VwGH 2002/03/0218

VwGH2002/03/021819.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der M T in K, vertreten durch Ing. Dr. Karl Ossana, Rechtsanwalt in 2103 Langenzersdorf, Korneuburger Straße 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Juni 2002, Zl LF1-J- 104/055-2002, betreffend Vorpachtrecht an einem Jagdeinschluss (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft K, vertreten durch den Obmann F T in K), zu Recht erkannt:

Normen

JagdG NÖ 1974 §14 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §15;
JagdRallg;
JagdG NÖ 1974 §14 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §15;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 stellte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld für die Jagdperiode 2002 bis 2010 ua einzeln angeführte Grundstücke im Ausmaß von 216,6309 ha als Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin fest (Eigenjagdgebiet K), wies aber den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Vorpachtrechtes für Grundstücke der EZ 72, 86, 75 und 57, alle KG H, ab.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen vom 23. April 2002 hingewiesen, das auszugsweise wie folgt lautet:

"Jagdfachliches Gutachten

Ein Jagdeinschluss ist aus jagdfachlicher Sicht dann gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, dass die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im übrigen an die Landesgrenze angrenzt. Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so kann das Vorpachtrecht nicht beansprucht werden.

Aus jagdfachlicher Sicht kann zunächst festgestellt werden, dass die von den Grundstücken Nr. 1898/10 bis 2110/1 der KG H gebildete Umschließung ein sehr ungünstiges Längen-Breitenverhältnis von etwa 20 : 1 und eine im Durchschnitt geringe Breite von ca. 22 m bei einer Maximalbreite von ca. 50 m und einer Minimalbreite von ca. 6 m aufweist. So ferne es rein theoretisch überhaupt gelingen würde, ein Stück Wild auf der Fläche der Umschließung zu beschießen, würde es mit höchster Wahrscheinlichkeit auf das zu beiden Seiten angrenzende GJ flüchten und dort verenden. Wildfolgeprobleme wären praktisch bei jeder Schussabgabe gegeben. Außerdem ist im Bereich der Umschließung kaum ein ausreichender Kugelfang vorhanden. Die umschließenden Eigenjagdgebietsteile weisen offensichtlich keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite auf, sodass weder beim ca. 52 ha großen Teil des GJ K noch beim ca. 65 ha großen Teil des GJ K ein Jagdeinschluss gegeben ist. Für den ca. 52 ha großen Teil des GJ K liegt eine freiwillige Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 NÖ JG vor."

Auf Grund der schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Amtssachverständigen stehe für die belangte Behörde fest, dass die umschließenden Eigenjagdsteile offenbar keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite aufweisen würden, sodass weder beim ca 52 ha großen Teil des Genossenschaftsjagdgebietes (GJ) K noch beim ca 65 ha großen Teil des GJ K ein Jagdeinschluss gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden 1. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und 2. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, soweit er die "Zurückweisung" (richtig: Abweisung) des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Grundstücke EZ 72, 86, 75, 57, alle KG H, als Vorpachtfläche betrifft, geltend gemacht. Daraus ergibt sich, dass als verletztes Recht im Sinn des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG die Nichtzuerkennung des beantragten Vorpachtsrechtes bestimmt wird. Die Beschwerdeführerin legte zudem Lagepläne betreffend den in Rede stehenden Jagdeinschluss vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften seitens der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei erwogen:

Gemäß § 14 Abs 3 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl 6500 (JG), liegt - soweit dies für den vorliegenden Fall relevant ist - ein Jagdeinschluss dann vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfang nach so umschlossen wird, dass die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben. Gemäß § 14 Abs 2 JG hat der Eigenjagdberechtigte das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluss vor jedem anderen zu pachten. Werden Vorpachtrechte von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht gemäß § 14 Abs 5 JG zunächst jenem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.

Den im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen betreffend die von den Grundstücken Nr 1898/10 bis 2110/1 der KG H gebildete Umschließung tritt die Beschwerde nicht entgegen.

Wenn sie die vom Amtssachverständigen aufgezeigte Gestaltung dieser Grundstücke im Grunde des § 14 Abs 3 JG für nicht maßgeblich erachtet, weil die nördlich dieser Grundstücke liegende Fläche in der Größe von etwa 52 ha (bereits) zugunsten eines anderen Eigenjagdgebietes (gemäß § 15 Abs 1 JG) abgerundet und damit als Teil dieses Eigenjagdgebietes anzusehen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Voraussetzung des § 14 Abs 3 JG der Umschließung durch Eigenjagdgebiete auf die Lage nach Feststellung der Jagdgebiete, aber vor bzw unabhängig von allfälligen Abrundungen nach § 15 JG abstellt (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Februar 1995, 94/03/0316). Damit kann entgegen der Beschwerde auch der Erstbescheid nicht so verstanden werden, dass die angesprochene abgerundete Fläche entgegen dem § 14 Abs 3 JG bei der Beurteilung, ob die umschließenden Eigenjagdteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, als Teil des umschließenden Eigenjagdgebietes angesehen werden müsste.

Die Annahme des Amtssachverständigen, dass bei einer Breite von durchschnittlich etwa 22 m und bei einer Maximalbreite von ca 50 m und einer Minimalbreite von ca 6 m damit zu rechnen wäre, dass praktisch bei jeder Schussabgabe Wildfolgeprobleme gegeben wären und im Bereich der Umschließung kaum ein ausreichender Kugelfang vorhanden wäre, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof schlüssig (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl 94/03/0069), ferner ist der bekämpfte Bescheid diesbezüglich (entgegen der Beschwerde) auch als ausreichend begründet anzusehen.

Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte das Parteiengehör verletzt, weil in einem (oben nicht wiedergegebenen) Teil des Gutachtens des Amtssachverständigen erstmals auf eine telefonische Auskunft der Bezirksjagdbehörde zum Ausmaß des Gemeindejagdgebietes, zu dessen Lasten die besagte Abrundung vorgenommen wurde, Bezug genommen worden sei, ist schon deshalb nicht einschlägig, weil diese Auskunft nach dem Gutachten zur Größe des Jagdgebiets der mitbeteiligten Partei erfolgte, die nicht entscheidungswesentlich ist.

Da sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 333/2003. Der mitbeteiligten Partei war kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl 2001/02/0164).

Wien, am 19. Dezember 2006

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