Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §66 Abs4;
MEG 1950 §13 Abs2 Z2 idF 1992/213;
StGB §34 Abs1 Z2;
StVO 1960 §16 Abs2 lita;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §52 lita Z4a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §66 Abs4;
MEG 1950 §13 Abs2 Z2 idF 1992/213;
StGB §34 Abs1 Z2;
StVO 1960 §16 Abs2 lita;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §52 lita Z4a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. Jänner 2001 ab 16.20 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Kombi in Weißbach auf der B 311 zwischen Weißbach und Saalfelden von Lofer kommend in Fahrtrichtung Saalfelden gelenkt und dabei nachstehend angeführte Übertretungen begangen:
"1. Herr S. hat die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zw. Strkm. 71,0 bis 68,0 um ca. 60 km/h überschritten.
2. Herr S. hat die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zw. Strkm. 64,6 bis 64,3 um ca. 80 km/h überschritten.
3. Herr S. hat ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, überholt."
Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu
1. gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 , zu 2. gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 und zu 3. gemäß § 16 Abs. 2 lit. a StVO 1960 begangen und es wurden über ihn Geldstrafen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in der Höhe von zu 1. S 7.000,--, zu 2. S 10.000,-- und zu 3.
S 2.000,-- (und jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2002 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen, der Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses jedoch hinsichtlich der Tatumschreibung dahin modifiziert, dass nach den Worten "...S. hat" die Worte "auf Höhe des Autohauses Hotter, Strkm. 62,9" eingefügt wurden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensverletzungen beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, dass dem Spruch ein Fehler im Sinne des § 44 a VStG anhafte, weil Tatzeit und Tatörtlichkeit nicht hinreichend präzisiert seien. Er führt aus, ihm sei vorgeworfen worden, er habe ab 16:20 Uhr drei Verwaltungsübertretungen begangen, wobei im Straferkenntnis vom 30. Juli 2001 der Bezirkshauptmannschaft Zell am See der Tatvorwurf 3., nämlich dass der Beschwerdeführer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Verkehrszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet gewesen sei, überholt habe, hinsichtlich eines Tatortes noch nicht ausreichend umschrieben gewesen sei. Dies sei erst durch die belangte Behörde erfolgt. Somit habe der Tatzeitpunkt ab 16:20 Uhr den einzelnen Tatvorwürfen nicht zugeordnet werden können. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A, ausgesprochen, dass es nach § 44a lit. a (nunmehr Z. 1) VStG rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und dass 2) die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Es muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen, und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A, ausgeführt, dass nach diesen, aber nur nach diesen Gesichtspunkten in jedem konkreten Fall zu beurteilen ist, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a (nunmehr Z. 1) VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Es wird daher das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.
Es ist zwar richtig, dass die Tatzeit hinsichtlich aller dem Beschwerdeführer unter den Punkten 1) bis 3) angelasteten Übertretungen mit "ab 16.20 Uhr" angegeben wurde. Diesem Umstand kommt jedoch unter dem Gesichtspunkte des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z. 1 VStG im Beschwerdefall keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zu. Es darf nämlich nicht außer Betracht bleiben, dass alle diese dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen unbestritten innerhalb weniger Minuten aufeinander folgend begangen wurden. Hinsichtlich der Tatörtlichkeiten ist darüber hinaus durch die konkrete Anführung der Kilometrierung, wo die einzelnen Übertretungen gesetzt wurden, eine ausreichende Präzisierung gegeben. Solcherart aber ist der Beschwerdeführer rechtlich davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, und es ist ebenso weder nach dem Inhalt der Verwaltungsstrafakten noch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erkennbar, er sei in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen.
Auch die gerügte Modifizierung des erstinstanzlichen Spruches im Hinblick auf den Tatort zu Spruchpunkt 3. im angefochtenen Bescheid ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal bereits in der Anzeige, die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zum Gegenstand der Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten N. L. vom 21. April 2001 gemacht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 96/03/0334), "auf Höhe des Autohauses Hotter bei Streckenkilometer 62,9" enthalten war. Im Zusammenhalt mit den anderen im Spruch angeführten Tatbestandselementen konnte der Tatort dieser Übertretung - wie auch der beiden anderen Übertretungen - für den Beschwerdeführer nicht fraglich sein. Desgleichen liegt aus dem genannten Grund keine unzulässige Tatauswechslung durch die belangten Behörde vor.
Wenn der Beschwerdeführer ferner einwendet, dass weder in der Anzeige, noch in der Rechtfertigung und auch nicht in dem Straferkenntnis ausgeführt worden sei, wo tatsächlich diese Verkehrszeichen "Überholen verboten" aufgestellt gewesen sei, ist ihm zu entgegnen, dass er nicht bestreitet, dass das Überholverbot ordnungsgemäß kundgemacht war; der genannte Einwand ist daher nicht relevant, zumal der Aufstellungsort des Zeichens nicht Tatbestandselement ist.
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass im Spruch des Straferkenntnises nicht umschrieben sei, wie die Geschwindigkeit festgestellt worden sei, ist die belangte Behörde im Recht, wenn sie vermeint, dass die Art der Geschwindigkeitsfeststellung für eine Übertretung im vorliegenden Sinne nicht tatbildlich ist.
Aus dem Inhalt der Verwaltungsstrafakten ist nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer eingehaltenen Geschwindigkeiten durch Nachfahren mit dem zivilen Dienstfahrzeug des Meldungslegers im gleichbleibenden Abstand über einige Kilometer und Ablesen des nicht geeichten Tachometers festgestellt wurden, was nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0162) insoweit grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel darstellt, wobei wegen des hier gegebenen hohen Ausmaßes der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zukommt.
Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung - insbesondere was die Geschwindigkeitsmessung, die Höhe des Ausmaßes der Überschreitungen und den Beginn des Überholvorganges durch den Beschwerdeführers - wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber weder solche Verfahrensfehler erkennen noch Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aufkommen.
Letztlich vermag auch das gegen die Strafbemessung gerichtete Beschwerdevorbringen nicht durchzuschlagen. Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass die beiden Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit eklatant hoch - zu Spruchpunkt 2. sogar mehr als 100 % - waren, sodass von einem beträchtlichen Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretungen auszugehen ist, und dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute kommen konnte, auch wenn von den insgesamt fünf Vordelikten die beiden "einschlägigen" Delikte infolge Tilgung außer Betracht zu bleiben haben. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, dass die Strafbemessung mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Juli 2004
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