Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den Spruchpunkten 1) bis 4) des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 8. August 2002 (zu Spruchpunkt 5) ergeht eine gesonderte Entscheidung des hiefür zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtshofes) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. Mai 2001 um
20.40 Uhr in Wien 10, Triesterstraße 153, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt,
1) obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei;
2) das KFZ bei laufendem Motor und bei Dunkelheit in 3. Spur ohne jegliche Beleuchtung abgestellt;
3) mehr Rauch und üblen Geruch erzeugt, als bei ordnungsgemäßem Betrieb unvermeidbar gewesen sei, da der Motor am Stand gelaufen sei;
4) den Motor laufen gelassen, obwohl das Fahrzeug abgestellt war, dieses hätte ohne Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden können; es sei damit keine andere Maschine (Kühlaggregat) betrieben worden;
- 5) ...;
- 6) und sich am 18. Mai 2001 um 21.19 Uhr in Wien 10, Sibeliusstraße 8 (Wachzimmer), bei Vorliegen von Symptomen der Alkoholbeeinträchtigung geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert worden sei.
Er habe dadurch 1) § 1 Abs. 3 FSG, 2) § 99 Abs. 1 KFG,
3) § 102 Abs. 4 KFG, 4) § 102 Abs. 6 KFG, 5) ..., und 6) § 5 Abs. 2 StVO verletzt.
Es wurden Geldstrafen in der Höhe von 1) EUR 1.000,--
(Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen), 2) EUR 100,--
(Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden), 3) EUR 50,--
(Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden), 4) EUR 50,--
(Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden), 5) ..., und 6) EUR 2.000,--
(Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, auf Grund der - im Einzelnen wörtlich im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen - Ergebnisse des Beweisverfahrens stehe fest, dass der Beschwerdeführer Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gewesen sei. Dies ergebe sich nicht nur aus den glaubwürdigen Aussagen der beiden Aufforderer, die den Beschwerdeführer in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise als Lenker identifiziert hätten, sondern werde noch durch die vom Meldungsleger wahrgenommenen Indizien (warmer Motor; Wohnungsschlüssel des Beschwerdeführers im Kraftfahrzeug) und Übernahme des Autoschlüssels durch den Meldungsleger vom Zeugen H., der ihn von dem auf der Triester Straße in dritter Spur abgestellten Kraftfahrzeug abgezogen habe, erhärtet. Der Beschwerdeführer habe auch keine Erklärung abgegeben, warum er sich gerade zur Tatzeit im Bereich der Tatörtlichkeit befunden habe, wie er dorthin gekommen sei und auf welche Weise das gegenständliche Kraftfahrzeug, für dessen Benützung ihm von der Zulassungsbesitzerin, seiner Mutter, ein eigener Fahrzeugschlüssel überlassen worden sei, zum Tatort gelangt sein solle.
An seiner Rechtfertigung treffe lediglich zu, dass er alkoholisiert gewesen sei. Er sei aber zur Tatzeit weder so alkoholisiert gewesen, dass er sich an den Tathergang nicht habe erinnern können, noch sei seine Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit dadurch so schwerwiegend beeinträchtigt gewesen, dass er den Sinn der Aufforderung, die beiden Sicherheitswachebeamten zwecks Durchführung eines Alkotests zum Wachzimmer zu begleiten, etwa nicht verstanden hätte, oder sich über die Konsequenzen seiner Weigerung nicht im Klaren gewesen wäre (er habe vorerst der Durchführung eines Alkotests zugestimmt). Schon auf Grund des situationsbezogenen Verhaltens des Beschwerdeführers an Ort und Stelle sei es entbehrlich, ein ärztliches Gutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Zudem könne nicht unerwähnt bleiben, dass die Behauptung der Unzurechnungsfähigkeit erstmals in der Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens vom 10. Dezember 2001 aufgestellt worden sei. Es falle auch auf, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Angaben über das Ausmaß seines Alkoholkonsums gemacht habe. Es sei nicht Sache der Behörde, die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beweisen, sondern es hätte der Beschwerdeführer, um straflos zu bleiben, seine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 3 VStG glaubhaft machen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet den Inhalt der im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Beweisergebnisse nicht. Er leitet aus ihnen - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - ab, es seien Symptome für das Vorliegen einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Alkoholisierung im Sinne des § 3 VStG zu erkennen, über die ein gerichtsmedizinischer Sachverständiger hätte befinden müssen.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer aus einer Wortfolge in der Aussage des Zeugen H., "der Beschwerdeführer habe wortlos das Kfz verlassen und einfach" (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) "die Triester Straße Richtung Computerstraße überquert, um sich auf der anderen Seite der Triester Straße auf eine Bank zu setzen" (richtigerweise lautet diese Wortfolge allerdings: "und sah ... wie ein Mann ... vom Lenkersitz des Pkw Fiat ausstieg und über die Triester Straße ohne etwas zu sagen in die Computerstraße ging und sich dort auf eine Bank der Bushaltestelle setzte") Schlüsse zieht, die in der vom Beschwerdeführer angestellten Weise aus dieser Zeugenaussage nicht abzuleiten sind, vernachlässigt der Beschwerdeführer sein aus den Beweisergebnissen hervorgekommenes situationsbezogenes Verhalten. Denn er hat das Fahrzeug verlassen, nachdem es durch einen anderen Verkehrsteilnehmer zum Anhalten gebracht worden war. Insbesondere aber hat er sich anlässlich der Amtshandlung zunächst mit der Ableistung des Alkotests mittels Alkomat einverstanden erklärt, diesen später verweigert, wobei keine Kommunikationsprobleme hervorgekommen sind, und kam insbesondere nach Beendigung der Amtshandlungen in das Wachzimmer zurück, weil er seine Wohnungsschlüssel im abgestellten Fahrzeug habe. Nach Überstellung des Fahrzeuges zum Wachzimmer hat er die Wohnungsschlüssel selbständig aus dem Fahrzeug genommen.
Im Hinblick auf diese unbedenklichen und diesbezüglich auch unstrittigen Beweisergebnisse zum Verhalten des Beschwerdeführers gehen seine Ausführungen zur Frage seiner Zurechnungsfähigkeit und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrügen ins Leere. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung, dass es schon auf Grund des situationsbezogenen Verhaltens des Beschwerdeführers entbehrlich war, ein ärztliches Sachverständigengutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Umso mehr ist es entbehrlich, weitere vom Beschwerdeführer geforderte Beweise einzuholen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, Zl. 2001/02/0024 mwN.).
Der Beschwerdeführer rügt auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Das Schwergewicht seiner Ausführungen beruht darauf, es sei nicht seine Angelegenheit, "sich frei zu beweisen", indem er erkläre, warum er sich gerade zur Tatzeit am Tatort befunden habe, wie er dort hingekommen sei und auf welche Weise das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatort gelangt sein solle. Der Beschwerdeführer lässt völlig außer Acht, dass schon die unbestrittenen Aussagen der Zeugen H. und K., welche den Beschwerdeführer aus einer Entfernung von ca. vier Metern vom Lenkersitz des gegenständlichen Pkw's aussteigen gesehen haben, allein für sich ausreichen, die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers hinlänglich zu beweisen, zumal sich im gesamten Verwaltungsverfahren kein Hinweis darauf ergeben hat, dass sich zum Zeitpunkt des Verlassens des Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer auch eine andere Person in diesem Fahrzeug befunden habe. Sohin wäre es am Beschwerdeführer gelegen, eine schlüssige Gegendarstellung vorzubringen, was er aber unterlassen hat. Damit kommt es auf die von der belangten Behörde als "erhärtend" erwähnten Nebenumstände (Indizien) gar nicht mehr an.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 6. November 2002
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