VwGH 2002/02/0047

VwGH2002/02/004728.2.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Jänner 2002, Zl. UVS-01/24/494/2002/8, betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Partei: MC, geboren am 4. Jänner 1983, derzeit unbekannten Aufenthaltes), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §19 Abs1;
AsylG 1997 §21 Abs1;
FrG 1993 §51 impl;
FrG 1993 §52 Abs4 impl;
FrG 1997 §56 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §69 Abs2;
FrG 1997 §72;
FrG 1997 §73 Abs4;
VwRallg;
AsylG 1997 §19 Abs1;
AsylG 1997 §21 Abs1;
FrG 1993 §51 impl;
FrG 1993 §52 Abs4 impl;
FrG 1997 §56 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §69 Abs2;
FrG 1997 §72;
FrG 1997 §73 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien ordnete mit Bescheid vom 8. Jänner 2002 über den Mitbeteiligten die Schubhaft zur Sicherung

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Sicherheitsdirektion rügt, die belangte Behörde habe in unzulässiger Weise den Verfahrensgegenstand erweitert. Es sei ausdrücklich nur beantragt worden, die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft seit dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung als rechtswidrig festzustellen. Hingegen sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides an sich nicht beantragt worden.

Gemäß § 73 Abs. 4 (erster und zweiter Satz) FrG hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die unabhängigen Verwaltungssenate haben daher die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft jedenfalls für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (vgl. zu § 52 Abs. 4 FrG 1992 das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1995, Zl. 95/02/0128; diese Aussage ist auch für § 73 Abs. 4 FrG weiterhin anwendbar, vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 99/02/0131). Im gegenständlichen Fall hat der Mitbeteiligte an die belangte Behörde ausdrücklich zwar nur den Antrag gestellt, "die Rechtswidrigkeit der Anhaltung seit Erlassung des Schubhaftbescheides" festzustellen, aber in den Beschwerdegründen ausführlich auch geltend gemacht, weshalb aus seiner Sicht der Schubhaftbescheid nicht hätte erlassen werden dürfen und dies als "Grund" (somit als "Beschwerdepunkt" im Sinne der obigen Judikatur) für die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft vorgebracht. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher als Verfahrensgegenstand die Schubhaft unter Einbeziehung der gegen den Schubhaftbescheid ins Treffen geführten Gründe zu prüfen. Dass es bei dem Ergebnis, zu dem die belangte Behörde gelangte, überflüssig war, zusätzlich zur Erklärung der "Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig" auch noch die Erklärung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides in den Spruch aufzunehmen, ist keine "Erweiterung des Verfahrensgegenstandes".

Die beschwerdeführende Sicherheitsdirektion rügt als objektive Rechtswidrigkeit auch, dass selbst für den Fall, dass der Mitbeteiligte noch Asylwerber sei, die Schubhaft zu Recht verhängt worden sei. Sie weist dabei auf Bestrafungen des Mitbeteiligten nach dem Meldegesetz, den Verdacht, mit Suchtgift gehandelt zu haben und seine Mittellosigkeit hin. Zudem sei die belangte Behörde aktenwidrig davon ausgegangen, dass dem Mitbeteiligten eine Bescheinigung im Sinn des § 19 Abs. 3 Asylgesetz 1997 (AsylG) ausgehändigt worden und ihm in der Folge eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen sei. Aus sämtlichen im Akt befindlichen EDV-Auszügen aus dem Asylwerberinformationssystem ergebe sich, dass dem Mitbeteiligten keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zugekommen sei.

Es kann sowohl dahingestellt bleiben, ob dem Mitbeteiligten tatsächlich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukam oder nicht, als auch, ob das Asylverfahren des Mitbeteiligten auf Grund mangelhafter Zustellung des das Asylverfahren abschließenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 5. September 2000 noch offen war. Selbst im Falle, dass dem Mitbeteiligten noch die Eigenschaft als Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zugekommen wäre, ist die Anhaltung in Schubhaft auch im Einklang mit der Entscheidung eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2000, Zl. 99/20/0406, möglich, weil der Mitbeteiligte nicht die in § 21 Abs. 1 AsylG näher dargelegten Voraussetzungen erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, Zl. 98/02/0276). Denn sogar die Abschiebung ist - bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen - für die Dauer des Asylverfahrens nur aufgeschoben, um Asylwerber vor Beendigung ihres Aufenthaltes bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Asylantrag zu schützen; es liegt daher nur eine vorläufige Unzulässigkeit der Abschiebung vor. Erst ab der endgültigen Entscheidung über den Asylantrag steht fest, ob die Abschiebung unzulässig ist und daher das Ziel der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden, endgültig unerreichbar ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, Zl. 98/02/0276).

Zwar führt die belangte Behörde richtig aus, dass ein Asylwerber nur dann in Schubhaft genommen werden darf, wenn die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Fremde werde sich zukünftigen fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen. Sie übersieht aber, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, dass das Fehlen des Nachweises der Mittel zu seinem Unterhalt eine bestimmte Tatsache dafür ist, der Fremde werde sich dem Verfahren entziehen und deshalb ausreicht, die Schubhaft anzuordnen und den Fremden in Folge in Schubhaft anzuhalten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0349, und vom 22. März 2002, Zl. 2001/02/0122).

Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Fremden obliegt, von sich aus (initiativ) den Nachweis für den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt zu erbringen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/18/0469, mwH). Im gegenständlichen Fall hat der Mitbeteiligte angegeben, nur über geringfügige Mittel zu verfügen, weshalb die im Schubhaftbescheid enthaltene Begründung ("ohne Nachweis ausreichender Mittel") dem Akteninhalt entspricht.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 28. Februar 2003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte