VwGH 2002/01/0589

VwGH2002/01/05893.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerden 1. des B L (protokolliert zur Zl. 2002/01/0589), 2. des P L (protokolliert zur Zl. 2002/01/0590) und 3. der S L (protokolliert zur Zl. 2002/01/0591) in Wien, alle vertreten durch Mag. Günther Reiffenstuhl, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Hofenedergasse 3/1/2, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §67c;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §36 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer bringen in ihren am 16. Dezember 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Säumnisbeschwerden gleichlautend vor, sie hätten am 12. November 2001 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (der belangten Behörde) eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG betreffend Hausdurchsuchung und Festnahme am 2. Oktober d.J. eingebracht, über die die belangte Behörde bislang weder verhandelt noch entschieden habe.

Mit hg. Verfügungen vom 18. Dezember 2002 wurde über die Säumnisbeschwerden das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten die versäumten Bescheide zu erlassen und Abschriften der Bescheide dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Über begründetes Ersuchen der belangten Behörde wurde mit Verfügung vom 19. März 2003 gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz VwGG die Frist zur Nachholung der versäumten Bescheide bis 30. November d.J. verlängert.

Am 20. November 2003 übermittelte die belangte Behörde im Wege der Telekopie einen von den - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführern bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz betreffend die "Zurückziehung der Beschwerde vom 12. November 2001". In der Übersendungsnote an den Verwaltungsgerichtshof führte die belangte Behörde aus, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer habe auf telefonische Anfrage mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, die Säumnisbeschwerden zurückzuziehen. Diesbezüglich würde er eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abwarten.

Fällt die Entscheidungspflicht nach Einbringung der Säumnisbeschwerde - innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG oder danach - in anderer Weise als durch Erfüllung (durch Nachholung der versäumten Entscheidung) weg, ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. Juni 2002, Zl. 2001/01/0556, mwN). Durch die Zurückziehung der an die belangte Behörde gerichteten Maßnahmenbeschwerden nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG ist die mit den vorliegenden Säumnisbeschwerden geltend gemachte Pflicht zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerden weggefallen.

Nach dem Gesagten waren die vorliegenden Säumnisbeschwerden daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Ein Kostenzuspruch hatte im vorliegenden Fall schon im Hinblick darauf zu unterbleiben, dass die belangte Behörde keinen darauf abzielenden Antrag gestellt hat.

Wien, am 3. Dezember 2003

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