Normen
VwGG §33 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8;
VwGG §33 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 8. September 2000, mit dem ihm die Bezirkshauptmannschaft Weiz gemäß § 25 Abs. 3 WaffG den Waffenpass entzogen hatte, ab.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen gerichtete Beschwerde und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde teilte diese mit Schreiben vom 22. März 2004 mit, der Beschwerdeführer sei am 15. März 2004 verstorben.
Die Vertreter des Beschwerdeführers nahmen dazu innerhalb der dafür eingeräumten Frist nicht Stellung.
Mit dem Tod des Beschwerdeführers ist die vorliegende Beschwerde, mit der die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht, als waffenrechtlich verlässlich zu gelten und weiterhin zum Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen und der entsprechenden waffenrechtlichen Dokumente berechtigt zu sein, geltend gemacht wurde, gegenstandslos geworden. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen (vgl. zuletzt etwa die hg. Beschlüsse vom 24. September 2003, Zl. 2003/04/0064, und vom 24. November 2003, Zl. 2002/10/0018).
Ein Kostenzuspruch hatte gemäß § 58 VwGG zu entfallen (vgl. dazu den zitierten Beschluss vom 24. September 2003).
Wien, am 24. Juni 2004
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