Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §130 zweiter Fall;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §130 zweiter Fall;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. August 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer lebe seit 1993 in Österreich und habe bis zum 13. November 2000 über Aufenthaltstitel (für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit) verfügt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Oktober 2000 sei er gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Er habe gewerbsmäßig am 9. Juli 2000 Geld und Waren im Wert von ca. S 32.000,--, am 9. Juli 2000 Waren im Wert von ca. S 50.000,-- , zwischen dem 1. und 5. Juni 2000 Waren im Wert von ca. S 40.000,-
-, in der Nacht zum 20. Mai 2000 Waren im Wert von S 55.000,-- sowie in der Nacht zum 9. Juli 2000 Bargeld und Gutscheine im Wert von S 74.000,-- im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit anderen Straftätern durch Aufbrechen von Eingangstüren gestohlen. Dieses Fehlverhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß. Der Beschwerdeführer habe in der Absicht gehandelt, sich durch die strafbaren Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine Verhaltensprognose könne nicht positiv ausfallen. Das Aufenthaltsverbot sei im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer lebe seit acht Jahren in Österreich und verfüge über familiäre Bindungen zu seiner Schwester und zu seinen Eltern. Auch wenn er sich am 2. Juli 2001 von seiner Wiener Adresse nach Jugoslawien abgemeldet habe, sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben auszugehen. Das Aufenthaltsverbot sei gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig, weil die Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - Verhinderung strafbarer Handlungen sowie Schutz des Vermögens Dritter - dringend geboten sei. Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG erforderlichen Interessenabwägung sei auf den ca. achtjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Die daraus ableitbare Integration sei in der für sie erforderlichen sozialen Komponente durch das strafbare Verhalten erheblich gemindert. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer nie einer Beschäftigung nachgegangen sei. Die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen würden durch seine Volljährigkeit relativiert. Den auf diese Weise geschmälerten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen insbesondere an der Verhinderung der Eigentumskriminalität entgegen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Vor diesem Hintergrund und in Ermangelung besonderer für den Beschwerdeführer sprechender Umstände könne auch im Rahmen des Ermessens nicht von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand genommen werden. Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit könne nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2000 begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.
2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Sie bringt aber vor, er habe sich bereits in der Hauptverhandlung geständig verantwortet und bis zur Begehung der Straftaten einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Durch seine Einsicht, sich gesetzwidrig verhalten zu haben, und die bevorstehende Unternehmungsgründung, durch welche er einen entscheidenden Schritt zur Reintegration in die österreichische Gesellschaft gesetzt habe, hätte die Verhaltensprognose positiv ausfallen müssen.
2.2. Damit vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Mai bis Juli 2000 in mehreren Einbrüchen anderen fremde bewegliche Sachen in einem Wert von insgesamt S 251.000,-- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er hat diese strafbaren Handlungen in der Absicht vorgenommen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und die insbesondere durch die gewerbsmäßige Begehung der strafbaren Handlungen indizierte Wiederholungsgefahr ist auch die Auffassung der belangten Behörde, es sei in Anbetracht des der Verurteilung zugrunde liegenden Fehlverhaltens die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, auch unter Bedachtnahme darauf unbedenklich, dass der Beschwerdeführer zuvor noch nie strafgerichtlich verurteilt worden ist und sich vorgenommen hat, keine strafbaren Handlungen mehr zu begehen.
3.1. Bei der Interessenabwägung im Sinn des § 37 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des bisherigen rechtmäßigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit 1993, seine daraus ableitbare Integration und seine familiären Bindungen zu seiner Schwester und zu seinen Eltern berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Das Aufenthaltsverbot ist aber im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, liegt dem Beschwerdeführer doch - wie oben erwähnt - ein im Licht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0451) verwerfliches Fehlverhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten erscheinen lässt.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Blick auf die Interessenabwägung vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Feststellung fehle, dass er schon seit längerem in einer Lebensgemeinschaft mit Frau S. lebe, die über einen Zusicherungsbescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie über einen Befreiungsschein verfüge. Er habe "bereits Vorbereitungshandlungen zur bevorstehenden Hochzeit getätigt". Ebenso fehle die Feststellung, dass er bereits "umfangreiche Vorkehrungen zur Gründung eines eigenen Unternehmens getroffen" habe. Die belangte Behörde habe dem Umstand, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgegangen sei, übergroße Bedeutung beigemessen. Sie habe nicht berücksichtigt, dass ihn sein Aufenthaltstitel nicht zu einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt habe. Er sei stets gewillt gewesen, einer Beschäftigung nachzugehen. Das Unterbleiben einer solchen hätte ihm nicht nachteilig ausgelegt werden dürfen.
3.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung vom 11. Dezember 2000 vorgebracht, dass seine "Freundin und Lebensgefährtin" in Österreich lebe. Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass der Beschwerdeführer niemals behauptet hat, mit Frau S. im gemeinsamen Haushalt zu leben und auch nach der Aktenlage zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Beschwerdeführer und Frau S. ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. In Übereinstimmung damit bringt die Beschwerde vor, dass Frau S. im Juni 2001 (etwa ein halbes Jahr nach Erhebung der Berufung) eine Wohnung angemietet habe, um dort gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu leben.
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, wie lange die Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau S. bereits besteht und ab welchem Zeitpunkt sie im gemeinsamen Haushalt leben, weil selbst unter Zugrundelegung einer solchen Lebensgemeinschaft und der dadurch bewirkten Intensivierung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die Interessenabwägung im Grund des § 37 FrG nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen kann.
Die aus seinem langjährigen Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten - eine Vielzahl von Angriffen gegen fremdes Vermögen in einer Gesamthöhe von ca. S 250.000,-- - wesentlich reduziert erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 2004, Zl. 2003/18/0307). Die belangte Behörde hat auch zu Recht darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer beruflich in Österreich nicht integriert ist. Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sind insoweit an objektiven Umständen zu messen. Ihm war von der belangten Behörde weder im Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG noch im vorliegenden Zusammenhang zum Vorwurf gemacht worden, dass er trotz gegebener Möglichkeit keiner Beschäftigung nachgegangen wäre. Soweit die Beschwerde bemängelt, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits umfangreiche Vorkehrungen zur Gründung eines eigenen Unternehmens getroffen habe und damit einen entscheidenden Schritt zur Reintegration in die österreichische Gesellschaft gesetzt habe, ist ihr zu entgegnen, dass ein derartiges Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet wurde. Es handelt sich um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Die diesbezüglichen Ausführungen würden zudem dadurch stark relativiert, dass der Beschwerdeführer nach der Begründung des im Verwaltungsakt erliegenden Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Oktober 2000 das durch seine Straftaten erworbene Geld dazu gebrauchen wollte, "eine Firma aufmachen zu können". Derartige Vorbereitungen des Beschwerdeführers würden es wohl nicht erlauben den "Schritt zur Reintegration in die österreichische Gesellschaft" als solchen werten zu dürfen.
Wenngleich zusammenfassend die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen (auch unter Zugrundelegung der behaupteten Beziehungen zu seiner Lebensgefährtin S.) durchaus beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse.
4. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie habe ihn vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Kenntnis gesetzt und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, ist er auf seine von der erstinstanzlichen Behörde veranlasste niederschriftliche Vernehmung vom 19. Juli 2000 (OZl. 14 des Verwaltungsaktes) zu verweisen, in der ihm Gelegenheit geboten wurde, zu der beabsichtigten Maßnahme des Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen. Zudem unterlässt es die Beschwerde mit diesem Vorbringen, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen, weil sie - abgesehen von den bereits behandelten Themen der Lebensgemeinschaft mit S. und der Absicht, in Österreich ein Unternehmen zu gründen - nicht konkret vorbringt, auf welche von der belangten Behörde nicht ohnehin bereits berücksichtigten Umstände der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme hingewiesen hätte.
5. Auch mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe das bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 FrG zu handhabende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt, ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbots zukommenden Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
6. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. September 2004
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