VwGH 2001/18/0125

VwGH2001/18/012515.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der T, geboren 1975, vertreten durch Dr. Harald Kirchlechner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lange Gasse 48, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Mai 2001, Zl. SD 616/00, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 FrG, zu Recht erkannt:

Normen

AHG 1949 §1 Abs1;
FrG 1997 §1 Abs9;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §10 Abs3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §46 Abs2;
FrG 1997 §46;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AHG 1949 §1 Abs1;
FrG 1997 §1 Abs9;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §10 Abs3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §46 Abs2;
FrG 1997 §46;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Mai 2001 wurde die Beschwerdeführerin, eine polnische Staatsangehörige, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin habe erstmals am 30. Oktober 1997 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestellt. Da sie auf Vorladungen des österreichischen Generalkonsulats in Krakau nicht reagiert habe, habe ihr der begehrte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden können. Seit 30. September 1998 sei sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums. Laut vorgelegten Bestätigungen besuche sie seit dem Schuljahr 1998/99 ein kaufmännisches Kolleg für Berufstätige, welches vier Semester dauern solle. Aus den von ihr (mit Schriftsatz vom 3. Juli 2000) vorgelegten Zeugnissen ergebe sich jedoch, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht einmal das erste Semester vollständig abgeschlossen habe. In ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Juli 2000 habe sie angekündigt, im September 2000 die ihr zum Abschluss des ersten Semesters fehlende Prüfung zu absolvieren.

Mit Verständigung vom 7. Dezember 2000 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, ihren Schulerfolg seit Einbringung ihrer Berufung zu belegen. In der dazu ergangenen Stellungnahme habe sie zwar in Aussicht gestellt, im Jänner 2001 entsprechende Zeugnisse vorzulegen, dies jedoch bis zum heutigen Tag unterlassen. Unter der Annahme, dass sie diese Schule immer noch besuche, befände sie sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt im

6. Semester, ohne (und hiebei könne sich die belangte Behörde mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin lediglich auf den Akteninhalt stützen) jedoch das erste Semester dieses Kollegs beendet zu haben, auch wenn sie zum Aufstieg in das zweite Semester berechtigt sei.

Seit dem Semesterzeugnis vom 30. Juni 2000 habe die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Aufforderung auch keinen Studienerfolg mehr vorgewiesen. Solcherart sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Zweck ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht ausschließlich dem des Studiums diene. Wer, wie die Beschwerdeführerin, derart geringe Fortschritte beim Besuch eines Kollegs für Berufstätige im Rahmen der Abendschule mache, lasse es nicht nachvollziehbar erscheinen, dass der Besuch dieser Schule den alleinigen Mittelpunkt des Aufenthalts im Bundesgebiet darstelle. Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, die gesetzliche Höchstdauer zur Absolvierung dieses Kollegs betrüge die zweifache Zeit der Mindeststudiendauer (von vier Semestern), so könne anhand des bisher aufgewiesenen geringen Studienerfolgs auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit Ablauf des Schuljahres 2001/2002 dieses Kolleg abgeschlossen haben würde; dies umso weniger, als seit nunmehr zehn Monaten nicht einmal die Absolvierung einer einzigen Prüfung nachgewiesen worden sei. Angesichts der strengen Zweckbindung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet stelle ein derartiges Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar, weshalb der in § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG normierte Versagungsgrund erfüllt sei.

Fremde hätten zur Erteilung eines Aufenthaltstitels den Besitz ausreichender Mittel zur Finanzierung des Unterhalts nachzuweisen. Dies sei der Beschwerdeführerin bislang durch Vorlage wechselnder Verpflichtungserklärungen gelungen. Im bislang letzten Verlängerungsantrag vom 6. März 2000 habe die Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung vorgelegt, die sich angesichts der von dieser Person (laut den vorgelegten Verwaltungsakten: Dr. S.) bezogenen Pension von ATS 8.447,-- (EUR 613,87) im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin (laut Mietvertrag) zu entrichtenden Mietzins von ATS 3.500,-- (EUR 254,35) als keinesfalls tragfähig erwiesen habe. Daran habe auch nichts ändern können, dass die Beschwerdeführerin noch im Verfahren vor der Erstbehörde ein Sparbuch mit einem Einlagestand von etwa ATS 21.000,-- (EUR 1.526,13) vorgelegt habe, zumal sie nicht glaubhaft gemacht habe, woher dieser Einlagestand stamme. Im Berufungsverfahren seien eine weitere Verpflichtungserklärung und ein Gehaltszettel (der Ing. R.) vorgelegt worden. Zwar wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, die Tragfähigkeit der vorgelegten Verpflichtungserklärung aus eigenem (initiativ) nachzuweisen, dennoch sei sie mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 aufgefordert worden, die Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen der sich verpflichtet habenden Person, untermauert durch nachprüfbare Unterlagen, die sich über einen längeren Zeitraum zu beziehen hätten, zu belegen. In der dazu ergangenen Stellungnahme habe sie behauptet, dass die verpflichtete Person keine Unterhaltspflichten, keine finanziellen Verpflichtungen und kein Vermögen hätte und eine Genossenschaftswohnung bewohnte, für die sie monatlich ca. ATS 6.000,-- (EUR 436,04) bezahlte. Belege hiefür seien jedoch nicht vorgelegt worden. Vielmehr sei die Vernehmung dieser Person (Ing. R.) beantragt worden. Auch zu den Einkommensverhältnissen der sich verpflichtet habenden Person seien keine Bescheinigungsmittel vorgelegt worden. Damit sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung glaubhaft erscheinen zu lassen. Einem Fremden komme hinsichtlich des Nachweises der erforderlichen Unterhaltsmittel eine erhöhte Mitwirkungspflicht zu. Die belangte Behörde sei nicht gehalten gewesen, diesbezüglich über das ohnedies bereits erfolgte Ausmaß hinaus weitere einschlägige Ermittlungen durchzuführen. Mit dem bloßen Anbieten eines Zeugen sei die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zum initiativen Nachweis der Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung nicht nachgekommen.

Zusammengefasst ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht habe nachweisen können, über die erforderlichen Unterhaltsmittel zu verfügen. Die Tragfähigkeit der letztgenannten Verpflichtungserklärung sei nicht glaubhaft gemacht worden, die erstgenannte Verpflichtungserklärung sei im Hinblick auf die geltenden Sozialhilferichtsätze als nicht einmal annähernd tragfähig zu bezeichnen. Auch das vorgewiesene Sparbuch habe die Annahme eines gesicherten Lebensunterhaltes nicht rechtfertigen können. Die darauf verzeichneten Einlagestände seit 1999 seien außerordentlich gering und meist kurze Zeit später wieder abgehoben worden. Dass am 26. Juni 2000 und am 29. Juni 2000 Einzahlungen von insgesamt ATS 21.600,-- (EUR 1.569,73) erfolgt seien, habe den Unterhalt der Beschwerdeführerin für die Dauer des von ihr beantragten Aufenthaltstitels als nicht zuverlässig gesichert erscheinen lassen. Es sei daher auch der in § 10 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 3 FrG normierte Versagungsgrund erfüllt.

Die genannten Versagungsgründe seien der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegengestanden, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich des § 37 leg. cit. - im Grund des § 34 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen seien.

Die Beschwerdeführerin sei seit 28. August 1999 mit einem Landsmann verheiratet. Dass dieser in Österreich niedergelassen wäre, sei weder geltend gemacht worden, noch sei dies aktenkundig. Weitere familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestünden nicht. Zwar sei angesichts des bislang rechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in ihr Privatleben auszugehen gewesen, dieser Eingriff erweise sich jedoch als gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Durch die Verwirklichung der Versagungsgründe werde dieses öffentliche Interesse erheblich beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung sei von solchem Gewicht, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen, die sich jedoch als keinesfalls ausgeprägt erweise. Auch im Hinblick auf das Fehlen maßgeblicher familiärer Bindungen in Österreich sei das ihr zuzuschreibende Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet als nicht besonders gewichtig zu erachten gewesen. Dem sei das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber gestanden. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse am Verlassen des Bundesgebietes, weshalb sich die Ausweisung auch im Sinn des § 37 Abs. 2 leg. cit. als zulässig erweise.

Da darüber hinaus keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da sich die Beschwerdeführerin während des Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann sie gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Bei dem von ihr angestrebten weiteren Aufenthaltstitel handelt es sich um eine Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich dem Zweck des Studiums dienenden Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG.

Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt oder (Z. 3) der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Gemäß § 10 Abs. 3 FrG kann die Behörde einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z. 1 oder 2 ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

2. Soweit die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid darauf gestützt hat, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt seien, ist dazu Folgendes auszuführen:

2.1. Mit 1. Mai 2004 ist der Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union samt Schlussakte in Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 20/2004) und sind die Staatsangehörigen dieser Beitrittsländer - somit auch die Beschwerdeführerin - EWR-Bürger geworden (vgl. § 1 Abs. 9 FrG). Wenngleich für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides maßgeblich ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/18/0019), ist für die vorliegend zu beantwortende Frage, ob durch die dargestellte nachträgliche Änderung der Rechtslage eine Legalisierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin (und damit ein Wegfall ihres Rechtsschutzinteresses) eingetreten ist, auf die im 4. Hauptstück des FrG enthaltene Bestimmung des § 46 abzustellen.

Die mit "Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern" überschriebene Bestimmung des § 46 FrG hat folgenden Wortlaut:

"§ 46. (1) EWR-Bürger genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.

(2) EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, sind nur dann zur Niederlassung berechtigt, wenn sie der Behörde

1. eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können oder

2. nachweisen können, dass sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder

3. glaubhaft machen, dass sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder

4. nachweisen können, dass ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird."

2.2. Mit hg. Verfügung vom 4. Juni 2004 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen, ob der inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass diese nunmehr EWR-Bürgerin sei, legalisiert und sie durch den angefochtenen Ausweisungsbescheid noch beschwert sei.

Die Beschwerdeführerin vertrat in ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 2004 die Ansicht, dass ihr Aufenthalt (in Österreich) auf Grund des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union legalisiert sei und sie gegen eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens keinen Einwand habe, wenn sichergestellt sei, dass der angefochtene Ausweisungsbescheid gegen sie nicht mehr durchsetzbar sei.

Die belangte Behörde vertrat in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2004 die Auffassung, dass polnische Staatsangehörige, wie die Beschwerdeführerin, zwar nunmehr grundsätzlich Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genössen, die im EG-Vertrag normierte Freizügigkeit jedoch von der Bedingung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder dem Besitz ausreichender Existenzmittel und einer Krankenversicherung abhängig sei. Da dem angefochtenen Bescheid auch zu Grunde liege, dass die Beschwerdeführerin den Besitz ausreichender Mittel zu ihrem Unterhalt nicht habe nachweisen können, sei ihr Aufenthalt im Bundesgebiet infolge des Beitritts Polens zur Europäischen Union nicht legalisiert.

2.3. Soweit die belangte Behörde im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Studienerfolg aufgewiesen habe, die Annahme getroffen hat, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstelle und somit die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt seien, ist angesichts dessen, dass EWR-Bürger nach Maßgabe des § 46 leg. cit. Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen davon auszugehen, dass dieses Verhalten der Beschwerdeführerin keinen Grund für die Fremdenpolizeibehörde mehr darstellt, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren.

In Ansehung des im angefochtenen Bescheid herangezogenen Versagungsgrundes des § 10 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. kann die Beschwerdeführerin somit durch diesen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt sein, weshalb insoweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und sich ein weiteres Eingehen auf das unter dem Blickwinkel des genannten Versagungsgrundes erstattete Beschwerdevorbringen erübrigt.

3. In Ansehung des weiteren von der belangten Behörde herangezogenen Ausweisungsgrundes nach § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG kann hingegen im Hinblick auf die obzitierte Regelung des § 46 Abs. 2 FrG die Möglichkeit der Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht ausgeschlossen werden.

4. Mit ihrem gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin die Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung der Ing. R. nicht glaubhaft gemacht habe und der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, gerichteten Vorbringen zeigt die Beschwerde - im Ergebnis - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

4.1. Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. März 2004, Zl. 2003/18/0211, mwN) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint, wobei insoweit die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen.

4.2. Die Beschwerdeführerin legte mit ihrer Berufung vom 9. August 2000 eine weitere Verpflichtungserklärung samt einem Gehaltszettel der sich Verpflichtenden (Ing. R.) vor, dem zufolge diese als Angestellte im Juli 2000 ein monatliches Nettoeinkommen von ATS 33.385,90 bezog. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, u.a. die Tragfähigkeit dieser Verpflichtungserklärung durch Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel - so etwa relevante konkrete Tatsachen wie Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen, untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen, wobei sich solcherart belegte Auskünfte auf einen längeren Zeitraum zu beziehen hätten - glaubhaft zu machen.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 brachte die Beschwerdeführerin in Beantwortung dieser Aufforderung vor, dass Ing. R. eine langjährige Freundin sei, keine Unterhaltspflichten oder sonstige finanzielle Verpflichtungen und kein Vermögen habe und in Wien eine Genossenschaftswohnung mit einer Fläche von 80 m2 bewohne, wofür sie ein monatliches Nutzungsentgelt von ca. ATS 6.000,-- zu bezahlen habe. Zum Beweis für dieses Vorbringen beantragte die Beschwerdeführerin die Vernehmung der Ing. R. als Zeugin.

Die belangte Behörde teilte sodann der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Jänner 2001 mit, dass auf Grund der ihr bekannten Versicherungsbedingungen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Reiseversicherung" für Österreich in der Regel kein Versicherungsschutz zu bestehen scheine. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2001 vor, dass die von ihr abgeschlossene Versicherung gültig für medizinische Leistungen in Österreich und in Europa sei, und legte zum Beweis dafür ein Bestätigungsschreiben der Ö.GmbH vor. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde - ohne vorher noch auf den Beweisantrag der Beschwerdeführerin in deren Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 hinsichtlich der Verpflichtungserklärung der Ing. R. zurückzukommen - den angefochtenen Bescheid, worin sie (u.a.) in Bezug auf diese Verpflichtungserklärung die Auffassung vertrat, dass die Beschwerdeführerin mit dem bloßen Anbieten einer Zeugin ihrer Verpflichtung zum initiativen Nachweis der Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung nicht nachgekommen sei und ihr eine erhöhte Mitwirkungspflicht zukomme. Sie habe somit die Tragfähigkeit dieser Verpflichtungserklärung nicht glaubhaft gemacht.

4.3. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, diese nicht überspannt werden dürfe und die belangte Behörde die Verpflichtung habe, alle relevanten Umstände zu erheben und den objektiven Sachverhalt festzustellen, so kommt diesem Vorbringen insoweit Berechtigung zu, als nicht ersichtlich ist, durch welche konkreten Unterlagen im Einzelnen bescheinigt werden sollte, dass Ing. R. - wie von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 angegeben - keine Unterhaltspflichten oder sonstige Verpflichtungen und kein Vermögen habe. Im Übrigen wurde die Echtheit bzw. Richtigkeit des mit der Berufung vorgelegten Gehaltszettels von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich aus diesem ein überdurchschnittlich hohes Einkommen der Ing. R.

Bei dieser Sachlage wäre die belangte Behörde, wenn sie Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Ing. R. hatte, gehalten gewesen, entweder gegenüber der Beschwerdeführerin zu konkretisieren, welche Unterlagen im Einzelnen noch vorzulegen seien, oder die von der Beschwerdeführerin in dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 zum Beweis ihrer Angaben geführte Ing. R. zu vernehmen.

5. Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid insoweit mit einem wesentlichen Verfahrensmangel, was dazu führt, dass ihre Beurteilung, es sei der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht, nicht überprüft werden kann.

6. Im Hinblick darauf war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Dezember 2004

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