VwGH 2001/18/0062

VwGH2001/18/006224.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerden des F in L, geboren 1976, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. November 2000, Zl. St 139-3/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. November 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Liberia, gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz und § 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer habe am 7. Dezember 1996 unter Umgehung der Grenzkontrolle das Bundesgebiet betreten und am 16. Dezember 1996 einen Asylantrag gestellt, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Mai 2000 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juli 2000, Zl. 2000/20/0266, abgelehnt. Während des Laufes des Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen.

Am 19. Februar 1999 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige Brigitte T. in Linz geheiratet. Er sei Vater der am 17. August 1999 geborenen (gemeinsamen) Tochter Linda Maria. Am 10. Februar 2000 habe der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" gestellt.

Aus der diesem Antrag beigeschlossenen Strafregisterbescheinigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. November 1997 wegen einer am 1. März 1997 versuchten gewerbsmäßigen Überlassung von Kokain (Vergehen nach § 15 StGB, § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 erster Deliktsfall des Suchtgiftgesetzes, BGBl. Nr. 234/1951) rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei ferner mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 30. März 1999 wegen eines am 18. Februar 1999 in Linz begangenen Ladendiebstahls mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestraft worden.

Auch wenn der Gesetzgeber im Fall des § 36 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FrG eine Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten gerade noch nicht als bestimmte Tatsache im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG gelten lasse, stelle der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet schon alleine wegen des bezeichneten Suchtgiftdeliktes angesichts des schwer wiegenden öffentlichen Interesses an der Bekämpfung der Suchtsgiftkriminalität eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG sei auch dann zulässig, wenn triftige Gründe - ohne die Voraussetzungen der in § 36 Abs. 2 FrG angeführten Fälle aufzuweisen - die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigten. Immerhin sei der Beschwerdeführer nicht nur wegen Suchtgifthandels, sondern auch wegen dessen gewerbsmäßiger Begehensweise verurteilt worden, somit im Zusammenhang mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Auch aus diesem Grunde sei die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Zu all dem komme, dass der Beschwerdeführer wegen eines am 18. Februar 1999 begangenen Ladendiebstahls rechtskräftig gerichtlich bestraft worden sei. Bemerkenswert erscheine auch eine im Verwaltungsakt erliegende Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Mai 1997, wonach der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, in einem Gebüsch Suchtgift, nämlich 5,7 Gramm Heroin und 5,1 Gramm Kokain, mit dem Vorsatz versteckt zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde. Der Ausgang des Verfahrens sei nicht aktenkundig, doch zeige der Sachverhalt, dass sich der Beschwerdeführer auch nach seinem (nach dem Suchtgiftgesetz bestraften) Verhalten vom 1. März 1997 in Kreisen aufgehalten habe, die mit Suchtgiften im Zusammenhang stünden.

Durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes werde in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in erheblichem Ausmaß eingegriffen. Er sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit dieser ein Kind. Die Familie sei auf sein Einkommen angewiesen. Die Beziehung zu seiner Tochter sei, wie sich bei der mit dem Beschwerdeführer und seiner Gattin am 22. August 2000 durchgeführten Unterredung ergeben habe, sehr eng. Dessen ungeachtet sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Gesundheit im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten. Zwar könne von intensiven familiären Bindungen ausgegangen werden, allerdings sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate nach seiner (am 7. Dezember 1996 erfolgten) Einreise in das Bundesgebiet (am 1. März 1997) beim Suchtgifthandel betreten worden sei. Nicht für die volle Integration spreche des Weiteren, dass der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre später (am 18. Februar 1999) bei einem Ladediebstahl betreten worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2001, B 2363/00-6, ablehnte und sie - auf Antrag des Beschwerdeführers - mit Beschluss vom 13. März 2001, B 2363/00-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten und seine deswegen erfolgten Verurteilungen. Sie bringt jedoch vor, die über den Beschwerdeführer verhängten gerichtlichen Strafen fielen nicht besonders ins Gewicht. Das Strafgericht selbst sei mit der bedingten Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft nicht wieder einschlägig strafbar handeln würde. Es sei daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Bei der Verurteilung durch das Bezirksgericht Linz wegen § 127 StGB habe es sich "um eine Bagatellverurteilung" gehandelt. Dies zeige schon die geringe über ihn verhängte Geldstrafe. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Republik dar.

1.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 19. Februar 1999 mit einer Österreicherin verheiratet und daher begünstigter Drittstaatsangehöriger iS des § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 FrG. Gemäß § 48 Abs. 1 erster Satz FrG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig, wenn aufgrund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrG bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 2000, Zl. 99/18/0389, mwN). Ein Aufenthaltsverbot kann auch ausschließlich auf § 36 Abs. 1 FrG gestützt werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der in § 36 Abs. 2 FrG genannten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen. Dies gilt auch für die für den Beschwerdeführer als Angehörigen einer Österreicherin maßgebliche - jener nach § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG entsprechenden - Beurteilung gemäß § 48 Abs. 1 erster Satz leg. cit. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, Zl. 2001/18/0095, mwN).

Der besagten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 21. November 1997 liegt zu Grunde, dass er am 1. März 1997 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Janette E. als Mittäterin den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Kokain, gewerbsmäßig anderen Personen zu überlassen versucht habe, und zwar Fritz L. 8 Kokainkugeln, Andreas R. Kokain im Gegenwert von rund S 400,--, Miesel K. 1 Kokainkugel. Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 30. März 1999 wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus wegen des Vergehens des Diebstahls mit einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen bestraft. Dieser Bestrafung liegt zu Grunde, dass er am 18. Februar 1999 in Linz einem Verfügungsberechtigten des Geschäftes der Firma B. fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Kodakfilme im Gesamtwert von S 239,70, mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Auf Grund dieser Verurteilungen steht das beschriebene tatbestandsmäßige Verhalten des Beschwerdeführers in bindender Weise fest.

Die belangte Behörde hat zur Begründung ihrer Ansicht, die in § 48 Abs. 1 erster Satz iVm § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, die aus dem (den Verurteilungen zu Grunde liegenden) Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers resultierende Gefahr der Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen herangezogen. Sie hat sich somit nicht nur auf die Tatsache der Verurteilung des Beschwerdeführers, sondern auf sein persönliches Verhalten gestützt und bei Verhängung des AV auf die daraus abzuleitende Gefahr abgestellt. Diese Beurteilung begegnet im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig Suchtgifthandel zu betreiben versucht und einen Diebstahl begangen hat, keinen Bedenken, besteht doch ein besonders großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung derartiger Suchtgift- und Eigentumskriminalität. Das strafbare Fehlverhalten nach dem Suchtgiftgesetz lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit hätte geschlossen werden können. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die belangte Behörde aus der erwähnten (nach Lage der Verwaltungsakten nicht zu einer Verurteilung führenden) Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Mai 1997 den Schluss ziehen durfte, dass sich der Beschwerdeführer auch nach seiner am 1. März 1997 erfolgten Anhaltung in Kreisen aufgehalten habe, die mit Suchtgiften im Zusammenhang stehen.

Schließlich kann an der zutreffenden, am Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers anknüpfenden Gefährlichkeitsprognose der belangten Behörde der Umstand nichts ändern, dass er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. November 1997 lediglich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weil die belangte Behörde das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zu beurteilen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 2001/18/0155).

2.1. Im Licht des § 37 FrG meint die Beschwerde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht dringend geboten sei. Auch hätte die Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Er lebe mit seiner österreichischen Ehegattin in aufrechter Ehe, der ein gemeinsames Kind entstamme, welches als Frühgeburt zur Welt gekommen sei. Seine Familie sei auf die finanzielle und emotionale Unterstützung des Beschwerdeführers dringend angewiesen.

2.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ab Dezember 1996 als Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung und auf die Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin und zu seinem minderjährigen Kind sowie in Anbetracht dessen, dass der Vater der Ehegattin des Beschwerdeführers vor kurzem verstorben ist, zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Allerdings wird die aus der Dauer seines Aufenthalts ableitbare Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein bereits kurz nach der Einreise nach Österreich begonnenes Gesamtfehlverhalten erheblich beeinträchtigt, handelt es sich doch bei der Suchtgiftkriminalität nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. das Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 99/18/0454, mwN). Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht der durch seine wiederholten Straftaten bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Familienangehörigen. Die von der belangten Behörde gemäß § 37 FrG vorgenommenen Abwägung ist daher unbedenklich.

3. Wenn die Beschwerde schließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften meint, die belangte Behörde habe zu den "Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 2 FrG keine ausreichende Begründung vorgenommen und auch keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen", so übersieht sie die - oben I.1. wiedergegebenen - Ausführungen auf den Seiten 8 und 9 des angefochtenen Bescheides und vermag im Übrigen keine Umstände anzuführen, die die belangte Behörde darüber hinaus noch hätte berücksichtigen müssen.

4. Der Beschwerdeführer beanstandet schließlich, dass die belangte Behörde ihre Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 FrG nicht nachvollziehbar begründet habe. Er macht jedoch keine besonderen Umstände geltend, die für eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprächen. Auch dem angefochtenen Bescheid sind keine Aspekte zu entnehmen, die eine Ausübung des der belangten Behörde eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2002

Dr. Zeizinger

Mag. Stummer

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