VwGH 2001/17/0189

VwGH2001/17/018928.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache der P KG in P, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 2001, Zl. Gem-524165/5-2000-Sl/Shz, betreffend Vorstellung i.A. der Vorschreibung einer Anzeigenabgabe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Pasching, Leondinger Straße 10, 4061 Pasching), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pasching vom 22. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführerin für die entgeltliche Veröffentlichung von Anzeigen in der "PN" für den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1998 Anzeigenabgabe in der Höhe von S 1,839.731,26 vorgeschrieben. Für die nicht fristgerechte Entrichtung der Abgabe wurde ein Säumniszuschlag in der Höhe von S 73.589,26 festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und beantragte in der Folge, die Vorschreibung der Anzeigenabgabe auf den im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde entfallenden Bruchteil der Auflage der PN einzuschränken.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. März 2000 wurde der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Bruchteilsfestsetzungsantrages Anzeigenabgabe in der Höhe von S 919.865,63 sowie ein Säumniszuschlag in der Höhe von S 36.794,62 festgesetzt.

Auf Grund eines fristgerechten Vorlageantrages der Beschwerdeführerin erließ der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde am 7. Juli 2000 eine mit der Berufungsvorentscheidung identische Abgabenvorschreibung.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2001 gab diese der Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge, hob den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. Juli 2000 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde.

In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens dar. Sodann gelangte sie mit näherer Begründung zum Ergebnis, die mitbeteiligte Gemeinde sei jedenfalls als Erscheinungsort der PN anzusehen. Unbeachtlich sei der Einwand der Beschwerdeführerin, bei den PN handle es sich nicht um ein Druckwerk, sondern um ein Flugblatt, welches keinen redaktionellen Teil aufweise. Gemäß § 2 Abs. 2 des Oberösterreichischen Anzeigenabgabengesetzes, LGBl. Nr. 17/1952 (im Folgenden: Oö AnzAbgG) bzw. gemäß § 2 Abs. 3 der Anzeigenabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde seien Druckwerke alle durch mechanische oder chemische Mittel vervielfachte Schriften, Bilder oder Musikwerke. Auch die PN stellten demnach zweifelsohne ein Druckwerk im Sinne dieser Bestimmungen dar. Ob sie darüber hinaus auch im Verständnis des § 1 Z 4 des Mediengesetzes als Druckwerk angesehen werden könnten, sei für die Frage, ob eine Anzeigenabgabepflicht vorliege, irrelevant. Ohne Belang sei darüber hinaus, ob die Herausgabe dieses Druckwerkes mit der Absicht erfolgt sei, hiedurch Gewinne zu erzielen.

Zur Höhe der von der mitbeteiligten Gemeinde dem Grunde nach zu Recht vorgeschriebenen Anzeigenabgabe sei jedoch Folgendes auszuführen:

"Gemäß § 4 Abs. 1 der Anzeigenabgabeordnung der Gemeinde Pasching ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. Nach § 4 Abs. 2 leg.cit. ist Entgelt im Sinne des Abs. 1 grundsätzlich die aus Anlass der Anzeige vom Anzeigenden entrichtete Gesamtleistung an den die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmer oder an den Unternehmer, der das Druckwerk herausgibt oder verlegt.

Mit Schreiben vom 3. Juni 1998 teilte die P KG die Anzeigenerlöse betreffend der 'PN' für die Jahre 1992 bis 1997 mit und wies ausdrücklich darauf hin, dass in diesen Beträgen auch Kostenersätze für die Mitverteilung von Flugblättern enthalten sind, wofür keine Inserateneinnahmen erzielt wurden und welche ihrer Ansicht nach daher nicht zu den Anzeigenerlösen gehören.

Im Rahmen des Parteiengehörs teilte die Gemeinde Pasching dazu mit, dass sich die Gemeinde bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Anzeigenabgabe an der Rechtsansicht des Magistrates Linz, Abteilung Finanzrechts- und Steueramt angeschlossen habe, wonach auch die Erlöse aus der Mitverteilung von Beilagen ein Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen darstellen und daher in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen sind.

Hierzu ist aus rechtlicher Sicht festzustellen, dass Grundlage für die im gegenständlichen Abgabeverfahren der Vorstellungswerberin vorgeschriebenen Anzeigenabgabe die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen im Druckwerk 'PN' bildet. Ob der Vorstellungswerberin darüberhinaus eine Anzeigenabgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in einem dem 'PN' beigelegten Flugblatt vorgeschrieben werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sodass die diesbezüglichen Erlöse nicht in die Bemessungsgrundlage für die gegenständliche Abgabenvorschreibung hätten einbezogen werden dürfen."

Zum weiteren Vorbringen bemerkte die belangte Behörde darüber hinaus, aus dem Spruch des Berufungsbescheides ergebe sich entgegen der Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine zeitbezogene Konkretisierung der Abgabe. Demgegenüber stünden Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes der Erhebung der Abgabe nicht entgegen. Der Vorschreibung der Abgaben für den Zeitraum 1994 bis 1998 stehe Verjährung nicht entgegen.

Zusammenfassend heißt es:

"Da jedoch - wie bereits ausgeführt - die Erlöse für die Mitverteilung von den 'PN' beigelegten Flugblättern in die Bemessungsgrundlage der gegenständlichen Anzeigenabgabevorschreibung zu Unrecht einbezogen wurden und darüber hinaus auch der Spruch keine entsprechende zeitliche Konkretisierung der Abgabe enthielt, wurde die Vorstellungswerberin in ihren Rechten verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."

Gegen diese Erledigung erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Oktober 2001, B 352/01-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, dass eine Anzeigenabgabe nur dann vorgeschrieben werden dürfe, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien. Die Beschwerdeführerin leitet ihre Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof aus der Annahme ab, trotz Aufhebung des Berufungsbescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde wäre dieser bei Erlassung des Ersatzbescheides rechtlich an die Begründung der Vorstellungsbehörde gebunden, sodass inhaltlich, abgesehen von der Höhe des zu entrichtenden Betrages, keine Änderung des Abgabenbescheides eintreten könne.

Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Zwar können Rechte einer Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Art. 119a Abs. 5 B-VG), durch die Begründung dieses aufhebenden Erkenntnisses insofern verletzt werden, als dadurch Rechtsansichten auf die Gemeindebehörde überbunden werden (vgl. § 102 Abs. 5 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 91/1990). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht jedoch eine Bindung an die - einem kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid beigegebene - Begründung nur insoweit, als die Begründung für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides tragend ist. Dementsprechend ist auch der obsiegende Vorstellungswerber berechtigt, den aufhebenden Vorstellungsbescheid deswegen vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten, weil jene Gründe, die die Aufhebung tragen, seiner Ansicht nach unzutreffend sind. Die Teile der Begründung des aufhebenden Bescheides, die darlegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, lösen keinerlei bindende Wirkung aus. Derartige Begründungselemente (mit denen die Vorstellungsbehörde etwa der Rechtsansicht der Gemeindebehörden in Teilbereichen beigetreten ist), die (ohne das Hinzutreten von Aufhebungsgründen hinsichtlich anderer Begründungselemente) zu einer Abweisung der Vorstellung führen hätten müssen, stellen keinen tragenden Grund für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides dar (vgl. zu all dem den hg. Beschluss vom 22. November 1996, Zl. 96/17/0421, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die belangte Behörde hat vorliegendenfalls den mit Vorstellung angefochtenen Berufungsbescheid mit zwei tragenden Begründungsteilen aufgehoben:

Zum einen vertrat sie die Auffassung, die Erlöse aus einer allenfalls erfolgten entgeltlichen Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in einem den PN beigelegten Flugblatt seien nicht in einem das Druckwerk PN betreffenden Abgabenbemessungsverfahren vorzuschreiben. Es sei daher rechtswidrig, derartige Erlöse in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Zum anderen vertrat sie die Auffassung, der Abgabenbemessungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde verletze Verfahrensvorschriften, weil er eine zeitliche Konkretisierung der Abgabe nicht enthalte.

Die von der beschwerdeführenden Partei bekämpfte Bejahung der Abgabenpflicht für die in den PN enthaltenen Anzeigen dem Grunde nach ist keine zwingende Voraussetzung für die mit den oben wiedergegebenen Begründungsteilen erfolgte Aufhebung der (einheitlichen) Abgabenvorschreibung.

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Frage der Abgabenpflicht dem Grunde nach könne im Hinblick auf die diesbezüglich geäußerten ausdrücklichen Rechtsauffassungen der belangten Behörde im angefochtenen Vorstellungsbescheid in der Folge nicht mehr neu aufgerollt werden, erweist sich als unzutreffend. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Mai 2000, Zl. 95/17/0385, ausgeführt, dass nicht näher explizit gemachte oder gar begründete Auffassungen der Vorstellungsbehörde über die Pflicht des Vorstellungswerbers zur Leistung einer Abgabe dem Grunde nach in einem Bescheid, in welchem der angefochtene Bescheid der letztinstanzlichen Gemeindebehörde wegen unrichtiger Berechnung der Abgabe der Höhe nach aufgehoben wurde, für die Aufhebung nicht tragend seien (diese Voraussetzung muss für das Vorliegen einer Bindungswirkung kumulativ zur ausdrücklichen Äußerung dieser Gründe vorliegen). Von der gleichen Auffassung ging der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Mai 1994, Zl. 91/17/0209, auch im Falle von ausdrücklich erstatteten Ausführungen der Vorstellungsbehörde zur Frage, ob die Abgabenpflicht dem Grunde nach besteht, aus.

Jener Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides, welcher Bindungswirkung entfaltet, wird von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft. Insoweit sich die Beschwerde aber gegen jenen Teil der Begründung des angefochtenen kassatorischen Bescheides richtet, der keine Bindungswirkung entfaltet, fehlt es (im vorliegenden Rechtsgang) an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 28. Jänner 2002

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