Normen
KurzparkzonenabgabeV Wr 1986 §2;
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs5;
ParkometerG Wr 1974 §4 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VwRallg;
KurzparkzonenabgabeV Wr 1986 §2;
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs5;
ParkometerG Wr 1974 §4 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- (EUR 331,75) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, ein dem polizeilichen Kennzeichen nach näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug zu insgesamt 43 näher umschriebenen Zeitpunkten zwischen dem 4. Oktober 1999 und dem 8. November 1999 an einem näher bezeichneten Ort in Wien in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für die Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges mit für die Abstellzeiträume gültig entwerteten Parkscheinen gesorgt zu haben; der Beschwerdeführer habe dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Er habe § 1 Abs. 3 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 idgF verletzt, weshalb über ihn gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. in Anwendung des § 47 VStG idgF Geldstrafen von je S 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 5 Stunden) verhängt wurden. Überdies wurde der Beschwerdeführer zu Beiträgen für die Kosten des Strafverfahrens verhalten.
Der Beschwerdeführer habe als Lenker des auf M.H. zugelassenen Fahrzeuges auf Grund eines Bremsdefektes am 28. Juni 1999 an einer näher umschriebenen Stelle in Wien einen Auffahrunfall gehabt und im Anschluss daran dieses Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone am genannten Ort abgestellt. Er habe M.H. über den Vorfall informiert und ihm spätestens am nächsten Tag Fahrzeugschlüssel und Papiere übergeben. Das Fahrzeug sei zumindest bis zum 8. November 1999 nicht aus der Kurzparkzone entfernt, sondern insgesamt 61 Mal beanstandet worden, wobei hier 43 Beanstandungen zwischen dem 31. August 1999 und dem 8. November 1999 verfahrensgegenständlich seien.
Rechtlich sei davon auszugehen, dass auch das Belassen des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone den Tatbestand des Abstellens bilde und dadurch die Verpflichtung des Lenkers entstehe, die Abgabe für die Dauer der Abstellung (durch Ausfüllen von Parkscheinen) zu entrichten. Die Verpflichtung, tatsächlich beim Abstellen eines Fahrzeuges einen (entwerteten) Parkschein in das Fahrzeug einzulegen und damit die Parkometerabgabe (ordnungsgemäß) zu entrichten, richte sich nämlich nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 des (Wiener) Parkometergesetzes ausschließlich an den Lenker, nicht jedoch auch an den Besitzer oder den Zulassungsbesitzer, wenngleich diese zur Entrichtung der Abgabe zur ungeteilten Hand verpflichtet seien. Dadurch, dass der Lenker die tatsächliche Verfügungsmacht über das Fahrzeug durch Übergabe der Fahrzeugpapiere und -schlüssel wieder dem Zulassungsbesitzer bzw. einem anderen übertrage, könne er sich nicht der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen. Er müsse allenfalls vor "Rückgabe" der tatsächlichen Verfügungsmacht alle notwendigen Maßnahmen für die Entrichtung der Abgabe bzw. für die Veranlassung der unverzüglichen Entfernung des Fahrzeuges aus der Kurzparkzone ergreifen bzw. auf den (Zulassungs-)Besitzer einwirken, das Fahrzeug fristgerecht zu entfernen oder die Parkometerabgabe zu Beginn jedes neuen Abstellzeitraumes zu entrichten. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die "parkscheinlose" Abstellung des gegenständlichen Fahrzeuges an den Tagen zwischen dem 31. August 1999 und dem 8. November 1999 jedenfalls dem Beschwerdeführer als Lenker verwaltungsstrafrechtlich zur Last zu legen sei, da er das Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt und dort belassen habe, ohne Parkscheine einzulegen.
1.2. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; er erachtet sich in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf gesetzeskonforme Auslegung des Wiener Parkometergesetzes und der allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze dadurch verletzt, dass
a) die Frage, ob der Lenker eines Fahrzeuges, der nach dem Abstellen eines solchen die Verfügungsmacht über dieses Fahrzeug dem Halter übertragen hat, für das weitere Belassen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone nach dem Wiener Parkometergesetz strafbar ist, weiters
b) ob bezüglich der Inanspruchnahme der Haftung des Lenkers statt des Halters im Zusammenhang mit dem gegebenen Sachverhalt die Behörde vom Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht bzw. die Ermessensausübung nicht ordnungsgemäß begründet hat, weiters
c) zur Frage, ob die Strafbemessung ordnungsgemäß erfolgt ist und begründet wurde bzw. ob ein Absehen von der Strafe möglich gewesen wäre und letztlich
d) zur Frage, ob sämtliche, für die richtige rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen getroffen wurden, was (seines) Erachtens im Zusammenhang damit, ob (er M.) H. über die Tatsache, dass der PKW in einer Kurzparkzone steht, aufgeklärt habe, nicht der Fall war."
1.3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Nach § 1 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 42/1983, kann der Gemeinderat für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 275/1982) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben. Diese Parkometerabgabe ist gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz leg. cit. vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen.
Die Verordnung des Gemeinderates vom 30. November 1995, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, Amtsblatt Nr. 48, lautet wie folgt (auszugsweise):
"...
§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in
Kurzparkzonen ... ist eine Abgabe zu entrichten.
§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 6,-- S, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als zehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten.
§ 3. Das bei Erwerb von Kontrolleinrichtungen (Parkscheinen) zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
- a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 6,-- S,
- b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 12,-- S,
- c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 18,-- S.
§ 4. Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) entrichtet.
§ 5. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 4 des Parkometergesetzes geahndet.
..."
Zur Entrichtung der Abgabe sind nach § 1 Abs. 3 ParkometerG der Lenker, der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach Abs. 1 getroffen wurde, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 1 Abs. 5 erster Satz ParkometerG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 28/2000 umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen.
2.2. Der Beschwerdeführer bekämpft vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr die zutreffende (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/17/0111, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0155) Ansicht der belangten Behörde, es liege kein fortgesetztes Delikt vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof näher dargelegt hat, schließen es die dem Gesetz zu Grunde liegenden Überlegungen der Parkraumbewirtschaftung nämlich aus, selbst aufeinander folgende Abgabezeiträume zu einer rechtlichen Einheit zusammen zu fassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom 26. Jänner 1996 überdies wie folgt ausgeführt:
"Gemäß § 3 Abs. 1 WAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 3 WAO das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier des Parkometergesetzes) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen. Die Abgabenschuld und der ihr entsprechende Abgabenanspruch entstehen somit, wenn der in der Wirklichkeit vorliegende Sachverhalt die Merkmale des in der Norm enthaltenen Tatbestandes erfüllt. Gemäß § 2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates vom 28. Februar 1986 knüpft die Abgabe an die Abstellzeit (in einer Kurzparkzone) an, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist. Der Begriff der Abstellzeit in der genannten Verordnung ist unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 5 des Parkometergesetzes zu interpretieren, wonach unter "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen zu verstehen ist. Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass mit "Abstellen" auch das Belassen des Fahrzeuges in einem Kurzparkzonenbereich und nicht nur als ein faktisches Verbringen
...... zu verstehen ist."
Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegende gleich gelagerte Rechtslage sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; er geht daher auch im Beschwerdefall davon aus, dass unter "Abstellen" wegen der Anknüpfung an die Abstellzeit das Belassen des Fahrzeuges im Kurzparkzonenbereich zu verstehen ist. Dies muss auch - im Hinblick auf die Ziele der Parkraumbewirtschaftung - dann gelten, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall in eine Kurzparkzone verbracht wird.
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht, dass ihm als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe getroffen hätte; er bringt allerdings vor, er hätte zu den Zeiten, die jeweils den verfahrensgegenständlichen Schuldsprüchen zu Grunde gelegt worden seien, nicht mehr über das Fahrzeug verfügen können. Er habe spätestens am Tag nach dem Unfall dem Zulassungsbesitzer M.H. Schlüssel und Fahrzeugpapiere übergeben und den Abstellort mitgeteilt.
Soweit allerdings der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof vorbringt, M.H. habe erklärt, für das Abschleppen des Fahrzeuges und dessen Reparatur Sorge tragen zu wollen, stimmt dies nicht mit dem Akteninhalt überein. Nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles vom 11. Jänner 2001 in einem anderen Verfahren, der in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 1. März 2001 hinsichtlich der darin gemachten Angaben vom Vertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich als zutreffend bezeichnet wurde, hat der Beschwerdeführer nur ausgesagt, M.H. habe erklärt, er werde sich um das Fahrzeug "kümmern". M.H. seinerseits räumte in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme ein, es sei klar gewesen, dass er sich um das Fahrzeug "weiter kümmern würde". Eine ausdrückliche Zusage im Sinne des Beschwerdevorbringens kann hieraus nicht abgeleitet werden.
Rechtlich leitet der Beschwerdeführer aus der Tatsache der Übergabe der Autopapiere und Autoschlüssel ab, er habe die Verfügungsmacht aufgegeben; da er weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug vom Abstellort zu entfernen, könne ihm auch die Belassung des Fahrzeuges und die damit verbundene Verletzung der Abgabenverpflichtung nicht vorgeworfen werden.
2.4. Wie bereits dargelegt, ist der Lenker, der ein Fahrzeug in der Kurzparkzone abstellt, zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung steht unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion. Typischerweise ist es auch der Lenker, der das Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, der die dadurch ausgelöste Abgabepflicht auch wieder beendet, indem er mit dem Fahrzeug die gebührenpflichtige Kurzparkzone verlässt. Hält man sich vor Augen, dass die Bestimmungen des Parkometergesetzes nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes dienen (vgl. dazu näher das zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996), so ist erkennbar, dass den Lenker, der ein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, grundsätzlich - im Sinne der dargelegten Ziele der Parkraumbewirtschaftung - auch die Verpflichtung trifft, das Fahrzeug nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Abgabe entrichtet wurde, aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu entfernen.
Versetzt sich der Lenker (schuldhaft) in eine Lage, in der er weder der Pflicht zur Entrichtung einer Abgabe nachkommen noch das Fahrzeug entfernen kann, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich strafbar.
2.5. Im Beschwerdefall musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass das Abstellen des gegenständlichen Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone seine Abgabenpflicht auslöste. Es wäre daher im Sinne der obigen Ausführungen seine Aufgabe gewesen, dieser Abgabenpflicht zu entsprechen. Bei Aufrechterhaltung des Abgabentatbestandes (Abstellen und Belassen des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone) wäre es gleichfalls am Beschwerdeführer gelegen gewesen, der jeweils wieder neu entstehenden Abgabepflicht nachzukommen. Um dieses Neuentstehen zu vermeiden, hätte er das Fahrzeug aus der Kurzparkzone zu entfernen gehabt. Wenn er M.H. Schlüssel und Fahrzeugpapiere übergab, so hätte er sich jedenfalls vergewissern müssen, dass dieser das Fahrzeug auch tatsächlich entfernt. Weil der Beschwerdeführer dies unbestrittenermaßen nicht getan hat, erging der Schuldspruch in den dem Beschwerdeführer angelasteten Fällen jeweils zu Recht. Auf die privatrechtliche Verfügungsbefugnis kommt es in diesem Zusammenhang, bei dem es um die Erfüllung eines abgabenrechtlichen Tatbestandes geht, nicht weiter an.
2.6. Nach der Bestimmung des § 1 Abs. 3 erster Satz ParkometerG besteht (nur) eine Haftung des Besitzers oder Zulassungsbesitzers neben dem Lenker für die Entrichtung der Abgabenverbindlichkeit; der Besitzer oder Zulassungsbesitzer ist jedoch im Hinblick auf den nächsten Satz dieser Bestimmung nicht zur Entfaltung einer eigenen Tätigkeit für die Entrichtung der Abgabe in der hier vorgesehenen Form verpflichtet, so dass sich die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Ermessensübung im vorliegenden Strafverfahren nicht stellt.
2.7. Im Hinblick auf die Wichtigkeit der Parkraumbewirtschaftung kam auch eine Herabsetzung der Strafe, die sich ohnedies nur am unteren Ende des Strafrahmens orientierte, nicht in Betracht, zumal der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof auch keine (weiteren) Milderungsgründe ins Treffen zu führen vermag.
2.8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 sowie auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
2.10. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
2.11. Es wird weiters darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.
Wien, am 28. November 2001
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