Normen
LSchG Vlbg 1982 §13;
LSchG Vlbg 1982 §20;
NatSchG Vlbg 1997 §13 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §13 Abs3;
NatSchG Vlbg 1997 §13;
NatSchG Vlbg 1997 §33 Abs1 litj;
VwRallg;
LSchG Vlbg 1982 §13;
LSchG Vlbg 1982 §20;
NatSchG Vlbg 1997 §13 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §13 Abs3;
NatSchG Vlbg 1997 §13;
NatSchG Vlbg 1997 §33 Abs1 litj;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 664,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer Mitteilung des Landeswasserbauamtes Bregenz vom 24. März 1999 erlangte das Landesabgabenamt für Vorarlberg Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 1998 Aushubmaterial von 1349 m3 aus der Ill (Alfenzwerk) entnommen hatte.
Mit Note vom 13. April 1999 forderte das Landesabgabenamt für Vorarlberg die Beschwerdeführerin auf, eine entsprechende Abrechnung der Naturschutzabgabe vorzulegen.
Mit Schreiben vom 19. April 1999 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe das in diesem Zusammenhang angefallene Kiesmaterial als "abgabenfreies Material" behandelt, weil es sich bei seiner Entnahme um die Räumung des Wehres bei einem Illkraftwerk gehandelt habe, welche erforderlich gewesen sei, um den ordentlichen Betrieb dieses Kraftwerkes zu gewährleisten.
Mit Bescheid des Landesabgabenamtes für Vorarlberg vom 27. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 13 und § 14 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 (im Folgenden: Vlbg NSchG), für die genannten Entnahmen im Zeitraum Dezember 1998 eine Naturschutzabgabe in der Höhe von S 15.891,-- vorgeschrieben. Die erstinstanzliche Behörde ging in diesem Zusammenhang von einer entnommenen Menge von 2563,10 t Kies und einem Abgabensatz von S 6,20 je t aus.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie sich ausschließlich gegen die Berechnung der Naturschutzabgabe der Höhe nach wandte.
Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und einem dagegen gerichteten Vorlageantrag der Beschwerdeführerin hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, aus dem Volumen der Stein- und Kiesentnahme von 1349 m3 errechne sich eine Gesamtmasse an Aushubmaterial von 3243,34 t. Die Annahme, es sei hievon ein Schmutzanteil von 10 % abzuziehen, sei unzutreffend, weil sich auf Grund eines Ortsaugenscheines des Landesabgabenamtes ergeben habe, dass die in diesem Abbaubereich gewinnbare Materialqualität als ausgesprochen sauber zu qualifizieren sei und keiner weiteren Waschprozesse bedürfe. Ein Steinanteil von 30 % sei angemessen.
Hiezu nahm die Beschwerdeführerin am 11. Jänner 2000 dahingehend Stellung, dass sie die vorgehaltene Gesamtentnahmemenge grundsätzlich anerkenne. Richtig sei, dass der Schmutzanteil auf Grund der Gegebenheiten im Abbaubereich niedriger gewesen sei als bei anderen Materialentnahmen aus Flüssen. Im konkreten Fall habe dieser 5 % betragen.
Mit dem (zu hg. Zl. 2001/17/0146) erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2000 setzte diese auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin die Naturschutzabgabe nunmehr mit S 16.237,78 sowie einen Säumniszuschlag von 2 %, somit von S 324,76, und einen Verspätungszuschlag von 5 %, somit von S 811,89, fest.
Dabei ging die belangte Behörde von einer Gesamtentnahmemenge von 3243,34 t aus, von welcher ein Schmutzanteil von 5 % abzuziehen sei, sodass sich eine abgabepflichtige Gesamtentnahmemenge von 3081,17 t errechne. Davon entfalle ein Anteil von 30 %, also von 924,35 t, auf Steine, ein Anteil von 70 %, also von 2156,82 t, auf Sand, Kies und Schuttmaterial aller Art. Unter Berücksichtigung des Abgabensatzes von S 3,10 je t für Steine und von S 6,20 je t für Sand, Kies und Schuttmaterial errechne sich die vorgeschriebene Naturschutzabgabe von S 16.237,78.
In der Begründung dieses Bescheides gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens wieder und legte dar, die Beschwerdeführerin habe die Gesamtentnahmemenge von 3243,34 t nicht bestritten. Ein Ortsaugenschein vom 28. September 1999 habe ergeben, dass ein Steinanteil von 30 % angemessen sei. Den plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach der Schmutzanteil 5 % betragen habe, sei zu folgen gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Abgabenbemessungsverfahren auch die Auffassung vertreten, die gegenständliche Materialentnahme sei deshalb abgabenfrei, weil sie zur Räumung des Wehres beim Ill-Alfenzwerk notwendig gewesen sei und deshalb als Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten anzusehen wäre. Dieser Rechtsauffassung hielt die belangte Behörde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1998, Zlen. 94/17/0112, 0154, entgegen, wonach eine abgabepflichtige Abbauanlage auch dann vorliege, wenn damit eine zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehende organisierte Gewinnung von Sand oder anderen bestimmten Materialien verbunden sei, auch wenn es sich bei dieser Materialentnahme um eine flussbauliche Maßnahme handle. Eine solche zweckorientierte Entnahme liege hier vor. Das in Rede stehende Material sei auch wirtschaftlich zu verwerten, sodass die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG nicht zur Anwendung komme. Eine Abgabenerklärung im Sinne des § 82 Abs. 1 des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984 (im Folgenden: Vlbg AbgVerfG), habe die Beschwerdeführerin vorliegendenfalls überhaupt nicht eingereicht. Die bloße Angabe der Materialmenge in Tonnen reiche hiefür nicht aus. Die Nichterklärung sei nicht entschuldbar gewesen. Schon leichte Fahrlässigkeit schließe Entschuldbarkeit aus. Deshalb sei ein Verspätungszuschlag in Höhe von 5 % zur Vorschreibung zu bringen gewesen.
Mit Antrag vom 21. März 2000 begehrte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung eines Betrages von S 4,206.192,-- an Naturschutzabgabe, die im Jahr 1999 geleistet worden sei. Diesen Antrag begründete die Beschwerdeführerin mit einer ihres Erachtens vorliegenden Verfassungswidrigkeit des § 13 Vlbg NSchG.
Am 2. August 2000 erließ das Landesabgabenamt für Vorarlberg einen Bescheid, dessen Spruch lautet wie folgt:
"1. Gemäß §§ 13 und 14 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, iVm. §§ 82 Abs. 2 dritter Fall u. 81 Abs. 6 des Abgabenverfahrensgesetzes (AbgVG.), LGBl. Nr. 23/1984 idgF. wird die Naturschutzabgabe für die
Z Gesellschaft mbH und den Abbauzeitraum Jänner bis einschließlich Dezember 1999 bei Abgabesätzen von ATS 3,15 pro t Steine sowie ATS 6,30 pro t Sand, Kies u Schuttmaterial aller Art wie folgt festgesetzt:
Entnahmestelle Gaschiera, KG Bürserberg, bewilligt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Zl. II - 3178/94, vom 09.05.1994
Sand, Kies u.
Guthaben/
Monat Steine Schuttmaterial
festgesetzte davon entrichtet Nachforde-
aller Art Naturschutzabgabe
rung (-)
(t) (t) (ATS) (EUR) (ATS)
(ATS)
Jänner 0,00 0,00 0,00 0,00
0,00 0,00
Februar 0,00 0,00 0,00 0,00
0,00 0,00
März 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
0,00
April 10.663,00 15.995,00 134.357,00
9.764,10 134.356,00 -1,00
Mai 19.534,00 29.301,00 246.128,00
17.886,82 246.128,00 0,00
Juni 11.304,00 16.957,00 142.437,00
10.351,30 142.437,00 0,00
Juli 9.569,00 14.354,00 120.573,00
8.762,38 120.572,00 -1,00
August 8.028,00 12.041,00 101.147,00
7.350,64 101.146,00 -1,00
September 15.010,00 22.515,00 189.126,00
13.744,32 189.125,00 -1,00
Oktober 17.889,00 26.834,00 225.405,00
16.380,82 225.404,00 -1,00
November 10.601,00 15.901,00 133.569,00
9.706,84 133.571,00 2,00
Dezember 12.796,00 19.194,00 161.230,00
11.717,04 161.226,00 -4,00
1.453.965,00
Entnahmestelle Gp 3483/3 u. a. , KG Bürs, bewilligt mit
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Zl. II -5692/97, vom
01.12.1997
Sand, Kies u.
Guthaben/
Monat Steine Schuttmaterial
festgesetzte davon entrichtet Nachforde-
aller Art Naturschutzabgabe
rung (-)
(t) (t) (ATS) (EUR) (ATS)
(ATS)
Jänner 6.916,00 10.375,00 87.148,00
6.333,29 87.147,00 -1,00
Februar 4.505,00 6.758,00 56.766,00
4.125,35 56.766,00 0,00
März 13.771,00 20.656,00 173.511,00
12.609,54 173.512,00 1,00
April 8.909,00 13.364,00 112.257,00
8.158,03 112.256,00 -1,00
Mai 4.092,00 6.139,00 51.566,00
3.747,45 51.566,00 0,00
Juni 12.444,00 18.667,00 156.801,00
11.395,17 156.801,00 0,00
Juli 13.962,00 20.944,00 175.928,00
12.785,19 175.927,00 -1,00
August 10.376,00 15.564,00 130.738,00
9.501,10 130.737,00 -1,00
September 16.241,00 24.362,00 204.640,00
14.871,77 204.640,00 0,00
Oktober 3.796,00 5.694,00 47.830,00
3.475,94 47.829,00 -1,00
November 5.506,00 8.259,00 69.376,00
5.041,75 69.376,00 0,00
Dezember 1.721,00 2.582,00 21.688,00
1.576,13 21.688,00 0,00
1.288.245,00
Entnahmestelle Gp 5176/5 u. a., KG Frastanz, bewilligt mit
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, Zl. II -
3101.0182/97, vom 19.03.1998
Sand, Kies u.
Guthaben/
Monat Steine Schuttmaterial
festgesetzte davon entrichtet Nachforde-
aller Art Naturschutzabgabe
rung (-)
(t) (t) (ATS) (EUR) (ATS)
(ATS)
Jänner 0,00 0,00 0,00 0,00
0,00 0,00
Februar 0,00 0,00 0,00 0,00
0,00 0,00
März 6.620,00 9.929,00 83.406,00
6.061,35 83.406,00. 0,00
April 7.783,00 11.675,00 98.069,00
7.126,95 98.068,00 -1,00
Mai 6.237,00 9.356,00 78.589,00
5.711,29 78.590,00 1,00
Juni 8.333,00 12.500,00 104.999,00
7.630,57 104.999,00 0,00
Juli 9.530,00 14.296,00 120.084,00
8.726,84 120.084,00 0,00
August 6.950,00 10.425,00 87.570,00
6.363,96 87.569,00 -1,00
September 10.478,00 15.717,00 132.023,00
9.594,49 132.023,00 0,00
Oktober 12.107,00 18.160,00 152.545,00
11.085,88 152.545,00 0,00
November 7.900,00 11.850,00 99.540,00
7.233,85 99.540,00 0,00
Dezember 5.810,00 8.715,00 73.206,00
5.320,09 73.205,00 -1,00
1.030.029,00
Entnahmen aus dem Rhein-Fluss, KG Hard
Sand, Kies u.
Guthaben/
Monat Steine Schuttmaterial
festgesetzte davon entrichtet Nachforde-
aller Art Naturschutzabgabe
rung (-)
(t) (t) (ATS) (EUR) (ATS)
(ATS)
Jänner 211,00 954,00 6.675,00
485,09 6.675,00 0,00
Februar 70,00 613,00 4.082,00 296,65
4.082,00 0,00
März 2.291,00 5.058,00 39.082,00
2.840,20 39.082,00 0,00
April 2.124,00 6.462,00 47.401,00
3.444,77 47.402,00 1,00
Mai 433,00 5.145,00 33.777,00 2.454,67
33.777,00 0,00
Juni 126,00 2.970,00 19.108,00
1.388,63 19.108,00 0,00
Juli 692,00 4.034,00 27.594,00
2.005,33 27.594,00 0,00
August 305,00 3.109,00 20.547,00
1.493,21 20.548,00 1,00
September 608,00 3.927,00 26.655,00
1.937,09 26.655,00 0,00
Oktober 1.027,00 5.449,00 37.564,00
2.729,88 37.564,00 0,00
November 993,00 5.107,00 35.302,00
2.565,50 35.302,00 0,00
Dezember 695,00 3.545,00 24.523,00
1.782,16 24.522,00 -1,00
322.311,00
Die Fälligkeit der Naturschutzabgabe ist bereits eingetreten.
Gemäß § 107 AbgVG. sind Abgabenbeträge unter ATS 100,00 nicht zu vollstrecken und Guthaben unter ATS 50,00 nicht zurückzuzahlen.
2. Gemäß §§ 13 und 14 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, iVm. §§ 81 Abs. 6, 82 Abs. 2 zweiter Fall und 90 des Abgabenverfahrensgesetzes (AbgVG.), LGBl. Nr. 23/1984 idgF. wird die Naturschutzabgabe samt Nebenansprüchen für die Z Gesellschaft mbH bei Abgabesätzen von ATS 3,15 pro t Steine sowie ATS 6,30 pro t Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art wie folgt festgesetzt:
Entnahmestelle Gp 722/17, KG Bürs, bewilligt mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 26.01.1998 (Erweiterung Bodenaushubmaterialdeponie), Zl. II - 4165, und vom 04.11.1993 (Sanierung Schesa-Unterlauf), Zl. II - 2950/93:
Sand, Kies u.
Guthaben/
Monat Steine Schuttmaterial
festgesetzte davon entrichtet Nachforde-
aller Art Naturschutzabgabe
rung (-)
(t) (t) (ATS) (EUR) (ATS)
(ATS)
Jänner 1999 1.220,94 1.831,41 15.384,00
1.118,00 0,00 -15.384,00
März 1999 2.759,00 4.138,00 34.760,00
2.526,11 34.760,00 0,00
April 1999 5.643,00 8.464,00 71.099,00
5.166,97 71.098,00 -1,00
Mai 1999 456,00 684,00 5.746,00 417,58
5.745,00 -1,00
126.989,00 111.603,00
-15.384,00
2 % Säumniszuschlag gemäß § 90 AbgVG. -308,00
Gemäß § 107 AbgVG. sind Abgabenbeträge unter ATS 100,00 nicht zu vollstrecken. Die Fälligkeit der Naturschutzabgabe und des Säumniszuschlages ist bereits eingetreten. Der Differenzbetrag von ATS 15.692,00 (EUR 1.140,36) ist daher unmittelbar einzuzahlen.
Gemäß §§ 105 und 106 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984 idgF., wird der Antrag auf Rückerstattung an ATS 4.206.192,00 bezahlter Naturschutzabgabe als unbegründet abgewiesen."
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Inhalt eines ausschließlich mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründeten Antrages auf Rückerstattung einer durch Selbstbemessung entrichteten Abgabe sei dahingehend zu deuten, die Behörde möge zuerst über die Abgabenfestsetzung und sodann erst über das Rückerstattungsbegehren absprechen. Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe sei gemäß § 13 Vlbg NSchG verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. j leg. cit.) abbaue oder aus Gewässern entnehme. Zu den Bodenabbauanlagen zählten Steinbrüche und Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten und sonstige Bodenabbauanlagen. Die Beschwerdeführerin sei der größte Schotterproduzent Vorarlbergs und habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die im Spruch genannten Mengen von Abbaumaterial aus Entnahmestellen und aus Gewässern durch zweckorientierte Gewinnung abgebaut. Dadurch sei der Abgabentatbestand erfüllt. Ihrer Verpflichtung habe die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des in der Gemeinde Bürs aus dem Schesa-Fluss getätigten Materialabbaues entsprochen. Die in Spruchpunkt 1. erfolgte Abgabenfestsetzung basiere auf den von der Beschwerdeführerin monatlich übermittelten Abgabenerklärungen.
In Ansehung der in Spruchpunkt 2. erfolgten Abgabenfestsetzung führte die erstinstanzliche Abgabenbehörde aus, die Beschwerdeführerin habe unter Bezugnahme auf einen näher genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 8. März 1995, welcher den Abbau von Kiesmaterial und die Sanierung der ehemaligen Hausmüll- und Bauschuttdeponie der Gemeinde Bürs betreffe, für die Monate März bis Mai 1999 Naturschutzabgabe im Betrage von S 111.603,-- erklärt und entrichtet. Keine Selbstbemessung sei für die Entnahmen aus dem Fließgewässer "Schesa", welche begleitend zu einem Sanierungsprojekt des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung getätigt worden seien, erfolgt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 4. November 1993 sei der Gemeinde Bürs die Verbauung des Unterlaufes der Schesa bewilligt worden. Als zentrale Maßnahme hätten zur Absicherung der bestehenden Leitdämme 48 Sporne errichtet und ein Leitdamm zum oberen Auffangbecken erstellt werden sollen. In diesem Zusammenhang seien Aushubmaßnahmen der Beschwerdeführerin in einem Umfang erfolgt, der jenen weit überstiegen habe, der zur Durchführung der flussbautechnischen Maßnahmen erforderlich gewesen wäre. Im Vordergrund sei damit die Absicht der Materialgewinnung gestanden. Für den folgenden Abtransport des Kiesmaterials durch die Beschwerdeführerin seien keine flussbautechnischen, sondern ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen maßgeblich gewesen. Auch habe die Beschwerdeführerin für ihre Abbaumaßnahmen einen Kieszins von S 24,-- pro losem m3 an die Agrargemeinschaft Bürs entrichtet. Die Entnahmen seien auf eigene Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin vorgenommen worden.
Es ergebe sich daher für den im Jänner 1999 in diesem Zusammenhang erfolgten Materialabbau nachstehende Naturschutzabgabe:
"Entnahme 11. bis 20.1.1999 3.391,50 t
abzüglich 10 % Schmutzanteil 3.052,35 t
davon 40 % Steine 1.220,94 t
und 60 % Sand, Kies, Schuttmaterial aller Art 1.831,41 t
Naturschutzabgabe Steine a S 3,15 je t S 3.845,96
Naturschutzabgabe Sand, Kies, Schuttmaterial a S 6,30 je t
S 11.537,88
S 15.384,--"
Die Vorschreibung des Säumniszuschlages für die noch nicht entrichtete Abgabendifferenz gründe auf § 90 Vlbg AbgVerfG.
Da sich aus der Gegenüberstellung der festgesetzten und der monatlichen entrichteten Naturschutzabgaben eine Nachzahlung und somit kein Guthaben ergebe, sei der Rückerstattungsantrag abzuweisen gewesen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie ihr Vorbringen im Rückerstattungsantrag, die im Vlbg NSchG vorgesehene Abgabe sei verfassungswidrig, wiederholte.
In einer Eingabe vom 4. September 2000 ergänzte die Beschwerdeführerin diese Berufung und erhob gegen die in Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides vom 2. August 2000 erfolgte Abgabenvorschreibung für Materialentnahmen aus der Schesa weitere Einwendungen. Insbesondere vertrat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Auffassung, es ergebe sich aus § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG im Zusammenhalt mit § 33 Abs. 1 lit. j leg. cit., dass eine abgabepflichtige Entnahme nur in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage erfolgen könne. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verbauung des Unterlaufes des Schesatobels sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 4. November 1993 erteilt worden. In diesem Zusammenhang habe sich die Bezirkshauptmannschaft Bludenz ausschließlich auf die §§ 4 Abs. 3, 9 und 10 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982 (im Folgenden: Vlbg LSchG 1982), nicht jedoch auf § 13 Vlbg LSchG 1982 gestützt. Damit stehe rechtskräftig fest, dass die in Rede stehenden Entnahmen nicht bewilligungspflichtig seien. An der Rechtskraft dieser Feststellung habe auch das Außerkrafttreten des Vlbg LSchG 1982 und dessen Ersetzung durch das Vlbg NSchG nichts geändert, zumal die Rechtslage in Ansehung der Bewilligungspflicht gleich geblieben sei.
Mit dem (zu hg. Zl. 2001/17/0147) zweitangefochtenen Bescheid vom 22. Februar 2001 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 2. August 2000 ab.
In der Begründung dieses Bescheides gab die belangte Behörde den Gang des Verfahrens sowie die angewendeten Rechtsvorschriften wieder. In Ansehung der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken wurde die Beschwerdeführerin zunächst darauf verwiesen, dass die belangte Behörde an gehörig kundgemachte Gesetze gebunden sei und sich mit deren Verfassungskonformität nicht auseinander zu setzen habe.
In Ansehung der Materialentnahmen im Jänner 1999 (Sanierung Schesa-Unterlauf) stellte die belangte Behörde fest, die Bezirkshauptmannschaft Bludenz habe mit Bescheid vom 4. November 1993 gemäß § 4 Abs. 3, § 9 und § 10 Vlbg LSchG 1982 die beantragte Landschaftsschutzbewilligung zur Verbauung des Unterlaufes des Schesatobels erteilt. Die in Rede stehenden Materialentnahmen hätten daher - insoweit sei der Beschwerdeführerin zu folgen - nicht primär dem Zweck der Materialgewinnung gedient. Damit sei freilich für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil nach der Rechtslage gemäß § 13 Vlbg NSchG auch ein nicht primär auf die Gewinnung der in Rede stehenden Materialien gerichteter Abbau der Naturschutzabgabe unterliege. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen der §§ 13 i.V.m. 20 Abs. 1 Vlbg LSchG 1982 sei auf die neue Rechtslage nicht zu übertragen. Dies ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber nunmehr nicht auf den Abbau in einer "bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage", sondern lediglich auf jenen "in einer Bodenabbauanlage" abstelle. Der nunmehr in § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG verwiesene § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG umfasse - anders als § 13 Vlbg LSchG 1982 - auch "sonstige Bodenabbauanlagen". Wie sich aus den Materialien zum Vlbg NSchG ergebe, habe der Gesetzgeber eine Erweiterung des Kreises der abgabepflichtigen Materialentnahmen vornehmen wollen, insbesondere habe er die Abgabepflicht nicht mehr an die zielgerichtete Gewinnung der entnommenen Materialien gebunden. Es reiche daher, dass die Materialien bloß als Nebenprodukt einer primär auf einen anderen Zweck gerichteten Tätigkeit anfielen. Diese Auslegung könne auch auf die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG (betreffend den Entfall der Abgabepflicht, wenn die Entnahme oder der Abbau zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für Sachen erforderlich ist und das Material für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung nicht geeignet ist) gestützt werden, welche obsolet wäre, würde schon der Abgabentatbestand nach § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG eine primär auf die Gewinnung der in Rede stehenden Materialien gerichtete Abbautätigkeit voraussetzen.
Sodann legte die belangte Behörde dar, dass die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG nicht vorliege. Zwar sei die erste Voraussetzung dieser Bestimmung gegeben, freilich fehle es an der zweiten dort umschriebenen Voraussetzung. Da das vom Schmutzanteil befreite Material jedenfalls verwertbar sei, stelle die zweite Voraussetzung des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG darauf ab, ob die Kosten der Abbaumaßnahmen den aus der Verwertung des Materiales erzielbaren Erlös überstiegen. Davon sei vorliegendenfalls auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin an die Agrargemeinschaft Bürs einen Kieszins von S 24,-- pro losem m3 bezahlt habe. Hätten die Kosten der Entnahme des gegenständlichen Materials den aus seiner Verwendung zu erzielenden wirtschaftlichen Erlös überstiegen, so hätte die Beschwerdeführerin wohl nie für die Materialentnahme bezahlt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2000 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Darin vertrat sie zunächst die Auffassung, die Abgabenbehörde unterstelle dem § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG einen verfassungswidrigen Sinn, wenn sie die gegenständlichen Instandsetzungsmaßnahmen an einem Wehr als abgabepflichtig ansehe. Weiters meint die Beschwerdeführerin, § 13 Abs. 1 und 3 Vlbg NSchG (in der Auslegung durch die belangte Behörde) sei verfassungswidrig. Demnach wäre nämlich jede Materialentnahme aus Gewässern abgabepflichtig, gleichgültig ob damit ein Eingriff in die Natur verbunden wäre oder nicht. Andererseits würden aber Maßnahmen, welche unter Umständen einen massiven Eingriff in die Natur bewirkten, nicht der Abgabenpflicht unterliegen, weil sie weder den Tatbestand des Abbaues in einer Bodenabbauanlage noch den der Entnahme aus Gewässern erfüllten. Für diese unsachliche Differenzierung sei eine Rechtfertigung nicht erkennbar.
Darüber hinaus seien die entsprechenden Bestimmungen des Vlbg NSchG auch deshalb verfassungswidrig, weil die Einfuhr von Steinen, Sand, Kies und Schuttmaterial aller Art nicht der Naturschutzabgabe unterliege. Diese Materialien seien auch nicht in den an Vorarlberg angrenzenden Ländern mit vergleichbaren Abgaben belastet. Dies bewirke eine gleichheitswidrige massive Wettbewerbsverzerrung.
Darüber hinaus sei die Naturschutzabgabe in ihrer Wirkung einer Verbrauchssteuer gleichzuhalten. Gemäß § 8 Abs. 4 F-VG seien Verbrauchsabgaben der Länder unzulässig, die auch den Verbrauch außerhalb des Geltungsgebietes der Abgaben träfen oder nicht grundsätzlich den gesamten Verbrauch in diesem Geltungsgebiet erfassten.
Schließlich sei auch § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG verfassungswidrig, weil diese Bestimmung keine Ausnahme von der Abgabepflicht vorsehe, wenn eine zur Gefahrenabwehr notwendige Abbaumaßnahme bloß einen Verwertungserlös erziele, der unter der Höhe der Naturschutzabgabe liege.
In der im verfassungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift führte die belangte Behörde zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Gesetz Folgendes aus:
"Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, es liege eine unsachliche Differenzierung zwischen Bodenabbauanlagen und anderen Maßnahmen, welche einen massiven Eingriff in die Natur darstellten, vor, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.12.1985, Zlen. B 655/84, B 171/85 (VfSlg 10.713/1985), verwiesen, in dem der Verfassungsgerichtshof feststellte, es sei eine Frage der rechtspolitischen Bewertung, ob gerade aus dem Bodenabbau Mittel für die Landschaftspflege gewonnen werden oder auch aus anderen landschaftsbeeinträchtigenden Maßnahmen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege eine 'massive Wettbewerbsverzerrung' vor, da lediglich im Inland abgebaute Materialien und nicht die vom angrenzenden Ausland nach Vorarlberg eingeführten Materialien der Landschaftsschutzabgabe unterzogen würden, ist wohl insbesondere als rechtspolitische Forderung zu werten. Da mit den durch die Naturschutzabgabe eingehobenen Mitteln insbesondere jene landschaftsverbessernden Maßnahmen finanziert werden sollen, die auf Grund der - im Allgemeinen - durch den Bodenabbau in Vorarlberg bewirkten schweren Landschaftsbeeinträchtigungen notwendig geworden sind (Blg 12/1973 des XXI. Landtages, Seite 131), würde die Besteuerung von im angrenzenden Ausland gewonnenem Bodenabbaumaterial, dessen Abbau eine Landschaftsbeeinträchtigung ausschließlich im Ausland zur Folge haben konnte, dem Wesen der Naturschutzabgabe widersprechen. Eine Unsachlichkeit in der Wahl des Besteuerungsgegenstandes kann deshalb von der Vorarlberger Landesregierung nicht erblickt werden.
Darüber hinaus kann die Vorarlberger Landesregierung der Behauptung der Beschwerdeführerin, die Naturschutzabgabe verstoße gegen § 8 Abs. 4 F-VG 1948 nicht folgen. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Naturschutzabgabe nämlich nicht um eine Verbrauchsteuer im Sinne des § 8 Abs. 4 F-VG 1948.
Nach Ruppe, Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Reform der Getränkesteuer, ÖStZ 1991, 263 ff, sind Verbrauchsteuern jene Steuern, die ihrer Belastungskonzeption nach jene Leistungsfähigkeit erfassen wollen, die im Verbrauch von (bestimmten) Gütern zum Ausdruck kommt. Verbrauchsteuern erfassten die Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für Konsumzwecke zu Tage tritt. Der Begriff der Verbrauchsteuern sei notwendig von einer wirtschaftlichen Sicht geprägt. Es geht bei diesem Begriff nach Ruppe nicht um die Beschreibung der Besteuerungstechnik, sondern um eine Aussage zur Belastungskonzeption. Der Verbrauch selbst sei als individueller Realakt zumindest in der Regel kein geeigneter (praktikabler) technischer Anknüpfungspunkt der Besteuerung. Verbrauchsteuern müssten daher schon aus Praktikabilitätsgründen an einen dem Verbrauch vorgelagerten, leicht erfassbaren rechtlichen oder tatsächlichen Vorgang anknüpfen.
Besonders weit definiert Voß, Strukturelemente der Verbrauchsteuern, in Kruse (Hg), Zölle, Verbrauchsteuern, europäisches Marktordnungsrecht, Köln 1988, 261 ff (262), die Verbrauchsteuern: 'Besteuert wird der Verbrauch bestimmter Waren und die Inanspruchnahme bestimmter Güter bzw. die Verwendung von Einkommen oder Vermögen dazu'. Voß räumt jedoch ein (267), dass eine erschöpfende Definition der Verbrauchsteuern, die alle formellen und materiellen Aspekte beinhaltet, nicht möglich sei. Es sei hilfreich, sich an dem herkömmlichen Bild der Verbrauchsteuer zu orientieren. Jedenfalls sei die Einkommensverwendung als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auch für die Verbrauchsteuer maßgebend.
Nach Ruppe, aaO, geht § 8 Abs. 4 F-VG 1948 von einem weiten Begriffsinhalt der Verbrauchsabgaben aus und meint offenkundig generell Abgaben, 'die von der Belastungskonzeption her den Verbrauch bestimmter Waren oder Leistungen treffen sollen'. Der wesentliche Inhalt dieser Verfassungsbestimmung liege im Folgenden: 'Werden solche Abgaben von einem Bundesland oder einer Gemeinde erhoben, so muss sich das Land oder die Gemeinde bei der Besteuerung auf jene Vorgänge beschränken, die einen Verbrauch innerhalb des Geltungsgebietes indizieren.' Der Gesetzgeber habe mit § 8 Abs. 4 F-VG aber nicht nur Fälle der Doppelbelastungen (im Herkunfts- und im Verbrauchsgebiet) verhindern wollen, sondern habe in einer Besteuerung des Handels mit verbrauchsteuerpflichtigen Produkten - unabhängig vom Verbrauchsort - offenbar schlechthin eine Beeinträchtigung des Handelsverkehrs erblickt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit es bei der Einfuhr in ein anderes Gebiet (Verbrauchsgebiet) zu einer (neuerlichen) Verbrauchsteuerbelastung kommt.
Nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 ist zur Entrichtung der Naturschutzabgabe verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies sowie Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. j) abbaut oder aus Gewässern entnimmt.
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Blg 68/1996 des XXVI. Landtages, Seite 38) ergibt sich, dass der Abgabengegenstand gegenüber der früheren Rechtslage (§ 20 Landschaftsschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1982 idF LGBl. Nr. 22/1988) im Wesentlichen unverändert bleiben sollte. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 33/1973, (Blg 12/1973 des XXI. Landtages, Seite 131) ist zu entnehmen, die 'Rechtfertigung findet die Abgabe in der Erwägung, dass derjenige, der um des Gewinnes wegen Veränderungen des Landschaftsbildes schafft - von den mit dem Betrieb von Abbauanlagen verbundenen schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen - auch zur Erhaltung und zur Sanierung der Landschaft beitragen soll'. 'Grundsätzlich soll jeder Abbau von Felsgestein, Sand, Kies und Schuttmaterial abgabepflichtig sein.' Die Naturschutzabgabe basiert auf dem Abgabenerfindungsrecht der Länder (Blg 12/1973 des XXI. Landtages, Seite 131).
Folglich ist die Naturschutzabgabe eine Steuer, die grundsätzlich darauf abzielt, den mit dem Eingriff in die Natur bewirkten Landschaftsschaden zu besteuern und nicht den 'Verbrauch' bzw. die 'Inanspruchnahme' der Güter 'Steine, Sand, Kies sowie Schuttmaterial aller Art'.
Auch die gegenüber dem Landschaftsschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1982 idF LGBl. Nr. 22/1988, vorgenommene Ausweitung des Abgabentatbestandes in § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 lit. j GNL, wonach nunmehr auch Entnahmen von Steinen, Sand, Kies und Schuttmaterial aller Art aus 'sonstigen Bodenabbauanlagen' der Naturschutzabgabe unterliegen, zeigt, dass nicht der 'Handel' mit bestimmten Materialien, sondern der Bodenabbau an sich besteuert werden soll. Die Ausweitung des Abgabentatbestandes bewirkt nämlich, dass - im Unterschied zum Landschaftsschutzgesetz LGBl. Nr. 1/1982 idF LGBl. Nr. 22/1988 - auch die nicht 'zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehende organisierte Gewinnung' (Vgl VwGH 29.09.1992, Zl. 98/17/0104 (richtig wohl: 89/17/0104); VwGH 21.12.1998, Zl. 94/17/0112,0154) von Steinen, Sand, Kies und Schuttmaterial aller Art der Naturschutzabgabe unterliegt (siehe Bußjäger, Vorarlberger Naturschutzrecht, 1997, Seite 54, mit Hinweis auf Tunnel- und Stollenbauten).
Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 21.12.1981, Zl. 17/2603/80) vertritt die Rechtsauffassung, dass der Abgabentatbestand in der 'Gewinnung' der abgabegegenständlichen Materialien zu erblicken ist. Unter 'Gewinnen' seien - analog zu § 1 Z 2 Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259 - das Lösen oder Freisetzen mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zu verstehen. Es geht somit bei der Naturschutzabgabe auch nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht darum, die Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für Konsumzwecke zu Tage tritt, zu besteuern, sondern 'das Lösen oder Freisetzen' bestimmter Materialien. Folglich ist das von Ruppe, aaO, genannte Wesensmerkmal der Verbrauchsteuer, nämlich die Einkommensverwendung für Konsumzwecke kein Merkmal der Naturschutzabgabe.
Selbst wenn mit Beermann, Zur Charakterisierung der Verbrauchssteuern und zur bedingten Steuerschuld, in Kruse (Hg), Zölle, Verbrauchsteuern, europäisches Marktordnungsrecht, 1988, Seite 283 ff (285), davon ausgegangen würde, dass das Merkmal der Einkommensverwendung 'nicht unmittelbare Bedeutung' erlangt und deshalb auch 'nicht als Wesensmerkmal der Verbrauchsteuern angesehen werden' kann, so ist wohl unzweifelhaft, dass Steine, Kies, Sand und Schuttmaterial aller Art keine klassischen Konsumgüter sind, die dem herkömmlichen Bild der Verbrauchsteuern entsprechen. Auch aus diesem Grund scheidet die Qualifizierung der Naturschutzabgabe als Verbrauchsteuer nach der Rechtsauffassung der Vorarlberger Landesregierung aus.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, § 13 Abs. 3 GNL sei verfassungswidrig, da selbst eine zur Gefahrenabwehr notwendige Bodenabbaumaßnahme auch dann der Abgabe unterliege, wenn der Erlös aus der Verwertung auf Grund der geringen Qualität des gewonnenen Materials nicht einmal die Höhe der Naturschutzabgabe erreicht, weist die Vorarlberger Landesregierung darauf hin, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 10.468/1985, VfSlg 14.644/1996) unter dem historischen Enteignungsbegriff niemals Geldleistungen an die öffentliche Hand, wie unter anderem Steuern und Abgaben, verstanden worden sind. Eine Enteignung liegt bereits aus diesem Grunde nicht vor. Dass die Einhebung der Naturschutzabgabe jedenfalls im öffentlichen Interesse liegt, zumal sie zweckgebunden zur Speisung des Naturschutzfonds bestimmt ist (§ 10 GNL) und darüberhinaus einen gewissen Anreiz bietet, landschaftsbeeinträchtigende Eingriffe zu unterlassen, ist darüberhinaus unzweifelhaft."
Auch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2001 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, welche sie mit einem Eventualantrag auf Abtretung derselben an den Verwaltungsgerichtshof und einer Ausführung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verband.
Die auf dem Grundstück 722/17 der KG Bürs durchgeführten Arbeiten hätten der Erweiterung und Sanierung einer bestehenden Hausmüll- und Bauschuttdeponie gedient. In Ansehung der Entnahmen aus der Schesa wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bereits im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen.
Die Materialentnahme Gaschiera, KG Bürserberg, sei auf Grund umfangreicher Untersuchungen einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingesetzten Projektgruppe als erster und vordringlichster Teil der Schesa-Bruchkessel-Sanierung und als Probefläche für die Gesamtsanierung genehmigt worden. Vordringlichster Zweck dieser Sanierung und als deren Teil des Abbaues sei die Sicherung der Gemeinden Bürs, Bürserberg, Nüziders und Bludenz vor Vermurungen gewesen. Dabei entstehe bei der Verwertung des anfallenden Materials die stärkste Kumulierung aller kostenerhöhenden Produktionsfaktoren, wodurch die Gestehungskosten bis über die Grenzen der betriebswirtschaftlichen Rentabilität belastet würden. Die Beseitigung des Gefährdungspotenzials liege ausschließlich im öffentlichen Interesse.
Die Materialentnahmen im Bereich der KG Frastanz und der KG Bürs hätten in erster Linie dazu gedient, um Platz für die bestehenden Deponien zu schaffen und seien daher ebenfalls vorrangig im öffentlichen Interesse erfolgt. Gleiches gelte für die Entnahmen aus dem Rheinfluss, KG Hard, welche in erster Linie dazu gedient hätten, diesen vor einer zunehmenden Versandung zu bewahren und die angrenzenden Gemeinden vor Überschwemmungen zu schützen.
Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, es sei jeweils vereinbart gewesen, dass sie die Instandhaltungs-, Bau- und Sanierungsmaßnahmen durchführe und dafür das gesamte Material übernehme. Ein gesondertes Entgelt hätten die Auftraggeber nicht zu leisten gehabt. Für diese habe das Material keinen wirtschaftlichen Wert gehabt.
Die belangte Behörde unterstelle dem § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG einen verfassungswidrigen Sinn, wenn sie zum Auslegungsergebnis gelange, auch die hier gegenständlichen Instandhaltungs-, Bau- und Sanierungsmaßnahmen, die vorrangig im öffentlichen Interesse durchgeführt worden seien, was bei allen in Rede stehenden Maßnahmen der Fall gewesen sei, begründeten die Abgabepflicht. Vielmehr sollten lediglich naturschädigende Abbau- und Entnahmemaßnahmen pönalisiert werden. Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin auch in dieser Beschwerde jene Normbedenken gegen § 13 Abs. 1 und 3 Vlbg NSchG geltend, welche auch schon in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. Jänner 2000 geltend gemacht worden waren.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2001, B 488/00-6, 600/01-4, lehnte dieser die Behandlung der in Rede stehenden Beschwerden ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Abtretungsbeschlusses führte der Verfassungsgerichtshof wie folgt aus:
"Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber teils nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerden aber verfassungsrechtliche Fragen tatsächlich berühren, lässt ihr Vorbringen, das übersieht, dass es nicht unsachlich ist, die Abgabepflicht auch auf nicht bewilligungspflichtige Bodenabbauanlagen zu erstrecken, sofern aus dem Abbau wirtschaftliche Vorteile gezogen werden können, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur rechtspolitischen Bewertung, ob gerade aus dem Bodenabbau Mittel für die Landschaftspflege gewonnen werden oder auch aus anderen landschaftsbeeinträchtigenden Maßnahmen (vgl. VfSlg. 10.713/1985 und zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Allgemeinen vgl. zB. VfSlg. 6541/1971, 7885/1976, 8457/1978, 10.455/1985, 11.288/1987, 11.369/1987, 15.269/1998 mwH)) die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben."
Sowohl in ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid als auch in der bereits ausgeführten Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung der Naturschutzabgabe bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Abgabenpflicht verletzt. Sie macht jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete jeweils Gegenschriften, legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
§ 13, § 14 und § 33 Abs. 1 lit. j des im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Materialentnahmen in Geltung gestandenen Vlbg NSchG lauten:
"§ 13
Entrichtung und Höhe der Naturschutzabgabe
(1) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies sowie Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. j) abbaut oder aus Gewässern entnimmt.
(2) Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt
- a) bei Steinen 2,85 S pro t,
- b) bei Sand, Kies und Schuttmaterial 5,70 S pro t.
(3) Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entnahme oder der Abbau zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für Sachen erforderlich ist und das Material für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung nicht geeignet ist.
(4) Die im Abs. 2 genannten Abgabensätze ändern sich jeweils zu Beginn eines Jahres um jenen Hundertsatz, um den sich der in Vorarlberg allgemein verwendete Baukostenindex seit dem 1. Jänner 1994 geändert hat. Der neue Abgabensatz nach Abs. 2 lit. b ist auf einen vollen 10 Groschenbetrag abzurunden; der neue Abgabensatz nach Abs. 2 lit. a hat die Hälfte dieses abgerundeten Abgabensatzes nach Abs. 2 lit. b zu betragen. Die Landesregierung hat den jeweils geltenden Abgabensatz zu Beginn eines Jahres im Amtsblatt zu verlautbaren.
§ 14
Anzeigepflicht, Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende der abgabepflichtigen Tätigkeit binnen einer Woche dem Landesabgabenamt anzuzeigen.
(2) Die Abgabepflichtigen haben die in einem Kalendermonat entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats beim Landesabgabenamt zu erklären und die Abgabe bis zum selben Termin an die vom Landesabgabenamt bestimmte Zahlstelle zu entrichten.
(3) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Naturschutzabgabe obliegen dem Landesabgabenamt.
...
§ 33
Bewilligungspflichtige Vorhaben
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von
...
j) Steinbrüchen und Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten und sonstigen Bodenabbauanlagen,"
In den Gesetzesmaterialien (68. Beilage im Jahre 1996 des XXVI. Vorarlberger Landtages) heißt es:
"Zu § 13:
Der Abgabegegenstand soll gegenüber der derzeitigen Rechtslage (§ 20 Landschaftsschutzgesetz) im Wesentlichen unverändert bleiben.
Auf Grund der in der Praxis gemachten Erfahrungen hat sich erwiesen, dass die bisherige Regelung, die auf das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Abbaus abstellte, Sachverhalte, die einen vergleichbaren Landschaftsschaden bewirkten und auch im Hinblick auf die Menge des entnommenen Materials, wie dies bei größeren Baustellen der Fall ist, vergleichbar waren, nicht erfasste. Die Abgabepflicht soll nunmehr für nicht bewilligungspflichtige Abbaumaßnahmen oder Entnahmen bestehen. Sie wird jedoch bei händisch durchgeführtem Abbau oder kleineren Entnahmen ebenso wenig zur Anwendung gelangen wie für Massenausgleiche und Geländeplanierungen vor Ort.
...
Mit Abs. 3 soll die Klarstellung getroffen werden, dass die Abgabepflicht nicht besteht, wenn die Maßnahme beispielsweise im Zuge einer Räumung von Schuttmaterial aus Wildbächen notwendig ist, das sich im Zuge eines Unwetters angesammelt hat und eine Gefahr für spätere Murengänge darstellt. Eine Gefahr wird dann unmittelbar drohen, wenn zu erwarten ist, dass bei einem neuerlichen Gewitter weitere, schwere Murenabgänge drohen. Die Abgabepflicht besteht jedoch trotzdem, wenn das Material für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung geeignet ist.
...
Zu § 33 lit. j:
...
Lit. j entspricht § 13 Landschaftsschutzgesetz. Die für diese Anlagen bisher geltenden Bewilligungsvoraussetzungen (§ 14) werden auch von § 35 erfasst. Es ist klarzustellen, dass händische Entnahmen aus Wildbächen udgl., die ohne technische Einrichtungen betrieben werden, nicht bewilligungspflichtig sind."
Vor Inkrafttreten des Vlbg NSchG stand das Vlbg LSchG 1982 in Geltung. § 13 und § 20 Vlbg LSchG 1982 lauteten:
"§ 13
Bewilligungspflichtige Anlagen
Steinbrüche, Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten - im Folgenden Bodenabbauanlagen genannt - dürfen nur mit Bewilligung der Behörde eingerichtet und betrieben werden.
...
§ 20
Abgabenschuldner, Ausmaß
(1) Zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe ist verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage (§ 13) abbaut."
Der Abgabentatbestand des § 20 Abs. 1 Vlbg LSchG 1982 wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 1992, Zl. 89/17/0104) wie folgt ausgelegt:
"Nach § 20 Abs. 1 LSchG ist zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage (§ 13) abbaut.
...
Der nicht eigens umschriebene Abgabentatbestand knüpft bei der Bestimmung des Abgabenschuldners im § 20 Abs. 1 LSchG daran an, dass bestimmte Materialien - nämlich Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art - in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage abgebaut werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 21. Dezember 1981, Zl. 17/2603/80, näher dargelegt hat, ist unter 'Abbau' die 'Gewinnung' der abgabengegenständlichen Materialien zu erblicken.
Voraussetzung der Entstehung der Abgabenschuld für den Abbau der abgabengegenständlichen Materialien ist deren Gewinnung in einer an anderer Stelle des LSchG (§ 13) geregelten bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage. § 13 LSchG macht nun die Gewinnung der dort aufgezählten Materialien (und zwar die im § 20 Abs. 1 LSchG genannten sowie auch weitere) durch bestimmte Bodenabbauanlagen von einer Bewilligung abhängig. Nicht jeglicher 'Abbau' von Materialien - im Sinne des Loslösens vom Mutterboden - ist bewilligungspflichtig, sondern nur dessen Gewinnung durch bestimmte, auf das jeweilige Material bezogene Abbauanlagen; so etwa die Gewinnung von Steinen durch Steinbrüche oder von Sand durch 'Entnahmestellen'. In diesem Sinne ist daher z.B. der Anfall von Steinen im Zuge eines Tunnelbaues keine bewilligungspflichtige Gewinnung dieses Materials durch Bodenabbauanlagen nach § 13 LSchG."
Auf Basis dieser Auslegung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 2000, Zl. 2000/17/0112, die Loslösung von Materialien vom Mutterboden im Zuge der Errichtung von Trassen für eine Zufahrtsstraße zu einem Steinbruch bzw. für die Errichtung eines Kiesförderbandes nicht als eine nach § 13 iVm § 20 Abs. 1 Vlbg LSchG 1982 abgabepflichtige Gewinnung angesehen.
Die Beschwerdeführerin vertritt in ihren an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden die Auffassung, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Abgabentatbestand nach §§ 13 und 20 Vlbg LSchG 1982 sei auf die Rechtslage nach § 13 Vlbg NSchG zu übertragen. Aus dem Verweis in § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG auf § 33 Abs. 1 lit. j leg. cit. sei abzuleiten, dass nach wie vor ein Abbau in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage vorliegen müsse, regle doch § 33 Vlbg NSchG gerade die Bewilligungspflicht. Die nunmehr eingeführte Bewilligungspflicht für "sonstige Bodenabbauanlagen", und damit verbunden auch die Abgabepflicht für derartige Bodenabbauanlagen ändere nichts daran, dass nach wie vor der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeprägte Begriff der Bodenabbauanlage maßgeblich sei. Auch die auf die Gewinnung dieses Materiales gerichtete Entnahme von Steinen, Sand, Kies und Schuttmaterial aus Gewässern sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang abgabepflichtig gewesen, sodass auch aus der nunmehr ausdrücklichen Erwähnung dieses Tatbestandes in § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG keine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten sei.
Aus dem Vorgesagten folge aber, dass sämtliche der Abgabenvorschreibung der belangten Behörde zu Grunde liegenden Abbaumaßnahmen nicht abgabepflichtig seien, weil sie nicht in erster Linie auf die Gewinnung der in Rede stehenden Materialien ausgerichtet, sondern vielmehr im öffentlichen Interesse bzw. im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des in Rede stehenden Wehrs erforderlich gewesen seien.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:
Gemäß § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG ist zum einen Voraussetzung für das Entstehen eines Abgabenanspruches auf Entrichtung der Naturschutzabgabe der Abbau von Steinen, Sand, Kies oder Schottermaterial aller Art oder die Entnahme solcher Materialien aus Gewässern. Zum anderen ergibt sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG klar, dass ein Abbau der genannten Materialien nur dann abgabepflichtig ist, wenn er in einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j leg. cit. erfolgt. Nach dem Gesetzeswortlaut bleibt es freilich offen, ob die Entnahme der in Rede stehenden Materialien aus Gewässern schlechthin, oder aber nur dann abgabepflichtig ist, wenn auch sie in einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG erfolgt. Die letztgenannte Bestimmung umfasst unter anderem auch "Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies" sowie "sonstige Bodenabbauanlagen". Unter "Entnahmestellen" in diesem Verständnis können auch durchaus solche in Gewässern gemeint sein. Für diese Auslegung sprechen auch die Materialien zu § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG, wonach lediglich händische Entnahmen aus Wildbächen und dergleichen, die ohne technische Einrichtungen betrieben werden, nicht bewilligungspflichtig sein sollen. Damit ging der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass auch Entnahmestellen aus Gewässern unter die Bewilligungspflicht des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG fallen.
Es liegt daher nahe, dass der Gesetzgeber durch das Abstellen auf die "Entnahme" aus Gewässern in § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG auf den Begriff der "Entnahmestellen" in § 33 Abs. 1 lit. j leg. cit., und somit insoweit auch auf "Bodenabbauanlagen" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung Bezug nimmt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Vorarlberger Landesgesetzgeber jede Entnahme von Material aus Gewässern der Abgabenpflicht unterstellen wollte, sondern lediglich eine solche im Rahmen einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG, also in einer Entnahmestelle von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies oder (im Falle der Entnahme von Steinen) in einer "sonstigen Bodenabbauanlage". Für diese Deutung sprechen auch die Gesetzesmaterialien, wenn dort davon die Rede ist, dass die Abgabepflicht bei "kleineren Entnahmen" (offenbar: aus Gewässern) nicht zur Anwendung zu gelangen habe.
Es ist also zunächst festzuhalten, dass die Materialentnahme, sei es im Wege eines Abbaues außerhalb eines Gewässers, sei es im Wege einer Entnahme aus einem Gewässer, jedenfalls in einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG erfolgen muss, um eine Abgabepflicht nach § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG zu begründen.
Allein damit ist jedoch noch nichts für die Auffassung der Beschwerdeführerin gewonnen, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Regelungssystem nach §§ 13, 20 Vlbg LSchG 1982 sei auf § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG zu übertragen. Wie die belangte Behörde nämlich zutreffend ausführte, wäre die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG obsolet, wollte man den Begriff der Bodenabbauanlage im Verständnis des § 13 Abs. 1 leg. cit. im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstehen: Wären bloß auf die zweckgerichtete Gewinnung der Materialien gerichtete Abbau- oder Entnahmemaßnahmen abgabepflichtig, so bedürfte es keiner Ausnahmeregelung, wonach die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entnahme oder der Abbau zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für Sachen erforderlich ist und das Material für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung nicht geeignet ist. Die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG lassen auch klar erkennen, dass selbst im Falle der notwendigen Räumung von Schuttmaterial aus Wildbächen, welches eine unmittelbare Gefahr für spätere Murengänge darstellt, Abgabepflicht besteht, wenn das Material für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung geeignet ist.
Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang zwar beizupflichten, dass der bloß aus den Gesetzesmaterialien hervorleuchtende, sich im Gesetzestext nicht niederschlagende Wille des Gesetzgebers unbeachtlich ist, vorliegendenfalls hat der Gesetzgeber aber seine aus den Materialien ersichtliche Absicht jedenfalls durch die Umschreibung der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG zum Ausdruck gebracht.
Im Übrigen schließt auch eine am Wortlaut orientierte Auslegung des Begriffes "Bodenabbauanlage" nicht von Vornherein das Verständnis aus, eine solche liege auch dann vor, wenn das im Zuge eines Abbaues anfallende Material nicht zweckgerichtet gewonnen wird, sondern als Nebenprodukt einer primär auf einen anderen Zweck gerichteten Tätigkeit anfällt (vgl. zur Möglichkeit eines weiten Verständnisses des Begriffes "Anlage" das zum Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 29, ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 1999, Zl. 93/17/0121).
Im vorliegenden Fall stellen nun sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgenommene Entnahmen unstrittig entweder den Abbau abgabepflichtiger Materialien oder deren Entnahme aus Gewässern dar.
Fraglich ist freilich, ob der Abbau bzw. die Entnahme in einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG erfolgt ist.
Wie sich aus den wiedergegebenen Materialien zu § 13 leg. cit. ergibt, wollte der Gesetzgeber zwar Materialentnahmen "bei größeren Baustellen", nicht jedoch "händisch durchgeführten Abbau oder kleinere Entnahmen" mit der Abgabepflicht belegen. Dementsprechend sind auch in den Materialien zu § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG "händische Entnahmen aus Wildbächen und dergleichen, die ohne Einrichtungen betrieben werden", als nicht bewilligungspflichtig und daher auch nicht als Fall einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG angeführt.
Daraus folgt, dass die Beantwortung der Frage, ob ein Abbau oder eine Entnahme von Material aus Gewässern in einer "Bodenabbauanlage" im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG stattfindet, in erster Linie von der Quantität des in einem einheitlichen Abbauvorgang entnommenen Materials (und damit verbunden von der Intensität des Eingriffes in die Umwelt), bzw. im Zusammenhang damit auch davon ob diese Entnahme mit technischen Hilfsmitteln (Anlagen) oder ohne solche (händisch) erfolgt, abhängt. Dabei sollten offenbar Entnahmen bei "kleinen Baustellen", wie sie etwa bei der Errichtung von Einfamilienhäusern entstehen, von der Abgabepflicht nicht erfasst sein.
Nach dem Vorgesagten kommt es daher auf den primären Zweck des jeweiligen Abbaues bzw. der jeweiligen Materialentnahme nicht an, sodass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG vorliegen oder nicht, bedeutungslos sind.
Dem Vorliegen einer "Bodenabbauanlage" im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG könnte somit lediglich entgegen stehen, dass die Materialentnahmen vorliegendenfalls ohne technische Hilfsmittel oder aber nur in einem Ausmaß erfolgt wären, wie dies bei kleineren Baustellen der Fall ist.
In Ansehung der Entnahmestellen KG Bürserberg, KG Bürs (Gp 3483/3), KG Frastanz und der Erweiterung der Bodenaushubmaterialdeponie KG Bürs (Gp 722/17) ist dies vom Ausmaß des insgesamt entnommenen Materials her von Vornherein auszuschließen.
Aber auch die im Zuge der Sanierung des Schesa-Unterlaufes erfolgten Materialentnahmen (1220,94 t Steine und 1831,41 t sonstiges Material) sowie die anlässlich der Instandsetzung des Wehrs des Alfenzwerkes von 3081,17 t übersteigen den bei einer kleinen Baustelle üblicherweise auftretenden Anfall an Aushubmaterial, sodass auch in diesen Fällen (noch) von einer "Bodenabbauanlage" auszugehen ist.
Wenn die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Entnahmen aus der Schesa die Auffassung vertritt, es stehe bereits auf Grund der Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 4. November 1993 fest, dass die diesbezüglichen Maßnahmen keine solchen im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG darstellten, weil der genannte naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid nicht auch auf § 13 Vlbg LSchG 1982 gestützt war, so ist ihr entgegen zu halten, dass - unabhängig von der Frage der Vergleichbarkeit der Rechtslage - aus dem Umstand, dass die Bezirkshauptmannschaft Bludenz eine Bewilligung gemäß § 13 Vlbg LSchG 1982 nicht erteilt hat, keine bindende Feststellung abgeleitet werden kann, wonach eine Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesbestimmung bzw. in der Folge nach § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG nicht vorgelegen wäre. Im Übrigen knüpft § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG, wie oben bereits ausgeführt, nicht an das Vorliegen einer Bewilligungspflicht, sondern an jenes einer Bodenabbauanlage an.
Im Übrigen tritt die Beschwerdeführerin der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG liege in Ansehung der Materialentnahmen aus der Schesa im Hinblick auf eine Nutzbarkeit des Materials "für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung" nicht vor, nicht ausdrücklich entgegen. Insoweit sie freilich in ihrer Beschwerde auch hinsichtlich dieses Vorhabens behauptet, für die Materialentnahmen kein Entgelt entrichtet zu haben, so verstößt dieses Vorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot, hat die Beschwerdeführerin doch die diesbezügliche Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid des Landesabgabenamtes Vorarlberg vom 2. August 2000 im Verwaltungsverfahren nicht bestritten.
Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin in Ansehung aller übrigen Abbau- oder Entnahmemaßnahmen im Verwaltungsverfahren nie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung berufen. Insoweit ihr Vorbringen betreffend die Gründe für die Materialentnahme KG Bürserberg in diese Richtung zu deuten wäre, ist der Beschwerdeführerin jedenfalls entgegen zu halten, dass sie eine mangelnde Eignung des dabei angefallenen Materials für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung im Zuge des Abgabenverfahrens nicht behauptet hat. Schließlich ergäbe sich eine solche Tatsachenbehauptung auch nicht aus ihrem Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdeführerin hätte wohl die in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen nicht - wie sie vor dem Verwaltungsgerichtshof vorbringt - unentgeltlich durchgeführt, wenn der aus der wirtschaftlichen Verwertung des dabei anfallenden Materials erzielbare Nutzen ihre Aufwendungen für den Abbau nicht einmal erreicht hätte.
Im Übrigen bestehen vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Ablehnungsbeschluss, der belangten Behörde in ihrer vor dem Verfassungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift, sowie des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 19. März 2001 beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Vlbg NSchG (in der hier dargelegten Auslegung):
Zunächst gilt, dass ein mit einer bestimmten Materialentnahme verbundener Eingriff in die Natur unabhängig davon besteht, ob für diesen Eingriff (gegenläufige) öffentliche Interessen sprechen. Auch ist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vor dem Verfassungsgerichtshof im Recht, wenn sie darlegt, dass die am Wehr des Illstauwerkes angelagerte Menge von Material durch den Gesamtvorgang (Anlagerung des Materials am künstlich geschaffenen Flusswehr sowie Entfernung desselben aus dem Wehr) der Natur entzogen wurde. Es trifft durchaus zu, dass am Erhalt des Siedlungsraumes, der Regulierung von Flüssen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1998, Zlen. 94/17/0112, 0154), der Errichtung von Deponien und dem Betrieb von Kraftwerken nicht nur private, sondern auch öffentliche Interessen bestehen können (dies würde für Eingriffe in die Natur zum Zweck bestimmter touristischer Einrichtungen gleichfalls gelten). Aus Anlass des vorliegenden Falles sind beim Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken dahingehend entstanden, dass § 13 Vlbg NSchG in der hier vertretenen Auslegung auf unzulässige Weise in die Kompetenzen des Bundes nach Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG eingriffe (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1996, Slg. Nr. 14.597, sowie die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 19. März 2001). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es im Übrigen im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers zu entscheiden, ob Eingriffe in die Natur, mögen sie auch durch gegenläufige öffentliche Interessen gerechtfertigt sein, mit einer Abgabe zu belegen sind oder nicht. Schließlich wird auf Basis der hier vertretenen Auslegung der Abbau von Material außerhalb von Gewässern und die Entnahme aus Gewässern gleich behandelt. Die Auslegung des Begriffes "Bodenabbauanlage" nach dem Kriterium der Intensität des Eingriffes in die Natur erscheint nicht unsachlich.
Im Hinblick auf den auch mit einer zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahme verbundenen Eingriff in die Natur erschiene § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG selbst dann nicht verfassungswidrig, wenn die in der Beschwerde vertretene Interpretation dieser Bestimmung zuträfe.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes und der belangten Behörde, wonach aus dem in der Gegenschrift zutreffend dargelegten Gründen die Naturschutzabgabe keine Verbrauchsteuer darstellt.
Dem von der Beschwerdeführerin weiters ins Treffen geführten Exzessverbot ist durch die Auslegung des Begriffes "Bodenabbauanlage", wie sie hier vertreten wird, Rechnung getragen.
Die Beschwerdeführerin meint weiters, § 13 Vlbg NSchG verletze sie in ihrem Grundrecht auf Dispositionsschutz. Die auf Basis der hier vertretenen Interpretation erfolgte Rechtsänderung sei überraschend erfolgt. Im Zuge des Begutachtungsverfahrens habe die Interessensvertretung der Kiesindustrie Bedenken geäußert, dass aus dem zur Begutachtung versendeten Gesetzesentwurf eine Erweiterung der Abgabenpflicht herausgelesen werden könnte. "Seitens des Landes Vorarlberges" sei zugesichert worden, dass dies nicht der Fall sei. Darauf hätten "die Gemeinden" und "die Kiesunternehmer" in ihrer Vertragsgestaltung vertraut. Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen:
Gesetzliche Vorschriften können mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Das kann bei schwer wiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen. Naturgemäß stellt die Einführung einer Abgabepflicht für einen bislang nicht abgabepflichtigen Tatbestand für denjenigen, der diese Abgabe tragen muss, eine Verschlechterung der Rechtslage dar. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt jedoch als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Es steht dem Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen muss zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen. Im wirtschaftlichen Verkehr muss stets damit gerechnet werden, dass sich Abgaben ändern, insbesondere auch erhöhen können; ferner kann durch entsprechende Vertragsgestaltung die Berücksichtigung solcher Veränderungen in privatrechtlichen Rechtsbeziehungen vorgesehen werden (vgl. zu all dem das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 1997, Slg. Nr. 14.868).
Eingangs ist festzuhalten, dass § 13 Vlbg NSchG keine Abgabentatbestände erfasst, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht wurden. Es liegt also hier - ebenso wenig wie in dem dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Fall - eine rückwirkende Gesetzesänderung vor. Hier bestand offenbar auf Grund des zur Begutachtung versandten Entwurfes ohnedies eine Unklarheit darüber, ob im Falle der Gesetzwerdung dieses Entwurfes daraus eine Erweiterung der Abgabenpflicht abgeleitet werden könnte. Dass seitens von Organen des Landes Vorarlberg - behaupteter Maßen - diesbezüglich gegenteilige Interpretationen des zur Begutachtung ausgesandten Gesetzesentwurfes vertreten wurden, begründet keinen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz der "Kiesunternehmer". Die in Aussicht stehende unklare Rechtslage im Falle der Gesetzwerdung des Entwurfes hätte diese vielmehr dazu bewegen müssen, sich in ihren Vertragspositionen entsprechend abzusichern (zur Möglichkeit der Berücksichtigung der Änderung abgabenrechtlicher Vorschriften auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung im Rahmen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vgl. auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 25. Jänner 2001, Zl. 8 Ob 312/00). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine solche von der Beschwerdeführerin erwähnte Vertragsgestaltung in ihrem Fall vorgelegen wäre, bringt sie doch in der Beschwerde lediglich abstrakt vor, die "Kiesunternehmer" und "Gemeinden" hätten in der Gestaltung nicht näher präzisierter Verträge auf diese Aussagen vertraut.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerden waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 29. April 2002
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