VwGH 2001/17/0078

VwGH2001/17/007821.2.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des WH in H, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. März 2001, Zl. IVW3- BE-3120801/006-00, betreffend Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung in Angelegenheit einer Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Hausleiten, Kremserstraße 96, 3464 Hausleiten), zu Recht erkannt:

Normen

AbgEO §12;
AbgEO §13;
AbgEO §15;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BAO §198 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3;
KanalG NÖ 1977 §19;
KanalG NÖ 1977 §3;
KanalG NÖ 1977 §3a;
LAO NÖ 1977 §150 Abs2;
LAO NÖ 1977 §177;
LAO NÖ 1977 §48;
LAO NÖ 1977 §70 Abs2;
LAO NÖ 1977 §70 Abs3;
VwRallg;
AbgEO §12;
AbgEO §13;
AbgEO §15;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BAO §198 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3;
KanalG NÖ 1977 §19;
KanalG NÖ 1977 §3;
KanalG NÖ 1977 §3a;
LAO NÖ 1977 §150 Abs2;
LAO NÖ 1977 §177;
LAO NÖ 1977 §48;
LAO NÖ 1977 §70 Abs2;
LAO NÖ 1977 §70 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Abgabenbescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. August 1995 wurden für zwei Liegenschaften des Beschwerdeführers Vorauszahlungen an Kanaleinmündungsabgaben gemäß § 3a Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 in der Höhe von 70 % der mit S 44.031,60 beziehungsweise von S 37.867,50 berechneten Abgabe, somit S 33.904,33 beziehungsweise S 29.157,98 (inklusive 10 % Umsatzsteuer) zur Zahlung vorgeschrieben.

1.2. Mit Bescheiden vom 15. Oktober 1998 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer für die gegenständlichen Liegenschaften eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von S 48.434,76 beziehungsweise S 41.654,25 (jeweils inklusive 10 % Umsatzsteuer) gemäß §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 vor und führte aus, dass davon gemäß § 3a NÖ Kanalgesetz 1977 als Vorauszahlung ein Betrag von S 33.904,33 beziehungsweise S 29.157,98, jeweils inklusive Umsatzsteuer, "geleistet" worden sei. Es sei somit ein Restbetrag von S 14.530,43 beziehungsweise S 12.496,27, jeweils inklusive Umsatzsteuer, zu entrichten. In der Begründung dieser Bescheide heißt es unter anderem, die Gemeinde sei gemäß § 2 NÖ KanalG 1977 ... berechtigt, vom Zeitpunkt des möglichen Anschlusses an die Kanalanlage die Kanaleinmündungsabgabe einzuheben, und weiter wörtlich: "Die bereits vorgeschriebene Vorauszahlung wurde in Abzug gebracht."

1.3. In der Folge beantragte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde auf Grund des hinsichtlich der Bescheide vom 23. August 1995 aushaftenden Rückstandes in der Höhe von S 48.062,31 die Exekution beim Bezirksgericht Stockerau und bestätigte die Vollstreckbarkeit auf dem entsprechenden Rückstandsausweis vom 2. Juli 1999 (S 15.000,-- der mit insgesamt S 63.062,31 vorgeschriebenen Abgabenvorauszahlung waren vom Beschwerdeführer entrichtet worden).

1.4. Mit Schreiben an die mitbeteiligte Gemeinde vom 3. November 1999 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die gegen ihn eingeleitete Exekution zur Eintreibung der als Vorauszahlung mit Bescheiden vom 23. August 1995 vorgeschriebenen offenen Beträge und beantragte die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Er begründete seine Anträge im Wesentlichen damit, dass mit den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden in einer der Rechtskraft fähigen Weise ausgesprochen worden sei, dass er einen Betrag von S 63.062,31 inklusive Umsatzsteuer bereits als Vorauszahlung geleistet hätte und daher lediglich Restbeträge in der Höhe von S 14.530,43 und S 12.496,27 inklusive Umsatzsteuer aushafteten. Für die nochmalige Forderung des bereits bezahlten Betrages von S 48.062,31 als Vorauszahlung auf die vorgeschriebene Kanaleinmündungsabgabe fehle daher jegliche Rechtsgrundlage.

1.5. Mit Bescheid vom 13. Jänner 2000 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ab.

Es seien dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 23. August 1995 Beträge in der Höhe von insgesamt S 81.899,10 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer als Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben worden. In diesen Bescheiden sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, eine Vorauszahlung in der Höhe von 70 % dieses Betrages, somit insgesamt S 63.062,31, zu bezahlen.

Dieser Zahlungsverpflichtung sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Er habe lediglich für eine der Liegenschaften einen Betrag von S 15.000 in 15 Monatsraten a S 1.000 überwiesen. Der Restbetrag von S 48.062,31 hafte jedoch aus. Auf Grund des offenen Rückstandes habe der Bürgermeister die Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Abgabenbescheide vom 23. August 1995 am 2. Juli 1999 verfügt und es sei auf Grundlage des vollstreckbaren Exekutionstitels das Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht über den offen aushaftenden Betrag eingeleitet worden. Das Exekutionsverfahren sei anhängig.

Es sei faktisch richtig, dass eine Abgabenschuld in der Höhe von S 48.062,31 unberichtigt aushafte, weshalb auch die Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich der Bescheide vom 23. August 1995 erteilt worden sei. Ein Widerruf eines Abgabenbescheides sei nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer verkenne, dass sich alle seine Einwendungen auf die Vollstreckbarkeitsbestätigung der Abgabenbescheide vom 15. Oktober 1998 bezögen, nicht jedoch auf die Abgabenbescheide vom 23. August 1995. Die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich der Bescheide vom 23. August 1995 sei weder irrtümlich noch gesetzwidrig erfolgt.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er seine bereits im Schriftsatz vom 3. November 1999 erhobenen Einwände gegen die Vollstreckbarkeitsbestätigungen wiederholte und in formeller Hinsicht die mangelnde Angabe der von der Behörde erster Instanz angewendeten Rechtsvorschriften rügte.

1.7. Mit Bescheid vom 8. September 2000 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 213 Abs. 2 NÖ Abgabenordnung 1977 - NÖ AO 1977 - als unbegründet ab.

Zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung habe sich ein Rückstandsausweis in der Höhe von S 48.062,31 ergeben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die mitbeteiligte Gemeinde in den Bescheiden vom 15. Oktober 1998 den Zahlungseingang bestätigt hätte, seien nicht nachvollziehbar. Wenn der Beschwerdeführer vermeine, dass eine normative Aussage darüber getroffen worden wäre, dass unzweifelhaft "von wem auch immer" Zahlungen geleistet worden wären, so übersehe er dabei, dass dem keine korrespondierenden Zahlungseingänge auf dem Gemeindekonto gegenüberstünden.

1.8.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Der dem Vollstreckungsanspruch zu Grunde liegende Anspruch sei ein abgabenrechtlicher Anspruch auf Leistung einer Gemeindeabgabe. Gemäß § 19 NÖ Kanalgesetz 1977 habe die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände gegen den Exekutionstitel (Rückstandsausweis beziehungsweise Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 177 NÖ AO 1977) wären daher nach § 15 der Abgabenexekutionsordnung und im Falle der Strittigkeit bescheidmäßig nach § 13 leg. cit. zu behandeln gewesen. Die Anwendbarkeit der Abgabenexekutionsordnung folge aus deren § 2 Abs. 1. Ungeachtet der unrichtigen Zitierungen des VVG 1950 und des AVG seien die zuständigen Abgabeneinhebungsbehörden der Gemeinde tätig geworden. Abgabenbehördliche Rückstandsausweise seien nach § 177 NÖ AO 1977 Exekutionstitel für das "finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren" mit bestimmten Inhaltserfordernissen.

Bei Rückstandsausweisen handle es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um "Auszüge aus den Rechnungsbehelfen", mit denen eine zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen berechtigte Körperschaft Zahlungsverbindlichkeiten bekannt gebe. Rückstandsausweise seien öffentliche Urkunden. Bescheidqualität komme ihnen nicht zu. Rückstandsausweise müssten auch nicht zugestellt werden, um Rechtswirksamkeit zu entfalten.

Gemäß § 3 Abs. 2 Abgabenexekutionsordnung liege die Entscheidung, ob die Vollstreckung im finanzbehördlichen oder im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchzuführen sei, im freien Ermessen der Abgabenbehörde.

Weiters sei festzuhalten, dass der dem Rückstandsausweis zu Grunde liegende Titelbescheid im Rahmen des Exekutionsverfahrens nicht bekämpft werden könne. Das Exekutionsgericht dürfe den Rückstandsausweis bloß auf seine formelle Richtigkeit, dh. auf Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Inhaltselemente, überprüfen. Eine Bestreitung der materiellen Richtigkeit des Rückstandsausweises oder des Titelbescheides komme im Exekutionsverfahren nicht in Betracht.

Eine weitere rechtsbedeutsame Bedingung der Vollstreckung sei die Vollstreckbarkeitsklausel, welche die öffentlich-rechtliche Beurkundung der Feststellung des Eingetretenseins der Voraussetzungen für die Vollstreckung des im Rückstandsausweis ausgewiesenen und offenen (noch offenen) Rückstandes sei. Auch die Vollstreckbarkeitsbestätigung (Vollstreckbarkeitsklausel) sei kein Bescheid, sondern eine Rechts- und Tatsachenauskunft, dass der Vollstreckungstitel einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliege. Wenn Rückstandsausweise und Vollstreckbarkeitsbestätigungen auch keine Bescheide seien, so biete das Vollstreckungsverfahren dennoch Möglichkeiten zu deren Überprüfung.

Mache der Abgabenpflichtige Gründe geltend, die gegen die Richtigkeit der Ausstellung und gegen die Richtigkeit des Inhaltes des Rückstandsausweises beziehungsweise der Vollstreckbarkeitsbestätigung sprächen, so habe die Abgabenbehörde einem sachlich gerechtfertigten Vorbringen dieser Art, das nicht wie ein Rechtsmittel befristet sei, Rechnung zu tragen. Glaube die Behörde, einem solchen Vorbringen nicht oder nicht voll entsprechen zu können, so müsse das Vorbringen als Einwendung nach § 13 Abgabenexekutionsordnung in Behandlung genommen und hierüber mit Bescheid abgesprochen werden.

Gegenstand der Einwendungen nach § 15 Abgabenexekutionsordnung könnten behauptete Fehler des Rückstandsausweises beziehungsweise der Vollstreckbarkeitsbestätigung sein, wie etwa das Nichtübereinstimmen der Rückstandssumme mit dem Leistungsgebot beziehungsweise mit der tatsächlich offenen Schuld oder die Nichtübereinstimmung des materiellen im Abgabenbescheid ausgewiesenen Abgabenschuldners mit dem im Rückstandsausweis genannten Vollstreckungsschuldner.

Einwendungen gegen den Rückstandsausweis beziehungsweise die Vollstreckbarkeitsbestätigung seien von der Abgabenbehörde und nicht vom Gericht im Verfahren nach § 35 EO zu erledigen.

Entscheidungswesentlich sei die Frage, ob man die Wortfolge "Davon wurde gemäß § 3a NÖ Kanalgesetz 1977 als Vorauszahlung ein Betrag von öS 29.157,98 (bzw. öS 33.904,33) inklusive 10 % Mehrwertsteuer geleistet. Es ist somit ein Restbetrag von öS 12.496,27 (bzw. öS 14.530,43) inklusive 10 % Mehrwertsteuer zu entrichten" zum Spruch der Abgabenbescheide vom 15. Oktober 1998 zähle oder ob es sich bei diesem Teil des Bescheides lediglich um eine Wissenserklärung (Bescheinigung, Ausdruck des behördlichen Wissens) handle.

In einem Bescheid über die endgültige Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe seien Vorauszahlungen anzurechnen. Nach herrschender Auffassung würden Vorauszahlungsbescheide und Abgabenbescheide zueinander abweichend von § 152 NÖ AO 1977 nicht im Verhältnis von vorläufiger und endgültiger Festsetzung stehen. Der Vorauszahlungsbescheid trete mit Erlassung des endgültigen Bescheides nicht außer Kraft, vielmehr blieben beide Bescheide nebeneinander bestehen.

Gemäß § 150 Abs. 2 NÖ AO 1977 hätten Abgabenbescheide die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Diesen Anforderungen genügten die Bescheide vom 15. Oktober 1998. Bei der unrichtigen Angabe, es sei die Vorauszahlung von S 29.157,98 beziehungsweise S 33.904,33 bereits geleistet worden, handle es sich hingegen lediglich um eine grundsätzlich nicht rechtskraftfähige (weil auch nicht rechtsmittelfähige) Beurkundung (Bescheinigung) einer Tatsache in der Art einer Buchungs- oder Kontonachricht. Dies erkläre sich daraus, dass erstens Buchungsmitteilungen, Kontonachrichten, Buchungsjahreszusammenstellungen und ähnliche Beurkundungen Bescheidqualität nicht zukomme und zweitens bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Abgabenpflichtigen und der Abgabenbehörde, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen sei, die Abgabenbehörde darüber gemäß § 164 NÖ AO 1977 auf Antrag zu entscheiden habe (Abrechnungsbescheid) beziehungsweise diese Meinungsverschiedenheit in einem Verfahren nach § 13 Abgabenexekutionsordnung zu klären sei. Drittens sei eine derartige Aussage nach § 150 Abs. 2 NÖ AO 1977 auch nicht in die Abgabenbescheide vom 15. Oktober 1998 aufzunehmen gewesen.

Die Abgabenbehörden der Gemeinde hätten daher im Instanzenzug in einem Verfahren nach § 13 Abgabenexekutionsordnung, das nach der NÖ AO 1977 zu führen gewesen sei, zu klären, ob - wie der Beschwerdeführer behaupte - das Abgabenschuldverhältnis durch Erfüllung eines gesetzlichen Tilgungstatbestandes erloschen sei.

Eine Abgabenschuld erlösche nur durch die Verwirklichung eines gesetzlichen Tilgungstatbestandes. Die wichtigsten Regelungen der Tilgung fänden sich in § 160 NÖ AO 1977. Daraus ergebe sich, dass der Abgabenschuldner dann, wenn nicht eine bestimmte Entrichtungsform gesetzlich vorgeschrieben sei, in jeder zivilrechtlich gültigen, vom Abgabenrecht nicht ausgeschlossenen Form seine Abgabenschuld, die eine Geldschuld und daher eine Bringschuld sei, zu tilgen berechtigt sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 8. September 2000 sei nun in rechtskraftfähiger Weise implizit - durch Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung - über die Abgabenschuld abgesprochen worden. Die diesbezügliche fehlerhafte Bescheinigung in den Bescheiden vom 15. Oktober 1998 sei somit gegenstandslos geworden. Nach den unwidersprochenen Aufzeichnungen der mitbeteiligten Gemeinde seien vom Beschwerdeführer in Form von 15 Monatsraten zu je S 1.000,-- insgesamt S 15.000,-- zur Abtragung der gegenständlichen Abgabenschuld zur Einzahlung gebracht worden, sodass sich der Zahlungsrückstand der Abgabenschuld zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides auf S 48.062,31 belaufen habe.

Die NÖ Abgabenordnung kenne keine Vorschrift, die die Abgabenbehörde zur Anführung der Rechtsgrundlagen im Spruch des Bescheides verpflichte. Führe die Gemeindeabgabenbehörde zweiter Instanz die verfahrensrechtliche Grundlage ihrer abweisenden Berufungsentscheidung nicht an, vermöge dies daher keine Rechtsverletzung des Abgabenpflichtigen zu begründen, die von der Vorstellungsbehörde wahrzunehmen wäre.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Bescheid des Gemeindevorstandes mit einem Begründungsmangel behaftet wäre. Die Begründung des Berufungsbescheides, in der zulässigerweise auch auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen werde, lasse nämlich durchaus erkennen, welchen Sachverhalt die Gemeindebehörde zweiter Instanz ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und aus welchen Gründen sie diesen Sachverhalt als erwiesen angenommen habe.

Prozessgegenstand dieses Verfahrens sei die Klärung, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig beziehungsweise irrtümlich erteilt worden sei. Die Entscheidung darüber sei im Grunde ein Abrechnungsbescheid (§ 164 NÖ AO 1977). Es sei daher mit anderen Worten nur zu entscheiden und zu begründen, ob die Anlastung der Abgabenfestsetzung, die Tilgungen und Gutschriften verrechnungsmäßig zutreffend dargestellt worden seien beziehungsweise ob Buchungsfehler unterlaufen seien. Da es in diesem Sinne auch keinen Tatbestand als Gegenstand einer Subsumtion gebe, gehe der Vorwurf des Vorstellungswerbers, der bekämpfte Bescheid leide mangels Darstellung der Rechtslage an einem Verfahrensmangel, ins Leere.

1.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.10. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Ansprüche auf Entrichtung von Kanalerrichtungsgebühren (in der Form von Kanaleinmündungsabgaben) sind abgabenrechtliche Ansprüche auf Leistung einer Gemeindeabgabe nach dem NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl 8230 (im Folgenden: NÖ KanalG 1977), in Verbindung mit der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde. § 16 NÖ KanalG 1977 sieht vor, dass der Bürgermeister die Kanalerrichtungsgebühren nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinde geltenden Vorschriften einzubringen hat. Gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben, Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung BGBl. Nr. 53/1963, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch für die Einbringung der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus der AbgEO nicht anderes ergibt, sind die landesgesetzlichen Abgabenverfahrensvorschriften auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

Die §§ 12, 13 und 15 AbgEO (§ 15 in der Fassung BGBl. Nr. 53/1953) lauten:

"Einwendungen gegen den Anspruch.

§ 12. (1) Gegen den Anspruch können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

(2) Die Einwendungen sind bei jenem Finanzamt anzubringen, von welchem der Exekutionstitel ausgegangen ist.

(3) Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluß gleichzeitig geltend gemacht werden.

(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.

Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung.

§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist, oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs. 2) geltend zu machen.

(2) Die Bestimmungen des § 12, Abs. (3) und (4) finden sinngemäß Anwendung.

Berichtigung des Exekutionstitels.

§ 15. (1) Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.

(2) Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ KanalG 1977 lauten:

"§ 2

Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe

(1) Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

§ 3

(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) ...

(3) Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf 5 v.H. jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfällt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes sind in die Kanalabgabenordnung aufzunehmen.

...

§ 3a

Vorauszahlungen

(1) Liegt für eine öffentliche Kanalanlage ein nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und vom Gemeinderat beschlossenes Projekt vor, so ist die Gemeinde berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung des § 152 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung, LGBl. 3400, aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates, Vorauszahlungen auf die nach den §§ 2 und 3 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.

(2) Die im Abs. 1 genannte Abgabe ist vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an für jene Liegenschaften zu erheben, für die im Falle der Fertigstellung des bewilligten Kanalprojektes Anschlußpflicht bestehen würde. Wird die öffentliche Kanalanlage in mehreren Bauabschnitten errichtet, so können Vorauszahlungen nur jeweils für begonnene Bauabschnitte erhoben werden.

(3) Liegt eine Kanalabgabenordnung (§ 6) zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlungen noch nicht vor, ist in der Verordnung über die Erhebung der Vorauszahlungen der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe gemäß § 3 aufgrund des Kostenvoranschlages und der projektierten Rohrnetzlänge festzulegen.

(4) Die Vorauszahlung ist einheitlich mit einem Hundertsatz jedoch nicht mit mehr als 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Kanalanlage sowie des Umfanges der bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäude (Anlage) gemäß den Bestimmungen des § 3 zu entrichten wäre.

(5) Die Vorauszahlungen sind mit 4 v.H. per anno verzinst innerhalb einer Frist von 3 Monaten zurückzuzahlen, wenn die Anschlußpflicht nicht innerhalb von 7 Jahren ab Baubeginn der Anlage entstanden ist oder schon vor diesem Zeitpunkt feststeht, daß es zu keiner Anschlußverpflichtung kommen wird.

(6) Die Rückzahlung hat an jene Person zu erfolgen, die bei einer Anschlußverpflichtung im Zeitpunkt der Rückzahlung Abgabepflichtiger gemäß § 9 wäre.

(7) Für die Erhebung der Vorauszahlungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erhebung von Kanaleinmündungsabgaben sinngemäß. "

2.2. Gemäß § 19 NÖ KanalG 1977 hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollstreckungsverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Das Verfahren betreffend die Einwendungen gegen die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung zählt jedoch zum Titelverfahren und ist somit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu führen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/16/0147, vom 9. März 1990, Zl. 85/17/0116, zur analogen Rechtslage nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz, LGBl. 6930-0, sowie vom 29. März 1982, Zl. 81/17/0128).

Die Entscheidung über die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Vollstreckbarkeitsbestätigung auf dem Rückstandsausweis (§ 177 NÖ AO 1977) war daher im eigenen Wirkungsbereich zu treffen.

Ungeachtet der unrichtigen Zitierung der anzuwendenden Verfahrensvorschriften durch die Behörden erster und zweiter Instanz sind somit zu Recht die zuständigen Abgabeneinhebungsbehörden der Gemeinde tätig geworden (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse vom 9. März 1990 sowie vom 29. März 1982). Die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Beschwerdefall ergibt sich aus § 48 NÖ AO 1977. 2.3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass im Spruch der Bescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. Oktober 1998 der zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgte Zahlungseingang von ca. S 63.000,-- in einer normativen und förmlichen, der Rechtskraft fähigen Weise bescheidmäßig bestätigt worden sei. Diese Bescheide seien nicht bekämpft worden und daher in Rechtskraft erwachsen.

Entscheidungswesentlich ist somit, ob der Hinweis in den beiden Bescheiden vom 15. Oktober 1998, dass von dem in diesem Bescheid jeweils vorgeschriebenen Betrag an Kanaleinmündungsabgabe "gemäß § 3a NÖ KanalG 1977 als Vorauszahlung" ein jeweils konkret genannter Betrag "geleistet" worden sei, eine bescheidmäßige Feststellung über das Faktum der Bezahlung darstellt.

Dies ist zu verneinen.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, tritt der Vorauszahlungsbescheid mit der Erlassung des Bescheides über die Vorschreibung der Abgabe nicht außer Kraft. Eine Vorauszahlung gemäß § 3a NÖ KanalG 1977 stellt eine Vorauszahlung auf die nach Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe festzusetzende Kanaleinmündungsabgabe dar. Die Vorauszahlung ist nach § 3a Abs. 5 NÖ KanalG 1977 (verzinst) zurückzuzahlen, wenn nach der dort vorgesehen Frist die Anschlusspflicht nicht eingetreten ist oder der Nichteintritt der Anschlusspflicht schon vorher feststeht. Die Vorauszahlung stellt somit keine eigene, jedenfalls zu entrichtende Abgabe dar, sondern ihrer Bezeichnung entsprechend eine Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgabe. Die Vorschreibung der Abgabe zur Zahlung hat daher im Zusammenhang mit der Festsetzung ihrer Höhe gemäß § 3 NÖ KanalG 1977 folgerichtig nur mehr in jenem Umfang zu erfolgen, um den die festgesetzte Abgabe die vorgeschriebene Vorauszahlung übersteigt. Dies unabhängig davon, ob die vorgeschriebene Vorauszahlung schon entrichtet wurde.

Dies erfolgte im Beschwerdefall auch mit den Bescheiden vom 15. Oktober 1998, wenngleich einzuräumen ist, dass die Wortwahl in dem in den Spruch aufgenommenen begründenden Hinweis für die gegenüber der festgesetzten Höhe der Abgabe reduzierte Vorschreibung zur Zahlung missglückt war, wird doch darin tatsächlich von einer "Leistung" der Vorauszahlung (an Stelle ihrer "Vorschreibung") gesprochen. Ein sich daraus allenfalls ergebender Zweifel wird durch den eindeutigen Zahlungsbefehl, welcher jeweils auf die sich ergebende Abgabensumme minus der vorgeschriebenen Vorauszahlung lautet, und die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung der Bescheide zerstreut, in welcher ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass die bereits "vorgeschriebene" Vorauszahlung in Abzug gebracht worden sei. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Abgabenbehörden keinerlei (bescheidmäßige) Feststellung über eine erfolgte (auch nur teilweise) Entrichtung der vorgeschriebenen Vorauszahlungen treffen wollten.

Die Bescheide vom 15. Oktober 1998 enthalten in diesem Sinne mit der Vorschreibung des Differenzbetrages zwischen der mit ihnen festgesetzten Abgabe und der erfolgten Vorschreibung einer Vorauszahlung zutreffender Weise lediglich ein Leistungsgebot hinsichtlich dieses Differenzbetrages (sie sind insofern nur in dieser Höhe vollstreckbar).

Sie enthalten keine bescheidmäßige Feststellung über eine tatsächliche Entrichtung des als Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgabe vorgeschriebenen Betrages.

Mit den Bescheiden vom 23. August 1995 wurden gemäß § 3a NÖ KanalG 1977 70 % der in diesem Bescheid berechneten Kanaleinmündungsabgabe als Vorauszahlung, somit S 63.062,31 (inklusive Umsatzsteuer), vorgeschrieben. Diese Bescheide sind in dieser Höhe vollstreckbar.

Die in den Bescheiden vom 23. August 1995 und vom 15. Oktober 1998 zur Entrichtung vorgeschriebenen Beträge sind auf Grund ihres gegenseitigen Verhältnisses als Vorauszahlungsbescheide einerseits beziehungsweise als Vorschreibungsbescheide nach Verwirklichung des Abgabentatbestandes nach dem NÖ KanalG 1977 andererseits unabhängig voneinander zu vollstrecken. Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, wird damit insgesamt lediglich die Exekution in der Höhe des in den Bescheiden vom 15. Oktober 1998 festgesetzten Abgabenbetrages ermöglicht. Eine Rechtsverletzung durch die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung läge etwa dann vor, wenn die Vollstreckbarkeitsbestätigung über die insgesamt vorgeschriebene Abgabe hinaus ginge oder zwischenzeitig erfolgte Zahlungen, Stundungen oder Verzichtserklärungen nicht berücksichtigt hätte. Auch in der Beschwerde wird diesbezüglich jedoch nichts vorgebracht. Dass der entsprechende Restbetrag tatsächlich bereits entrichtet und die entsprechende Abgabenschuld damit getilgt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer ebenso wenig wie ein anderer der Vollstreckbarkeit des gegenständlichen Rückstandsausweises allfällig entgegenstehender Tatbestand dargetan. Das Vorbringen der Beschwerde ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der gemeindebehördlichen Abgabenbescheide im Hinblick auf § 15 in Verbindung mit § 13 AbgEO, die von der belangten Behörde wahrzunehmen gewesen wäre, aufzuzeigen (vgl. zu Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. September 1997, Zl. 96/17/0454).

Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Vorstellung gegen die im Instanzenzug erfolgte Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abgewiesen hat.

2.4. Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Ansicht der belangten Gemeindeaufsichtsbehörde, dass die Unterlassung der Zitierung der gesetzlichen Grundlagen im Bescheid vom 8. September 2000 (sowie in den vorangegangenen Bescheiden) keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.

Es trifft zwar zu, dass die Abgabenbehörden der Gemeinde in Ansehung der anzuwendenden Verfahrensvorschriften eine unrichtige Rechtsgrundlage zitierten. Dieser Umstand führt jedoch für sich allein genommen noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Gemäß § 70 Abs. 2 NÖ AO 1977 ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Bescheid hat gemäß § 70 Abs. 3 NÖ AO 1977 ferner zu enthalten: a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 62 Abs. 1 oder 3) zu Grunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, und bejahendenfalls innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Abgabenbescheide haben ferner den in § 150 Abs. 2 NÖ AO 1977 umschriebenen Inhalt aufzuweisen. Demgegenüber ist weder in § 70 NÖ AO 1977 noch in einer anderen Regelung derselben eine dem § 59 AVG vergleichbare Anordnung enthalten, wonach der Bescheidspruch auch die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu enthalten habe. Selbst zu § 59 Abs. 1 AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Anführung einer unzutreffenden Rechtslage stelle einen Begründungsmangel dar, welcher nur im Falle seiner Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides zu führen habe. Ein Bescheid ist somit im Allgemeinen nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die Rechtsnormen, auf die er sich stützt, nicht oder teilweise unrichtig angibt. Die Anführung einer unzutreffenden Rechtslage stellt einen Begründungsmangel dar, der im Falle der Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides führt. Wesentlich ist ein solcher Verfahrensmangel dann, wenn er den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit oder aber den Bescheidadressaten an der Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof hindert (Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 209, 211 und 213 zu § 59 AVG sowie E. 157 zu § 60 AVG, sowie beispielsweise zum Vlbg AbgVerfG das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0033).

Inwiefern die unrichtige Angabe der anzuwendenden Verfahrensvorschriften im Beschwerdefall den Beschwerdeführer an der Verfolgung seiner Rechte gehindert haben sollte, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof war auf Grund dieses den Bescheiden der Gemeindebehörden anhaftenden Mangels auch nicht an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides gehindert. Die Bescheide lassen in Zusammenhalt mit ihrer Begründung den zu beurteilenden Sachverhalt sowie die von den Behörden angestellten rechtlichen Erwägungen in einer Weise erkennen, die sowohl die vorstellungsbehördliche als auch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ohne Hindernisse ermöglichte.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. Februar 2005

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