VwGH 2001/16/0482

VwGH2001/16/048218.7.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde der G GmbH in W, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. August 2001, Zl Gem-523340/2-2001-Sl/Dr, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Getränkesteuerangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Weyer), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. März 2001 wurde über eine von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung hinsichtlich Festsetzung von Getränkesteuer für 1995 bis 1998 sowie Rückzahlung der auf alkoholische Getränke entfallenden Steuer entschieden. Unter dem Titel "Vorstellungsbelehrung" wurde in diesem Bescheid wörtlich ausgeführt:

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab nach Zustellung Vorstellung bei der Gemeinde einbringen.

Der Bescheid vom 1. März 2001 wurde am 5. März 2001 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2001, eingelangt bei der Marktgemeinde Weyer am 21. März 2001, erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gegen den Bescheid vom 1. März 2001.

In einem Schriftsatz vom 29. Mai 2001 wurde zunächst ausgeführt, in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 1. März 2001 sei durch die unnötige Einfügung des zusätzlichen Wortes "nach" nach dem Wort "ab" der Anschein erweckt worden, dass die 14-tägige Frist ab dem der Zustellung nachfolgenden Tag zu berechnen sei. Im Übrigen könne das Datum des Vermerks der Hinterlegung "durchaus als 06.03.01" gelesen werden. Es sei im Zweifel anzunehmen, dass die Hinterlegung tatsächlich erst am 6. März 2001 erfolgt sei.

Weiters wurde in der Eingabe "hilfsweise" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Rechtsmittel sei bereits am 16. März 2001 geschrieben worden. Der Geschäftsführer Manfred J. habe seine Ehefrau Gertraud J. ersucht, das Rechtsmittel unverzüglich zur Post zu geben. Da der Geschäftsführer darauf vertrauen durfte, dass seine Ehefrau wie in all den Jahren zuvor für die fristgerechte Aufgabe des Rechtsmittels sorgen würde, sei die tatsächliche Postaufgabe nicht überprüft worden; der Geschäftsführer habe nach einem beruflichen Auslandsaufenthalt erst Mitte der Woche nachgefragt, ob das Rechtsmittel auftragsgemäß zur Post gegeben worden sei. Dies sei bestätigt worden. Erst "jetzt" nach dem Vorhaltsschreiben der Vorstellungsbehörde vom 3. Mai 2001 habe sich ergeben, dass Gertraud J. irrtümlich auf Grund des auf dem Rückschein angebrachten Datumsvermerks den 6. März 2001 als Zustelldatum angenommen hatte und das Poststück demgemäß nicht bereits am Montag, sondern erst am Dienstag, dem 20. März 2001 abgesandt habe. Dieser Sachverhalt sei erst "im Zuge der nun eingeleiteten Recherchen am 23.05.2001" festgestellt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben; die Vorstellung vom 16. März 2001 wurde als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde bezog sich in der Begründung des Bescheides auf die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag, wonach das Schreiben der Vorstellungsbehörde vom 3. Mai 2001 betreffend die offensichtlich als verspätet anzusehende Vorstellung dem Vorstellungswerber am 8. Mai 2001 zugestellt worden sei. Daraus sei abzuleiten, dass der Wiedereinsetzungsantrag spätestens am 22. Mai 2001 hätte eingebracht werden müssen. Die Überlegungen im Wiedereinsetzungsantrag vom 29. Mai 2001, wonach "dieser Sachverhalt erst im Zuge der nun eingeleiteten Recherchen am 23. Mai 2001 festgestellt worden sei", seien für die Vorstellungsbehörde nicht nachvollziehbar. Jedenfalls enthalte der Wiedereinsetzungsantrag keine Angaben zur Rechtzeitigkeit. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass durch die irrtümliche Formulierung "ab nach Zustellung" der Sinn der Rechtsmittelbelehrung nicht zweifelhaft sei. Im Übrigen sei der Rückschein weder korrigiert noch schwer leserlich, vielmehr sei das Datum "5. März 2001" eindeutig zu erkennen.

Nach dem Inhalt der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin allein durch den Abspruch über ihren Wiedereinsetzungsantrag in ihren Rechten verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 71 Abs 1 AVG ist unter den dort näher genannten Voraussetzungen gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 71 Abs 4 AVG die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung ungeachtet der Einbringungsstelle keinesfalls einer Gemeindeinstanz, sondern der Aufsichtsbehörde selbst zu, weil der Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine behördliche Befugnis, sondern lediglich die Stellung einer Partei des Verfahrens zukommt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, § 71 Abs 4 AVG, E2, und die dort wiedergegebene hg Rechtsprechung). Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde erweisen sich damit als unzutreffend.

Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs 2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen. Der Wiedereinsetzungswerber hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags iSd § 71 Abs 2 AVG zu machen. Diese Angaben sollen die Behörde in die Lage versetzen, die Rechtzeitigkeit des Antrags bereits auf Grund der Angaben im Antrag zu überprüfen. Diesbezüglich dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und damit nicht verbesserungsfähig (vgl Hauer/Leukauf, aaO, § 71 Abs 2 AVG, E 1, 3 und 4 mwH).

Der Umstand, dass die Vorstellung gegen den letztinstanzlichen Abgabenbescheid verspätet ist, wurde der Beschwerdeführerin spätestens mit der Zustellung des Schreibens der Vorstellungsbehörde vom 3. Mai 2001 am 8. Mai 2001 bekannt. In dem von der Beschwerdeführerin eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag wird in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dieser Sachverhalt sei "erst im Zuge der nun eingeleiteten Recherchen am 23.05.2001 festgestellt" worden, ohne dass nähere Angaben hiezu gemacht wurden. Die willkürliche Angabe eines Datums nach der tatsächlichen Kenntnisnahme der Verspätung stellt keine maßgebliche Darstellung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags dar. Die belangte Behörde ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind, zumal auch in der Beschwerdeschrift nicht dargestellt wurde, welcher Umstand sich gerade am 23. Mai 2001 ereignet haben sollte.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Ein Kostenzuspruch an den Rechtsträger der belangten Behörde hatte zu unterbleiben, da kein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Wien, am 18. Juli 2002

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