VwGH 2001/16/0267

VwGH2001/16/026723.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Dr. W, Rechtsanwalt in V, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. P in B, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben vom 13. März 2001, Zl. Jv 2688-33/00-2, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §16 Abs1 Z2;
JN §56 Abs2;
KO §103;
KO §110;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §16 Abs1 Z2;
JN §56 Abs2;
KO §103;
KO §110;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die C (klagende Partei) brachte mit dem beim Landesgericht Leoben am 15. Dezember 1999 eingelangten Schriftsatz gegen Dr. P (erstbeklagte Partei) und Ing. G (zweitbeklagte Partei) Klage auf Bezahlung eines Betrages von S 5,000.000,-- ein.

Infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der erstbeklagten Partei wurde das Verfahren gegen diese unterbrochen.

Mit dem am 14. August 1995 beim Landesgericht Leoben eingelangten Schriftsatz wurde der Antrag auf Fortsetzung des gegenüber dem Gemeinschuldner unterbrochenen Verfahrens gestellt und das Urteilsbegehren wie folgt ausgedehnt und geändert:

"1) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 32,204.528,-- samt 15 % Zinsen p.A. ... zu bezahlen und zwar

a) die erstbeklagte Partei

für die dritte Instanz sämtliche seitens des Masseverwalters zu tragenden Gebühren auch bezahlt worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde im Spruchpunkt I. der Berufung keine Folge und berichtigte im Spruchpunkt II. den genannten Zahlungsauftrag von Amts wegen, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 34,433.027,25 auf S 1,487.911,-- erhöhte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung einer S 26.510,-- übersteigenden Gebühr verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Höhe der Bemessungsgrundlage strittig.

Bemessungsgrundlage ist nach § 14 GGG, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung findet die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN keine Anwendung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 93/16/0091, vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0755, und vom 26. April 2001, Zl. 2000/16/0650). In einem solchen Fall ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl. hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 93/16/0091), was nach der hg. Rechtsprechung auch für Prüfungsprozesse gemäß § 110 f KO gilt (vgl. das schon angeführte Erkenntnis vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0755).

Bei der Bewertung des Streitgegenstandes ist die belangte Behörde von dem Betrag der bestrittenen Konkursforderung, zu deren Feststellung das Verfahren geführt wurde, ausgegangen. Der Streitgegenstand war in diesem Fall mit der in der Klage ziffernmäßig bestimmten Geldforderung von S 34,433.027,25 anzusetzen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich bei dem vorliegenden Gerichtsverfahren nicht um Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen, sodass die Bewertung nach § 16 Abs. 1 Z 2 mit S 26.510,-- aus diesem Grund nicht zum Tragen kommen konnte. Die zitierte Gesetzesstelle kommt nämlich nur mehr ausnahmsweise dort zur Anwendung, wo es sondergesetzlich vorgesehene Rangordnungen gibt (vgl. Mohr, MGA KO, AO, AufO9, Anm. 1 zu § 103 KO sowie Anm. 1 zu § 110 KO). Die in der Beschwerde vorgetragene Ansicht, nach Abschaffung der unterschiedlichen Konkursklassen gebe es nur noch Streitigkeiten über das Bestehen von Konkursforderungen, sodass die Formulierung im § 16 Abs. 1 Z 2 "bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen" nur so zu verstehen sei, dass damit Streitigkeiten über das Bestehen von Konkursforderungen an sich gemeint sein müssten, ist somit nicht zutreffend.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.

Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist nach § 18 Abs. 1 Z 2 GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der erstbeklagten Partei wurde mit den beim Landesgericht Leoben am 14. August 1995 und 9. Jänner 1997 eingelangten Schriftsätzen das Urteilsbegehren umgestellt und erweitert. Das Leistungsbegehren wurde auf ein Feststellungsbegehren umgestellt. Es wurde die Feststellung begehrt, dass der klagenden Partei im Konkurs über das Vermögen des erstbeklagten Partei eine Forderung von S 34,433.027,25 als Konkursforderung zustehe. Die belangte Behörde hatte daher bei der Bemessung der Pauschalgebühr von diesem Betrag auszugehen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es sich im Beschwerdefall auch um ein Begehren auf Zahlung gehandelt habe, übersieht er, dass mit der Klagsumstellung und -erweiterung nach Konkurseröffnung auch das angeführte ziffernmäßig bestimmte Feststellungsbegehren für die Bemessung der Gerichtsgebühr entscheidend wurde und nicht allein das auch enthaltene Begehren auf Zahlung. Für die Bemessung der Gebühr ist weiters entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht ausschlaggebend, ob eine der Liegenschaften wertlos gewesen ist. Ferner ist für die Bemessung der Gerichtsgebührenschuld nicht maßgebend, ob die Gerichtsgebühren durch die Masse gedeckt sind.

Mit seinem Beschwerdevorbringen zeigte der Beschwerdeführer somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Die Beschwerde war daher aus den dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Jänner 2003

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