VwGH 2001/16/0204

VwGH2001/16/020417.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des F in R, vertreten durch Dr. Walter Anzböck und Dr. Joachim Brait, Rechtsanwälte in Tulln, Stiegengasse 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. März 2001, Zl. RV/10- 13/96, betreffend Bestrafung wegen eines Finanzvergehens, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Z1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 17. April 2001, Zl. 2001/16/0204-2, wurde die Beschwerde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung zweier Mängel zurückgestellt. Einerseits wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Sachverhalt wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG), andererseits wurde er aufgefordert, das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

Während der Beschwerdeführer innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist den Sachverhalt schilderte, enthält sein Mängelbehebungsschriftsatz betreffend die geforderte Angabe des Beschwerdepunktes nur folgende Ausführungen: Zum einen behauptet der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren" verletzt zu sein, zum anderen, in seinem "Recht auf Freiheit des Eigentums".

Nach ständiger hg. Judikatur ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 und die dort angeführte hg. Judikatur).

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es kein subjektives Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren gibt (siehe die bei Steiner a. a.O. 71 wiedergegebene Judikatur FN 73 bis 76 uva).

Bei dem bestimmt zu bezeichnenden subjektiven Recht iS des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG handelt es sich (unter Berücksichtigung der Kompetenzbestimmung des Art. 133 Z. 1 B-VG) immer um ein einfachgesetzlich geregeltes Recht (vgl. Müller, Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen VfGH und VwGH in Holoubek/Lang, a. a.O. 401). Wird nur behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (wie hier im Recht auf Freiheit des Eigentums) verletzt zu sein, dann ist dem § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht entsprochen. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig erfüllt wurde, was allerdings den Eintritt der gesetzlich vorgesehenen Fiktion der Beschwerderückziehung nicht verhindert. Die Beschwerde war daher als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 17. Mai 2001

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