VwGH 2001/16/0032

VwGH2001/16/003226.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden 1.) des C in G und 2.) des B in O, beide vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt im Pongau, Marktplatz 155, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Salzburg je vom 21. November 2000, zu

1.) GZ RV524/1-9/00 und zu 2.) GZ RV523/-9/00, betreffend jeweils Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §799;
ABGB §805;
ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §20 Abs1;
ErbStG §3 Abs1 Z3;
ABGB §799;
ABGB §805;
ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §20 Abs1;
ErbStG §3 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Elisabeth K. verstarb am 14. November 1989 unter Hinterlassung eines gemeinschaftlichen Testaments, auf Grund dessen der erblasserische Witwer Stefan K. zum ganzen Nachlass als Erbe berufen war, während die erblasserischen Kinder Johann K. und Anneliese E. auf den Pflichtteil beschränkt waren.

Mit Protokoll vom 23. März 1990 verzichtete der erblasserische Witwer Stefan K. auf sein Erbrecht zu Gunsten seines Sohnes Johann K. Anneliese E. erklärte, weder Erb- noch Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. In Punkt 6. des Protokolls war ein "Pflichtteilsübereinkommen" enthalten, in dem der erblasserische Sohn Johann K. seinen Neffen Christian E. und Bernhard K., das sind die - beiden beschwerdeführenden - Söhne der Anneliese E., an dort näher bezeichneten Liegenschaften das Vorkaufsrecht einräumte. Weiters verpflichtete sich der erblasserische Sohn Johann K., im Falle der "ganz oder in Teilen innerhalb eines Zeitraumes von fünfzehn Jahren" erfolgten Veräußerung dieser Liegenschaften, den beiden erblasserischen Enkelkindern, den Beschwerdeführern, je ein Viertel des erzielten Kaufpreises innerhalb einer Frist von vier Wochen auszuzahlen.

Nach einem länger andauernden Vorhalteverfahren wurde dem zuständigen Finanzamt mit einer Eingabe vom 31. März 2000 bekanntgegeben, dass der Erstbeschwerdeführer für den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrecht an den in Rede stehenden Liegenschaften in der Zeit von Juni 1994 bis August 1999 S 4,279.425,-- und der Zweitbeschwerdeführer S 4,282.970,51 erhalten hatte.

Mit Bescheiden vom 5. April 2000 schrieb das Finanzamt Salzburg-Land den beiden Beschwerdeführern für die letztgenannten Zuwendungen Schenkungssteuer in Höhe von S 764.896,-- bzw S 765.535,-- vor.

In den Berufungen gegen diese Bescheide wurde gleichlautend vorgebracht, der Rechtsvorgang betreffe die Erbschaftsabhandlung und es sei daher das Erlassen eines Schenkungssteuerbescheides nicht zulässig.

Mit den beiden angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde verwies in der Begründung dieser Bescheide insbesondere auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer die Zuwendungen auf Grund eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden erhalten hätten.

In den Beschwerden gegen diese Bescheide erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde verfasste Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG gilt als Schenkung, was infolge Vollziehung einer vom Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird.

Der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall (§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG) ist mit der Annahme der Erbschaft, also mit der Abgabe der Erbserklärung erfüllt. Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich zwar schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, aber nur sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Daraus folgt aber, dass dem Erbschaftssteuerrecht ein Grundsatz fremd ist, nach dem der Erwerb eines Vermögensgegenstandes ein erbrechtlicher bleibt, wenn er auf ein - zwischen den am Erbfall Beteiligten nach Abgabe der unbedingten Erbserklärungen abgeschlossenes - Erbübereinkommen zurückzuführen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 28. September 2000, Zl 2000/16/0327 mwH).

In den Beschwerdefällen war nach dem "gemeinschaftlichen Testament" der erblasserische Ehegatte zum Erben berufen, während die beiden erblasserischen Kinder auf den Pflichtteil gesetzt waren. Mit dem abhandlungsbehördlichen Protokoll vom 23. März 1990, das mit dem erblasserischen Witwer und den beiden erblasserischen Kindern aufgenommen worden ist, gab der erblasserische Witwer eine Verzichtserklärung (negative Erbserklärung) zu Gunsten des erblasserischen Sohnes ab. Die erblasserische Tochter entschlug sich der Erbschaft. Der erblasserische Sohn gab eine (positive) Erbserklärung ab. In weiterer Folge vereinbarten die genannten Personen in einer als "Pflichtteilsübereinkommen" bezeichneten Vereinbarung, dass die Beschwerdeführer - also Personen, denen nach der Erblasserin kein Erbrecht zukam - für den Fall der Veräußerung von näher bestimmten Liegenschaften durch den erblasserischen Sohn (dem der Nachlass in der Folge zur Gänze eingeantwortet wurde) einen Teil der jeweiligen Veräußerungserlöse erhalten sollten.

Mit dieser zwischen dem erblasserischen Ehemann und den erblasserischen Kindern abgeschlossenen Vereinbarung wurde aber unter Lebenden ein Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich zu Gunsten der Beschwerdeführer, die als Erben auch gar nicht in Betracht gekommen sind, abgeschlossen. Durch diese Zuwendungen wurden die Beschwerdeführer zweifellos ohne irgendeine Gegenleistung im Ausmaß dieser Zuwendungen bereichert, sodass der Tatbestand iSd § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes erfüllt worden ist.

Die nur schwer verständlichen Einwendungen der Beschwerdeführer, es sollte mit der gegenständlichen Vereinbarung "der Pflichtteilsanspruch des erblasserischen Witwers gegenüber der Erblasserin (teilweise) bedeckt" werden, übersehen, dass durch die Ausführung der nach der Abgabe der Erbserklärung (und der anschließenden Einantwortung) erfolgten Zuwendungen durch den erblasserischen Sohn an die nicht dem Kreis der Erben zuzurechnenden Beschwerdeführer (= die Söhne der sich entschlagenden erblasserischen Tochter) ohne jeden Zweifel in deren Vermögen eine Bereicherung eingetreten ist, die der Steuer zu unterziehen ist.

Die in der Beschwerde enthaltene Behauptung, die gegenständlichen Zuwendungen seien solche zum Zwecke des angemessenen Unterhalts bzw zur Ausbildung des Bedachten gewesen, stellt abgesehen davon, dass in der Beschwerde das Vorliegen der Voraussetzungen für die offensichtlich angesprochene Steuerfreiheit nach § 15 Abs 1 Z 9 ErbStG im Einzelnen nicht einmal behauptet worden ist, eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten waren gemäß §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im beantragten Ausmaß zuzusprechen.

Wien, am 26. April 2001

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