Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der M-GmbH. Über das Vermögen der M-GmbH wurde am 21. September 2000 der Konkurs eröffnet. Am 20. Februar 2001 wurde der Zwangsausgleich bestätigt (Quote: 20%). Der Zwangsausgleich ist mittlerweile erfüllt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der M-GmbH im Gesamtbetrag von 392.221,86 S (dieser setzt sich zusammen aus im Einzelnen in der Bescheidbegründung angeführten Beträge an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Körperschaftsteuervorauszahlungen, Kammerumlage, Verspätungszuschlag, Pfändungsgebühren und Säumniszuschlag) herangezogen.
In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, das Finanzamt habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe die ihn als Vertreter der Gesellschaft treffenden Pflichten verletzt, weil er bestimmte Gläubiger - zu Lasten des Abgabengläubigers - bevorzugt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung vorgebracht, er habe die ihm zur Verfügung stehenden Gelder zur Befriedigung von Gläubigern (Tilgung bestimmter Verbindlichkeiten) verwendet, und zwar in der Weise, als dies für die Weiterführung des Betriebes notwendig gewesen sei.
Die belangte Behörde stelle fest, dass die Uneinbringlichkeit der Abgaben gegeben sei, soweit sie in der Zwangsausgleichsquote keine Deckung fänden. Zu den Pflichten des Beschwerdeführers als Geschäftsführers der M-GmbH habe es gehört, für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Unterbleibe eine derartige Darlegung, könne die Abgabenbehörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen.
Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe für die Unmöglichkeit der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten vorgebracht. Er habe insbesondere nicht behauptet, dass ihm keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Der Beschwerdeführer habe den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger nicht beachtet. Er habe die ihm zur Verfügung stehenden Gelder für andere Verbindlichkeiten als Abgabenschulden verwendet. Damit seien die Voraussetzungen des Haftungstatbestandes nach § 9 Abs. 1 BAO erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, 96/14/0080). Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten.
In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, worin die Bevorzugung der anderen Gläubiger gelegen sei und wann diese stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer sei es deshalb nicht möglich, zu dem ihm angelasteten Sachverhalt Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer habe daher auch nicht überprüfen können, ob zu den Fälligkeitstagen der Abgabenschulden überhaupt liquide Mittel vorhanden gewesen seien. Er könne nicht nachvollziehen, wann die Ungleichbehandlung stattgefunden haben solle und ob es überhaupt zu einer Ungleichbehandlung gekommen sei. Die belangte Behörde führe auch nicht an, welchen Zeitraum sie als relevant erachte und welche konkreten Verbindlichkeiten getilgt worden seien. Dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt vor Konkurseröffnung Rechnungen gezahlt habe, liege in der Natur seiner Tätigkeit. Diese Vorgangsweise sei für das Aufrechterhalten eines Betriebes unumgänglich. Auf Grund der umsichtigen Vorgangsweise habe der Beschwerdeführer bereits fünf Monate nach Konkurseröffnung einen Zwangsausgleich zustande gebracht. Hätte der Beschwerdeführer die anteilige Befriedigung aller Gläubiger vorgenommen, wäre es unmöglich gewesen, die der M-GmbH (von ihren Kunden) erteilten geschäftlichen Aufträge zu erfüllen und das entsprechende Entgelt zu lukrieren. In einem solchen Fall wäre der Zwangsausgleich nicht zustande gekommen und der finanzielle Ausfall für die Abgabenbehörde größer gewesen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Wie oben aufgezeigt obliegt es dem Vertreter, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenbehördlichen Verpflichtungen zu erfüllen. In diesem Sinn wäre es daher die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, im Verwaltungsverfahren allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, die Abgabenschulden am (oder nach dem) Fälligkeitstag zu begleichen. Solcherart wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen darzustellen, dass ab dem Zeitpunkt, an welchem die von der Haftungsinanspruchnahme erfassten Abgaben fällig geworden sind, keine Geldmittel der M-GmbH mehr vorhanden gewesen sind bzw, falls in diesem Zeitraum Geldmittel vorhanden gewesen sind, wie diese verwendet worden sind und welche Zahlungen der Abgabengläubiger bei Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte erhalten müssen.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er im Verwaltungsverfahren ein derartiges Vorbringen erstattet hätte, und führt ein solches Vorbringen auch in der Beschwerde nicht an. Im Hinblick auf das Unterbleiben der Darlegung von Gründen, die den Beschwerdeführer an der Erfüllung der Verpflichtung zur Tilgung von fälligen Abgaben gehindert haben, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, dass die belangte Behörde im Unterlassen der Abgabenentrichtung eine schuldhafte Pflichtverletzung erblickt hat.
Soweit der angefochtene Bescheid auch die Haftung für Lohnsteuer betrifft, sei darauf verwiesen, dass im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 auch das allfällige Fehlen liquider Mittel das Unterlassen der Abfuhr von Lohnsteuer nicht entschuldigen hätte können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/14/0040).
Ohne konkrete und detaillierte rechnerische Darlegung ab dem Fälligkeitstag der jeweiligen Abgabe konnte die Behauptung, bei zeitgerechter anteiliger Bedienung auch der Abgabenschulden hätte der Abgabengläubiger weniger erhalten als die Quote von 20%, die er letztlich im Zwangsausgleich erhalten habe, eine Beschränkung der Haftung des Beschwerdeführers nicht bewirken, zumal diese Beschwerdebehauptung der Annahme, die Entrichtung der Abgaben zum Fälligkeitstag sei schuldhaft und rechtswidrig unterblieben, von vornherein nicht entgegensteht.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2001
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