VwGH 2001/14/0117

VwGH2001/14/011725.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Dr. Urtz, über die Beschwerde der E GmbH in K, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 17. April 2001, RV 940/1- T6/01 , betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Mai 1997 bis 31. Dezember 1999, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §80;
BAO §9;
EStG §22 Z2;
EStG §47;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
VwRallg;
BAO §80;
BAO §9;
EStG §22 Z2;
EStG §47;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

NH und DH sind zu je 50% an der beschwerdeführenden GmbH beteiligt und als deren Geschäftsführer tätig.

Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte das Finanzamt fest, die Gesellschafter-Geschäftsführer arbeiteten voll im Tagesgeschäft der Beschwerdeführerin mit und hätten für ihre Tätigkeit eine Entlohnung in Form von 14 Bezügen pro Jahr bezogen. Die ihnen erwachsenen Aufwendungen, wie etwa die Reisekosten oder die Sozialversicherungsbeiträge, seien von der Beschwerdeführerin ersetzt worden. Das Finanzamt beurteilte die Einkünfte der Gesellschafter-Geschäftsführer als solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Die Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer seien daher in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.

Gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2000, mit dem das Finanzamt Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Mai 1997 bis Dezember 1999 vorschrieb, berief die Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie aus, die Gesellschafter-Geschäftsführer erhielten monatliche Bezüge, diese seien aber als A-conto-Zahlungen auf die Jahresentlohnung anzusehen. Im Jahr 1997 habe die monatliche Zahlung 70.000 S betragen. Nachdem der Jahresumsatz festgestanden sei, sei eine Nachzahlung getätigt worden. Mitte des Jahres 1998 sei die monatliche Zahlung erhöht worden, weil sich aus der Umsatzentwicklung des ersten Halbjahres ergeben habe, dass eine höhere Entlohnung erfolgen werde. Als Beilage zur Berufung legte die Beschwerdeführerin einen Umlaufbeschluss vor, in welchem die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer festhielten, dass sich der monatliche Fixbetrag von 70.000 S auf 100.000 S erhöhe, wenn die Beschwerdeführerin im betreffenden Jahr einen Umsatz von 100 Mio. S erziele, bzw auf 150.000 S bei einem Umsatz von 200 Mio. S, auf 175.000 S bei einem Umsatz von 400 Mio. S und auf 200.000 S ab einem Umsatz von 500 Mio. S.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte das Finanzamt darauf, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer im Hinblick auf deren Fixbezüge und den Ersatz der anfallenden Kosten kein Unternehmerrisiko treffe. Zur Bezugserhöhung ab einer bestimmten Umsatzgrenze verwies das Finanzamt darauf, dass leistungsbezogene Entlohnungssysteme auch bei Dienstnehmern vorkämen.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer seien im Hinblick auf ihre auf Dauer angelegte und kontinuierliche Leistungserbringung organisatorisch in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingegliedert. Sie hätten die Geschäftsführungstätigkeit über einen Zeitraum von mehreren Jahren ausgeübt. Es treffe sie kein Unternehmerrisiko. Sie erhielten nämlich einen Fixbezug von monatlich mindestens 70.000 S. Dass die Gesellschafter-Geschäftsführer im Umlaufbeschluss festgelegt haben, dass sich der Fixbezug bei Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen erhöhe, begründe kein Unternehmerrisiko. Sei es doch im Wirtschaftsleben durchaus üblich, insbesondere bei leitenden Angestellten eine Leistungsprämie für den Fall des Erreichens bestimmter Umsätze oder Gewinne zu vereinbaren. Die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten auch auf der Ausgabenseite keinerlei Unternehmerrisiko getragen, weil die ihnen erwachsenen Aufwendungen (sogar die Sozialversicherungsbeiträge) von der Beschwerdeführerin ersetzt worden seien. Da die Gesellschafter-Geschäftsführer somit in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingegliedert gewesen seien und kein Unternehmerrisiko getragen hätten, sei ihre Beschäftigung eine solche iSd § 22 Z 2 Teilsstrich 2 EStG 1988, sodass das Finanzamt deren Bezüge zu Recht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Gesetz stelle in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 darauf, ab, dass beim Geschäftsführer sonst (also außer der gegebenenfalls hinzuzudenkenden Weisungsunterworfenheit) alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorlägen.

Diesem Vorbringen ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, 96/15/0121, SlgNF 7118/F) entgegenzuhalten, wonach dem angesprochenen Tatbestandmerkmal des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 das Verständnis beizulegen ist, dass es - gleich wie bei jedem herkömmlichen Dienstverhältnis iSd § 47 EStG - bloß darauf ankommt, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses vorliegen.

Das Dienstverhältnis ist ein Typusbegriff. Die Merkmale eines Typusbegriffes sind nicht immer in gleicher Intensität ausgebildet, die Entscheidung hat letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2001, 2001/14/0054, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00). Ob sich überhaupt für irgendein Dienstverhältnis iSd § 47 EStG die Aussage treffen ließe, die gesamte Anzahl von Merkmalen des Typusbegriffes sei erfüllt, soll dahingestellt bleiben. Darauf kommt es nämlich nicht an. Typusbegriffen sind die realen Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei die Entscheidung nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat. Gleichartig wie die dargestellte Regelung beim Dienstverhältnis ist aber auch der normative Inhalt des § 22 Z 2 Teilstrich 2 erster Satz EStG 1988 - sieht man von der zusätzlichen Regelung hinsichtlich der gegebenenfalls hinzuzudenkenden Weisungsgebundenheit ab.

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg Erkenntnisse vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, und vom 23. April 2001, 2001/14/0054, verwiesen. Wie aus den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

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