Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §169;
VwGG §41 Abs1;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §169;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 664 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Im Mai 1993 seien zwei Verträge betreffend die "Rückvergütung von Abgaben lt. § 45 Zollgesetz" abgeschlossen worden. Vertragspartner des ersten Vertrages seien die G. GmbH und die U. GmbH gewesen. Vertragspartner des zweiten Vertrages seien die U. GmbH und die Beschwerdeführerin gewesen. Vertragsinhalt sei im Wesentlichen gewesen, dass einerseits die G. GmbH der U. GmbH und diese der Beschwerdeführerin "Know-How" zur einfach handhabbaren Durchführung einer Rückerstattung von Außenhandelsförderungsbeiträgen zur Verfügung stellen und andererseits die Beschwerdeführerin - welche die erwähnten Rückerstattungen für von ihr akquirierte Kunden gegen ein Honorar zwischen 10 bis 50 % der rückerstatteten Beträge betreiben sollte -
der U. GmbH Provisionen im Ausmaß von 80 % der von ihr vereinnahmten Nettoerlöse und die U. GmbH ebensolche Provisionen (80 % der von ihr vereinnahmten Provisionen) an die G. GmbH zahlen sollte.
Vor dem Hintergrund näher dargestellten Spezialwissens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Mag. Michael L., im "Zollsoftwarebereich", auf Grund dessen die Hilfe Fremder bei der Erstellung entsprechender Software und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den "AF Rückvergütungen" gar nicht nötig gewesen seien, gelangte der Prüfer zur Ansicht, dass den Verträgen kein Leistungsaustausch zu Grunde gelegen sei, zumal die in den Verträgen vereinbarten Provisionszahlungen zwar an die U. GmbH (im Ausmaß von insgesamt S 57,194.011,--) gezahlt worden, in weiterer Folge aber nicht an die G. GmbH, sondern auf Umwegen auf Konten geflossen seien, die dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zuzurechnen gewesen seien. Nutznießer sei Mag. Michael L. gewesen, welcher sich dadurch bereichert habe, indem er "Scheinaufwendungen in" der Beschwerdeführerin konstruiert habe und diese Aufwendungen mit 20 %igem Abschlag auf ihm zuzurechnende bzw. von ihm innegehabte Konten "schleuste". In den Bestimmungen des GesmbH-Gesetzes werde eindeutig normiert, dass es dem Geschäftsführer nicht gestattet sei, Geschäftschancen der Gesellschaft an sich zu ziehen. Ebenso wenig dürfe der Geschäftsführer sich an die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft "anhängen", um daraus mittelbar Vorteile für sich abzuleiten. Es sei ihm daher verboten, sich beim Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen der Gesellschaft und einem Dritten Provisionen versprechen zu lassen, Schmiergelder entgegenzunehmen oder andere Vorteile für sich auszuhandeln. Es könne dabei von der allgemeinen Erfahrung des täglichen Lebens ausgegangen werden, dass Zuwendungen an den Geschäftsführer zu Lasten der Gesellschaft gingen. Der Prüfer vertrat in der Folge die Ansicht, dass daraus folgende steuerliche Konsequenzen zu ziehen seien: 1. Die geltend gemachten Vorsteuern seien (im Ausmaß von insgesamt S 9,532.335,--) zu kürzen, 2. die Aufwendungen im Ausmaß von insgesamt S 47,661.676,-- seien nicht anzuerkennen und
3. seien verdeckte ("Gewinn"-)Ausschüttungen im Ausmaß von insgesamt S 57,194.011,-- zu erfassen.
Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und forderte als Ergebnis u.a. dieser Feststellungen Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuern für die Jahre 1994 bis 1996 im Gesamtausmaß von rd. S 38 Mio. nach.
In dagegen erhobenen Berufungen brachte die Beschwerdeführerin mit umfangreicher Begründung vor, dass der in den Verträgen vereinbarte Leistungsaustausch entgegen der Ansicht des Prüfers doch stattgefunden habe. Es lägen daher weder Scheingeschäfte noch verdeckte Ausschüttungen vor. Es sei zwar richtig, dass Mag. Michael L. so genannte "Kick-Back-Zahlungen" in einer Größenordnung von ca. 19,7 Mio. erhalten habe, dies aber auf Grund einer näher dargestellten Vereinbarung (über eine "private Sonderprovision" für zusätzliche Beratungsleistungen) mit dem ab 27. April 1995 als Geschäftsführer der G. GmbH fungierenden Roman B. (lt Aktenlage einem tschechischen Staatsbürger mit fehlenden Deutsch- und geringen Englischkenntnissen), diese Einnahmen seien auch in den persönlichen Steuererklärungen des Mag. Michael L. der Jahre 1995 und 1996 sowohl der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer unterworfen worden. Weitere Zuflüsse (im Ausmaß von ca. S 18,3 Mio.) seien auf Sparbücher und Konten erfolgt, welche Mag. Michael L. treuhändig für Roman B. eröffnet habe.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer der Jahre 1994 bis 1996 abgewiesen, hinsichtlich Körperschaftsteuer der Jahre 1994 bis 1996 wurde der Berufung insofern teilweise stattgegeben, als der Abgabenbemessung (soweit strittig) verdeckte Ausschüttungen im Ausmaß von (lediglich) S 45.755.914,-- zu Grunde gelegt wurden. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde der Berufung hinsichtlich Kapitalertragsteuer 1994 bis 1996 entsprechend der verringerten verdeckten Ausschüttung ebenfalls teilweise stattgegeben.
Begründend ging die belangte Behörde in ausführlicher Würdigung der ihr vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, der Angaben im Berufungsverfahren, der Aussagen von (zum Teil als Geschäftsführer der involvierten Gesellschaften tätigen) beteiligten oder als Zeugen vernommenen Personen davon aus, dass die Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin, der U. GmbH und der G. GmbH nur den Zweck gehabt hätten, an Mag Michael L. "rück"laufende Provisionszahlungen zu verschleiern und auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Treuhandvereinbarung mit Roman B. hinsichtlich der über die (unbestrittenen) "Kick-Back-Zahlungen" hinausgehenden Geldeingänge nicht existiert habe. Die belangte Behörde zeigte die sich für die Beschwerdeführerin ergebende Notwendigkeit auf, zwei gegensätzliche Positionen plausibel zu begründen. Einerseits habe sie erläutern müssen, aus welchen Gründen sie Provisionen aus den Geschäften an eine andere Gesellschaft (in Höhe von 80 %) weitergegeben habe, was naturgemäß einen entsprechend hohen "Übertragungswert" der übergebenen Informationen bedinge. Andererseits habe sie - nach Aufdeckung der "Kick-Back-Zahlungen" durch den Prüfer - einen so geringen Wert der übergebenen Informationen darstellen müssen, dass dieser von der eigenen Tätigkeit des Mag L. soweit überdeckt sei, dass die Hauptarbeit bei der Beschwerdeführerin verblieben sei. Diese durch die zeitliche Abfolge der Aufdeckung von Sachverhalten erzwungene Aufspaltung der Argumentation habe in der Folge zum Versuch eines "geistigen Spagat" geführt, einerseits die "Idee" der Rückvergütung der Außenhandelsförderungsbeiträge durch Bilanzanalyse entsprechend aufzuwerten und andererseits die übergebenen Informationen als beinahe minderwertig darzustellen. Durch die Notwendigkeit, im Nachhinein durch die Aufdeckung der Rückflüsse einen neuen Geschehensablauf konstruieren zu müssen, sei es zu groben Unstimmigkeiten gekommen. Nehme man hingegen eine Planung an, bei welcher gezielt Geldbeträge auf Konten des Mag. L. gelenkt werden sollten, so ergäbe sich ein vollkommen natürlicher Ablauf der Ereignisse.
Für entscheidend erachtete die belangte Behörde insbesondere den Umstand, dass Mag. Michael L. über entsprechendes Fachwissen sowohl auf dem Zoll- als auch auf dem Softwaregebiet verfügt habe, um die von der Beschwerdeführerin abgewickelten Rückvergütungen von Außenhandelsförderungsbeiträgen ohne die Hilfe fremder Personen oder Gesellschaften zu erreichen, während die Geschäftsführer (oder Gesellschafter) der in die Geschäfte involvierten Gesellschaften von den durch sie behaupteter Weise erbrachten Leistungen völlig unzureichende Kenntnisse gehabt hätten. So habe der zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung die Funktion des Geschäftsführers der G. GmbH ausübende Robert M. in einer Aussage vom 5. Februar 1996 angegeben, die Unterschrift auf dem im Mai 1993 (mit der U. GmbH) abgeschossenen Vertrag stamme zwar von ihm, er wisse aber nicht, worum es da geschäftlich gegangen sei. Demgegenüber hätte Robert M. in einem anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung überreichten Schreiben vom 1. Dezember 2000 (völlig im Gegensatz zu seiner Einvernahme) mit einer "Fülle von Details aufgewartet", sodass sich die belangte Behörde gefragt habe, weshalb Robert M. diese (in ihrem Stil und Ausdruck an die Ausführungen in der Berufung und Ergänzung zur Berufung erinnernden) Details nicht schon bei seiner Einvernahme bekannt gegeben habe. Der Grund dafür liege offenbar darin, dass damals die Rückflüsse an Mag. L. noch nicht aufgedeckt gewesen seien und Robert M. diese noch geheim zu halten getrachtet habe. Da es bei reellen und gewöhnlichen Geschäften einer derartigen Geheimhaltung nicht bedurft hätte, spreche die Vorgangsweise des Robert M. nicht für die Darstellung der Beschwerdeführerin. Auch die Geschäftsführerin der U. GmbH, Helga J., habe angegeben, zwar die Rechnungen der G. GmbH, nicht aber die dahinter stehenden Leistungen zu kennen. Die gesamte Abwicklung laufe über Mag. Dieter U. (welcher seit Bestellung der Helga J. zur Geschäftsführerin der U. GmbH am 14. Juli 1993 nur noch deren Gesellschafter war). Auch die Aussagen des Mag. Dieter U. anlässlich seiner Vernehmung am 13. März 1996 trügen nicht dazu bei, die Darstellung der Beschwerdeführerin zu stützen, wenn er angebe, er habe von Roman B. ein "EDV Rückrechnungssystem erhalten", mit dem Auftrag, dieses weiter zu vermarkten, sich mit dem Produkt nicht näher beschäftigt und weder das Innenverhältnis der tschechischen Partner zur G. GmbH gekannt noch mit Robert M. zu tun gehabt, der nur den Vertrag unterzeichnet habe. Er wisse auch nicht, wer das EDV Programm entwickelt habe. Die Angaben des Roman B. in einer von der Beschwerdeführerin vorgelegten "eidesstattlichen" Erklärung bestätige zwar die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Leistungen der G. GmbH in einer Grundidee und organisatorischen und technischen Unterstützung bestanden habe, die Rückerstattungen von Außenhandelsförderungsbeiträgen durch "Bilanzanalyse" zu erleichtern, sei aber unglaubwürdig, weil Roman B. von einer Vereinnahmung der fakturierten Beträge durch die G. GmbH gesprochen habe, während in den Steuererklärungen der G. GmbH entsprechende Provisionen (in Millionenhöhe) niemals erklärt worden seien. Hinsichtlich der behaupteten Treuhandvereinbarung hätten weder beweiskräftige Unterlagen - insbesondere kein Treuhandauftrag - vorgelegt, noch nachgewiesen werden können, auf welchen Wegen (und unter Einschaltung welcher Bankkonten) die entsprechenden Geldbeträge (letztlich) an Roman B. gelangt sein sollen. Ein entsprechender Nachweis wäre sowohl möglich als auch zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe es weder im Prüfungsnoch im Berufungsverfahren für nötig gehalten, die angeblichen Geldübertragungen an Roman B. mit handfesten Beweisen zu untermauern.
In der Folge bestätigte die belangte Behörde - abgesehen von den bei der U. GmbH verbliebenen Geldbeträgen - die vom Finanzamt, dem Prüfer folgend, vertretene Ansicht, dass der als erwiesen angenommene Sachverhalt als verdeckte Ausschüttung mit den entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich Körperschaftsteuer und (im zweitangefochtenen Bescheid) hinsichtlich Kapitalertragsteuer zu beurteilen sei. Hinsichtlich der Umsatzsteuer seien die geltend gemachten Vorsteuern mangels entsprechender Erbringung der in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen zu Recht nicht anzuerkennen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung verbundenen Beschwerden erwogen:
In den Beschwerden wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zunächst die Beweiswürdigung der belangten Behörde bei ihrer Annahme, die im Mai 1993 zwischen der G. GmbH und der U. GmbH einerseits und der U. GmbH und der Beschwerdeführerin andererseits abgeschlossenen Verträge stellten Scheingeschäfte dar, bekämpft.
Die Beweiswürdigung unterliegt insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, ob sie also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, 98/14/0173).
Das Beschwerdevorbringen, welches sich diesbezüglich in der punktuellen Bekämpfung der Würdigung einzelner Beweismittel erschöpft, ist aus folgenden Gründen nicht geeignet, hinsichtlich der behördlichen Sachverhaltsannahme Zweifel an der Vollständigkeit der Sachverhaltserhebung und der Schlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen sowie deren Übereinstimmung mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu wecken: Soweit die Beschwerdeführerin (insbesondere und mehrfach) rügt, dass Robert M., Roman B. und Mag. Dieter U. nicht vernommen wurden, obwohl ihre Vernehmung beantragt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des Abgabepflichtigen ist, im Ausland lebende Geschäftspartner, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen (vgl. für viele auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 23. April 2002). Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass sich die genannten Personen im Ausland aufhielten und von der Beschwerdeführerin nicht stellig gemacht wurden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass ihr durch die Unterlassung einer entsprechend weiteren Vernehmung die Möglichkeit zur "Teilnahme" an der Vernehmung (durch Fragestellung an den Zeugen) verwehrt gewesen sei, ist daher - abgesehen davon, dass die gesetzlichen Bestimmungen der BAO eine solche "Teilnahme" der den Zeugen beantragenden Person nicht vorsehen - schon deshalb verfehlt. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang in Bezug auf Robert M. und Mag. Dieter U. auch, dass nicht zu erkennen ist, weshalb dem Umstand, dass die von der belangten Behörde gewürdigten Aussagen dieser Personen nicht im gegenständlichen Verfahren, sondern im Verfahren der U. GmbH, aufgenommen worden sind, Bedeutung zukommen sollte. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass ihr diese Aussagen nicht zur Kenntnis gebracht worden wären. Gleiches gilt auch für die Aussage der Helga J.; soweit die Beschwerdeführerin eine denkunmögliche Beurteilung deren Aussage behauptet, ist nicht die Frage entscheidend, ob die belangte Behörde diesbezüglich einen "Gedächtnisverlust" dieser Zeugin zu Grunde gelegt hat, sondern ob die belangte Behörde unter anderem daraus, dass diese Zeugin - obwohl sie in dem Zeitraum, in welchem die behaupteten Leistungen der U. GmbH erbracht wurden, deren Geschäftsführerin war - keine Kenntnis der hinter den von ihr ausgestellten Rechnungen stehenden Leistungen hatte, auf das Fehlen eines entsprechenden Leistungsaustausches schließen durfte. Wenngleich es zutreffen mag, dass die dem behaupteten Leistungsaustausch zu Grunde liegenden Verträge (mit der Beschwerdeführerin einerseits und der G. GmbH andererseits) vor dem Zeitpunkt der Bestellung der Helga J. zur Geschäftsführerin abgeschlossen wurden, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, dass es dem "Wissen über den täglichen Geschäftsablauf" widerspräche, dass der verantwortliche Geschäftsführer einer Gesellschaft nähere Kenntnis vom Hintergrund von im Zeitpunkt seiner Geschäftsführungstätigkeit in Rechnung gestellten Leistungen hat.
Unbestritten geblieben ist das Ergebnis der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde, dass Mag L. über entsprechende, zur Durchführung der von der Beschwerdeführerin abgewickelten Rückerstattungen erforderlichen Kenntnisse verfügte. Vor diesem Hintergrund ist aber die Beschwerderüge verfehlt, die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob entsprechende Rückerstattungsanträge (allenfalls von Mag. L.) schon früher abgewickelt wurden, weil das Fehlen solcher (früherer) Abwicklungen der Annahme einer fehlenden Leistung durch die U. GmbH (und G. GmbH) nicht entgegensteht. In Zusammenhang mit den unbestrittenen und insbesondere in der Berufungsergänzung betonten Kenntnissen des Mag. L. auf den zur Durchführung der Rückerstattungen erforderlichen Gebieten (Software und Zoll) fällt im Übrigen besonders auf, dass die Beschwerdeführerin nie konkret dargetan hat, dass und woher der nicht deutsch und nur wenig englisch sprechende, im Jahr 1966 geborene tschechische Staatsbürger Roman B. - lt Angaben der Helga J. "ein ältere Herr" -
über auch nur annähernd vergleichbare Kenntnisse oder Quellen verfügte, um die in der Berufung behaupteten Leistungen erbringen zu können.
Die Beschwerdeführerin rügt auch die Argumentation der belangten Behörde, dass zum Thema "übergebene Diskette" das Verfahren dahin ende, dass die Unterlagen nicht mehr vorhanden seien. Diese Grundlage der Entscheidung sei unrichtig und widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, weil in jedem EDV verwendenden Betrieb die ursprünglichen Dateien bearbeitet würden und kaum je die Quelldatei aufbewahrt werde, wenn durch die Bearbeitung das Programm geändert werde. Gesichert werde in der Regel nur das letztgültige Programm. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, einen relevanten Widerspruch der behördlichen Beweiswürdigung mit den Erfahrungen des täglichen Lebens aufzuzeigen, weil die Beschwerdeführerin jedenfalls die von der belangten Behörde allein zum Ausdruck gebrachte Tatsache, dass die behaupteter Weise als (neben der Idee) einen wesentlichen Teil des Leistungsaustausches darstellende Diskette nicht mehr vorhanden ist, nicht in Abrede stellt. Abgesehen davon, dass es nicht der Lebenserfahrung entspricht, dass ein von einem Unternehmen (um mehrere Millionen Schilling) erworbenes EDV Programm "kaum je aufbewahrt" werde, hat sich die Beschwerdeführerin dadurch, dass die entsprechende "Diskette" nicht aufbewahrt wurde, jedenfalls der Möglichkeit begeben, einen entsprechenden Leistungsaustausch nachzuweisen.
Ist jedoch die Annahme des fehlenden Leistungsaustausches hinsichtlich der mehrfach erwähnten Verträge aus dem Jahr 1993 das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung, so ist auch der in der Berufung behaupteten Treuhandvereinbarung zwischen Roman B. und Mag. L mangels Leistung des Roman B. (oder der G. GmbH) der Boden entzogen, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob das diesbezügliche Ergebnis der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid aus den dort angeführten Gründen den Bescheid trägt. Dahingestellt bleiben kann auch, auf welchen Wegen entsprechende Geldbeträge auf Sparbücher und Konten gelangten, über welche letztlich Mag. L. verfügungsberechtigt war, zumal die Übergabe von Geldbeträgen allein keinen Nachweis dafür darstellt, dass diese Geldbeträge die Gegenleistung einer erbrachten Leistung sind. Für die Frage des strittigen Leistungsaustausches ist auch die Frage nicht relevant, ob dem Mag. L. zum Zeitpunkt der Einreichung seiner berichtigten Einkommensteuererklärungen die Konteneröffnungen, auf deren Grundlage in der Folge die Geldrückflüsse ("Kick-Back-Zahlungen") als erwiesen angenommen wurden, bereits bekannt waren. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei der U. GmbH und G. GmbH um "voll tätige" Unternehmen gehandelt habe.
Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin eine mangelhafte Ermittlung der Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1994 bis 1996, weil im Zusammenhang mit der Verweigerung der geltend gemachten Vorsteuern aus den in Rede stehenden Geschäften ein entsprechend größerer Aufwand bei Ermittlung der Körperschaftsteuer zu berücksichtigen gewesen wäre. Diese Rüge ist schon deshalb verfehlt, weil der aus einer Scheinrechnung entstandene Aufwand nicht als betrieblich veranlasst beurteilt werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Umsatzsteuer in der Regel erfolgsneutral ist, bei Verweigerung der Anerkennung geltend gemachter Vorsteuern aber ein der Umsatzsteuer entsprechender zusätzlicher Aufwand entsteht.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde selbst bei (wenngleich bestrittener) Annahme von Scheinrechnungen die geltend gemachten Vorsteuern hätte anerkennen müssen. Da sich die ausgestellten Rechnungen auf "für im Rahmen des Lizenzvertrages geleistete Tätigkeiten" bezogen hätten und "wäre dessen Inhalt die Ausstellung von Scheinrechnungen", so entspreche, weil die übrigen Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes gegeben seien, "der Rechnungsinhalt den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes vollkommen". Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung keineswegs davon ausgegangen wurde, dass ein Vertrag mit einem anderen Inhalt - an Stelle der Zurverfügungstellung von "Know-How" die "Lieferung von Scheinrechnungen" - abgeschlossen worden wäre (ein solcher Vertrag wäre unter den als erwiesen angesehenen Umständen kein Scheingeschäft gewesen), sondern dass sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten. Vor diesem Hintergrund war es aber nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Verweigerung der auf diesem "Geschäft " beruhenden Vorsteuern bestätigt hat. Da von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wird, dass die Rechnung berichtigt wurde, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob eine allfällige Berichtigung der Rechnungen zulässig wäre.
Auch hinsichtlich der Beurteilung des Sachverhaltes als verdeckte ("Gewinn-") Ausschüttung ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in teilweiser Stattgebung der Berufungen nur insoweit verdeckte Ausschüttungen angenommen hat, als die bezahlten Geldbeträge nicht bei der U. GmbH verblieben, sondern an Mag. L. geflossen sind. Soweit die Beschwerdeführerin aber die Ansicht vertritt, eine verdeckte Ausschüttung liege deswegen nicht vor, weil der Rückfluss "außerhalb ihrer Sphäre" einerseits zwischen Mag L. und der G. GmbH bzw. Roman B. und andererseits zwischen Mag. L. und der Mehrheitsgesellschafterin der Beschwerdeführerin, der Ehefrau des Mag. L., vereinbart worden sei, verkennt sie, dass sie sich mit dieser Argumentation mit den Sachverhaltsannahmen der angefochtenen Bescheide in Widerspruch setzt: Ist doch daran zu erinnern, dass die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat, dass den Zahlungen der Beschwerdeführerin keine Leistungen dieser Gesellschaft gegenüberstanden und auch zwischen der U. GmbH und der G. GmbH kein Leistungsaustausch erfolgt ist, sowie die der G. GmbH laut dem nach außen hin abgeschlossenen Vertrag seitens der U. GmbH zu zahlenden Beträge letztlich alle an Mag. L. geflossen sind. Damit ist aber auch einer Vereinbarung zwischen Roman B. und Mag. L. ebenso der Boden entzogen wie einer Zustimmung der Mehrheitsgesellschafterin der Beschwerdeführerin zu einer solchen Vereinbarung. Vor dem Hintergrund der Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde verbleibt die Vortäuschung eines Aufwandes der Beschwerdeführerin von 80 % der ihr gegenüber den Kunden, für welche sie (wenngleich durch ihren Geschäftsführer Mag. L.) entsprechende Rückerstattungen an Außenhandelsförderungsbeiträgen erreichen konnte, zustehenden Honorare zu Gunsten eines ihrer Gesellschafter. Welche Gründe aber der Beurteilung dieses Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung entgegenstehen sollten, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung zur verdeckten Ausschüttung von Kapitalgesellschaften nicht zu erkennen.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid als Verfahrensmangel rügt, dass "für die Feststellung, dass einem fremden Geschäftsführer mit dem gleichen Gehalt die GmbH Beträge in derartiger Höhe nicht zusätzlich überlassen hätte, jede Erhebung und Stellungnahme zu den detaillierten Behauptungen" des Mag. L. und der Beschwerdeführerin fehle, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz bereits im Verwaltungsverfahren gegebener Veranlassung (eine verdeckte Ausschüttung wurde bereits anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung als gegeben angenommen) nicht behauptet hat, Mag. L. habe eine unzureichende Geschäftsführervergütung erhalten. Auch für die Beschwerdebehauptung, in den als verdeckte Ausschüttungen beurteilten Beträgen seien "aktenkundig Zinsen enthalten", die bereits der Endbesteuerung unterzogen worden seien, fehlt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Ermittlung der Höhe der verdeckten Ausschüttungen jeder Anhaltspunkt.
Die Beschwerden erweisen sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren, wobei von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. Juni 2003
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