VwGH 2001/14/0012

VwGH2001/14/001225.2.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des Dipl. Ing. D M in K, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 6. Juni 2000, GZ. RV 838/1 - 7/00, betreffend Einkommensteuer für 1999 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §34 Abs7 idF 1998/I/079;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
EStG 1988 §34 Abs7 idF 1998/I/079;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der im Streitjahr Pensionseinkünfte bezog, erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 Berufung, die er mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltslasten im EStG 1988 idgF begründete. Nach der "zivilrechtlichen Prozentsatzmethode" habe er für seine beiden Söhne - wie näher dargestellt - Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 195.769 S zu tragen. Da die Unterhaltslasten seine persönliche Leistungsfähigkeit minderten, sei der genannte Betrag von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung im Grunde des § 34 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988 keine Folge.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Dezember 2000, B 1298/00, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 30. November 2000, B 1340/00, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:

§ 34 Abs. 7 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 79/1998 lautet:

"Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.

  1. 3. ...
  2. 4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

    5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen."

    Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997, G 168/96 u.a., Slg. 14.992, mit welchem er Bestimmungen des EStG 1988 als gleichheitswidrig aufhob, ergibt sich, dass zumindest die Hälfte des an Kinder geschuldeten Unterhalts im Ergebnis einkommensteuerlich entlastet sein müsse. Dem Gesetzgeber stehe es frei, auf welche Weise er diese verfassungsrechtlich gebotene Entlastung herbeiführe; dies könne auch im Wege von Transferzahlungen erfolgen.

    Der Gesetzgeber reagierte auf das Erkenntnis mit dem "Familienpaket 2000", BGBl. I Nr. 79/1998, durch die Anhebung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages.

    In der Folge prüfte der Verfassungsgerichtshof die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslasten nach der geänderten Rechtslage und kam dabei zum Ergebnis, dass die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslasten den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entspreche (vgl. das im Ablehnungsbeschluss angeführte Erkenntnis vom 30. November 2000, B 1340/00, Slg. 16.026, hinsichtlich der Unterhaltszahlungen an haushaltszugehörige Kinder).

    Der Beschwerdeführer bringt vor, im Falle seines 1977 geborenen Sohnes Gunther sei es für den Zeitraum März bis Dezember 1999 zu keiner steuerlichen Entlastung im Wege von Transferzahlungen gekommen, "vermutlich, weil die im § 2 FLAG 1967 vorgesehene Studiendauer für den ersten Studienabschnitt überschritten" worden sei. "Mit der Unterbrechung der Auszahlung der Transferleistungen" seien "Verfahrensvorschriften des FLAG 1967 iVm EStG 1988" verletzt worden, weshalb der belangten Behörde aufzutragen sei, "zumindest die Auszahlung der Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Höhe von 24.500 S)" zu veranlassen.

    Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer zum einen den Gegenstand des angefochtenen Bescheides, mit dem im Instanzenzug über die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1999 und nicht über die Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag abgesprochen wurde. Zum anderen ist auf die Bestimmung des § 42 Abs. 1 VwGG zu verweisen, wonach dem Verwaltungsgerichtshof (abgesehen von Säumnisbeschwerden) lediglich die Befugnis zukommt, entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Ob das den Sohn Gunther betreffende Beschwerdevorbringen überdies gegen das verwaltungsgerichtliche Neuerungsverbot verstößt, kann im Hinblick auf die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 dahingestellt bleiben. Demnach sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dass ein Anwendungsfall des § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 vorliege, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde vorgebracht.

    Da die belangte Behörde bei Festsetzung der Einkommensteuer § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht anzuwenden hatte, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof schon mangels Präjudizialität der genannten Bestimmung auch nicht zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlasst.

    Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

    Wien, am 25. Februar 2003

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