VwGH 2001/13/0254

VwGH2001/13/025427.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der A GmbH in W, vertreten durch Dr. Günter Niebauer und Dr. Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Bauernmarkt 10/18, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. September 2001, Zl. RV/573-06/2001, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für die Jahre 1995 bis 1999, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug aus den an ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Vergütungen von 1,4 Mio. S (für 1995), 1,5 Mio. S (für 1996), 1,3 Mio. S (für 1997), 1,4 Mio. S (für 1998) und 1,2 Mio. S (für 1999) Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben.

Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Alleingesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses iS des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf, weshalb er iS der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen. Die belangte Behörde hielt in ihrer Begründung u.a. fest, dass auf Grund der der Höhe nach nicht bekämpften festgestellten Jahresbezüge des Geschäftsführers ein tatsächlicher Konnex mit dem Betriebsergebnis nicht herstellbar sei. Ins Gewicht fallende Einnahmenschwankungen seien nicht behauptet worden und auch nicht erkennbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach Abweisung vom Verwaltungsgerichtshof gestellter Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, sowie vom 12. September 2001, 2001/13/0203, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert ist,

.) dass ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und

.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.

Soweit die Beschwerde auf eine "Unanwendbarkeit der Norm" des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hinweist, ist festzuhalten, dass im Ergebnis der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof nach Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Anträge auf Aufhebung der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften davon auszugehen ist, dass die erfolglos in Anfechtung gezogenen Gesetzesstellen der Ermittlung ihres Inhaltes im Auslegungswege zugänglich sind (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, und vom 12. September 2001, 2001/13/0180).

Die für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin wesentliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung ist im Beschwerdefall unbestritten. Mit den Ausführungen zum "Interessengleichklang zwischen Gesellschaft einerseits und Einmanngesellschafter andererseits" verliert die Beschwerde das aus der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft für das Steuerrecht abgeleitete Trennungsprinzip aus den Augen (vgl. für viele etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2002, 2001/14/0216). Dass das Fehlen eines Anspruches auf Urlaubsgeld bzw. Weihnachtsremuneration sowie auf Abfertigung oder Urlaub zur Lösung der gegenständlichen Streitfrage nichts beizutragen vermag, entspricht der - bereits zitierten - Judikatur. Dasselbe gilt für das Beschwerdevorbringen, der Geschäftsführer habe in seiner Abwesenheit selbst für eine Vertretung zu sorgen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001, 2001/15/0057).

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Geschäftsführerentgelte der Jahre 1996 und 1999 differierten um 300.000 S, das sei eine Minderung um 20 %, sodass auch die Frage zu stellen sei, was die belangte Behörde unter "ins Gewicht fallende Einnahmeschwankungen" verstehe. Inwieweit diese angesprochenen Schwankungen auf eine erfolgsabhängige Gestaltung der Bezüge des Alleingesellschafters in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer begründet sein sollten, wird in der Beschwerde allerdings nicht dargestellt. Dass nach den Angaben in der Berufungsschrift vom 30. Juni 2000 die Geschäftsführerbezüge nur nach Maßgabe der Liquidität des Unternehmens ausbezahlt werden könnten, vermag eine Erfolgsabhängigkeit der Vergütungen noch nicht zu begründen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0102, sowie vom 23. Jänner 2002, 2001/13/0108, 0213).

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. März 2002

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