VwGH 2001/13/0178

VwGH2001/13/017812.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der EK in W, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in Wien I, Eschenbachgasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Mai 2001, Zl. AO 670/4-06/06/2001, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §311 Abs2;
UStG 1994 §21 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs3;
BAO §311 Abs2;
UStG 1994 §21 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, war beim Finanzamt am 1. August 2000 eine Umsatzsteuervoranmeldung der Beschwerdeführerin für den Kalendermonat Juli 2000 eingegangen, in der sie einschließlich einer Umsatzsteuerberichtigung einen Überschuss in Höhe von S 219.818,-- geltend gemacht und gleichzeitig dessen Buchung auf ihr Abgabenkonto begehrt hatte. Der von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erledigung dieser Umsatzsteuervoranmeldung am 2. März 2001 gestellte Devolutionsantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, er sei nach Maßgabe des § 311 Abs. 2 BAO verfrüht gestellt worden, weil die Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 als Steuererklärung gelte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekannt gegeben (§ 97), so geht nach § 311 Abs. 2 BAO auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Für auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassende Bescheide (§§ 185 ff) beträgt die Frist ein Jahr.

Die im § 21 UStG 1994 geregelte Umsatzsteuervoranmeldung gilt nach § 21 Abs. 1 Satz 2 leg. cit. als Steuererklärung und ist demnach als Abgabenerklärung im Sinne des § 311 Abs. 2 BAO anzusehen (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Tz 3 zu § 133 BAO). Mit dem Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldung der Beschwerdeführerin beim Finanzamt wurde eine Obliegenheit der Abgabenbehörde ausgelöst, entweder den angemeldeten Überschuss als Gutschrift zu verbuchen oder im Falle bestehender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angemeldeten Überschusses in ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 einzutreten (siehe das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, 99/13/0098). Aus dieser Obliegenheit resultierte eine Entscheidungspflicht des Finanzamtes nach § 311 BAO unter der Bedingung, dass das Finanzamt eine Verbuchung des angemeldeten Überschusses als Gutschrift verweigerte. Eine Verletzung dieser - in der aufgezeigten Weise bedingten - Entscheidungspflicht durch das Finanzamt war zufolge der Bestimmung des § 311 Abs. 2 Satz 2 BAO aber erst nach Ablauf der Frist eines Jahres nach Einlangen des Anbringens beim Finanzamt im Verwaltungsverfahren mit einem Devolutionsantrag verfolgbar.

Diese Jahresfrist hat die Beschwerdeführerin mit ihrem nach Erstattung der Umsatzsteuervoranmeldung am 1. August 2000 schon am 2. März 2001 gestellten Devolutionsantrag nicht gewahrt. Ein verfrüht gestellter Devolutionsantrag aber ist als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2 Tz 27 und 33 zu § 311 BAO).

Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, für den im Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung vorgesehenen und von der Beschwerdeführerin angekreuzten und damit auch gestellten Umbuchungsantrag habe nicht die Entscheidungsfrist des § 311 Abs. 2 Satz 2 BAO sondern die Sechsmonatsfrist des § 311 Abs. 2 Satz 1 BAO zu gelten, ist nicht beizupflichten. Ein mit einer Umsatzsteuervoranmeldung durch Ankreuzen der im Formularvordruck vorgesehenen Rubrik gestellter Antrag auf "Umbuchung" eines Überschusses auf das eigene Abgabenkonto löst jedenfalls keine von der Erledigung der Umsatzsteuervoranmeldung selbst trennbare selbständige Entscheidungspflicht aus, sodass die Frage unbeantwortet bleiben kann, ob eine Buchung auf das eigene Abgabenkonto im Sinne des § 215 Abs. 1 BAO - anders als eine Umbuchung auf ein fremdes Abgabenkonto im Sinne des § 215 Abs. 4 BAO - Gegenstand einer behördlichen Entscheidungspflicht überhaupt sein könnte.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der in der betroffenen Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemachte Überschuss bestünde nicht erst seit dem betroffenen Voranmeldungszeitraum, sondern schon länger, weshalb der "Antrag auf Umbuchung/Überrechnung" auch gesondert hätte gestellt werden können, kann der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen, weil eine solche - nach Auffassung der Beschwerdeführerin mögliche - gesonderte Antragstellung nicht den Gegenstand des hier zurückgewiesenen Devolutionsantrages gebildet hatte. Zu der in der Beschwerde auch enthaltenen Andeutung, den in der Umsatzsteuervoranmeldung angemeldeten Überschuss schon zuvor erfolglos geltend gemacht zu haben, ist die Beschwerdeführerin auf das Rechtsinstitut des § 216 BAO hinzuweisen.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 12. September 2001

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