Normen
AVG §56;
BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §112c Abs4;
GehG 1956 §112f;
GehG 1956 §112h;
GehG 1956 §24a Abs4;
GehG 1956 §24a;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §112c Abs4;
GehG 1956 §112f;
GehG 1956 §112h;
GehG 1956 §24a Abs4;
GehG 1956 §24a;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 1. und 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Witwe nach dem im Jahr 1965 verstorbenen Amtsrat W. Seit dem Ableben ihres Ehegatten benutzt die Beschwerdeführerin die dem Vorgenannten seinerzeit als Sachleistung zugewiesene Naturalwohnung in 5020 Salzburg, G-Straße 27.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 1989 ersuchte die Beschwerdeführerin um "Weiterbelassung" der genannten Wohnung.
Auf Grund dieser Eingabe erging am 11. Mai 1990 an die Beschwerdeführerin eine ausdrücklich als "Mitteilung" bezeichnete Erledigung der belangten Behörde folgenden Inhaltes:
"Mit Ihrer Eingabe vom 5. Dezember 1989 haben Sie um 'Weiterbelassung' der Naturalwohnung ..., angesucht. Die Dienstbehörde kann gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, u. a. dem Hinterbliebenen des Beamten solange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird.
Daher wird Ihnen die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung bis auf Widerruf, der jederzeit erklärt werden kann, gestattet. Mit vorzüglicher Hochachtung
11. Mai 1990
Für den Bundesminister:
Dr. K"
Die Zustellung dieser Mitteilung an die Beschwerdeführerin
erfolgte am 28. Juni 1990.
In den Verwaltungsakten findet sich weiters ein Dienstrechtsmandat des Korpskommandos II, mit welchem mit Wirkung vom 1. November 1993 für die von der Beschwerdeführerin benutzte Naturalwohnung gemäß § 24a Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 387/1986, eine monatliche Grundvergütung von S 673,-- festgesetzt wurde.
Mit Dienstrechtsmandat des Korpskommandos II vom 16. September 1998 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Juni 1998 für die in Rede stehende Naturalwohnung gemäß § 112f GG und § 24a Abs. 4 GG jeweils in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 im Zusammenhalt mit § 80 Abs. 9 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979 (im Folgenden: BDG 1979), eine Grundvergütung von S 3.436,-- festgesetzt. Dabei ging die erstinstanzliche Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführerin im Verständnis des § 112f Abs. 1 GG die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 vor dem 1. Juli 1998 gestattet worden sei. Es sei daher die Grundvergütung nach § 24a Abs. 4 GG in Höhe von 100 v.H. der Bemessungsgrundlage festzusetzen gewesen. Diese sei der Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
Dieser betrage S 3.436,--.
Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, mit welcher sie im
Wesentlichen eine niedrigere Bemessung der Grundvergütung anstrebte.
Mit Bescheid des Korpskommando II vom 4. Februar 1999 setzte
dieses gemäß § 24a Abs. 4 GG in Verbindung mit § 112f Abs. 1 GG sowie gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 die Grundvergütung mit Wirkung vom 1. Juli 1998 mit S 3.237,-- fest. Dieser Betrag ergebe sich aus einer Neuberechnung des vom Bund im Falle der Vermietung erzielbaren Mietzinses.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 1999 gab diese der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 112c GG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 im Zusammenhalt mit § 80 Abs. 5 Z. 1 und § 80 Abs. 9 BDG 1979 Folge und hob den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos auf. Sie sprach aus, die Grundvergütung für die Naturalwohnung betrage weiterhin S 673,--.
Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid aus, eine bescheidmäßige Neufestsetzung der Grundvergütung gemäß § 112c Abs. 4 GG setze eine Gestattung der Benützung der Naturalwohnung im Verständnis des § 80 Abs. 9 BDG 1979 voraus. Eine solche habe nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass dem Beamten des Ruhestandes bzw. dem Hinterbliebenen kein subjektives Recht auf Benützung der Naturalwohnung mehr zustehe. Durch die Gestattung solle vielmehr ein eigener öffentlich-rechtlicher, wenn auch zeitlich begrenzter, Titel für die weitere Benützung der Naturalwohnung geschaffen werden. Eine derartige Gestattung und damit die Voraussetzungen für die Neufestsetzung der Vergütung liege zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedenfalls nicht vor.
Nach dem Inhalt einer Note betreffend Einräumung des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin vom 20. März 2000 hatte die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2000 eine (nicht in den Verwaltungsakten enthaltene) Stellungnahme abgegeben, in welcher sie den Standpunkt vertreten hatte, sie benütze die in Rede stehende Wohnung jedenfalls seit 1979 auf Grund eines konkludent abgeschlossenen privatrechtlichen Mietverhältnisses. In dieses Mietverhältnis könne nicht einseitig eingegriffen werden. Insbesondere seien die Dienstbehörden für einen derartigen Eingriff nicht zuständig. Ein solcher Eingriff könne keinesfalls bescheidmäßig, wie offensichtlich beabsichtigt, erfolgen.
Die erstinstanzliche Behörde kündigte in dieser Note die Weiterbelassung der Wohnung mittels Bescheid an. Sie führte aus, es bleibe der Beschwerdeführerin unbenommen, in Ermangelung ihres Einverständnisses die Naturalwohnung zurückzugeben.
Zu diesem Vorhalt nahm die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 30. März 2000 Stellung, wobei sie sich neuerlich darauf berief, die Wohnung auf Grund eines zivilrechtlichen Titels zu benützen. Sie beantragte in diesem Zusammenhang auch die Übersendung der Verwaltungsakten an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zwecks Einsichtnahme durch ihren anwaltlichen Vertreter.
Am 6. April 2000 erließ das Korpskommando II einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"1.
Ihrem Ersuchen vom 05.12.1989 um Weiterbelassung der nach dem Ableben Ihres Gatten Herrn W, wirklicher Amtsrat -ehem. Gruppenkommando III/G4-zugewiesenen Naturalwohnung wird Folge gegeben. Gemäß § 80 Abs.9 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 wird Ihnen die in Rede stehende Naturalwohnung in
...
(bescheidmäßig) weiterbelassen.
Es wird Ihnen die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung solange gestattet, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird.
Sie verpflichten sich, bei Räumung der Naturalwohnung den ursprünglichen Zustand der Wohnung auf Ihre Kosten wiederherzustellen.
Sie nehmen zur Kenntnis, dass die Dienstbehörde (KORPSKOMMANDO II) bei dringendem Bedarf an dieser Naturalwohnung für einen Beamten des Dienststandes die gemäß § 80 Abs.9 BDG gewährte Weiterbelassung jederzeit widerrufen kann. Sie haben dann die Wohnung umgehend zu räumen.
2.
Ihr Antrag vom 30.03.2000, die gegenständlichen Akte an die Bezirkshauptmannschaft RIED, zum Zwecke der Einsichtnahme durch Ihre Rechtsvertretung, zu übermitteln, wird
abgewiesen.
3.
Aus Anlass der gewährten Weiterbelassung wird die monatliche Grundvergütung
gemäß §24 a-c im Zusammenhalt mit § 112 f des Gehaltsgesetzes 1956
(GG)
BGBl. Nr.54, in der Fassung des BGBl. Nr. 123/1998 und 127/1999
2000, mit Wirkung
vom 1.April 2000 mit
ATS 3.296,40 (= 239,55 Euro)
festgesetzt.
Die Grundvergütung für Ihre Naturalwohnung vermindert oder erhöht sich gemäß § 24a GG 1956 jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung."
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, die in Rede stehende Naturalwohnung sei dem verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin als Sachleistung des Bundes zugewiesen worden. Nach dessen Ableben sei der Beschwerdeführerin ohne Bescheiderlassung auf Grund von Räumungsvergleichen und Mitteilungen der Verbleib in der Wohnung gestattet worden. Über diese Weiterbelassung werde nunmehr bescheidmäßig abgesprochen. Die erstinstanzliche Behörde vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Beschwerdeführerin benütze die in Rede stehende Wohnung nicht auf Grund eines privatrechtlichen Mietverhältnisses.
Sodann begründete die erstinstanzliche Behörde die Spruchpunkte 2. und 3. ihres Bescheides, wobei sie im Zuge der letztgenannten Begründung von der Anwendbarkeit des § 112f Abs. 1 GG ausging, zumal die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung vor dem 1. Juli 1998 gestattet worden sei. Die bescheidmäßige Weiterbelassung der Naturalwohnung führe zu einer Neubemessung der Grundvergütung mit Wirksamkeit vom 1. April 2000.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher sie neuerlich darauf verwies, die in Rede stehende Wohnung nunmehr auf Grund eines zivilrechtlichen Titels zu benutzen. Dies ergebe sich insbesondere aus den Akten des Bezirksgerichtes Salzburg betreffend einen zwischen der Beschwerdeführerin und der Republik Österreich anhängigen Rechtsstreit. Tatsache sei somit, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der gegenständlichen Naturalwohnung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG gestattet worden sei. Die Gestattung der Benützung der Naturalwohnung nach dieser Gesetzesbestimmung setze nämlich die Erlassung eines entsprechenden Bescheides voraus. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin die in Rede stehende Wohnung auf Grund eines privatrechtlichen Mietvertrages benutzt. Die gegenständliche Angelegenheit lasse daher keinen Raum für eine wie immer geartete Erledigung durch die Dienstbehörden. Die Beschwerdeführerin verwies weiters darauf, dass ihr Schreiben vom 5. Dezember 1989 keinen Antrag in Richtung § 80 Abs. 9 BDG 1979 dargestellt habe. Es sei auch (vor dem 6. April 2000) keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführt worden. Im Übrigen erhob die Beschwerdeführerin in der Berufung auch Einwendungen gegen die Berechnung der Höhe der Grundvergütung.
Am 18. Oktober 2001 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Ihrer Berufung gegen den Bescheid des Korpskommandos II vom 6.4.2000, GZ 10.404-0253/85/00, wird gemäß § 112c Abs. 4 und § 24a sowie § 112 f Abs. 2 des Gehaltsgesetzes (GG) 1956 in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 1999, BGBl. Nr. 127/1999, und gemäß § 80 Abs. 9 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333, in Verbindung mit § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, teilweise Folge gegeben.
1.
Der Spruchteil des von Ihnen bekämpften erstinstanzlichen Bescheides, betreffend Weiterbelassung der Naturalwohnung ... mit einer Nutzfläche von 99,59 m2, wird bestätigt.
2.
Auf Grund Ihrer fristgerecht eingebrachten Berufung vom 25.4.2000 wird (im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport) die Grundvergütung für Ihre Naturalwohnung ab 1.5.2000 mit ATS 3.435,85 (EUR 249,69) zuzüglich Nebenkosten wertgesichert festgesetzt.
3.
Ihr Antrag auf Beischaffung der Akten des Bezirksgerichtes SALZBURG, betreffend den Abschluss eines privatrechtlichen Mietvertrages, wird abgewiesen."
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Zuweisung der Naturalwohnung an den verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin sei vor dem 1. Jänner 1987 erfolgt. Die bescheidmäßige Weiterbelassung (offenbar gemeint: durch den erstinstanzlichen Bescheid) sei erst nach dem 1. Juli 1998 erfolgt. Mit näherer Begründung führte die belangte Behörde aus, weshalb ihres Erachtens der Beschwerdeführerin kein zivilrechtlicher Titel für die Benützung der in Rede stehenden Wohnung zustehe bzw. weshalb sie von der Beischaffung des entsprechenden Aktes des Bezirksgerichtes Salzburg Abstand genommen habe. Schließlich vertrat die belangte Behörde die Auffassung, für die Gewährung einer Weiterbelassung gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 bestehe keine Frist.
Sodann begründete die belangte Behörde die Bemessung der Grundvergütung der Höhe nach, wobei sie sich in diesem Zusammenhang sowohl auf § 112c Abs. 4 GG, als auch auf § 112f Abs. 1 und 2 GG berief.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erklärt den in Rede stehenden Bescheid zur Gänze anzufechten. Sie erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf "Nichtabspruch durch Bescheid über das zwischen ihr und der Finanzprokuratur als Rechtsvertreterin der Republik Österreich zu Stande gekommene privatrechtliche Mietverhältnis" sowie in ihrem subjektiven Recht auf Unterbleiben einer Neufestsetzung der Grundvergütung für ihre Naturalwohnung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 80 Abs. 2, 3 und 9 BDG 1979 in der Stammfassung dieser Bestimmungen (= BGBl. Nr. 333) lautet:
"§ 80. ...
(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
...
(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß."
§ 24a Abs. 1 und 2 GG in der Fassung dieser Absätze durch die Novelle BGBl. Nr. 387/1986 lauten:
"§ 24a. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei
1. vom Bund gemieteten
a) Wohnungen und
b) sonstigen Räumlichkeiten
der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,
2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder
bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde."
§ 24a Abs. 3 erster Satz (in der Fassung dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. I Nr. 123/1998) und Abs. 4 (in der Fassung dieses Absatzes durch die Novelle BGBl. I Nr. 127/1999) GG lauten:
"(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für
1. Naturalwohnungen 75 vH,
2. Dienstwohnungen 50 vH
der Bemessungsgrundlage. ...
(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen."
§ 112c Abs. 1, 2, 3 (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998) und 4 (in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999) GG lautet:
"§ 112c. (1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben für Beamte des Dienststandes unverändert.
(2) Ist für eine Dienst- oder Naturalwohnung, die dem Beamten vor dem 1. Jänner 1987 überlassen oder zugewiesen worden ist, die Grundvergütung bis zum 1. Jänner 1987 noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid festgesetzt worden, so ist die Grundvergütung nach den Bemessungsgrundlagen festzusetzen, die am Tage der Überlassung oder Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung maßgebend gewesen sind.
(3) Die Höhe der nach Abs. 1 oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 für die Zeit
1. vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und
2. vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und 4a und
3. ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 5 und 6
vorgesehene Wertsicherung.
(4) Waren auf einen Beamten die Abs. 1 oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach § 24a neu zu bemessen bzw. zu bemessen."
§ 112f Abs. 1 (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 127/99) und Abs. 2 (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000) GG lautet:
"§ 112f. (1) Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ist die Grundvergütung nach § 24a Abs. 4 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen.
(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Abs. 1 die Höhe der Grundvergütung 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden."
§ 112h GG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000 lautet:
"§ 112h. Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. März 2005 ist
§ 24a auf Beamte des Ruhestandes oder Hinterbliebene des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, mit folgender Abweichung anzuwenden: Übersteigt die Grundvergütung für eine Naturalwohnung, deren tatsächliche Benützung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ab dem 1. Juli 1998, aber noch vor dem 1. April 2005, gestattet worden ist, 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, kann mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport die Grundvergütung bis längstens 31. März 2005 mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden."
Die in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Abweisung eines Beweisantrages durch die belangte Behörde stellt eine Verfahrensanordnung dar (vgl. Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 293 zu § 63 AVG). Sie ist als solche nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbar (vgl. a.a.O., E. 290 zu § 63 AVG). Die in Punkt 3. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Beischaffung eines Gerichtsaktes stellt daher keinen vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren selbstständigen Bescheidpunkt dar (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0052).
Die auch gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
In Ansehung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides war Folgendes zu erwägen:
Gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 kann die Dienstbehörde den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Gestattung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 bescheidmäßig zu erfolgen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1996, Zl. 93/12/0176, Slg. NF Nr. 14.388/A, sowie vom 28. April 2000, Zl. 2000/12/0005).
§ 80 Abs. 9 BDG 1979 ordnet zwar nicht ausdrücklich an, dass die Gestattung der tatsächlichen Benützung durch einen Hinterbliebenen eines Beamten einen darauf gerichteten Antrag dieses Hinterbliebenen voraussetzt. Freilich legt schon der Begriff "gestatten" die Auslegung nahe, dass ein auf § 80 Abs. 9 BDG 1979 gegründeter Bescheid gegenüber einem Hinterbliebenen nur dann ergehen darf, wenn dieser die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung unter den in § 80 BDG 1979 umschriebenen Bedingungen, also insbesondere auch außerhalb eines bestehenden Bestandsverhältnisses, überhaupt anstrebt.
Für diese Auslegung des § 80 Abs. 9 BDG 1979 spricht auch der systematische Zusammenhang mit § 24a, § 112c Abs. 4, § 112f und § 112h GG. Nach diesen Gesetzesbestimmungen begründet die bescheidmäßige Gestattung der Benützung einer Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 nämlich nicht bloß eine Berechtigung des Hinterbliebenen, sondern auch dessen Verpflichtung zur Entrichtung einer monatlichen Vergütung. Nach dem Vorgesagten ist es daher unzulässig, einem Hinterbliebenen eines Beamten die tatsächliche Benützung einer Naturalwohnung im Verständnis des § 80 Abs. 9 BDG 1979 gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen (bescheidmäßig) zu "gestatten".
Nun ist der belangten Behörde zwar einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 1989 um die "Weiterbelassung" der Wohnung angesucht hat.
Die Dienstbehörden haben dieses Ansuchen als Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 gedeutet und der mehr als 10 Jahre später erfolgten bescheidmäßigen Gestaltung zu Grunde gelegt. Dabei haben sie jedoch außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin schon vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 6. April 2000 hinreichend deutlich zu erkennen gab, eine bescheidmäßige Überlassung der in Rede stehenden Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 nicht (mehr) anzustreben, ja (nunmehr) sogar abzulehnen. So hat sie in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2000, jedenfalls soweit diese im Vorhalt vom 20. März 2000 wiedergegeben wurde, ausdrücklich festgehalten, dass die Dienstbehörden nicht befugt wären, bescheidmäßig in das ihres Erachtens bestehende zivilrechtliche Mietverhältnis einzugreifen. Dieses Vorbringen kann nur dahingehend gedeutet werden, dass es die Beschwerdeführerin ablehnt, die ihres Erachtens gemietete Wohnung nunmehr durch Erlassung eines auf § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestützten Bescheides im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Verhältnisses mit der Wirkung zum Gebrauch überlassen zu erhalten, dass sich die Frage der Dauer und der Rechtsfolgen ihres Verhältnisses zum Bund zukünftig nach § 80 BDG 1979 richtet.
Diese gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 ablehnende Haltung hat die Beschwerdeführerin auch in ihrer Eingabe vom 30. März 2000 aufrecht erhalten und in ihrer Berufung weiter unterstrichen, indem sie ausführte, sie habe mit ihrem Schreiben vom 5. Dezember 1989 die Erlassung eines Bescheides nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 nicht angestrebt, die gegenständliche Angelegenheit lasse keinerlei Raum für eine bescheidmäßige Erledigung der Dienstbehörden.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Erlassung des auf § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestützten Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides ungeachtet der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen erfolgt ist, wonach sie eine Gestattung nach dieser Bestimmung nicht anstrebe, ja sogar ablehne. Schon aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 1. als inhaltlich rechtswidrig und verletzte die Beschwerdeführerin in ihrem erkennbar als Beschwerdepunkt bezeichneten Recht auf Unterbleiben einer solchen Gestattung gegen ihren Willen.
Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides in seinem Spruchpunkt 1. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG.
Von der oben aufgezeigten Rechtswidrigkeit ist aber auch die in Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erfolgte Bemessung der Grundvergütung für die Naturalwohnung ab 1. Mai 2000 miterfasst:
Zunächst ist festzuhalten, dass schon auf Grund der Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 7. Dezember 1999 davon auszugehen war, dass eine Neubemessung der Grundvergütung für die in Rede stehende Naturalwohnung nur im Falle des Eintrittes einer wesentlichen Sachverhaltsänderung nach Erlassung dieses Bescheides überhaupt zulässig gewesen wäre, wobei als solche wesentliche Sachverhaltsänderung nur die Erlassung eines Gestattungsbescheides gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 in Betracht kommt. Sämtliche, als denkmögliche Rechtsgrundlage für eine Neubemessung der Grundvergütung in Betracht kommende Bestimmungen des GG (§ 24a Abs. 4, § 112c Abs. 4, § 112f und § 112h) setzen nämlich die Gestattung des Gebrauches an den Hinterbliebenen im Verständnis des § 80 Abs. 9 BDG 1979 (oder hier nicht in Betracht kommender vergleichbarer Gesetzesbestimmungen), also die Erlassung eines Gestattungsbescheides, voraus.
Die nach dem Vorgesagten für die erfolgte Bemessung der Vergütung erforderliche bescheidförmige Gestattung der Benützung der Wohnung erfolgte hier durch den inhaltlich rechtswidrigen Spruchpunkt 1. des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides. Von der Rechtswidrigkeit dieses Bescheidpunktes ist daher auch die Rechtswidrigkeit der in Spruchpunkt 2. des Bescheides vorgenommenen Bemessung der Grundvergütung folglich mitumfasst.
Der angefochtene Bescheid war daher auch in seinem Spruchpunkt 2. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 13. März 2002
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