VwGH 2001/12/0162

VwGH2001/12/016224.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der H in G, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 5. Juli 2001, Zl. 110312-HC/01, betreffend Bemessung des Witwenversorgungsgenusses, zu Recht erkannt:

Normen

PG 1965 §14 Abs1;
PG 1965 §33 Abs1 idF 1999/I/127;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2000/I/095;
PG 1965 §14 Abs1;
PG 1965 §33 Abs1 idF 1999/I/127;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2000/I/095;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1002,89 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Witwe des am 18. September 2000 verstorbenen WP. Dieser stand bis zu seinem Ableben als Obermonteur i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid der nachgeordneten Dienstbehörde vom 30. März 2001 wurde der Beschwerdeführerin nach ihrem am 18. September 2000 verstorbenen Ehegatten ab 1. Oktober 2000 gemäß §§ 14 und 15 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), "in der derzeit gültigen Fassung", ein Witwenversorgungsgenuss von monatlich brutto S 4.507,20 sowie gemäß §§ 6 und 7 Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, "in der derzeit gültigen Fassung", eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto S 364,40 zuerkannt.

Die Berechnung des Witwenversorgungsbezuges stelle sich wie

folgt dar:

"Ruhegenuss Ihres Gatten

  

im Ablebensmonat ...................................................................

S

18.028,60

Witwenversorgungsgenuss daher

  

(25,00 v.H. des Ruhegenusses) ................................................

S

4.507,20

Nebengebührenzulage Ihres Gatten .........................................

S

1.457,50

Nebengebührenzulage der Witwe ............................................

S

364,40

(25,00 v.H.)"

  

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie brachte vor, ihr Ehegatte sei am 18. September 2000 verstorben. Nach ihrem Dafürhalten sei der Tag des Ablebens ihres Ehegatten, und nicht der Tag des Beginnes ihres Versorgungsanspruches für die Berechnung des Witwenversorgungsgenusses maßgebend. Es stehe ihr daher ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von mindestens 40 % des Ruhegenusses ihres Ehegatten zu.

Mit Note vom 11. Mai 2001 gewährte die belangte Behörde Parteiengehör zu der von ihr vertretenen Rechtsauffassung, die Berechnung des Witwenversorgungsgenusses der Beschwerdeführerin richte sich nach § 15a PG 1965 in der gemäß § 58 Abs. 35 PG 1965 am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 95/2000, weshalb die Berechnung der erstinstanzlichen Behörde zutreffe.

In einer hiezu abgegebenen Stellungnahme vom 21. Mai 2001 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsauffassung, wonach für die Bemessung des Witwenversorgungsgenusses die Rechtslage im Zeitpunkt des Ablebens ihres Ehegatten maßgeblich sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2001 wies diese die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der nachgeordneten Dienstbehörde vom 30. März 2001 gemäß §§ 14, 15 und 15a PG 1965 in der Fassung des BGBl. I Nr. 95/2000 ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Ganges des Verwaltungsverfahrens aus, gemäß § 14 Abs. 1 PG 1965 (in der im Zeitpunkt des Ablebens des WP geltenden Fassung) gebühre dem überlebenden Ehegatten eines Beamten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt habe. Da der Ruhestandsbeamte im Sterbemonat noch den Anspruch auf Ruhegenuss erworben habe, beginne der Anspruch auf den Witwenversorgungsgenuss ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten, das sei im vorliegenden Fall der 1. Oktober 2001 (richtig wohl: 2000). Gemäß § 58 Abs. 35 PG 1965 trete § 15a leg. cit. in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 95/2000 mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Die Berechnung des Witwenversorgungsgenusses sei daher nach dieser Bestimmung vorzunehmen. Zur Klarstellung der Rechtslage habe der Gesetzgeber mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, den Wortlaut des § 14 Abs. 1 PG 1965 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 dahingehend geändert, dass dem überlebenden Ehegatten ab dem auf den Todestag eines Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss gebühre, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt habe oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung die ohnehin bestehende Rechtslage lediglich konkretisiert, um allfällige Zweifelsfragen hintanzuhalten.

Sodann führte die belangte Behörde aus, die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 6 PG 1965 habe gerundet S 24.357,60 betragen.

Die Berechnung des der Beschwerdeführerin zustehenden Prozentsatzes gemäß § 15a Abs. 2 PG 1965 (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 95/2000) ergebe sich wie folgt:

36.559,-- (Berechnungsgrundlage des Überlebenden) dividiert durch 24.357,60 (Berechnungsgrundlage des Verstorbenen) mal 100 = 150,09.

100 minus 150,09 = -50,09, abgerundet auf -50

-50 mal 0,3 = -15

40 minus 15 = 25, was den Prozentsatz ergebe, welcher der

Beschwerdeführerin gemäß § 15a Abs. 2 PG 1965 in der hier anzuwendenden Fassung zustehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung des Witwenversorgungsgenusses in der gesetzlich zustehenden Höhe verletzt, weil die belangte Behörde zu Unrecht die Rechtslage nach der Novelle BGBl. I Nr. 95/2000 in Anwendung gebracht habe.

Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Verzicht auf die Einbringung einer Gegenschrift vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 1 PG 1965 in der Stammfassung (BGBl. Nr. 340/1965)

lautete:

"Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss

§ 14. (1) Der Witwe eines Beamten gebührt ein monatlicher Witwenversorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte."

In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesbestimmung, RV 878 BlgNR 10. GP , 25, heißt es (auszugsweise):

"Der § 14 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Witwe eines Beamten Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss hat (Regelung des Anspruches auf Witwenversorgungsgenuss dem Grunde nach). Der Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss ist vom Ruhegenussanspruch des verstorbenen Beamten abgeleitet. Auch nach dem geltenden Recht hat die Witwe nur dann Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte."

Nach Aufhebung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof (BGBl. Nr. 471/1984) erhielt § 14 Abs. 1 durch die Novelle BGBl. Nr. 426/1985 folgende Fassung:

"Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss

§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte."

In dieser Fassung stand § 14 Abs. 1 PG 1965 im Zeitpunkt des Ablebens des WP in Kraft.

Durch die mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, vorgenommene Novellierung erhielt § 14 Abs. 1 PG 1965 schließlich folgende Fassung:

"(1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte."

Gemäß § 58 Abs. 36 Z. 2 PG 1965 trat § 14 Abs. 1 leg. cit. in der genannten Fassung mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP , 230) heißt es:

"Klarstellung bezüglich des Beginns des Anspruches auf Hinterbliebenenversorgung."

Im Zeitpunkt des Ablebens des WP (18. September 2000) stand § 15a Abs. 1 PG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 138/1997, § 15a Abs. 2 und 3 PG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 43/1995 in Kraft. Sie lauteten:

"Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 15a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und

Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des

Ruhegenusses, der dem Beamten

1. gebührte oder

2. im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde,

wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Der Hundertsatz des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 2 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60."

Durch das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95/2000, wurde angeordnet, dass an die Stelle des § 15a Abs. 1 bis 3 PG 1965 folgende Bestimmungen zu treten haben:

"§ 15a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt."

Gemäß § 58 Abs. 35 Z. 1 lit. a PG 1965 trat § 15a leg. cit. in der genannten Fassung mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

§ 62j Abs. 2 PG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 95/2000 lautete:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 95/2000

§ 62j. ...

(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Mit Erkenntnis vom 16. März 2001, Zl. G 150/00-12, hat der Verfassungsgerichtshof Teile des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95/2000, darunter auch jene, welche die oben beschriebene Änderung des § 15a betrafen, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Juli 2001 in Kraft (vgl. Abs. 2 der Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. I Nr. 34/2001).

Durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, erfolgte (rückwirkend mit 1. Oktober 2000) neuerlich eine mit der Regelung des Pensionsreformgesetzes 2000 inhaltsgleiche Novellierung des § 15a PG 1965.

§ 21 PG 1965 in der im Zeitpunkt des Ablebens des WP in Kraft gestandenen Fassung (die keine Änderung erfahren hat) regelt Fälle des Erlöschens des Anspruches auf Versorgungsgenuss, etwa bei Verzicht, Ablösung, Vorliegen bestimmter Verurteilungen, sowie im Falle eines Anspruches des überlebenden Ehegatten durch Verehelichung.

§ 33 PG 1965 in der im Zeitpunkt des Ablebens des WP in Kraft gestandenen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 lautete schließlich:

"Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich

wiederkehrenden Geldleistungen

§ 33. (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden."

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung, in ihrem Fall wäre § 15a Abs. 1 bis 3 PG 1965 in der Fassung dieser Bestimmungen vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 95/2000 anzuwenden gewesen, weil sie schon im Zeitpunkt des Ablebens ihres Ehegatten dem Grunde nach einen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss gemäß § 14 Abs. 1 PG in der Fassung dieser Bestimmung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 erworben habe.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht:

Eingangs ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin vor Inkrafttreten der (teilweisen) Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof zugestellt wurde. Diese Aufhebung stand der Anwendung des § 15a PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch die belangte Behörde daher nicht im Wege.

Weiters gilt, dass Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, selbst wenn diese auf die Zeit vor der Erlassung des Bescheides zurückwirken, vom Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 560 wiedergegebene Rechtsprechung). Daraus folgt hier, dass die rückwirkende Novellierung des § 15a PG 1965 durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides gleichfalls außer Betracht zu bleiben hat.

Streitentscheidend war daher, ob die Beschwerdeführerin schon vor dem am 1. Oktober 2000 erfolgten Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 95/2000 einen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss erworben hat. Dieser stellt nämlich eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem PG 1965 dar. Hätte die Beschwerdeführerin einen solchen Anspruch vor dem 1. Oktober 2000 erworben, so wäre aus dem Grunde des § 62j Abs. 2 PG 1965 dessen § 15a in seiner am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden gewesen.

Maßgeblich ist daher, ob vorliegendenfalls der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenversorgungsgenuss schon mit Ableben des WP am 18. September 2000, oder aber erst mit dem darauf folgenden Monatersten entstanden ist. Nach der im Zeitpunkt des Ablebens in Kraft gestandenen Fassung des § 14 Abs. 1 PG 1965 nach dem BGBl. Nr. 426/1985 gebührt dem überlebenden Ehegatten eines Beamten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat.

Durch die zuletzt genannte Novelle wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten auch auf Witwer erweitert. In Ansehung der sonst umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen bestehen keine Unterschiede zwischen dieser Bestimmung in ihrer Stammfassung und der in Rede stehenden Novellenfassung. Wie die oben wiedergegebenen Materialien zur Stammfassung dieser Gesetzesbestimmung zeigen, sollte damit festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Witwe eines Beamten Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss hat, also der Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss dem Grunde nach geregelt werden. Gemäß § 14 Abs. 1 PG 1965 auch in seiner im Zeitpunkt des Ablebens des WP geltenden Fassung entstand der Versorgungsgenussanspruch der Witwe dem Grunde nach unter der (allein genannten) Voraussetzung, dass der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Anordnung des Gesetzgebers ist nun aber davon auszugehen, dass das Entstehen des Anspruches auf Versorgungsgenuss dem Grunde nach in jenem Zeitpunkt erfolgt, in dem sämtliche im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Lag demnach im Todeszeitpunkt die in § 14 Abs. 1 PG 1965 in der hier anzuwendenden Fassung umschriebene einzige Voraussetzung für die Anspruchsentstehung dem Grunde nach vor, so ist der Anspruch dem Grunde nach auch in diesem Zeitpunkt entstanden.

Demgegenüber regelt § 33 Abs. 1 PG 1965 die Voraussetzungen für "den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen" dahingehend, dass für seine Bemessung die Verhältnisse am Fälligkeitstag maßgeblich sind. Dieser "einzelne Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen" ist freilich von dem in § 14 Abs. 1 PG 1965 umschriebenen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss dem Grunde nach zu unterscheiden. Der Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss dem Grunde nach besteht eben seinem Inhalt nach darin, dass dem Hinterbliebenen am jeweiligen Monatsersten ein einzelner Anspruch auf die monatlich wiederkehrende Geldleistung (in weiterer Abhängigkeit von den Verhältnissen am Fälligkeitstag) erwächst.

Die im vorliegenden Fall maßgebende Übergangsbestimmung des § 62j Abs. 2 PG 1965 stellt nun darauf ab, ob eine Person vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf "eine monatlich wiederkehrende Leistung" nach diesem Bundesgesetz erlangt hat. Darunter ist ohne Zweifel nicht der "einzelne Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen" im Verständnis des § 33 Abs. 1 PG 1965, sondern im hier maßgeblichen Zusammenhang der Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss dem Grunde nach, wie er in § 14 Abs. 1 PG 1965 in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 geregelt war, gemeint. Dieser ist der Beschwerdeführerin bereits mit dem Ableben ihres Ehegatten erwachsen.

An dieser Beurteilung vermag auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, dass der Gesetzgeber der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 die von ihm vorgenommene Novellierung des § 14 Abs. 1 PG 1965 in den Erläuternden Bemerkungen als "Klarstellung bezüglich des Beginns des Anspruches auf Hinterbliebenenversorgung" ansah. Eine rückwirkende Änderung des Bedeutungsgehaltes des § 14 Abs. 1 PG 1965 war durch die in Rede stehende Novelle nicht beabsichtigt. Ihre Erläuterungen vermögen daher am Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung in ihrer Fassung vor der in Rede stehenden Novelle - wie er oben dargelegt wurde - nichts zu ändern.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2002

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