Normen
11957E051 EWGV Art51;
11997E042 EG Art42;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art12;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art13 idF 31998R1606;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art45 idF 31995R3095;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art46 Abs1 idF 31983R2001;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art46 Abs2 idF 31983R2001;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art46 Abs2 lita idF 31983R2001;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art46 Abs2 litb idF 31983R2001;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art46 idF 31983R2001;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art51a Abs2 idF 31998R1606;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art95c Abs1 idF 31998R1606;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art95c Abs2 idF 31998R1606;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
31983R2001 Nov-31971R1408/31972R0574;
31995R3095 Nov-31971R1408/31972R0574;
31998R1606 Nov-31971R1408/31972R0574;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EURallg;
PG 1965 §53 Abs2 lita;
PG 1965 §53 idF 1993/256;
PG 1965 §6 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
11957E051 EWGV Art51;
11997E042 EG Art42;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art12;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art13 idF 31998R1606;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art45 idF 31995R3095;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art46 Abs1 idF 31983R2001;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art46 Abs2 idF 31983R2001;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art46 Abs2 lita idF 31983R2001;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art46 Abs2 litb idF 31983R2001;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art46 idF 31983R2001;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art51a Abs2 idF 31998R1606;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art95c Abs1 idF 31998R1606;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art95c Abs2 idF 31998R1606;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
31983R2001 Nov-31971R1408/31972R0574;
31995R3095 Nov-31971R1408/31972R0574;
31998R1606 Nov-31971R1408/31972R0574;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EURallg;
PG 1965 §53 Abs2 lita;
PG 1965 §53 idF 1993/256;
PG 1965 §6 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im September 1959 geborene Beschwerdeführerin wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 15. September 2000 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 zur Universitätsprofessorin an der Universität X ernannt und steht seither in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Gleichzeitig wurde ihr gemäß § 56 Abs. 9 zweiter Satz PG 1965 die beitragsfreie Anrechnung vor Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von fünf Jahren bedingt für den Fall des Eintrittes der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses bewilligt, soweit hiefür gemäß § 56 Abs. 1 PG 1965 ein besonderer Pensionsbeitrag zu zahlen wäre.
Aus Anlass der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2001 mit, dass (durch Anschluss einer Beilage) näher bezeichnete Dienstzeiten in der Bundesrepublik Deutschland, wie beispielsweise die an der Universität B. zurückgelegte Zeit vom 1. Februar 1993 bis 30. September 2000, gegen Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages, der für jeden vollen Monat der angerechneten Zeit 11,05 % des Gehaltes (einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen) betrage, das ihr für den ersten vollen Monat ihrer Dienstleistung gebührt hätte (in ihrem Fall S 5.391,20), als Ruhegenussvordienstzeit anrechenbar wäre. Da die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 in jenen Fällen, in denen ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten wäre, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden könne, ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob sie von der Möglichkeit des Ausschlusses Gebrauch machen wolle.
Mit schriftlicher Erklärung vom 20. April 2001 schloss die Beschwerdeführerin sodann alle Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten wäre, von der Anrechnung aus. Mit (zugleich übermittelter) Eingabe vom 21. April 2001 beantragte sie jedoch, unter ausführlicher Darstellung des aus dem EGV abgeleiteten Anspruches "auf kostenfreie Anrechnung dieser Pensionszeiten", die Erlassung eines in EG-rechtskonformer Auslegung des österreichischen Rechtes ergehenden Bescheides über die Anrechnung ihrer Ruhegenussvordienstzeiten.
Der angefochtene Bescheid lautet wie folgt:
"BESCHEID
Im Zusammenhang mit Ihrer Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis (Ernennung) und der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 des Pensionsgesetzes 1965 hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Berücksichtigung Ihres Antrages vom 21. April 2001 wie folgt entschieden:
SPRUCH
1. Die von Ihnen zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres, dem 9. September 1977, und dem Tag des Beginnes Ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, dem 1. Oktober 2000, zurückgelegten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der derzeit geltenden Fassung, bleiben auf Grund Ihrer Erklärung gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 für die Bemessung des Ruhegenusses außer Betracht.
2. Ihr Antrag auf beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, die Sie im ausländischen (EU/EWR) öffentlichen Dienst zurückgelegt haben, wird gemäß § 56 Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 53 Abs. 1 PG 1965 werden Ruhegenussvordienstzeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechnet, durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten. Die anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten sind in § 53 Abs. 2 und 3 PG 1965 taxativ angeführt. Der maßgebliche Sachverhalt für die Anrechnung Ihrer Ruhegenussvordienstzeiten wurde aus Ihren Angaben und den hier aufliegenden Personalunterlagen festgestellt und sind der beiliegenden Ermittlung zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, die einen festen Bestandteil dieses Bescheides bildet, zu entnehmen.
Bei den unter Post-Nrn. 1 und 2 der Ermittlung angeführten Zeiten handelt es sich um Schul- und Studienzeiten, die gemäß § 53 Abs. 2 lit. h bzw. i PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen sind, bei den unter Post-Nrn. 4 bis 8 angeführten Zeiten um solche, die Sie im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst zurückgelegt haben und die gemäß § 53 Abs. 3 lit. b PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden können. Für keine der angeführten Zeiten erhält der Bund einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat gemäß § 56 Abs. 1 PG 1965 der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten.
Ein besonderer Pensionsbeitrag ist gemäß § 56 Abs. 2 PG 1965
nicht zu entrichten,
... (wird näher ausgeführt).
Diese Ausnahmebestimmungen treffen auf keine der unter Post-Nrn. 1, 2 und 4 bis 8 der Ermittlung angeführten Zeiten zu. Demnach hätten Sie auch für die Anrechnung der im ausländischen öffentlichen Dienst zurückgelegten Zeiten den besonderen Pensionsbeitrag gemäß § 56 Abs. 1 PG 1965 zu entrichten.
Gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 kann der Beamte die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen.
Mit Erklärung vom 20. April 2001 haben Sie gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 alle Ruhegenussvordienstzeiten von der Anrechnung ausgeschlossen, für die Sie einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten hätten.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
...
SONSTIGE HINWEISE
Die gemäß § 56 Abs. 9 zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 bewilligte beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von fünf Jahren bedingt für den Fall des Eintrittes der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses (siehe Dekret des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 21. September 2000, GZ 417.190/1-I/A/2/2000), bleibt hievon unberührt.
Zur Feststellung allfälliger ausländischer Pensionsansprüche wird im Zeitpunkt Ihrer Ruhestandsversetzung bzw. anlässlich des Übertrittes in den Ruhestand von der zuständigen Dienstbehörde ein zwischenstaatliches Verfahren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unter Einbeziehung der VO(EG) Nr. 1606/98 einzuleiten sein."
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur | ||||||||||||||||||||||||
zu GZl. | 417190/2-VII/A/4a/2001 | ERMITTLUNG | ||||||||||||||||||||||
zur Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gemäß den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 | ||||||||||||||||||||||||
für: ... (Beschwerdeführerin) | Reifeprüfung: | 13.06.1978 | ||||||||||||||||||||||
geboren am: | 10.09.1959 | Studienabschluss: | 22.04.1989 | |||||||||||||||||||||
18. Lebensjahr vollendet am: | 09.09.1977 | Dienstantrittstag: | 01.10.2000 | |||||||||||||||||||||
PostNr. | Dienstgeber,usw. | Tätigkeit | von | bis | J | M | T | anrechenbar | nicht anrechenbar | Anm. | ||||||||||||||
J | M | T | gemäߧ 53 | J | M | T | gemäߧ 53 | |||||||||||||||||
1 | Marienschule K(Nspr.Gymn.) | Schulbesuch | 10.09.1977 | 13.06.1978 | - | 9 | 4 | - | - | - | - | 9 | 4 | 54 (3) | 4) | |||||||||
2 | Universität B | Studium | 01.10.1978 | 30.09.1983 | 5 | - | - | - | - | - | 5 | - | - | 54 (3) | 4) | |||||||||
3 | Universität B | Studium | 01.10.1983 | 22.04.1989 | 5 | 6 | 22 | - | - | - | 5 | 6 | 22 | (2)i | 2) | |||||||||
4 | Universität B | wiss. Hilfskraft | 03.09.1984 | 14.06.1988 | 3 | 9 | 12 | - | - | - | 3 | 9 | 12 | 54 (3) | 4) | |||||||||
5 | Land N | Studienref. bzw.Studienrat | 15.06.1988 | 31.01.1993 | 4 | 7 | 16 | - | - | - | 4 | 7 | 16 | 54 (3) | 4) | |||||||||
6 | Universität B | wiss. Mitarbeiterin | 01.02.1993 | 31.08.1997 | 4 | 7 | - | - | - | - | 4 | 7 | - | 54 (3) | 4) | |||||||||
7 | Universität B | Oberassistentin | 01.09.1997 | 30.09.2000 | 3 | 1 | - | - | - | - | 3 | 1 | - | 54 (3) | 4) | |||||||||
8 | Universität B | Lehrstuhlvertretung | 01.01.2000 | 30.09.2000 | - | 9 | - | - | - | - | - | 9 | - | 54 (3) | 4) | |||||||||
Summe | 28 | 1 | 24 | - | - | - | 28 | 1 | 24 | |||||||||||||||
Erklärungen zu Anmerkung: | 1) Überschreitung der gesetzlichen Mindestdauer | 5) In Verbindung mit § 54 (5) PG 1965 | ||||||||||||||||||||||
2) Überschreitung des gesetzlichen Höchstausmaßes | ||||||||||||||||||||||||
3) Doppelanrechnung - siehe Post Nr. | ||||||||||||||||||||||||
4) laut Verzichtserklärung vom | 20.04.2001 | |||||||||||||||||||||||
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
A. Die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts
1. Pensionsgesetz 1965 - PG 1965
Gemäß § 53 Abs. 1 PG 1965 (soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, ist die Stammfassung des PG 1965, BGBl. Nr. 340, maßgebend) sind Ruhegenussvordienstzeiten die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (das ist nach § 6 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 PG 1965 - von bestimmten hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat) rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten und sind dann (nach § 6 Abs. 1 lit. b PG 1965) ein Bestandteil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
Vom Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit hängt zum einen ab, ob der Beamte einen Anspruch auf Ruhebezug hat (nach § 3 PG 1965 in der ab 1. Mai 1995 geltenden Fassung BGBl. Nr. 297/1995 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt), zum anderen (für den Fall der Begründung eines solchen Anspruchs) die Höhe des Ruhebezugs (vgl. dazu näher § 7 PG 1965).
Nach § 53 Abs. 2 PG 1965 ist unter anderem nach lit. a die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlichrechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit anzurechnen.
Gemäß § 53 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung des Kompetenzbereinigungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 256/1993, kann unter anderem nach lit. b die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit angerechnet werden.
Die Dienstbehörde hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen (Satz 1 des § 53 Abs. 6 PG 1965).
§ 54 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 288/1988 sieht die Möglichkeit vor, dass der Beamte die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen kann.
Gemäß § 56 Abs. 1 PG 1965 hat der Beamte, soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist gemäß § 56 Abs. 2 PG 1965 kein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten, obwohl der Bund für diese Zeiten keinen Überweisungsbetrag erhält (wie z.B. für in Erfüllung der inländischen Zivil- und Wehrdienstpflicht zurückgelegte Zeiten). Die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten fallen nicht unter diese Ausnahmebestimmung.
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Überweisungsbetrages durch den zuständigen (inländischen) Versicherungsträger bei der Übernahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist in § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, sowie in weiteren Sozialversicherungsgesetzen normiert. Dies führt dazu, dass für inländische Beschäftigungen, die für eine Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit in Betracht kommen, in der Regel wegen eines an den Bund zu entrichtenden Überweisungsbetrages die (alternative) Pflicht des Beamten zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags entfällt. Bei den im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten kommt hingegen mangels eines an den Bund zu entrichtenden Überweisungsbetrages typischerweise die Pflicht zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages zum Tragen, sofern der Beamte nicht durch schriftliche Erklärung die Anrechnung dieser Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten ausschließt.
§ 56 Abs. 3 und Abs. 3a PG 1965, beide in der Fassung BGBl. Nr. 334/1993, enthalten nähere Bestimmungen über die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages.
Für Universitätsprofessoren (nicht aber für andere Gruppen von Beamten) bestehen (bzw. bestanden) bei der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach dem PG 1965 noch folgende Sonderbestimmungen:
Bis zum 1. März 1998 galt § 10 PG 1965. Danach konnte der Bundespräsident bei der Ernennung eines Hochschulprofessors die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten bewilligen, wenn aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen ein besonderes Interesse an der Berufung bestand.
Für Ernennungen zum Universitätsprofessor mit Wirkung ab 1. März 1998 und später wurde die alte Bestimmung des § 10 PG 1965 durch eine (systematisch an anderer Stelle vorgenommenen) Neuregelung in § 56 Abs. 9 PG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 109/1997 abgelöst. Danach kann der Bundespräsident bei der Ernennung eines Universitätsprofessors die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten (nur mehr) bewilligen, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe gegen die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages durch den Universitätsprofessor sprechen. In der betreffenden Entschließung kann auch ausgesprochen werden, dass die beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nur bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses (gerechnet ab Dienstantritt) pensionswirksam werden. Letzteres ist - wie eingangs dargestellt - auch im Beschwerdefall erfolgt.
2. Gehaltsgesetz 1956 - GehG
Nach § 22 Abs. 1 GehG in der Fassung der 35. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 561/1979, hat der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
Die Bemessungsgrundlage dafür bestand nach § 22 Abs. 2 leg. cit. aus 1. dem Gehalt, 2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen und 3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen, die (jeweils) der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprachen. Den Pensionsbeitrag in der jeweiligen im ersten Satz dieser Bestimmung angeführten Höhe hatte der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z. 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.
B. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
1. EG-Vertrag (EG)
Art. 48 EG-Vertrag (nunmehr Art. 39 EG) stellt den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf. Diese Freiheit umfasst nach Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag (nunmehr Art. 39 Abs. 2 EG) insbesondere die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
Nach Art. 51 lit. a EG-Vertrag (nunmehr Art. 42 EG) beschließt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie die Berechnung der Leistungen sichert.
2. VO Nr. 1408/71 und VO Nr. 1606/98
2.1. Gestützt auf Art. 51 EG-Vertrag (nunmehr Art. 42 EG) erließ der Rat die Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO 1408/71 ) und die Verordnung Nr. 574/72 vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 . Diese Verordnungen sollten in erster Linie die verschiedenen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften koordinieren, um zu verhindern, dass die Arbeitnehmer, die von der Freizügigkeit Gebrauch machen, gegenüber den Arbeitnehmern benachteiligt werden, die ihre Tätigkeit nur in einem Mitgliedstaat ausüben.
Grundsätzlich ist gemäß Art. 13 der VO 1408/71 das Recht am Ort der Ausübung der Beschäftigung anzuwenden. Das Ziel der Art. 13 ff der Verordnung besteht darin, dass jede Person in jedem Zeitraum ihrer Erwerbstätigkeit einer einzigen bestimmten Sozialrechtsordnung unterliegt, ohne dass Lücken oder gleichzeitige Doppelversicherungen auftreten. Dem entspricht ein Kumulierungsverbot durch gleichzeitigen Erwerb von mehreren Ansprüchen aus mehreren Sozialsystem (Art. 12 der Verordnung).
Darüber hinaus enthält die VO 1408/71 das Prinzip der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (Totalisierung). Dadurch entstehen für den Betroffenen keine Nachteile beim Erwerb von Ansprüchen beim Wechsel des Sozialversicherungssystems. Der Betroffene wird vielmehr so gestellt, als hätte er eine gesamte sozialrechtlich relevante Biographie in jener Sozialrechtsordnung erworben, nach der er Leistungen fordert. Sozialrechtlich relevante Vorgänge, Ereignisse und Rechtsverhältnisse werden so behandelt, als hätten sie im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaates stattgefunden. Zwischen den einzelnen Leistungsträgern kommt es zur internen Gegenverrechnung, der so genannten Proratisierung (vgl. dazu Kilches, Europäisches Sozialversicherungsrecht, FJ 2001, 131).
2.2. Durch Art. 4 Abs. 4 der VO 1408/71 wurden zunächst Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte von dem sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Erst durch die Verordnung Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der VO 1408/71 (im Folgenden: VO 1606/98 ) wurden mit Wirkung vom 25. Oktober 1998 die Beamtensondersysteme in den sachlichen Geltungsbereich der VO 1408/71 einbezogen.
2.3. Kapitel 3 der VO 1408/71 lautet auszugsweise (Art. 44 idF der VO 1399/99 , Art. 45 idF der VO 3095/95 , Art. 46, 48, 49, 50 und 51 idF der VO 2001/83 , und Art. 47 idF der VO 2195/91 ):
"Alter und Tod (Renten)
Artikel 44
Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten
(1) Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen werden nach diesem Kapitel festgestellt.
(2) Beantragt die betreffende Person die Feststellung der Leistungen, so wird, sofern Artikel 49 nichts anderes bestimmt, das Feststellungsverfahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten. Dies gilt nicht, falls die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung der aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.
(3) Dieses Kapitel betrifft nicht die Kinderzuschüsse zu Renten oder die Waisenrenten, die nach Kapitel 8 zu gewähren sind.
Artikel 45
Berücksichtigung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten
(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf, für den ein Sondersystem für Arbeitnehmer gilt, oder gegebenenfalls in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt der Versicherte auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen des allgemeinen Systems, oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.
(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem für Selbständige gilt, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechendere System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf zurückgelegt worden sind. In Anhang IV Teil B sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat die Systeme für Selbständige im Sinne dieses Absatzes aufgeführt. Erfüllt der Betreffende auch unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.
(4) Die in einem Sondersystem eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten werden im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. für Angestellte eines anderen Mitgliedstaats für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs selbst dann berücksichtigt, wenn sie in dem letztgenannten Staat in einem System gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 bereits berücksichtigt worden sind, sofern die betreffende Person dem einem oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.
(5) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass der Betreffende zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls versichert ist, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß den in Anhang VI für jeden betroffenen Mitgliedstaat vorgesehenen Bestimmungen versichert ist.
(6) Zeiten der Vollarbeitslosigkeit, während deren der Arbeitnehmer Leistungen nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) erster Satz bezieht, werden vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohnt, gemäß den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften berücksichtigt, als ob er während seiner letzten Beschäftigung diesen Rechtsvorschriften unterlegen hätte.
Wendet dieser Träger Rechtsvorschriften an, in denen Beitragsabzüge zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Alters- und Hinterbliebenenrenten vorgesehen sind, ist er befugt, diese Abzüge nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen.
Können im Aufenthaltsland des Betreffenden zurückgelegte Zeiten der Vollarbeitslosigkeit nur berücksichtigt werden, wenn dort selbst Beitragszeiten zurückgelegt worden sind, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn Beitragszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden.
Artikel 46
Feststellung der Leistungen
(1) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch ohne Anwendung des Artikels 45 und des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt folgendes:
a) Der zuständige Träger berechnet den Leistungsbetrag, der wie folgt geschuldet würde:
i) allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften,
ii) nach Absatz 2.
b) Der zuständige Träger kann jedoch auf die Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) verzichten, wenn das Ergebnis dieser Berechnung dem Ergebnis der Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer i), abgesehen von Rundungsdifferenzen, entspricht oder es unterschreitet, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Doppelleistungsbestimmungen gemäß den Artikeln 46b oder 46c enthalten oder, falls die Rechtsvorschriften solche Bestimmungen im Fall des Artikels 46c enthalten, sofern die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art nur nach dem Verhältnis der allein nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu den nach diesen Rechtsvorschriften für die Gewährung der vollen Leistung erforderlichen Versicherungs- oder Wohnzeiten vorgesehen ist.
In Anhang IV Teil C sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat die Fälle aufgeführt, in denen die Berechnungen zu einem solchen Ergebnis führen.
(2) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt folgendes:
a) Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
b) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten.
(3) Die betreffende Person hat gegen den zuständigen Träger jedes beteiligten Mitgliedstaats Anspruch auf den höchstens nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag, wobei gegebenenfalls alle Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen der Rechtsvorschriften, aufgrund deren diese Leistung geschuldet wird, zur Anwendung kommen.
Ist dies der Fall, erstreckt sich der vorzunehmende Vergleich auf die nach Anwendung dieser Bestimmungen ermittelten Beträge.
(4) Ist die Summe der Leistungsbeträge, die von den zuständigen Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgrund eines mehrseitigen Abkommens über soziale Sicherheit im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b) für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten zu zahlen ist, nicht höher als die Summe, die diese Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 3 zu zahlen hätten, so gelten für den Berechtigten die Vorschriften dieses Kapitels.
Artikel 47
Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
(1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des zeitanteiligen Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 gilt folgendes:
a) Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer dieser Zeiten. Diese Berechnungsmethode kann den betreffenden Versicherungsträger nicht zur Gewährung einer Leistung verpflichten, deren Betrag die volle nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe sich nicht nach der Versicherungsdauer richtet.
b) Die Einzelheiten für die Berücksichtigung der sich überschneidenden Zeiten werden in der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung festgelegt.
c) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen, -beitrag, - steigerungsbetrag oder das Verhältnis zugrunde zu legen ist, das während der Versicherungszeiten zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt oder -arbeitseinkommen des Versicherten und dem Durchschnittsbruttoarbeitsentgelt oder -arbeitseinkommen aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, ermittelt die genannten Durchschnitts- oder Verhältniszahlen ausschließlich aufgrund der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten oder des Bruttoarbeitsentgelts bzw. -arbeitseinkommens, das der Versicherte während dieser Zeiten bezogen hat.
d) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge zugrunde zu legen ist, ermittelt die Entgelte, Einkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten auf der Grundlage der Durchschnittsarbeitsentgelte, -arbeitseinkommen, -beiträge oder - steigerungsbeträge, die für die Versicherungszeiten festgestellt worden sind, die nach den von dem genannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
e) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag zugrunde zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungsoder Wohnzeiten Entgelte, Einkommen oder Beträge in Höhe des Pauschalarbeitsentgelts, -arbeitseinkommens oder -betrags oder gegebenenfalls der durchschnittlichen Pauschalarbeitsentgelte, - arbeitseinkommen oder -beträge für Versicherungszeiten, die nach den von dem genannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
f) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen für bestimmte Zeiten die Höhe der Entgelte oder Einkommen und für andere Zeiten ein Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag zugrunde zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten die nach den Buchstaben d) oder e) ermittelten Entgelte, Einkommen oder Beträge beziehungsweise den Durchschnitt dieser Entgelte, Einkommen oder Beträge; wird bei der Berechnung der Leistungen für sämtliche nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten ein Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag zugrunde gelegt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ein fiktives Entgelt bzw. Arbeitseinkommen, das diesem Pauschalentgelt, - arbeitseinkommen oder -betrag entspricht.
g) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, ermittelt diese Durchschnittsgrundlage gemäß den allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten.
(2) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Anpassung der bei der Berechnung der Leistungsbeträge berücksichtigten Rententeile gelten gegebenenfalls für die vom zuständigen Träger dieses Staates gemäß Absatz 1 berücksichtigten Rententeile für Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten.
(3) Wird nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Leistungsbetrag unter Berücksichtigung von Familienangehörigen außer von Kindern festgelegt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates auch diejenigen Familienangehörigen der betreffenden Person, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates.
(4) Müssen nach den vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats angewandten Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen Löhne und Gehälter berücksichtigt werden, so stellt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, wenn Artikel 45 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 zur Anwendung gelangt ist und in einem Mitgliedstaat bei der Feststellung der Rente lediglich Zeiten der Vollarbeitslosigkeit berücksichtigt werden können, für die Leistungen gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) bzw. Buchstabe b) Ziffer ii) erster Satz in Anspruch genommen wurden, gemäß den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die Rente unter Zugrundelegung des Ecklohns fest, den er zur Berechnung dieser Leistungen herangezogen hat.
Artikel 48
Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
(1) Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Artikels 46 Absatz 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn:
- die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt
und
- aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaats bei der Anwendung von
Artikel 46 Absatz 2 - mit Ausnahme des Buchstabens b) - berücksichtigt.
(3) Führt die Anwendung von Absatz 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Staaten von der Leistungspflicht, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind; dabei gelten alle zurückgelegten und gemäß Artikel 45 Absätze 1 bis 4 angerechneten Versicherungs- und Wohnzeiten als nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt.
Artikel 49
Berechnung der Leistungen, wenn der Betreffende nicht gleichzeitig
die Voraussetzungen nach sämtlichen Rechtsvorschriften erfüllt, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, oder wenn er ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben
(1) Erfüllt der Betreffende zu einem bestimmten Zeitpunkt, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3, nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten; die für ihn galten, sondern nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Staaten, so gilt folgendes:
a) Jeder zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, berechnet nach Artikel 46 den Betrag der geschuldeten Leistung.
- b) Dabei gelten jedoch folgende Bestimmungen:
- i) Erfüllt der Betreffende die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften mindestens zweier Mitgliedstaaten, ohne dass Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten bei der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 unberücksichtigt, es sei denn, die Berücksichtigung der genannten Zeiten ermöglicht die Festsetzung eines höheren Betrags der Leistung.
ii) Erfüllt der Betreffende die Voraussetzungen nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, ohne dass die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so wird der Betrag der geschuldeten Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) ausschließlich nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfüllt sind, und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet, es sei denn, die Berücksichtigung der Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ermöglicht nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) die Festsetzung eines höheren Betrags der Leistung.
Dieser Absatz gilt entsprechend, wenn der Betreffende gemäß
Artikel 44 Absatz 2 zweiter Satz ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben.
(2) Gemäß Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten gewährte Leistungen werden, sobald die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer beteiligter Mitgliedstaaten, die für den Versicherten galten, erfüllt sind, nach Artikel 46 von Amts wegen gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 und gegebenenfalls unter erneuter Berücksichtigung von Absatz 1 neu berechnet. Dieser Absatz gilt entsprechend, wenn eine Person die bislang nach Artikel 44 Absatz 2 zweiter Satz aufgeschobene Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter beantragt.
(3) Eine Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt unbeschadet des Artikels 40 Absatz 2 von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 50
Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften
der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats
vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt
Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für eine Versicherungs- oder Wohnzeit vorgesehen ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung seiner Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahlt dem Betreffenden gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.
Artikel 51
Anpassung und Neuberechnung der Leistungen
..."
2.4. Durch Art. 1 Z. 8 lit. b der VO 1606/98 wurde folgende Bestimmung hinzugefügt:
"Artikel 51a
Von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen
(1) Für Personen, die von einem Sondersystem für Beamte erfasst sind, gelten Artikel 44, Artikel 45 Absätze 1, 5 und 6 sowie die Artikel 46 bis 51 entsprechend.
(2) Ist hingegen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Auszahlung, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs im Rahmen eines Sondersystems für Beamte davon abhängig, dass alle Versicherungszeiten in einem oder mehreren Sondersystemen für Beamte in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt wurden oder durch die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats solchen Zeiten gleichgestellt sind, so werden nur Zeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannt werden können.
Erfüllt der Betreffende auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt.
(3) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Leistungen auf der Grundlage des bzw. der in einem Bezugszeitraum zuletzt erzielten Einkommens bzw. Einkommen berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anpassung nur die Einkommen, die in dem Zeitraum bzw. den Zeiträumen bezogen wurden, in dem bzw. in denen die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterlag."
2.5. Art. 95c leg. cit. lautet:
"Artikel 95c
Übergangsvorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/98
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 (Anmerkung: kundgemacht im ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 1) begründet keine Ansprüche für den Zeitraum vor dem 25. Oktober 1998.
(2) Für die Feststellung der Ansprüche auf Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 25. Oktober 1998 zurückgelegt worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 auch für Ereignisse begründet, die vor dem 25. Oktober 1998 liegen.
(4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem 25. Oktober 1998 festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, dass früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.
(5) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 25. Oktober 1998 festgestellt worden ist, können auf deren Antrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für andere Leistungen nach den Artikeln 78, 79 (im Rahmen der Anwendung auf Artikel 78) und 79a.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren ab dem 25. Oktober 1998 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschluss- oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.
(7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem 25. Oktober 1998 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche - vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben."
2.6. Teil k der VO 1606/98 lautet:
"... 1. Bei Anwendung der Verordnung bleiben die
österreichischen Rechtsvorschriften betreffend Übertragung der Versicherungszeiten bei einem Wechsel zwischen einem allgemeinen System und einem Sondersystem für Beamte durch die Zahlung eines Überweisungsbetrages unberührt."
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Anrechnung ausländischer Ruhegenussvordienstzeiten ohne Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 53 und 56 PG 1956 infolge Verletzung des Diskriminierungsverbotes und der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 12 und 48 EG-Vertrag) sowie durch unrichtige Anwendung der Normen über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Ihre unstrittigen (oder zumindest näher zu erhebenden) öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland hätten bei Unterbleiben dieser Rechtsverletzungen beitragsfrei angerechnet werden müssen. Deutsche Dienstzeiten (zumal in Wissenschaft und Lehre an einer öffentlichen Universität) dürften nämlich nicht schlechter als entsprechende österreichische Vordienstzeiten behandelt werden. Ebenso gehe es nicht an, dass Fragen des zwischenstaatlichen Beitragstransfers ihr davon unabhängiges Recht als Dienstnehmerin auf Freizügigkeit beeinträchtigen sollten.
2. Damit ist die Beschwerdeführerin zum Teil im Recht:
2.1. Im Beschwerdefall ist von der durch die VO 1606/98 geschaffenen gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage, also der Einbeziehung der Beamtensondersysteme in das Regelungsregime der VO 1408/71 , auszugehen. Die Übergangsvorschrift des Art. 95c Abs. 1 schließt - wie sich aus dem Abs. 2 dieser Bestimmung zweifelsfrei ergibt - nicht die Berücksichtigung der dort angesprochenen Zeiten, die vor dem 25. Oktober 1998 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO 1606/98 ) in einem Mitgliedstaat erworben wurden, für die Ermittlung von Leistungen nach der VO 1606/98 aus; sie soll lediglich sicherstellen, dass der Beamte aus der VO 1606/98 nicht nachträglich einen Anspruch auf einen (höheren) Ruhegenuss für die Zeit vor dem 25. Oktober 1998 ableiten kann. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 95c Abs. 1 idF der VO 1606/98 liegen im Beschwerdefall nicht vor.
2.2. Das PG 1965 ist ein Sondersystem im Sinn des Art. 51a Abs. 2 Satz 1 der VO 1408/71 idF der VO 1606/98 . Die für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach dem PG 1965 maßgebende ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit umfasst nicht nur die in einem oder mehreren Sondersystemen erworbenen Versicherungszeiten (wie z. B. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit nach § 6 Abs. 1 lit. a PG 1965 oder die anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. a (im Wesentlichen Dienstzeiten bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber)), sondern sieht bei den anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten auch die Berücksichtigung von Zeiten (überwiegend mit einem Inlandsbezug) aus anderen (inländischen) Versicherungssystemen vor, die keine Sondersysteme sind (vgl. dazu z.B. § 53 Abs. 2 lit. l PG 1965), als ruhegenussfähige Zeiten (im System des PG 1965) vor. Insofern sieht das PG 1965 eine Gleichstellung solcher Zeiten mit den in Sondersystemen zurückgelegten Zeiten iS des 2. Tatbestandes des Art. 51a Abs. 2 Satz 1 idF der VO 1606/98 vor.
2.3. Aus der sich daraus ergebenden Anwendbarkeit der VO 1408/71 idF der VO 1606/98 ergibt sich Folgendes:
Die in Art. 45 der VO 1408/71 normierten Regelungen über die Berücksichtigung der Versicherungszeiten erfüllen den Auftrag in Art. 51 des EWG-Vertrages (nunmehr Art. 42 EG), Wanderarbeitnehmern die Zusammenrechnung der in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches zu sichern. Zunächst ist die gesamte Versicherungskarriere bei der Berechnung des theoretischen Betrages zusammenzufassen, sodass jeder Beitrag zählt und keine Anwartschaften untergehen. Die anschließende Proratisierung führt dazu, dass dem Versicherten der Anteil des theoretischen Betrages zukommt, der den im jeweiligen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten entspricht. Dieses Vorgehen nach der pro-rata-temporis-Methode bewirkt, dass eine Verknüpfung der in zwei oder mehreren Staaten erworbenen Gesamtanwartschaften mit der jeweils nationalen Pensionsberechnungsformel erfolgen kann und durch die verhältnismäßige Aufteilung der sich danach ergebenden fiktiven Pensionshöhe entsprechend dem Verhältnis der in mehreren Mitgliedstaaten erworbenen Versicherungszeiten ein adäquates Ergebnis erzielt wird (vgl. Pfeil, Soziale Sicherheit in Österreich und Europa (1998), 185 ff).
2.4. Es besteht somit in anspruchsbegründender Hinsicht das Prinzip der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten. Die Zuständigkeit jedes Mitgliedstaates in leistungsbegründender Hinsicht bleibt aber bestehen. Durch diese Regelungen können Arbeitnehmer oder Selbständige, denen nach innerstaatlichem Recht in keinem Mitgliedstaat ein Pensionsanspruch zustünde, einen solchen nach Gemeinschaftsrecht erwerben. Bezüglich der Rentenberechnung erhält ein Wanderarbeitnehmer grundsätzlich den nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften berechneten Rentenbetrag, der dem dort zurückgelegten Zeitraum entspricht.
Dabei sind zwei Hauptfälle zu unterscheiden:
2.4.1. Sind die Voraussetzungen des Rentenanspruchs ohne Berücksichtigung fremder Versicherungszeiten allein auf Grund der in den zuständigen Mitgliedstaaten (Beschäftigungsstaaten) erworbenen Zeiten erfüllt, hat eine Vergleichsberechnung zu erfolgen: Zunächst ist die Rente ausschließlich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates zu berechnen, in dem der Antrag auf Ruhegenussbemessung gestellt wird, und zwar unter Berücksichtigung der nach dem jeweiligen Recht anrechenbaren Zeiten (Art. 46 der VO 1408/71 ). Auf diese Art und Weise ermittelt der zuständige Träger nach seinen eigenen Vorschriften die Altersrente.
Daneben ist auf der Grundlage des Art. 46 Abs. 2 der VO 1408/71 eine zwischenstaatliche Berechnung nach dem pro-ratatemporis-Verfahren vorzunehmen: Es wird zuerst der theoretische Betrag errechnet, der sich nach den innerstaatlichen Vorschriften ergäbe, wenn alle auch in sonstigen Mitgliedstaaten verbrachten Versicherungszeiten im jeweiligen Staat zurückgelegt worden wären (Art. 46 Abs. 2 lit. a der VO 1408/71 ). In einem zweiten Schritt wird dieser theoretische Betrag in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die eigenen Zeiten zu sämtlichen mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten stehen (Art. 46 Abs. 2 lit. b der VO 1408/71 ). Ist diese Teilrente höher als die innerstaatliche Rente, so gebührt sie als Ruhegenuss. Wanderarbeitnehmer können somit höhere Rentenleistungen erlangen als Arbeitnehmer, die nur in einem Mitgliedstaat gearbeitet haben.
2.4.2. Ist der Rentenanspruch nur nach Zusammenrechnung aller mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten gegeben (etwa wegen häufiger Wechsel der Dienstgeber in verschiedenen Mitgliedstaaten), erfolgt die Berechnung im Zeitverhältnis (nach der pro-rata-temporis-Methode). Die innerstaatliche Vergleichsberechnung, die zu einer Bevorzugung von Wanderarbeitnehmern durch einen höheren Pensionsanspruch führen kann, entfällt in diesen Fällen (vgl. zur Berechnung insgesamt Harrer/Strasser, Das Sozialrecht der Europäischen Gemeinschaften und mögliche Auswirkungen auf Österreich (1990); Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EG und die österreichische Rechtsordnung (1998), 215 ff, mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Judikatur).
2.5. Der VO 1408/71 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre, (ausländische) Vordienstzeiten in einem Sondersystem in einer Weise in seinem nationalen Recht zu berücksichtigen, die über das durch die genannte Verordnung geschaffene gemeinschaftsrechtliche Koordinierungsinstrumentarium (also das dargestellte pro-ratatemporis-Verfahren) hinausginge. Die weiter gehenden, von der Beschwerdeführerin reklamierten Ansprüche (auf beitragsfreie Anrechnung der ausländischen Vordienstzeiten als Ruhegenussvordienstzeiten für Ansprüche nach dem PG 1965) lassen sich weder aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht noch aus der österreichischen Rechtslage ableiten. Eine solche ist im Übrigen auch nach dem Primärrecht nicht geboten (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 98/12/0010).
Schon aus diesen Gründen war daher die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 2. richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Hingegen war Spruchabschnitt 1. des angefochtenen Bescheides aufzuheben, weil dieser die Bedeutung (ausländischer) Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses umfassend (und nicht nur ausschließlich für die Ermittlung nach dem PG 1965) ausschließt. Der "sonstige Hinweis" des Bescheides kann an dem insoweit klaren und daher keiner weiteren Auslegung bedürfenden Spruchpunkt nichts ändern.
Dieser Ausspruch steht mit der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Gemeinschaftsrechtslage nicht im Einklang, nach der sehr wohl im pro-rata-temporis-Verfahren der in diesem Teil der Entscheidung ausgeschlossene Einfluss ausländischer Ruhegenussvordienstzeiten (wie oben näher dargestellt) möglich wäre.
Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (kurz: EuGH) nach Art. 234 EG konnte unterbleiben, weil an der Anwendbarkeit der VO 1408/71 und 1606/98 keine vernünftigen Zweifel bestehen und sich die daraus vom Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall gezogenen Schlussfolgerungen klar und eindeutig aus diesen Bestimmungen ergeben.
4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Umrechnung des für die Gebühr noch verzeichneten Schillingbetrages gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am 22. September 2005
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