VwGH 2001/12/0075

VwGH2001/12/007521.10.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. S in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Februar 2001, Zl. 100.324/60-II/A/2/01, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979 wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §137;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BDG 1979 §137;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Salzburg, wo er seit 1. Jänner 1975 als Leiter des Strafamtes tätig ist.

Mit Bescheid vom 1. September 1997 stellte der Bundesminister für Inneres über Antrag des Beschwerdeführers fest, dass der Arbeitsplatz des Referatsleiters (Sicherheitsverwaltung) Strafamt der Bundespolizeidirektion Salzburg, Arbeitsplatz Nr. 411, gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 des BDG 1979 genannten Richtverwendungen auf Antrag der belangten Behörde vom Bundeskanzler mit A 1, Funktionsgruppe 1, bewertet worden sei und die Bundesregierung dieser Zuordnung zugestimmt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 97/12/0362 protokollierte Beschwerde.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 beantragte der Beschwerdeführer, seinen Arbeitsplatz "Leiter des Strafamtes" der Bundespolizeidirektion Salzburg unter Anwendung des § 137 BDG 1979 bescheidmäßig neu (mit A 1/2) zu bewerten, weil die Agenden des Strafamtleiters seit der letzten Arbeitsplatzbeschreibung teilweise neu festgelegt worden seien.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2001 wies der Bundesminister für Inneres den Antrag vom 12. Juli 2000 auf Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 137 Abs. 9 BDG 1979 wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 1. September 1997 sei über den Antrag des Beschwerdeführers die Wertigkeit des Arbeitsplatzes "Leiter des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg" festgestellt worden. Es sei festgestellt worden, dass der Arbeitsplatz gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 der Verwendungsgruppe A, Funktionsgruppe 1, zuzuordnen sei. Seit Erlassung des Bescheides vom 1. September 1997 habe sich keine Änderung in den Aufgaben und Tätigkeiten ergeben, welche eine Neubewertung notwendig mache (wird näher begründet).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 97/12/0362, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 1997, mit welchem die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers festgestellt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Notwendige Bedingung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2000 auf Neubewertung seines Arbeitsplatzes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ist ua., dass im Zeitpunkt seiner Erlassung der Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 1997 rechtskräftig war. Infolge Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem erwähnten Erkenntnis vom 20. Dezember 2002 ist diese notwendige Bedingung wegen der aus § 43 Abs. 2 VwGG erfließenden sog. "ex tunc-Wirkung" eines aufhebenden Erkenntnisses (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl. 2003/03/0261, mwN) nicht erfüllt, sodass der angefochtene Bescheid schon deswegen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Ersatz für die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Ausmaß von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 21. Oktober 2005

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