Normen
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z5;
FSG 1997 §7 Abs5;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §39 Abs1;
StGB §12;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z5;
FSG 1997 §7 Abs5;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §39 Abs1;
StGB §12;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem (im Jahr 1980 geborenen) Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 25 Abs. 1 und 3 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AL und B für die Dauer von 21 Monaten, gerechnet ab der (am 15. März 2001 erfolgten) Zustellung des Mandatsbescheides, entzogen.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Feldkirch wegen des - teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 StGB begangenen - Verbrechens nach § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG sowie des Vergehens nach § 27 Abs. 1 leg. cit. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Er habe in der Zeit vom März bis Ende September 2000 zum Verkauf näher bezeichneter Mengen von Ecstasy-Tabletten beigetragen und selbst näher bezeichnete Mengen von solchen Tabletten, teilweise an minderjährige Drogenkonsumenten, verkauft, näher bezeichnete Mengen dieser Suchtmittel gemeinsam mit anderen Mittätern nach Österreich geschmuggelt und zum Schmuggel beigetragen. Außerdem habe er mehrfach Haschisch, LSD-Trips und Ecstasy-Tabletten konsumiert. Die vom Schmuggel betroffenen 7400 Ecstasy-Tabletten hätten zumindest 444 g reines Amphetaminderivat enthalten, dies entspreche rund der 15-fachen großen Menge. Die vom Verkauf betroffenen 8600 Stück Ecstasy-Tabletten hätten rund 516 g reines Amphetaminderivat enthalten; dies entspreche rund der 17-fachen großen Menge. Der Schmuggel und der Verkauf seien aus gewinnsüchtigen Tatmotiven erfolgt. Teilweise seien die Suchtgifte an Jugendliche weitergegeben worden. Positiv seien das Geständnis und die bisher offensichtlich erfolgreiche ambulante Therapie und Nachbetreuung nach § 11 Suchtmittelgesetz zu bewerten.
Auf Grund des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG sei er als verkehrsunzuverlässig nach § 7 Abs. 2 und 4 Z. 5 FSG anzusehen. Die festgesetzte Entziehungsdauer bewege sich in Anbetracht der Suchtmittelmenge, die geschmuggelt und in Verkehr gesetzt worden sei, an der untersten Grenze.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG maßgebend:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
...
(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.
...
(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
...
5. eine strafbare Handlung gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 160/1952 begangen hat.
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder ...
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung."
Vorauszuschicken ist, dass zufolge § 46 Suchtmittelgesetz - SMG der im § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG enthaltene Verweis auf § 12 Suchtgiftgesetz 1951 mit dem Inkrafttreten des SMG (1. Jänner 1998) auf § 28 SMG zu beziehen ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/11/0235, mwN). Auf Grund der Bindung der belangten Behörde an das rechtskräftige Strafurteil hatte sie davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen, derentwegen er verurteilt wurde, begangen hat. Sie hat daher mit Recht das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG angenommen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer wendet sich allein gegen die Festsetzung der Entziehungsdauer und meint, bei Berücksichtigung aller Umstände hätte mit einer Entziehungsdauer von weniger als 18 Monaten das Auslangen gefunden werden können. Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass sich seine strafbaren Handlungen auf "weiche Drogen" bezogen hätten und dass in seinem Fall der erhöhte Strafsatz gemäß § 28 Abs. 2 Z. 4 SMG (Tatbegehung mit Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (Abs. 6) ausmacht) nicht angewendet worden sei. Weiters führt er ins Treffen, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 24. Jänner 2001 gemäß § 39 Abs. 1 SMG der Vollzug der Freiheitsstrafe bis 23. Jänner 2003 aufgeschoben worden sei, damit er sich den aufgetragenen Gesundheitsmaßnahmen unterziehen könne. Diesem Auftrag komme er nach. Er besuche alle 14 Tage die Therapie und unterziehe sich Harnkontrollen.
Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Ausführungen nicht, die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Entziehungsdauer aufzuzeigen. Auch für die der Festsetzung der Entziehungsdauer zugrunde liegende Prognose, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde, sind die Wertungskriterien des § 7 Abs. 5 FSG maßgebend. Die belangte Behörde hat unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen mit Recht - ebenso wie bereits das Gericht im Rahmen der Strafbemessung unter den Erschwerungsgründen - zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass sich das Verbrechen nach § 28 Abs. 2 SMG auf sehr große Suchtgiftmengen (15- fache Grenzmenge beim Schmuggel, 17-fache Grenzmenge beim Inverkehrsetzen) bezogen habe. Dazu kommen die wiederholte Tatbegehung während eines langen Zeitraumes, die gewinnsüchtigen Tatmotive und die Weitergabe der Drogen zum Teil an Jugendliche.
Die seit dem Ende der strafbaren Handlungen (Ende September 2000) bis zur Erlassung des Mandatsbescheides vom 8. März 2001 verstrichene Zeit ist zu kurz, um zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen zu können, insbesondere wenn man noch berücksichtigt, dass er nach dem Inhalt des zitierten Urteiles vom 17. Oktober 2000 bis 14. November 2000 und vom 21. November 2000 bis 13. Jänner 2001 in Haft war und das gerichtliche Strafverfahren durchgeführt wurde.
Die vom Beschwerdeführer begonnene Drogentherapie ist im gegebenen Zusammenhang auch für den Fall ihres Erfolges ohne wesentliche Bedeutung, weil nicht der Konsum von Suchtmitteln, sondern deren Einfuhr und Inverkehrsetzen die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nach sich gezogen haben (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2000, Zl. 99/11/0356, mwN).
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. April 2002
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