VwGH 2001/11/0360

VwGH2001/11/036024.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in A, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Fasangartengasse 35, gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 4. Jänner 2001, Zl. 694040756-1111/90/01, betreffend Ladung i.A. Feststellung der Eignung zum Wehrdienst, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs1;
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Ladungsbescheid vom 4. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführer vom Militärkommando Oberösterreich für den 1. Februar 2001 vorgeladen. Als Angelegenheit, an der der Beschwerdeführer beteiligt sei, ist auf dem Erledigungsformular "Feststellung Ihrer Eignung zum Wehrdienst" angegeben. Es sei notwendig, dass der Beschwerdeführer hiezu persönlich zu der näher bezeichneten Stellungskommission zu kommen habe. Wenn er diese Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, müsse er damit rechnen, dass eine Zwangsstrafe von S 3.000,-- für die Nichtbeachtung der Ladung verhängt werde. Als Rechtsgrundlage war § 19 AVG angegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof.

Nachdem dieser mit Beschluss vom 25. September 2001, B 112/01- 6, B 132/01-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese mit Beschluss vom 22. November 2001, B 112/01-8, B 132/01-5, über einen späteren Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten erliegt ein vom Militärkommandanten des Militärkommandos Oberösterreich gefertigter, mit 15. November 2001 datierter, an den Beschwerdeführer gerichteter Ladungsbescheid, demzufolge der Beschwerdeführer zwecks Feststellung seiner Eignung zum Wehrdienst am 10. Jänner 2002 während eines näher genannten Zeitraumes zur Stellung zu erscheinen habe, wobei eine Untersuchungsdauer von eineinhalb Tagen angegeben ist. Auf dem Bescheidformular ist weiters angekreuzt, dass der Beschwerdeführer, wenn er diese Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, z.B. Krankheit nicht befolge, damit rechnen müsse, dass eine Zwangsstrafe von S 3.000,-- für die Nichtbeachtung der Ladung verhängt werde. Die Zustellung zu Handen des nunmehrigen Beschwerdevertreters ist (mit am 16. November 2001 unterfertigtem) Rückschein ausgewiesen.

Mit hg. Verfügung vom 13. Mai 2003 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zur vorläufigen Annahme des zuständigen Berichters des Verwaltungsgerichtshofes binnen einer Woche Stellung zu nehmen, dass der angefochtene Bescheid durch den späteren Ladungsbescheid hinfällig und die Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden sei.

Der Beschwerdeführer machte von dieser Gelegenheit Gebrauch und erstattete eine Stellungnahme, in der er zwar die Erlassung des späteren Ladungsbescheides einräumte, in rechtlicher Hinsicht jedoch die Auffassung vertrat, dass die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei.

2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt ist.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10892/A).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gegeben. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die belangte Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Dies trifft für den hier bekämpften Ladungsbescheid zu, und zwar unabhängig davon, ob der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hat oder nicht. Der angefochtene Bescheid war durch die am 16. November 2001 zugestellte neuerliche Ladung für 10. Jänner 2002 hinfällig geworden (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 1990, Zl. 88/05/0013, mwN). Damit hat der Beschwerdeführer auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Ob der Beschwerdeführer den späteren Ladungsbescheid befolgt hat oder nicht, ist für die hier in Rede stehende Frage einer weiter bestehenden Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht von Belang.

Die Beschwerde war demnach als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht erfordert, wären die Kosten jener Partei zuzusprechen, die bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegt hätte. Dies ist die belangte Behörde, weil dieser nicht mit Erfolg entgegen getreten werden kann, wenn sie die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers vor der Stellungskommission für erforderlich erachtet hat und damit erkennbar die Auffassung vertreten hat, sie könne über die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst nicht bereits auf Grund der Aktenlage entscheiden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. März 1991, Zl. 90/11/0212, und vom 30. Juni 1992, Zl. 92/11/0039). Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen mit denjenigen Argumenten bekämpft, die er auch in dem zur hg. Zl. 2001/11/0361 protokollierten Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, ist er gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 9 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 2. Mai 2003, Zl. 2001/11/0361, zu verweisen.

Aus diesen Erwägungen wäre die Beschwerde bei aufrechtem Beschwerdeinteresse des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen gewesen.

Wien, am 24. Juni 2003

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