Normen
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z5;
FSG 1997 §7 Abs5;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs4 Z3;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z5;
FSG 1997 §7 Abs5;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs4 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1, § 7 Abs. 2 und 4 Z. 5 und § 25 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AL und B für die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 25. April 2001 und unter Nichteinrechnung von Haftzeiten, entzogen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe in der Zeit von August bis Anfang November 2000 dazu beigetragen, dass I.U. 2,4 kg Kokain in zwei Fahrten von Holland über Deutschland nach Vorarlberg geschmuggelt habe. Die Beschwerdeführerin habe dieser Person die Gewinnmöglichkeiten bei solchen Schmuggelfahrten aufgezeigt, ihr diese Schmuggelfahrten vermittelt, sie über das Suchtgiftversteck im Tatfahrzeug informiert und ihr jeweils vor der Fahrt einen Routenplan für die Fahrt nach Amsterdam erstellt und ausgehändigt. Wegen dieser Tat sei die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. Februar 2001 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 4 Z. 3 Suchtmittelgesetz - SMG in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt worden. Der Verkauf und das Überlassen von Suchtgiften sei an sich sehr verwerflich. Besonders verwerflich sei, dass im vorliegenden Fall die Grenzmenge um das 98-fache überschritten worden sei und es sich bei der geschmuggelten Droge Kokain um eine so genannte "harte" Droge handle. Die Beschwerdeführerin habe das Verbrechen im Zeitraum zwischen August 2000 und November 2000 begangen. Am 3. November 2000 sei sie verhaftet worden. Suchtgiftdelikte würden durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Es komme nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin bei der Ausführung der Straftat ein Kraftfahrzeug verwendet habe. Unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs. 5 FSG sei die Beschwerdeführerin als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit sei nicht vor Ablauf der von der Erstbehörde festgesetzten Entziehungsdauer zu rechnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG maßgebend:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
...
(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.
...
(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
...
5. eine strafbare Handlung gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 160/1952, begangen hat.
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder ...
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung."
Die Beschwerdeführerin meint, dass ihr die Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit nur dann hätte entzogen werden dürfen, wenn auf Grund der Wertung der bestimmten Tatsache anzunehmen gewesen wäre, dass sie auf Grund ihrer Sinnesart die Verkehrssicherheit gefährden werde. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass nach § 7 Abs. 2 FSG eine Person auch dann als verkehrsunzuverlässig gilt, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf diese Gesetzesstelle gestützt, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die der Sache nach das Vorliegen einer Sinnesart im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG bestreitet, ins Leere gehen.
Gegen die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei als verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG anzusehen und werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Entziehungsdauer wiedererlangen, bestehen keine Bedenken. Die belangte Behörde hat im Rahmen des Wertungskriteriums der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung mit Recht zum Nachteil der Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass sich die Straftat der Beschwerdeführerin auf eine besonders große Menge einer "harten" Droge, nämlich auf das rund 98-fache der für die Annahme einer großen Menge maßgebenden Grenzmenge (§ 28 Abs. 6 SMG), bezogen hat. Das Wertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung fällt daher bei der Festsetzung der Entziehungsdauer im vorliegenden Fall entscheidend zum Nachteil der Beschwerdeführerin ins Gewicht. Das Wertungskriterium der seit der Tat verstrichenen Zeit und des Verhaltens der Beschwerdeführerin während dieser Zeit kann hingegen kein für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis bewirken, weil von der Beendigung der strafbaren Handlung (auf Grund der Verhaftung) bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides weniger als sechs Monate verstrichen sind und sich die Beschwerdeführers zudem in dieser Zeit in Haft befunden hat.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Entziehungsdauer von 36 Monaten sei unangemessen, "insbesondere im Vergleich zu der üblichen Dauer der Entziehung bei derartigen Verstößen", führt aber nicht näher aus, was sie damit konkret meint. Es wurde oben bereits dargelegt, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftat um ein besonders schweres Verbrechen nach dem SMG handelt. Bei solchen Suchtgiftdelikten wurden Entziehungszeiten wie die im vorliegenden Fall verfügte vom Verwaltungsgerichtshof als nicht rechtswidrig erkannt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. März 1998, Zl. 97/11/0207).
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. Mai 2002
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