VwGH 2001/11/0109

VwGH2001/11/010924.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Jänner 2001, Zl. 5/04- 14/1450/6-2001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FSG 1997 §2;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §25 Abs3 idF 1999/I/134;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §32;
EMRK Art6 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2 idF 1998/I/092;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FSG 1997 §2;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §25 Abs3 idF 1999/I/134;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §32;
EMRK Art6 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2 idF 1998/I/092;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11. Oktober 2000 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (welche am 17. Oktober 2000 erfolgte), entzogen. Weiters wurde ihm gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten. Gemäß § 26 Abs. 8 FSG wurde die Absolvierung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgetragen. Es wurde ausgesprochen, dass die "Entzugsdauer der Lenkberechtigung sowie das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen somit frühestens mit Ablauf der 4-monatigen Entzugszeit (gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides), gemäß § 25 Abs. 3 und gemäß § 28 Abs. 2 FSG nicht jedoch vor Befolgung der Anordnungen gemäß § 26 Abs. 8 FSG" ende. Die Behörde nahm als erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer am 23. September 2000 um 21:42 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit - trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht - geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl die Vermutung bestanden habe, dass er sich beim vorhergehenden Lenken eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkws in S auf der Bstraße Richtung Bahnhof S bis auf Höhe Objekt Nr. 34 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, lallende Sprache, erregtes unhöfliches Benehmen).

Diese erwiesene Tatsache - Verweigerung des Alkotestes - lasse erkennen, dass bei ihm die Verkehrszuverlässigkeit für das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 FSG nicht gegeben sei, sodass im Hinblick auf die erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 gemäß § 26 Abs. 2 die Lenkberechtigung für die Mindestdauer von vier Monaten zu entziehen sei.

Der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers gab die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 9. November 2000 keine Folge.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Landeshauptmann von Salzburg mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Jänner 2001 unter gleichzeitiger Verlängerung der Entziehungsdauer auf sechs Monate (bis 17. April 2001) als unbegründet ab. In der Begründung führte die Behörde aus, der Vorfall vom 23. September 2000 sei vom Beschwerdeführer in der Berufung nicht bestritten worden. Er weise jedoch hinsichtlich der Verweigerung des Alkotests eine einschlägige Vorbeanstandung auf Grund des Vorfalls vom 28. April 1998 auf. Die diesbezüglich von der Erstbehörde verfügte Entziehungsmaßnahme habe zwar durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. April 1999 aufgehoben werden müssen, dies jedoch nur, weil die Behörde I. Instanz die Entziehung verspätet verfügt habe. Im Hinblick auf das Vordelikt nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm.

§ 5 Abs. 2 StVO 1960 könne aber die Vorschrift des § 26 Abs. 2 FSG im vorliegenden Fall nicht mehr zum Tragen kommen. Es sei vom Beschwerdeführer durch die Wiederholung der Tat seine besondere Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt worden, weshalb die Entziehungsdauer auf 6 Monate zu erhöhen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat hierauf den Schriftsatz vom 1. Feber 2002 erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG (in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 134/1999) maßgeblich:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen

...

(3) Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. Sie hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt.

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

...

(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

...

(8) Bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.

...

Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern,

vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. 1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. 2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden, oder

    3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

    Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung ist nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

(2) Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern."

§ 99 StVO 1960 lautet in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999 (auszugsweise):

"§ 99. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 16 000 S bis 80 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

...

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

..."

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2000 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen hat, der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er am 28. April 1998 ein einschlägiges Vordelikt begangen hat. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die - in Anbetracht der wiederholten Tatbegehung innerhalb relativ kurzer Zeit nicht als zu lang anzusehende - Dauer von sechs Monaten entzogen hat. Im Hinblick darauf hegt der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen das von der belangten Behörde auf § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG gestützte Lenkverbot sowie gegen die auf § 26 Abs. 8 FSG gestützte Anordnung einer Nachschulung und Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens. Dagegen bringt der Beschwerdeführer auch nichts Konkretes vor.

Sofern der Beschwerdeführer Bedenken hinsichtlich einer fehlenden Durchführungsverordnung zu § 4 Abs. 9 FSG äußert, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 20. Feber 2001, Zl. 2000/11/0157, hinzuweisen.

Auch zu den vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO 1960 genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 20. Feber 2001, Zl. 2000/11/0157).

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK handle. Die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers können im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003. G 203/02 u.a., nicht (mehr) geteilt werden. Es handelt sich bei der Lenkberechtigung auch nicht um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne des Art. 6 EMRK (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/11/0139). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlasst. Damit versagen aber auch die in Richtung des Art. 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK geäußerten Bedenken des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 1. Feber 2002, die gleichfalls darauf aufbauen, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine strafrechtliche Anklage handle. Es besteht daher auch keine Grundlage, an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG heranzutreten, wie vom Beschwerdeführer angeregt. Im Übrigen ist, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleiteten Rechtes behauptet, darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof insoweit zufolge Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht zuständig ist.

Dennoch kommt der Beschwerde Berechtigung zu: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Ausspruch der erstinstanzlichen Behörde bestätigt, mit welchem - unter anderem - das Ende der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung an die "Befolgung der Anordnungen gemäß § 26 Abs. 8 FSG" gebunden wurde, somit auch an die Befolgung des Auftrages zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die Verknüpfung des Ablaufes der Entziehungsdauer mit der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens erfolgte ohne gesetzliche Grundlage, weil § 25 Abs. 3 FSG in der hier anzuwendenden - eingangs zitierten - Fassung die Verlängerung der Entziehungsdauer nur an die Nichtbefolgung begleitender Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 FSG band. Da der Ausspruch hinsichtlich der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung vom Ausspruch hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung selbst nicht trennbar ist, war die verfügte Entziehung der Lenkberechtigung zur Gänze aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2002/11/0215, mit weiteren Hinweisen). Die belangte Behörde hat ferner mit dem angefochtenen Bescheid auch den Ausspruch der Behörde I. Instanz bestätigt, wonach die Dauer des Lenkverbots nicht vor Befolgung der Anordnungen gemäß § 26 Abs. 8 FSG ende. Dafür fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage in § 32 FSG. Auch diesbezüglich hat die belange Behörde daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Der - von der belangten Behörde in der Gegenschrift vorgetragene - Umstand, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 9. April 2001 die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (unter Ausschluß der aufschiebenden Wirkung) wegen dessen gesundheitlicher Nichteignung entzogen wurde, ändert an dieser Beurteilung schon deshalb nichts, weil der angefochtene Bescheid zur Gänze einen Zeitraum betrifft, der vor Erlassung des späteren Entziehungsbescheides liegt.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. September 2003

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