VwGH 2001/11/0004

VwGH2001/11/000430.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Döllacherstraße 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Oktober 2000, Zl. 9-32-95/96-43, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Stmk 1998 §4;
SHG Stmk 1998 §8 Abs8 litb;
SHG Stmk 1998 §8;
SHG Stmk 1998 §4;
SHG Stmk 1998 §8 Abs8 litb;
SHG Stmk 1998 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 4, 5, 6, 7 und 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch Zuerkennung einer monatlichen Geldleistung gewährt, und zwar für Dezember 1999 in der Höhe von S 5.540,-- und ab 1. Jänner 2000, auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse, längstens jedoch bis 31. Dezember 2000 in der Höhe von S 5.600,--. Die belangte Behörde sprach weiters aus, dass diese richtsatzgemäße Geldleistung in den Monaten Juni 2000 und November 2000 in zweifacher Höhe gebühre, in den Monaten Feber 2000 und August 2000 gebühre darüber hinaus jeweils ein Betrag in der Höhe von S 550,-- zur Abdeckung von Energiekosten.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer einen mit 2. September "2000" (gemeint: 1999) datierten Antrag bei der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Liezen, eingelangt am 16. September 1999, auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Zuerkennung einer richtsatzgemäßen Geldleistung gestellt habe. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Großmutter in S Nr. 194 wohne, die Großmutter habe "diese Wohnung" nach dem Tod der Eltern des im Jahr 1966 geborenen Beschwerdeführers im Jahre 1968 in Hauptmiete übernommen, sie beziehe eine monatliche Pension in der Höhe von S 10.730,-- und bezahle damit unter anderem die monatlichen Miet- und Betriebskosten in der Höhe von S 2.461,--, Stromkosten (S 720,--) und Heizkosten (S 830,--). Die vom Beschwerdeführer angegebene "Wohnung" in S Nr. 63 werde von ihm nicht bewohnt, es handle sich hiebei um das Gastlokal "G" welches vom Beschwerdeführer ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken gemietet worden sei. Da der Beschwerdeführer seine Wohnbedürfnisse in der Wohnung seiner Großmutter decke und mit dieser in einer Haushaltsgemeinschaft lebe, gebühre ihm gemäß § 8 Abs. 8 lit. b des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes Sozialhilfe in Höhe des Richtsatzes für Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft und nicht (wie von ihm geltend gemacht) für allein stehend Unterstützte. Es habe sich erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 1998 von einer Versicherungsgesellschaft einen Geldbetrag in der Höhe von S 90.200,-- erhalten habe, der es ihm möglich gemacht habe, bis einschließlich November 1999 seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, im Zeitpunkt der Antragstellung (September 1999) sei ihm aus dieser Zahlung noch ein Betrag von S 24.110,-- verblieben. Die Miet- und Betriebskosten, Strom- und Heizkosten für die Wohnung in S Nr. 194 würden der Großmutter unabhängig davon anfallen, ob der Beschwerdeführer die Wohnung mitbewohne oder nicht. Allfällige höhere Heiz- und Stromkosten, die durch das Mitbewohnen des Beschwerdeführers entstünden, seien durch die richtsatzgemäße Geldleistung bzw. durch den Energiezuschuss als gedeckt anzusehen. Es gebühre dem Beschwerdeführer somit nach den anzuwendenden Richtsatzverordnungen für Dezember 1999 S 5.540,-- und für das Jahr 2000 monatlich S 5.600,--, daneben für Feber 2000 und August 2000 der Energiekostenbetrag von S 550,--. Soweit der Beschwerdeführer für zwei uneheliche Kinder Alimente zahlen müsse, sei darauf zu verweisen, dass diese im Haushalt der Kindesmutter wohnten und die Alimente nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an die Kindesmutter angewiesen würden, sodass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Alimente aus Sozialhilfemitteln bestehe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 (SHG), haben Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a SHG gehört zum Lebensbedarf der Lebensunterhalt. § 8 SHG, hat folgenden Wortlaut:

"Lebensunterhalt, Richtsätze

§ 8. (1) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.

(2) Als Maßnahme zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, können fortlaufende monatliche Geldleistungen gewährt werden. Solche Geldleistungen sind nach Richtsätzen zu bemessen (richtsatzgemäße Geldleistung). ...

(5) Richtsatzgemäße Geldleistungen sind in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe zu gewähren.

(6) Werden richtsatzgemäße Geldleistungen gewährt, so ist zusätzlich der tatsächlich vertretbare Aufwand des Hilfeempfängers für Unterkunft zu tragen.

(7) Die Zuerkennung richtsatzgemäßer Geldleistungen schließt erforderliche weitere Maßnahmen zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes im Einzelfall nicht aus.

(8) Zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen sind durch Verordnung der Landesregierung Richtsätze für

  1. a) allein stehend Unterstützte,
  2. b) Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft,
  3. c) Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben,

    festzusetzen.

(9) Bei der Festsetzung der Richtsätze ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der geltenden Fassung, gewährten vergleichbaren Mindestleistungen in der Regel den ausreichenden Lebensbedarf sicherstellen, und zwar jeweils ausgenommen den Aufwand für Unterkunft.

(10) Durch Verordnung der Landesregierung ist ein Betrag festzusetzen, der dem allein stehend Unterstützten und dem Hauptunterstützten in den Monaten Februar und August zur Abdeckung von Energiekosten gebührt."

Mit der am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Richtsatzverordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1998, LGBl. Nr. 3/1999, wurden die Richtsätze für den Lebensbedarf für allein stehend Unterstützte mit S 6.030,-- und für Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft mit S 5.540,-- festgesetzt (§ 1), der im Feber 1999 und August 1999 für den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich gebührende Betrag zur Abdeckung von Energiekosten betrug S 500--. Die am 1. Jänner 2000 in Kraft getretene Richtsatzverordnung 2000 sah Richtsätze für den Lebensbedarf für allein stehend Unterstützte in der Höhe von S 6.100,-- und für Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft in der Höhe von S 5.600,-- vor, der im Feber 2000 und August 2000 gebührende Energiekostenbeitrag betrug jeweils S 550,--.

Insoweit der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid vorbringt, die belangte Behörde hätte nicht den Richtsatz für Hauptunterstützte bzw. Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft anwenden, sondern ihm Sozialhilfe in Höhe des Richtsatzes für allein stehend Unterstützte gewähren müssen, weil er entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht bei seiner Großmutter wohne, sondern dort nur zeitweise auf Besuch sei und sich dort nur vorübergehend aufhalte, und ein Wohnen für ihn in der Wohnung bei der Großmutter im 3. Stock gar nicht möglich sei, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Im Verwaltungsverfahren wurde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren über die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers abgeführt. Es wurden mehrere Hausbesuche beim Beschwerdeführer und seiner Großmutter im Objekt S Nr. 194 vorgenommen und es wurden auch Erhebungen über das von ihm angemietete Geschäftslokal gepflogen. Ausgehend von den - so etwa im Aktenvermerk des Sozialhilfereferates der Erstbehörde vom 27. März 2000 dargelegten - Ergebnissen der Ermittlungen zu den Wohnverhältnissen im Objekt S Nr. 194, dem Bericht des Gemeindesamtes S vom 27. März 2000, den Ermittlungen des Gemeindeamtes S zum Mietobjekt in S Nr. 63 laut Schreiben vom 5. Oktober 2000, die auch eine Befragung des Vermieters umfassten, und auf Grund des Inhaltes des dieses Objekt betreffenden Mietvertrages vom 30. April 1991 können die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, insbesondere dass der Beschwerdeführer mit seiner Großmutter im gemeinsamen Haushalt in S Nr. 194 wohne und nicht in S Nr. 63, nicht als unschlüssig erkannt werden und es kann kein Anhaltspunkt dafür erkannt werden, der Aufenthalt in der Wohnung der Großmutter sei dem Beschwerdeführer nicht möglich oder unzumutbar, bzw. er sei nur vorübergehend gewählt worden. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht aufzuzeigen, aus welchen konkreten Beweismitteln, die die belangte Behörde aufzunehmen unterlassen habe, gegenteilige Feststellungen dahin getroffen hätten werden müssen, er wohne nicht bei seiner Großmutter, sondern in dem von ihm angemieteten Geschäftsobjekt.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, "von einem schriftlichen Mietvertrag könne natürlich auch jederzeit mündlich abgegangen werden", ist abgesehen davon, dass dieser Einwand nur allgemein gehalten ist, der Beschwerdeführer nicht die Behauptung aufstellt, in einer konkreten Vereinbarung sei von diesem Mietvertrag abgegangen worden, und sich auch aus diesem Argument kein Hinweis auf ein tatsächliches Wohnen im genannten Objekt ableiten lässt, Folgendes zu entgegnen: Nach dem Inhalt des Mietvertrages wurde das Geschäftslokal in S Nr. 63, eine Gastwirtschaft, nur zu geschäftlichen Zwecken vermietet, und es wurde in Punkt IV des Mietvertrages festgehalten, dass eine Änderung der Widmung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedürfe. Nun kann nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch den Ermittlungen des Gemeindeamtes S durch Befragung des Vermieters nicht die Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer nach Abschluss des Mietvertrages in der Folge (schriftlich oder allenfalls mündlich) gestattet worden wäre, in diesem Geschäftsobjekt zu wohnen. Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, dass vom Schriftlichkeitsgebot gemäß Punkt IV des Mietvertrages abgegangen worden wäre. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, dass - worauf der Beschwerdeführer selbst hinweist - hinsichtlich dieses Mietobjektes eine Räumungsklage gegen ihn eingebracht und ein Abbruchbescheid für das Haus erlassen worden sei.

Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, die Sozialhilfe gebühre ihm nicht erst ab Dezember 1999, sondern ab dem Monat der Antragstellung (September 1999), ist auf Folgendes hinzuweisen: Unbestritten hat der Beschwerdeführer im Oktober 1998 eine Zahlung von S 90.200,-- von dritter Seite erhalten. Bereits die Erstbehörde hat in ihrem Bescheid vom 7. April 2000 festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus dieser Summe im September 1999 noch einen Betrag von S 24.140,-- zur Verfügung hatte. Diese Feststellung wurde vom Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht bestritten, und er hat es auch unterlassen, die von ihm abgeforderte Bestätigung über die Verwendung des ihm zugekommenen Geldbetrages vorzulegen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Geldbetrag sei bereits vor Antragstellung aufgebraucht gewesen, weil der Beschwerdeführer "zahlreiche Schulden wie auch Mietrückstände" zu tilgen gehabt habe, ist mangels Konkretisierung nicht geeignet, den von der belangten Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt zu widerlegen.

Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes erst ab Dezember 1999 gewährte und nicht den Richtsatz für allein stehend Unterstützte, sondern den für Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft gemäß § 1 Z. 2 der jeweiligen Richtsatzverordnung (§ 8 Abs. 8 lit. b SHG) anwendete. Die Richtsatzverdoppelung in den Monaten Juni und November 2000 entspricht § 8 Abs. 5 SHG, die Abdeckung der Energiekosten in den Monaten Feber und August 2000 dem § 8 Abs. 10 leg. cit. in Verbindung mit § 2 der Richtsatzverordnung.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Mai 2001

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