VwGH 2001/10/0252

VwGH2001/10/025213.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der t Service GmbH in W, vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Reisnerstraße 12, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Oktober 2001, Zl. 8-NAT-360/2/2001, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1 lita;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs7;
TKG 1997 §1 Abs2 Z2;
TKG 1997 §1 Abs2 Z3;
TKG 1997 §1 Abs2;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §7 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1 lita;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs7;
TKG 1997 §1 Abs2 Z2;
TKG 1997 §1 Abs2 Z3;
TKG 1997 §1 Abs2;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §7 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

Am 21. April 2000 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Hermagor die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Basisstation für das "T-Funknetz", bestehend aus einer Basisstation und aus einer Antennenanlage (OK-Antenne 12,50 m, UK-Antenne 11,20 m), die auf einem an eine bestehende Holzkonstruktion anzubringenden Antennenträger montiert werde, auf dem Grundstück Nr. 2112 der KG X.

Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei die naturschutzrechtliche Bewilligung nur zur Absicherung ihres Bauvorhabens beantragt worden, weil sie davon ausgegangen sei, dass keine naturschutzrechtliche Bewilligung notwendig sei. Deshalb sei der Bau nach Erhalt des Bescheides schon vollendet gewesen.

Die Bezirkshauptmannschaft Hermagor holte das Gutachten eines Naturschutzsachverständigen ein. Dieser legte dar, dass die Anlage an ein bestehendes landwirtschaftliches Nebengebäude angebaut werde. Bei diesem Gebäude handle es sich um eine sogenannte "Kösn". Bei einer "Kösn" handle es sich um ein einzigartiges Kulturlandschaftselement im Gail- und Gitschtal. "Kösn" seien leiterartige Stangengerüste aus Holz, die von Landwirten errichtet und für die Heutrocknung genutzt würden. Sie bildeten eine Ergänzung zur Scheunenwirtschaft der Landwirte.

Der von der Mobilfunknetzanlage in Anspruch genommene Landschaftsraum werde im Wesentlichen durch eine naturnahe Kulturlandschaft geprägt. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Flächen sei größtenteils auf Mähwiesen, ein- oder mehrschnittig, auf Grund der Bonität, abgestimmt. Die Oberflächenausformung der Landschaftselemente sei unterschiedlich. Es fänden sich neben kleinen Gräben muldenartige ebene und in leichter Hanglage ausgeformte Grundstücke. Der Standort sei die letzte Wiesenfläche im Bereich von Sch und werde von Waldflächen verschiedenster Artenzusammensetzung begrenzt. Im Bereich dieses Nordosthanges, der Richtung X hin abfalle, seien neben der typischen landwirtschaftlichen Nutzung auch verschiedene andere Nutzungsformen (Tourismus) gegeben. Die bäuerlichen Objekte seien jeweils auf die Hofsituation abgestimmt und stellten zumindest nicht den Eindruck einer Zersiedlung dar.

Bereits seinerzeit sei bei der Errichtung einer in unmittelbarer Nähe zum beantragten Standort vorhandenen Mobilfunknetzanlage (Rohrmasten plus Systemtechnik) auf diese Landschaftsraumsituation hingewiesen worden. In Anbetracht der Situation sei die bereits errichtete Anlage ebenfalls als störend für den Landschaftsraum anzusehen, jedoch sei im Hinblick auf die Mitbenutzung einer Anlage für mehrere Mobilfunknetzbetreiber dem Standort zugestimmt worden.

Nunmehr sei in unmittelbarer Nähe eine weitere Mobilfunknetzstation errichtet worden. Diese sei teilweise innerhalb des Nebengebäudes errichtet bzw. seien die Antennenträger sowie die Stahlkonstruktion an die Außenfassade angebaut worden. Durch diese Maßnahme werde nach Meinung des Naturschutz-Sachverständigen ein Objekt, das das Landschaftsbild wesentlich präge und typisch für das Gailtal sei, durch die technischen Einrichtungen verunstaltet. Die Anlage rage über das landwirtschaftliche Objekt und biete dem Betrachter einen wesentlichen Blickfang. Die Baulichkeit liege eindeutig in der freien Landschaft.

Aus naturschutzfachlicher Sicht könne daher auf Grund der nicht nur zu erwartenden Eingriffe, sondern, da die Anlage bereits errichtet worden sei, durch die feststellbaren Eingriffe in das Landschaftsbild und der Verunstaltung eines Kulturelementes "Kösn" einer nachträglichen Bewilligung nicht zugestimmt werden.

Auflagen, die die nachhaltigen Beeinflussungen der Anlage auf das Landschaftsbild auf ein Mindestmaß reduzierten, könnten nicht erteilt werden, da sich der Baukörper vom Umfeld, in diesem Fall vom Charakter des betroffenen Landschaftsraumes, der im Wesentlichen von Landschaftselementen wie Wald- und Wiesenflächen und Einzelgehöften geprägt werde, wesentlich abhebe.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2001 wies die Bezirkshauptmannschaft Hermagor gemäß §§ 5 Abs. 1 lit. i, 9 Abs. 1 lit. a und c und Abs. 3, und 58 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes - K-NSG, LGBl. Nr. 54/1986, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2000, den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Basisstation für das mobile Funknetz auf dem Grundstück Nr. 2112 der KG X ab.

Nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges legte die Behörde dar, dass durch die geplante Errichtung der Basisstation für das Mobile Funknetz der Charakter des Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt werde. Auch der Umbau des landwirtschaftlichen Gebäudes, welches landschaftsprägenden Charakter habe, belaste den Charakter des Landschaftsraumes, weil die ursprüngliche "Kösn" als regionaltypisches Landschaftselement verloren gehe.

Die Interessenabwägung gehe zu Gunsten des Landschaftsschutzes aus, weil für die Einbindung in das bestehende Richtfunknetz auch ein landschaftsverträglicherer Standort gewählt werden könnte.

In ihrer gegen diesen ersten Bescheid erhobenen Berufung machte die beschwerdeführende Partei unter anderem geltend, dass der genannte Standort für sie einen sog. "Schlüsselstandort" darstelle, welcher als einer der ersten Standorte von immenser Bedeutung für das T-eigene Funknetz und somit unerlässlich für die Aufrechthaltung einer flächendeckenden Versorgung mit Dienstleistungen im Sinne von § 1 TKG 1997 sei. Ausgehend von solchen Schlüsselstandorten sei in der Folge das gesamte Netzdesign abgestimmt.

Bei Planung des genannten Standortes sei - im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung, bereits bestehende Sendemaste zu "sharen" - eine Mitnutzung des Masten der C erwogen worden. Diese Lösung sei jedoch verworfen worden, weil das hierfür vom Mitbewerber geforderte sharing-Entgelt ein Vielfaches des dem derzeitigen Nutzungsgeber gezahlten Entgeltes betrage und somit für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Das bedeute, dass der in § 7 Abs. 3 TKG bezeichnete "geldwerte Ausgleich" bei weitem das "Kriterium der Angemessenheit" übersteige, was jedoch gesetzlich gefordert werde. Die Verpflichtung, diesen Mast als einzige Alternative mitzunutzen, bedeute für die Beschwerdeführerin eine eindeutige Benachteiligung am Telekommunikationsmarkt. Ein bei der Regulierungsbehörde eingeleitetes Verfahren würde erfahrungsgemäß jahrelang dauern mit einem nur wenig zufriedenstellenden Ergebnis, was eine faktische Ungleichbehandlung zweier Mitbewerber bedeuten würde. Dieser Mast sei darüber hinaus funktechnisch nicht optimal, da die von der Beschwerdeführerin geplante Sendeanlage ausschließlich zur Versorgung eines bestimmten Gebietes (u.a. der nahegelegenen Bundesstraße) dienen solle, in welchem es oftmals zu Unterbrechungen der Telefonverbindungen komme, was bereits zu Kundenbeschwerden geführt habe. In diesem Sinn würde die Verpflichtung zur Mitnutzung des bestehenden Mastes außerdem noch zu einer Verschlechterung des TK-Netzes der Beschwerdeführerin führen, wodurch die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung gemäß § 1 TKG 1997 nicht nachkommen und eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung Österreichs mit eigenen TK-Dienstleistungen nicht mehr gewährleisten könnte. Die Folge davon wäre die staatliche Androhung von beträchtlichen Pönalegeldern.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass es im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht unproblematisch sei, dass die TK-Anlage des Mitbewerbers C genehmigt worden sei, während sie sich mit einem negativen Bescheid konfrontiert sehe.

Hingewiesen wird schließlich darauf, dass die Verlegung der Anlage um einige Meter zumeist großen Einfluss auf die Versorgungsqualität habe und der Mast unter größtmöglicher Schonung des Landschaftsbildes errichtet worden sei. Es wird sodann beantragt, der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. die beantragte Bewilligung zu erteilen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 2001 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat die belangte Behörde die Auffassung, durch die Basisstation für ein mobiles Funknetz werde das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst. Die belangte Behörde übernimmt in dem Bescheid die oben wiedergegebenen Feststellungen hinsichtlich der Situierung und Ausgestaltung der Anlage und der erfolgten Errichtung einer anderen Antennenanlage in unmittelbarer Nähe. Es sei somit festzuhalten, dass durch das verfahrensgegenständliche Objekt eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes vorliege, da es sich zufolge der Stahlkonstruktion, bestehend aus Formprofilen samt Antennenträger, bzw. der künstlichen, rein technisch vorgegebenen Form und der verwendeten Bau- und Anlageelemente unharmonisch von der Umgebung abhebe und in der Landschaft als Fremdkörper wirke.

Die Behörde führt aus, dass im Sinne des § 9 Abs. 7 des Kärntner Naturschutzgesetzes die beantragte Bewilligung im überwiegenden öffentlichen Interesse zu erteilen wäre. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass nur öffentliche und nicht private Interessen berücksichtigt werden können. Als öffentliche Interessen kämen u.a. auch volkwirtschaftliche und sonstige zusammengefasste wirtschaftliche Interessen in Betracht, letztere dann, wenn sie zumindest regionalwirtschaftliche Auswirkungen haben. Ein Vorhaben könne nur dann im volkwirtschaftlichen Interesse gelegen sein, wenn es nicht nur positive Auswirkungen auf das einzelne Wirtschaftssubjekt habe, sondern solche auch bei makroökonomischer Betrachtungsweise bewirke. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass grundsätzlich die Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunkdiensten im öffentlichen Interesse gelegen sei. Im Gegenstand sei jedoch ein einzelner Standort für eine Mobilfunksendeanlage zu beurteilen. Die Kosten der Beschwerdeführerin stellten betriebswirtschaftliche Kosten dar und seien dem gemäß dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Inwieweit durch diese Kosten volkswirtschaftliche oder regionalwirtschaftliche Auswirkungen verbunden seien, wurde nicht dargelegt. Dem öffentlichen Interesse sicherlich zuzurechnen sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich um einen sog. Schlüsselstandort handle, der für die flächendeckende Versorgung im gegenständlichen Bereich bedeutend sei. In diesem Sinne sei auch auf das Telekommunikationsgesetz zu verweisen, wonach u.a. Sinn und Zweck dieses Gesetzes bzw. der Tätigkeiten einschlägiger Unternehmen die Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes mit Telekommunikationsdienstleistungen sei. Diese Dienstleistungen könnten, soweit die Beschwerdeführerin, die eine von mehreren Anbietern der Telekommunikationsdienstleistungen ist, betroffen sei, beeinträchtigt werden bzw. könnten diese Dienstleistungen nicht durchgeführt werden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch das Recht der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK, das u.a. auch die Wahl der Kommunikations- und Informationsfreiheit umfasse.

Ein öffentliches Interesse an der beantragten Maßnahme sei insoferne gegeben, als im verfahrensgegenständlichen Bereich durch die Beschwerdeführerin die Telekommunikationsleistungen nicht erbracht werden könnten, soferne die beantragte Bewilligung nicht erteilt werde. Auf der anderen Seite stehe das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Gemäß § 2 des Kärntner Umweltverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 42/1986, seien die Eigenart und Schönheit der Kärntner Landschaft sowie die charakteristischen Landschaftsbilder zu bewahren. Im Falle der Errichtung der verfahrengegenständlichen Maßnahme würde eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes eintreten. Da der Landschaftsraum mit Ausnahme der bereits errichteten Mobilfunknetzanlage in geringer Entfernung sich naturnahe darstelle und vor allem durch land- und forstwirtschaftliche kleinräumige Bewirtschaftung geprägt sei, werde dem Schutz des Landschaftsbildes ein hoher Wert beigemessen. Andererseits sei wiederum festzuhalten, dass die Telekommunikationsdienstleistungen der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Bereich noch von anderen Unternehmen angeboten würden. Es sei somit davon auszugehen, dass eine Versorgung der Bevölkerung mit diesen Diensten grundsätzlich gegeben sei und andererseits österreichweit bzw. kärntenweit betrachtet einer allfälligen Nichtversorgung des verfahrensgegenständlichen Bereiches durch die Beschwerdeführerin nur untergeordnete Bedeutung zukomme. In diesem Sinne werde das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte öffentliche Interesse dem öffentlichen Interesse an der Bewahrung der Landschaft von störenden Eingriffen gegenüber als nicht überwiegend eingeschätzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. i des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986, LGBl. Nr. 54, ist in der freien Landschaft die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, bewilligungspflichtig.

Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. darf eine Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

  1. a) das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde,
  2. b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde, oder

    c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

    Gemäß § 9 Abs. 7 des Kärntner Naturschutzgesetzes darf eine Versagung einer Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

    Gemäß § 1 des Telekommunikationsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 100, in der im Jahre 2001 noch in Geltung stehenden Stammfassung, war es Zweck dieses Bundesgesetzes, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.

    Durch Maßnahmen der Regulierung sollten folgende Ziele erreicht werden (§ 1 Abs. 2):

    1. Schaffung einer modernen Telekommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau,

    2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation,

  1. 3. Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes,
  2. 4. Schutz der Nutzer vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung,

    5. Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen.

    Durch die Novelle BGBl. I Nr. 27/1999 waren auch Vorschriften über das site-sharing von Antennenanlagen in das TKG 1997 eingefügt worden (vgl. § 7 Abs. 2 bis 8 TKG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/1999).

    § 7 Abs. 2 und 3 TKG lauteten in dieser Fassung:

"(2) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes müssen dessen Mitbenutzung durch Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Sicherheitsbehörden gestatten, sofern dies technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund erforderliche technische Änderungen hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber die Kosten dafür übernimmt. Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten des Mitbenutzers ausüben.

(3) Für die Mitbenutzung gemäß Abs. 1 und 2 ist ein angemessener geldwerter Ausgleich an den Verpflichteten zu leisten. Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung, einschließlich der Kosten der Akquisition, sowie die laufenden Betriebskosten der mitbenutzten Anlage angemessen zu berücksichtigen."

§ 8 Abs. 2a TKG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 70/2003 lautete:

"(2a) Befindet sich auf einem Grundstück ein Antennentragemast oder ein Starkstromleitungsmast, dessen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter gemäß Abs. 2 verpflichtet ist, Mitbenutzung zu gestatten, ist auch diese Mitbenutzung vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Falls durch diese zusätzliche Mitbenutzung eine vermehrte physische Beanspruchung des Grundstückes nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes ein Zustimmungsrecht."

Die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze unterlag gemäß § 20 Abs. 1 TKG 1997 grundsätzlich der Konzessionspflicht (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes).

Die genannten Vorschriften dienten nicht zuletzt auch der Umsetzung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, hinsichtlich des Mobilfunks insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt der Kommunikationsdienstleistungen in der Fassung der Richtlinie 96/2/EG zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications. Wie sich schon aus dem Titel der Richtlinie 90/388/EWG , aber sehr deutlich auch etwa aus den Erwägungsgründen zur Änderungsrichtlinie ergibt, steht dabei der Gesichtspunkt des Wettbewerbs und der Schaffung gleicher Voraussetzungen aller Anbieter im Mittelpunkt des Interesses.

2. Die Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz greift grundsätzlich bei der Durchführung der dort genannten Maßnahmen "in der freien Landschaft" ein. Dabei stellt jedoch lit. i konkret auf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, ab. Die Widmung der Grundfläche, auf welcher die gegenständliche "Kösn" steht, an der die Antennenanlage angebracht wurde, ist daher für das Vorliegen der Bewilligungspflicht ausschlaggebend. Die belangte Behörde hat insoweit die in der Berufung unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz zu Grunde gelegt.

Die belangte Behörde weist daher in diesem Zusammenhang im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht darauf berufen hat, dass die Annahme der Behörde erster Instanz, es liege die Widmung "Grünland-Landwirtschaft" vor, unzutreffend sei. Es wird vielmehr im Gegenteil in der Berufung einleitend darauf hingewiesen, dass die Errichtung der Anlage bereits erfolgt sei, weil "das mit der Einreichung des Baues beauftragte Unternehmen nach vorangehender Rücksprache mit der zuständigen Baubehörde der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See irrtümlicherweise davon ausging, dass dieses Bauvorhaben in Hinblick auf das geltende Naturschutzrecht bewilligungsfrei sei". Der ursprünglich von der Beschwerdeführerin allenfalls vertretene Standpunkt, es liege keine Bewilligungspflicht vor (weil es an der erforderlichen Grünlandwidmung mangle) wurde somit im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht aufrecht erhalten. Die belangte Behörde weist dazu weiters zutreffend auf die im Akt erliegenden Schreiben, u.a. jenes der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See vom 12. April 2000 an die P AG, hin, in welchen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die "betroffenen Grundstücke die Widmung Grünland-Landwirtschaft" aufwiesen. Es bestand somit für die belangte Behörde keine Veranlassung, hinsichtlich dieses in der Berufung nicht bestrittenen Sachverhalts aus eigenem ergänzende Erhebungen anzustellen. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, ist doch die Verfahrensrüge der Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz der gebotenen Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 616). Mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt.

3. Gleiches gilt für die Beschwerdeausführungen hinsichtlich des behaupteten Eingriffs in die Zuständigkeiten der Gemeinde nach dem Baurecht, insbesondere hinsichtlich des Ortsbildschutzes (vgl. zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der die landesgesetzlichen Vorschriften über den Landschaftsschutz vollziehenden Behörden von der Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich und der sich ergebenden Beschränkung für die Gemeinde bei der Beurteilung des Landschaftsbildes bereits VfSlg. 8944/1980).

4. Die belangte Behörde hat nach Bejahung des Vorliegens einer nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a Krnt NatSchG geprüft, ob die Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 7 Krnt NatSchG zu einer Bewilligungsfähigkeit des Projekts führen könnte. Sie hat dies im Ergebnis trotz der Feststellung, dass die Telekommunikationsleistungen durch die Beschwerdeführerin ohne die beantragte Bewilligung nicht erbracht werden könnten, verneint, weil die Telekommunikationsdienstleistungen der Beschwerdeführerin noch von anderen Unternehmen angeboten würden.

Die belangte Behörde hat dabei ihre Beurteilung, dass eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a Krnt NatSchG vorliege, auf die Feststellungen des Amtssachverständigen gestützt. Dabei begründete sie ihre rechtliche Beurteilung (nach Wiedergabe der Feststellungen des Amtssachverständigen) explizit dahingehend, dass eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes vorliege, da sich das Objekt zufolge der Stahlkonstruktion, bestehend aus Formprofilen samt Antennenträger, bzw. der künstlichen, rein technisch vorgegebenen Form und der verwendeten Bau- und Anlageelemente unharmonisch von der Umgebung abhebe und in der Landschaft als Fremdkörper wirke.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2000, Zl. 99/10/0222, vom 20. Dezember 1999, Zl. 97/10/0197, und vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188, jeweils mwN).

Von entsprechenden Feststellungen ausgehend hätte die belangte Behörde im Rahmen der Beurteilung gemäß § 9 Abs. 1 Krnt NatSchG und der Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 7 Krnt NatSchG prüfen müssen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Landschaftsschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hatte sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0119, mwN). Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid daher nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2000, Zl. 2000/10/0081 und Zl. 99/10/0222).

Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht den soeben dargelegten Anforderungen nicht. Der Inhalt einer Bescheidbegründung muss zunächst den im konkreten Fall festgestellten Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen zum Ausdruck bringen. Die Behörde hat darzulegen, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen sie zu ihrem Bescheid gelangt ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 76 zu § 60 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die wörtliche Wiedergabe von Befund und Gutachten eines Sachverständigen kann nach ständiger Rechtsprechung eigenständige Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht ersetzen (vgl. die Hinweise auf die hg. Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 75 ff zu § 60 AVG, bzw. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1987, Zl. 86/18/0253, sowie das hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, Zl. 2001/10/0156, unter Punkt 19.5.). Der angefochtene Bescheid leidet somit insofern an einem wesentlichen Begründungsmangel. Aus den nachstehenden Gründen wäre der Bescheid jedoch auch dann mangelhaft, wenn die belangte Behörde ausdrückliche Feststellungen im Sinne der von ihr wörtlich wiedergegebenen Darlegungen des Sachverständigen getroffen hätte.

In der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens wird ausgeführt, der Landschaftsraum werde im Wesentlichen durch eine naturnahe Kulturlandschaft geprägt. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Flächen sei größtenteils auf Mähwiesen abgestimmt. Die Oberflächenausformung der Landschaftselemente sei unterschiedlich. Es befänden sich neben kleinen Gräben, muldenartige, ebene und in leichter Hanglage ausgeformte Grundstücke. Der Standort sei die letzte Wiesenfläche im Bereich von Sch und werde von Waldflächen verschiedenster Artenzusammensetzung begrenzt. Im Bereich dieses Nordosthanges seien neben der typischen landwirtschaftlichen Nutzung auch verschiedene andere Nutzungsformen gegeben, wobei in Klammer angefügt wird "(Tourismus)". In der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens ist im Zusammenhang mit der von diesem konstatierten "Verunstaltung" eines das Landschaftsbild prägenden Objekts auch davon die Rede, dass die Anlage über das landwirtschaftliche Objekt rage und dem Betrachter einen wesentlichen Blickfang biete. Die Baulichkeit liege in der freien Landschaft. Der Baukörper hebe sich vom Umfeld, in diesem Fall vom Charakter des betroffenen Landschaftsraumes, der im Wesentlichen von Landschaftselementen wie Wald und Wiesenflächen und Einzelgehöften geprägt sei, wesentlich ab.

Im angefochtenen Bescheid wird nicht näher dargetan, worin die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die prägenden Elemente des Landschaftsbildes lägen. Die belangte Behörde hat sich daher nicht ausreichend mit den Wirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild auseinander gesetzt. Es bleibt damit aber auch die Schlussfolgerung, die Anlage beeinträchtige wegen ihres "technischen Charakters" das Landschaftsbild, nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus führt aber der Umstand, dass das Objekt die Baulichkeit, an der es errichtet wurde, überragt, nicht schon für sich allein zu einer nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes. Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, dass sich das verfahrensgegenständliche Objekt unharmonisch von der Umgebung abhebe und in der Landschaft als Fremdkörper wirke. Inwieweit der an einem Gebäude angebrachte Antennenmast im Hinblick auf die "Landschaftsraumsituation" eine nachteilige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen sollte, kann aus der Begründung des Bescheides nicht schlüssig nachvollzogen werden.

In der Frage der nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes beschränkt sich die Bescheidbegründung im Anschluss an die Wiedergabe des Sachverständigengutachtens auf den Hinweis, dass "durch das verfahrensgegenständliche Objekt eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes" vorliege, da sich das Objekt zufolge der Stahlkonstruktion, bestehend aus Formprofilen samt Antennenträger, bzw. der künstlichen, rein technisch vorgegebenen Form und der verwendeten Bau- und Anlageelemente unharmonisch von der Umgebung abhebe und in der Landschaft als Fremdkörper wirke. Inwieweit der Umstand, dass sich "der Baukörper", wie im Gutachten festgestellt wird, "vom Umfeld, "in diesem Fall vom Charakter des betroffenen Landschaftsraumes" abheben soll, für die Beurteilung der beantragten Maßnahme maßgeblich sein soll, wenn für die Einrichtung der Basisstation ein bestehendes Gebäude verwendet wurde (welches sich offenbar ebenfalls von der Umgebung abhebt), bleibt offen. Die belangte Behörde hat die (wertende) Feststellung des Sachverständigen, der Antennenträger und die Stahlkonstruktion an der Außenfassade verunstalte das landschaftsprägende Gebäude, nicht ausdrücklich in der rechtlichen Beurteilung herangezogen. Es bleibt daher offen, ob die belangte Behörde ihre Feststellung, es liege eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes vor, etwa auch auf den Umstand der äußeren Umgestaltung des bestehenden Objektes gestützt hat oder allein auf die wiedergegebene Beurteilung, dass die "rein technisch vorgegebene Form" bzw. die verwendeten Materialien dazu führten, dass sich die Anlage unharmonisch von der Umgebung abhebe.

Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde bei der Interessenabwägung im Sinne des § 9 Abs. 7 Krnt NatSchG - ein allgemeines Interesse an der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen einräumend - für den konkreten Fall mit dem Hinweis begnügt, dass die in Rede stehenden Telekommunikationsdienstleistungen auch von anderen Anbietern erbracht werden könnten.

Es liegt auf der Hand, dass an Hand der vorstehenden Darlegungen zu den Anforderungen an die Feststellungen über die Tatsachen, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, und die Interessenabwägung im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nicht beurteilt werden kann, ob die belangte Behörde zu Recht eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes angenommen hat; ebenso wenig kann auf dieser (in Ansehung der für die Durchführung der Maßnahme sprechenden Interessen bloß allgemeinen, auf die Verhältnisse des Einzelfalles nicht erkennbar Bezug nehmenden) Grundlage beurteilt werden, ob die belangte Behörde zu Recht den Interessen des Landschaftsschutzes höheres Gewicht eingeräumt hat als den anderweitigen öffentlichen Interessen.

Dass ein öffentliches Interesse an der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen besteht, ergibt sich insbesondere aus dem oben wiedergegebenen § 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997.

Aus dieser Regelung ergibt sich, dass der Gesetzgeber allgemein ein öffentliches Interesse an der Versorgung mit Dienstleistungen der Telekommunikation anerkennt. Inwieweit ein konkretes Vorhaben geeignet ist, diesem allgemein anerkannten öffentlichen Interesse zu entsprechen, und welches Gewicht diesem öffentlichen Interesse im Verhältnis zu den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zukommt, ist jeweils an Hand der Gegebenheiten des Einzelfalles zu untersuchen; in einem Fall wie dem vorliegenden ist dabei insbesondere von der Bedeutung des in Aussicht genommenen konkreten Standortes für die Versorgung eines bestimmten Gebietes mit den in Rede stehenden Dienstleistungen der Telekommunikation und der Bedeutung dieses Gebietes für die (anzustrebende) "Flächendeckung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 3 Telekommunikationsgesetz, die unter Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht des Antragstellers von der Naturschutzbehörde zu ermitteln sind, auszugehen.

Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Bedeutung des vorliegenden Standortes für ihr Gesamtnetz hingewiesen. Die belangte Behörde ist auf diesen Hinweis im Hinblick darauf, dass sie meinte, den öffentlichen Interessen, die sich aus dem TKG ergeben, sei bereits Rechnung getragen, sofern nur die Konkurrenten der Beschwerdeführerin die entsprechenden Leistungen im fraglichen Gebiet anbieten könnten (was der Fall sei), nicht näher eingegangen.

Aus § 1 Abs. 2 Z. 2 TKG folgt, dass der Gesetzgeber ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation anerkennt. Unter diesem Gesichtspunkt kann einem Projektwerber, der die Errichtung einer Sendeanlage für Mobilfunk an einem bestimmten Standort anstrebt, die Übereinstimmung seiner Interessen mit dem eben erwähnten öffentlichen Interesse nicht allein mit der Begründung, das in Frage kommende Gebiet werde bereits von seinen Mitbewerbern versorgt, abgesprochen werden, sofern das betreffende Versorgungsangebot für die Marktposition des Projektwerbers im Verhältnis zu den Mitbewerbern wenigstens von regionaler Bedeutung ist. Ergänzend ist zu bemerken, dass bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Errichtung einer Sendeanlage gegebenenfalls auch in Betracht zu ziehen ist, ob die Versorgung des fraglichen Gebietes mit Dienstleistungen des betreffenden Anbieters mit Hilfe der Mitbenützung von Masten im Sinne des § 7 Abs. 2 TKG rechtlich und technisch möglich und in wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar ist, wobei die belangte Behörde hinsichtlich allfälliger Einwände bezüglich der Unzulänglichkeit dieser Möglichkeit die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen kann.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die belangte Behörde belastete den angefochtene Bescheid somit mit wesentlichen Verfahrensmängeln; der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die angesprochene Umsatzsteuer, deren Ersatz in der genannten Verordnung nicht vorgesehen ist.

Wien, am 13. Oktober 2004

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