VwGH 2001/10/0162

VwGH2001/10/016214.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Widmanngasse 43, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28. Juni 2001, Zl. 6-OG2-96/1- 2001, betreffend Widerruf der Schulteilung nach dem Kärntner Schulgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
SchulG Krnt 2000 §47;
SchulG Krnt 2000 §86 Abs1;
SchulG Krnt 2000 §86 Abs2;
SchulG Krnt 2000 §90 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
SchulG Krnt 2000 §47;
SchulG Krnt 2000 §86 Abs1;
SchulG Krnt 2000 §86 Abs2;
SchulG Krnt 2000 §90 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. August 1964 wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Stadtgemeinde als gesetzlicher Schulerhalter der Volksschule Bad St. Leonhard gemäß § 9 Abs. 2 des Pflichtschulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1956, dahingehend stattgegeben, dass der Errichtung einer Mädchenvolksschule in Bad St. Leonhard mit der Benennung "Mädchenvolksschule Bad St. Leonhard" zugestimmt wurde. Gleichzeitig wurde die Umbenennung der derzeitigen Volksschule in "Knabenvolksschule Bad St. Leonhard" zur Kenntnis genommen.

Nach dem genannten § 9 Abs. 2 des Pflichtschulerhaltungsgesetzes bedurfte die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule und einer Expositurklasse einer öffentlichen Volksschule der Bewilligung der Landesregierung. Vor der Bewilligung war der Landesschulbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bewilligung war zu erteilen, wenn die in den §§ 4 bis 7 vorgesehenen Voraussetzungen gegeben waren.

Der (damals anzuwendende) § 4 Abs. 1 des Pflichtschulerhaltungsgesetzes regelte die Errichtung öffentlicher Volksschulen. Diese hatten unter Bedachtnahme auf eine sich aus dem Durchschnitt der letzten vier Jahre ergebende Mindestschülerzahl von 30 schulpflichtigen Kindern im Umkreis von 4 km in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass alle schulpflichtigen Kinder bei einem Schulweg von höchstens einer Gehstunde eine öffentliche Volksschule besuchen konnten.

Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde gemäß § 47 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000 in der Fassung LGBl. Nr. 46/201, die in der Vergangenheit stattgefundene Teilung der Volksschule 1 und der Volksschule 2 in Bad St. Leonhard mit Wirkung vom 1. September 2001. Der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard (Beschwerdeführerin) als gesetzlichem Schulerhalter der beiden Volksschulen wurde aufgetragen, diese zusammen zu legen und als "Volksschule Bad St. Leonhard" weiter zu führen.

Nach der Begründung sei die Beschwerdeführerin gesetzlicher Schulerhalter der Volksschule 1 und der Volksschule 2. Für das Schuljahr 2001/2002 seien für die Volksschulklassen insgesamt 219 Schulkinder angemeldet (Volksschule 1: 114 Kinder, Volksschule 2: 105). Diese Zahl liege deutlich unter jenem Wert von 300 Schülern, der eine Teilung in zwei Schulen am selben Standort rechtfertige. Hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der Schülerzahlen sei davon auszugehen, dass auch in Zukunft die Voraussetzungen für eine Teilung der beiden Schulen voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sein werde. Die Schülerzahlen seien in ganz Kärnten rückläufig, für das kommende Schuljahr seien insgesamt um 1.156 Schüler weniger in Pflichtschulen angemeldet worden als dies noch im vergangenen Schuljahr der Fall gewesen sei. Die Entwicklung der nächsten Jahre sehe ähnlich aus.

Die Beschwerdeführerin habe sich gegen die Zusammenlegung der beiden Volksschulen ausgesprochen. Ihrer Auffassung nach stünde der beabsichtigte Widerruf der seinerzeitigen Schulteilung mit § 47 des Kärntner Schulgesetzes nicht in Einklang. Hinsichtlich der Klassenschülerzahlen sei darauf verwiesen worden, dass diese weder in der Volksschule 1 noch in der Volksschule 2 den Bestimmungen des § 17 des Kärntner Schulgesetzes widersprechen würden. Die belangte Behörde könne dieser Auffassung allerdings nicht Rechnung tragen, da die klaren gesetzlichen Vorgaben für eine Zusammenlegung der beiden Volksschulen sprächen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die beiden Schulen in ihrer Gesamtheit insgesamt jene Schülerzahl erreichten, die eine Teilung rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang müsse auch auf § 87 des Kärntner Schulgesetzes verwiesen werden, wonach die Landesregierung die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen habe, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für den Weiterbestand voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben seien. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Weiterbestand seien dann nicht mehr gegeben, wenn zu erwarten sei, dass eine der beiden Schulen dauernd weniger als 120 Schüler in Zukunft aufweisen werde. Im Beschwerdefall verfüge jede der beiden Schulen über weniger als 120 Schüler, weshalb auch nach dieser Bestimmung eine Zusammenlegung anzuordnen sei. Die Unterbringung der Schüler und deren Schulweg blieben gleich, weil die Schüler in der Vergangenheit im selben Schulgebäude unterrichtet worden seien. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 17 des Kärntner Schulgesetzes sei nicht zielführend. Diese Bestimmung normiere Mindest- und Höchstschülerzahlen für die einzelnen Klassen. Diese Zahlen seien bisher eingehalten worden und würden auch in der zusammengelegten größeren Schule in Zukunft eingehalten werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der mit "Teilung" überschriebene § 47 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000 (die letzten zwei Sätze in der Fassung LGBl. Nr. 46/2001) lautet auszugsweise:

"Wenn Volksschulen mit einer Mindestschülerzahl von 300 - ohne Einrechnung angeschlossener Sonderschulklassen -, ... während eines Schuljahres geführt werden, sind sie zu teilen, wenn die räumlichen Voraussetzungen eine Teilung ermöglichen und eine Minderung der Organisationsform im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der Geburtenziffern voraussichtlichen Schülerzahlen nicht zu erwarten ist. Die Teilung ist zu widerrufen, wenn die Mindestschülerzahl, die Voraussetzung für die Teilung war, voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben ist. Dies gilt nicht, wenn vom Widerruf eine zweisprachig geführte Schule betroffen wäre."

Gemäß § 86 Abs. 1 des Kärntner Schulgesetzes hat die Landesregierung die Organisationsformen der öffentlichen Pflichtschulen festzusetzen.

Vor Festsetzung der Organisationsformen der allgemein bildenden Pflichtschulen sind nach § 86 Abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes unter anderem die jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter zu hören.

Die Beschwerdeführerin ist gesetzlicher Schulerhalter der Volksschule 1 und der Volksschule 2 in Bad St. Leonhard. Sie war daher gemäß § 90 Abs. 1 des Kärntner Schulgesetzes berechtigt, am Verfahren betreffend die Änderung der Organisationsform der genannten Volksschulen als Partei teilzunehmen. Ein Rechtsanspruch darauf, dass diese Volksschulen in einer bestimmten Organisationsform geführt werden, ist dem gesetzlichen Schulerhalter nach dem Kärntner Schulgesetz allerdings nicht eingeräumt. Vielmehr ist über die Organisationsform einer Volksschule ebenso wie über eine diesbezügliche Änderung von der Landesregierung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nach Anhörung (unter anderem) des Schulerhalters zu entscheiden (vgl. den zum Burgenländischen Pflichtschulgesetz 1995 ergangenen Beschluss vom 25. Februar 2003, Zl. 2002/10/0199).

Das geltend gemachte Recht "auf Erhaltung zweier selbständiger Volksschulen" sowie das "Recht, diese nicht entgegen den gesetzlichen Vorschriften zusammenlegen zu müssen", kommt der Beschwerdeführerin daher nicht zu. In diesem Recht konnte sie durch den angefochtenen Bescheid demnach auch nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

Wien, am 14. September 2004

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