VwGH 2001/10/0070

VwGH2001/10/007012.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des D in Leibnitz, vertreten durch Dr. Heinz-Dieter Flesch, Rechtsanwalt in 8570 Voitsberg, Bahnhofstraße 9, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Februar 2001, 6-59 L 1/40-2001, betreffend Abberufung als Bezirksleiterstellvertreter und Ortseinsatzleiter der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht und Widerruf der Bestellung zum Berg- und Naturwächter, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §7 Abs1;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §1;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §10 Abs2 lita;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §10 Abs2 litb;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §10 Abs2 litc;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §11 Abs2;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §11 Abs3;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §13 Abs1;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §13 Abs7;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §22 Abs2 litb;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §22 Abs2;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §7 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §7 Abs1;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §1;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §10 Abs2 lita;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §10 Abs2 litb;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §10 Abs2 litc;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §11 Abs2;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §11 Abs3;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §13 Abs1;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §13 Abs7;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §22 Abs2 litb;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §22 Abs2;
Bergwacht/NaturwachtG Stmk 1977 §7 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 4. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 7 Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz (in weiterer Folge: Stmk BNWG) iVm § 12 Z. 1 lit. c und Z. 3 lit. b der Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht (in weiterer Folge: Satzungen Stmk BNW) als Ortseinsatzleiter der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht, Ortseinsatzstelle Leibnitz, sowie als Bezirksleiterstellvertreter der Bezirksleitung Leibnitz abberufen und gemäß § 22 Abs. 2 lit. b Stmk BNWG seine Bestellung zum Berg- und Naturwächter widerrufen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Voraussetzung für die Bestellung zum Berg- und Naturwächter sei unter anderem die Vertrauenswürdigkeit (§ 15 Abs. 1 lit. d Stmk BNWG). Eine Pflichtverletzung begehe ein Berg- und Naturwächter, wenn er sich so verhalte, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf innerhalb der Ortseinsatzstelle nicht mehr gewährleistet ist (§ 12 Z. 1 lit. b Satzungen Stmk BNW) und Weisungen missachte oder Befugnisse missbrauche (§ 12 Z. 1 lit. c der zitierten Satzungen). Schließlich verpflichte sich jeder Berg- und Naturwächter mit dem Gelöbnis, "alles zu unterlassen, was gegen die Interessen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht gerichtet ist und ihr Ansehen schädigen könnte". Die Abberufung des Beschwerdeführers aus seinen bisherigen Funktionen und sein Ausschluss aus der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sei mit Antrag der Bezirksleitung Leibnitz vom 22. September 2000 gefordert worden. Dies sei damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Verhaltens nicht mehr das Vertrauen der Bezirksleitung Leibnitz und ihrer Ortseinsatzleiter und Stellvertreter besitze und vor allem dem Ansehen der Berg- und Naturwacht schade. Dieser Antrag sei durch Bezirksleiter S., Bezirksleiterstellvertreter K., den Ortseinsatzleitern R., M., St., T. und N. sowie sieben Ortseinsatzleiterstellvertretern - somit praktisch allen Ortseinsatzleitern und Stellvertretern des Bezirkes Leibnitz - unterfertigt worden. Darüber hinaus habe auch die Landesleitung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht mit Schreiben vom 29. Juni 2000 die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz ersucht, das angekündigte Verfahren auf Widerruf der Bestellung des Beschwerdeführers zum Berg- und Naturwächter durchzuführen. Die Landesleitung habe dies damit begründet, dass auf Grund der Erfahrungen von rund zwei Jahrzehnten ein ordnungsgemäßer Ablauf in der Berg- und Naturwacht des Bezirks Leibnitz erst zu erwarten sei, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr Mitglied der Körperschaft sei. Am 31. Jänner 1998 sei festgestellt worden, dass bei einem Bagger der Firma V. Öl austrete; dieser Vorfall sei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz aber erst am 5. Februar 1998 gemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe sich dahin verantwortet, dass er den Vorfall unverzüglich dem inzwischen verstorbenen Bezirksleiter F. gemeldet habe; was danach mit der Meldung passiert sei, entziehe sich seiner Verantwortung. Der Beschwerdeführer habe aber auch in einem anderen Fall den Bezirksleiter F. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht belastet; es sei daher sehr unwahrscheinlich, dass F. für die inkorrekte Vorgangsweise und die damit verbundenen Schäden für die Umwelt verantwortlich sei. Davon abgesehen hätte der Beschwerdeführer als Gewässeraufsichtsorgan von sich aus durch unverzügliche telefonische Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft und die Firma V. den Missstand abstellen müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer am Bezirkstag der Stmk Berg- und Naturwacht am 4. April 1998 in L den Vorfall zum Anlass genommen, der Behörde Untätigkeit vorzuwerfen. Bei diesem Bezirkstag habe der Beschwerdeführer in unqualifizierter und ungerechtfertigter Weise die Bezirkshauptmannschaft L beschimpft und beschuldigt. Der Landesleiter der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht habe mit Schreiben vom 7. Mai 1998 ausführlich dazu Stellung genommen und aufgezeigt, dass ein derartiges Verhalten weder einer gedeihlichen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde noch dem Ansehen der Berg- und Naturwacht in der Öffentlichkeit diene. Weiters habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 1998 die Bezirkshauptmannschaft L, den Landesleiter sowie den zuständigen Bezirksleiter der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht und die Kriminalabteilung Graz von Müllablagerungen in einer Gemeinde informiert. Mit Schreiben des Landesleiters der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht vom 28. April 1998 sei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass sein Schreiben bis dahin nicht bei der Landesleitung eingelangt sei, dass mit der betroffenen Gemeinde über die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen ein Gespräch geführt hätte werden müssen und dass insbesondere die gleichzeitige Anzeige an die Kriminalabteilung Graz zumindest mit dem Bezirksleiter vorher zu besprechen gewesen wäre. Weiters sei der Beschwerdeführer in diesem Schreiben eindringlich ersucht worden, derartige Fälle vorher mit der Bezirksleitung zu besprechen und erst dann Eingaben an die Behörden zu machen. Der genaue Wortlaut der Bemerkung, mit der der Beschwerdeführer im Jahresbericht 1998 die Frage nach Erhebungen und Meldungen in Zusammenhang mit Pflicht- bzw. Restwassermengen und Rechengut bei Krafwerksanlagen beantwortet habe, laute: "Meldung zwecklos! Solange Landesleiter auf Seiten der Behörde steht!" Diese Anmerkung zeige, dass es dem Beschwerdeführer sowohl an der gebotenen Loyalität gegenüber dem Leiter der Berg- und Naturwacht einerseits als auch an der erforderlichen Kooperationsbereitschaft mit der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde mangle. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht habe bereits seit vielen Jahren Grund zu Beanstandungen und behördlichen Maßnahmen gegeben: Bereits einmal sei der Beschwerdeführer als Ortseinsatzleiter abberufen und seine Bestellung zum Berg- und Naturwächter widerrufen worden (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 22. Juli 1985, GZ 6 D 11- 1985). Dies sei mit der nachweislichen Missachtung einer Weisung seitens des Beschwerdeführers begründet worden; Grund der Weisung seien Beschwerden der Ortseinsatzleitung Leibnitz an die Aufsichtsbehörde gewesen, dass der Beschwerdeführer einige Berg- und Naturwächter nicht zu Einsatz- und Informationsgesprächen geladen habe. Der dagegen erhobenen Berufung sei zwar Folge gegeben worden; in dem Berufungsverfahren sei jedoch der Fall eines der nicht geladenen Berg- und Naturwächter gar nicht untersucht worden. Auch sei in diesem Berufungsbescheid darauf verwiesen worden, dass der Beschwerdeführer unsachliche Kritik äußere. In einem mit Schreiben vom 22. Jänner 2001 vorgelegten Konvolut der Landesleitung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sei auf die Auseinandersetzungen hingewiesen worden, die der Beschwerdeführer im Jahr 1985 mit der Jägerschaft des Bezirks gehabt habe. Er sei damals vom seinerzeitigen Bezirksjägermeister geklagt und wegen ungebührlicher und verleumderischer Schreibweise vom Bezirksgericht Graz rechtskräftig verurteilt worden. Anlass zur Beschwerde habe schließlich auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 1995 an eine Referentin der Rechtsabteilung des Amtes der Landesregierung gegeben. Darin seien der Amtssachverständige der Rechtsabteilung 6 der Steiermärkischen Landesregierung, das J. Research sowie das Institut für Hydrogeologie und Geothermie mit unqualifizierten Äußerungen und Formulierungen beschimpft worden. Darüber hinaus sei weder der Dienstweg eingehalten worden noch ein Gespräch mit den angegriffenen Dienststellen gesucht worden, um zu klären, inwieweit die geäußerte Kritik überhaupt fachlich gerechtfertigt sei. Ähnlich verhalte es sich mit der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Graureiherpetition vom Dezember 1999. Darin sei die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für den Abschuss von Reihern durch die Rechtsabteilung der Steiermärkischen Landesregierung beanstandet worden, ohne dass mit den für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen zuständigen Referenten vorher Kontakt aufgenommen worden wäre. Die in dieser Petition aufgestellten Behauptungen seien unrichtig, weil nie eine Ausnahmebewilligung für den Abschuss von Silberreihern erteilt worden sei, die ab dem Jahr 1997 erteilten Ausnahmebewilligungen für Einzelabschüsse von Graureihern in allen Verfahren unangefochten geblieben seien und die maßgebliche Graureiherpopulation in der Steiermark durch diese Abschüsse in keiner Weise in ihrem Bestand gefährdet gewesen sei. Seit dem Frühjahr gebe es die so genannte "Gemeinsame Management-Richtlinie für die Steiermark 2000 - Graureiher und Kormoran", die von der Rechtsabteilung 6 und dem Umweltanwalt initiiert und von einer Arbeitsgemeinschaft aus Vertretern des Naturschutzes, der Fischerei, der Jagd, der Ornithologie und des Umweltanwaltes verfasst worden sei. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei vorher eine Bestandszählung durchgeführt worden; es sei keine Klage gegen die bisherige diesbezügliche Vorgangsweise der Steiermark bei der EU anhängig. Zwar stehe es jedem frei, eine andere fachliche Meinung zu vertreten; anders verhalte es sich jedoch, wenn der Behörde mangelnder Gesetzesvollzug vorgeworfen werde, wie dies in der gegenständlichen Petition der Fall sei. Dieser Vorwurf, verbunden mit unqualifizierten Bemerkungen über Beschäftigungsausmaß und Einsparungspotential im öffentlichen Dienst sei von einem Berg- und Naturwächter erhoben worden, der weder auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, noch auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit in der Lage sein dürfte, komplexe naturschutzfachliche und beschäftigungspolitische Fragen zu beurteilen. Zudem sei ein Berg- und Naturwächter verpflichtet, die Behörde zu unterstützen und nicht durch unsachliche Kritik in Misskredit zu bringen. Auch sei die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, man müsse sich für eine Petition nicht verantworten, da "keine Beschuldigungen erhoben" worden seien, unrichtig; derartige massive und noch dazu falsche Beschuldigungen seien gegenüber der Rechtsabteilung der Steiermärkischen Landesregierung sehr wohl erhoben worden und seien von denjenigen zu verantworten, die diese Petition eingebracht hätten. Die Petition sei vom Beschwerdeführer sowie den Bergwächtern S. und K. eingebracht worden. Letztere hätten bei ihrer diesbezüglichen Einvernahme an der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13. Jänner 2000 zu Protokoll gegeben, dass sie den Wortlaut der Petition nicht genau gelesen hätten und über den Adressaten der Petition nicht genau informiert gewesen seien. Weiters hätten sie sich im Zuge dieser Einvernahme vom Inhalt der Petition distanziert. Der Beschwerdeführer hingegen habe in einem Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 7. November 2000 die Behauptung aufgestellt, dass der frühere, inzwischen verstorbene Bezirksleiter F. die Petition verfasst hätte. In der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft seien hingegen die Bergwächter R. und Z. als Urheber angegeben ("der Wortlaut ist eher jenen Eingaben zuzuordnen, die R. und Z. führen"). Auf Befragung habe R. mitgeteilt, dass er zwar seit vielen Jahren bemüht sei, den Graureiherabschuss zu verhindern, dass er aber die gegenständliche Petition nicht verfasst habe. Nach übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten habe F. praktisch alle Entscheidungen mit der Bezirkshauptmannschaft und dem Landesvorstand der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht besprochen; es sei daher völlig unwahrscheinlich, dass er gerade diese, sehr außergewöhnliche Angelegenheit nicht mit diesen Stellen besprochen hätte. Auch die Witwe des F. sei überzeugt, dass diese Petition nicht von ihrem Mann stamme. Es stehe somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass es sich dabei um einen weiteren Versuch des Beschwerdeführers handle, F. die Schuld zuzuschieben. Außerdem sei die Petition mit der Unterschriftsklausel "Für die Steierm. Berg- und Naturwacht:" versehen gewesen. Das Büro von Frau Landeshauptmann Klasnic habe daher irrtümlich die Landesleitung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht - nur diese sei zu einem Schritt wie der Versendung eines Schreibens an Regierungsmitglieder befugt - als Verfasserin der Petition angesehen und diese um Aufklärung ersucht. Der Beschwerdeführer habe mit dieser Petition nicht nur seine Befugnisse missbraucht und das Ansehen der Berg- und Naturwacht geschädigt, sondern sich auch im besonderen Maße unkooperativ und unkollegial erwiesen. Nach ordnungsgemäßer Durchführung der Bezirksleiterwahl am 14. Juni 2000 habe der Beschwerdeführer eine weitere Wahlversammlung am 25. Juni 2000 einberufen. Mit im Instanzenzug erlassenen Bescheid der belangten Behörde sei ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen sei, zu einer neuerlichen Wahl am 25. Juni 2000 einzuladen und diese durchzuführen. Diese Umstände würden ebenfalls zeigen, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf des Betriebes innerhalb der Berg- und Naturwacht des Bezirks Leibnitz sowie eine entsprechende Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht mehr gewährleistet und seine Bestellung zum Berg- und Naturwächter zu widerrufen sei. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzungen im Sinne der Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht, sowie seine in den angeführten Fällen nachgewiesene unkorrekte, unkooperative und unkameradschaftliche Vorgangsweise seien so erdrückend, dass die erstinstanzliche Entscheidung nur bestätigt werden könne.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass weder dem Landesleiter oder einer Bezirksleitung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht noch der Rechtsabteilung 6 der Landesregierung das Recht zukomme, einen Antrag auf "Ausschluss" eines Ortseinsatzleiters oder Bezirksleiterstellvertreters zu stellen; ein solches Verfahren könne nur über Antrag des Bezirkstages oder im Fall des Verlustes der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 Stmk BNWG eingeleitet werden. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer schon deshalb keinen Verfahrensfehler auf, weil die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 13 Abs. 7 leg. cit. nicht nur auf Antrag, sondern auch amtswegig vorzugehen hat.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass der für die Entscheidung der belangten Behörde Verantwortliche im Rahmen des auszuübenden Aufsichtsrechts über die Steiermärkische Berg- und Naturwacht durch die Landesregierung "für sämtliche Entscheidungen und für die Kontrolle dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig" sei und an sämtlichen Sitzungen des Landesvorstandes teilnehme, sodass ein "besonders nahes Verhältnis auch zum Landesleiter und zum gesamten Landesvorstand" vorzuliegen scheine. Es müssten daher - vor allem "infolge Antragstellung durch die Landesleitung und durch die die RA 6 (diese zwar unterschrieben von Dr. F)" - Zweifel an der "Objektivität und Unbefangenheit des Entscheidungstreffenden" auftreten. Diese Darlegungen sind dahin zu deuten, dass der betreffende Organwalter Aufgaben im Rahmen des Aufsichtsrechts gemäß § 13 Abs. 1 Stmk BNWG wahrnimmt. Das durch diese Tätigkeit bedingte Verhältnis zum Landesleiter und zum Landesvorstand der Berg- und Naturwacht ist jedoch für sich genommen nicht geeignet, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen. Die Rolle der Landesleitung bei der Einleitung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer ändert daran ebenso wenig wie die "Antragstellung durch die RA 6" (offensichtlich meint der Beschwerdeführer hier die Stellungnahme der Rechtsabteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu der Petition vom Dezember 1999).

Die Beschwerde macht als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob Gründe vorlägen, den Beschwerdeführer als Bezirksleiterstellvertreter oder als Ortseinsatzleiter oder als "normales Mitglied" (gemeint offenbar: als Berg- und Naturwächter) abzuberufen bzw. die Bestellung zu widerrufen; vielmehr habe die Behörde "Erhebungen, ob er als Ortseinsatzleiter oder als einfaches Mitglied noch für die Berg- und Naturwacht taugt, in einem Abwaschen mit sämtlichen Vorwürfen gegen ihn als Bezirksleiterstellvertreter abgetan und weggewischt".

Gemäß § 13 Abs. 7 Stmk BNWG kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Wege des Aufsichtsrechts auf Antrag des Bezirkstages oder von Amts wegen den Bezirksleiter (dessen Stellvertreter) oder einen Ortseinsatzleiter (dessen Stellvertreter) wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.

Gemäß § 22 Abs. 2 lit. b Stmk BNWG hat die nach § 16 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Bestellung des Berg- und Naturwächters zu widerrufen, wenn er die Aufgaben und Pflichten eines Berg- und Naturwächters vorsätzlich oder fahrlässig nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt.

Voraussetzung der Gesetzmäßigkeit eines auf die oben zitierten Vorschriften des Stmk BNWG gestützten, unter einem die Abberufung als Bezirksleiter- Stellvertreter und Ortseinsatzleiter und den Widerruf der Bestellung zum Berg- und Naturwächter verfügenden Bescheides ist die Feststellung von Sachverhalten oder eines Sachverhaltskomplexes, durch die der Tatbestand der gröblichen Verletzung der Pflichten sowohl eines Bezirksleiters (§ 13 Abs. 7 iVm § 10 Abs. 2 lit a bis c BNWG) als auch eines Ortseinsatzleiters (§ 13 Abs. 7 iVm § 11 Abs. 2 und 3 BNWG) bzw. der Verletzung der Pflichten eines Berg- und Naturwächters (22 Abs. 2 BNWG) verwirklicht wird. Im Hinblick auf die unterschiedliche Regelung der Pflichtenkreise eines Bezirksleiters, eines Ortseinsatzleiters oder eines Berg- und Naturwächters kommen dabei - je nach Lage des Falles - zum einen Sachverhalte oder Sachverhaltskomplexe in Betracht, die die oben genannten Abberufungs- bzw. Widerrufsgründe kumulativ verwirklichen, als auch solche, die nur einen dieser Gründe herstellen. Im letztgenannten Fall setzt die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, der unter einem die Abberufung eines Funktionärs als Bezirksleiterstellvertreter und Ortseinsatzleiter und den Widerruf seiner Bestellung zum Berg- und Naturwächter verfügt, wenn er auf mehrere Gründe gestützt ist, eine klare Zuordnung zum jeweiligen Abberufungs- bzw. Widerrufstatbestand voraus. Eine solche Zuordnung kann jedoch dann entfallen, wenn ein Sachverhalt mängelfrei festgestellt wird, der (kumulativ) den Merkmalen jedes der angewendeten Abberufungs- bzw. Widerrufsgründe entspricht.

Im Beschwerdefall ist die letztgenannte Konstellation gegeben. Der Beschwerdeführer hat nach den insoweit unwidersprochenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides eine Angelegenheiten des Vollzuges des Naturschutzgesetzes betreffende (und somit auch mit der Zielsetzung und den Aufgaben der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht im Sinne des § 1 Stmk BNWG in unmittelbarem Zusammenhang stehende), unter anderem an Mitglieder der Landesregierung gerichtete "Petition" mit der Fertigungsklausel "Für die Steiermärkische Berg- und Naturwacht" unterfertigt. Im gesamten Verfahren wurde nicht behauptet, dass hiezu eine Ermächtigung des Landesleiters, der nach dem Gesetz (§ 7 Abs. 1 Stmk BNWG) allein zur Vertretung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht berufen ist, vorgelegen wäre. Darin liegt eine Überschreitung der durch das Gesetz dem Beschwerdeführer als Funktionsträger eingeräumten Befugnisse, der geeignet ist, das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit des Handelns der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu erschüttern. Es handelt sich dabei um eine Pflichtverletzung, durch die sowohl die Tatbestände der gröblichen Verletzung der Pflichten eines Bezirksleiters (§ 13 Abs. 7 iVm § 10 Abs. 2 lit a bis c Stmk BNWG) bzw. eines Ortseinsatzleiters (§ 13 Abs. 7 iVm § 11 Abs. 2 und 3 BNWG) als auch jener der Verletzung der Pflichten eines Berg- und Naturwächters (§ 22 Abs. 2 BNWG) verwirklicht wird.

Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was bei der Bewertung der subjektiven Seite dieser Befugnisüberschreitung zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden könnte. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr im vorliegenden Zusammenhang auf den Hinweis, dass die Petition auch vom Bezirksleiter Sch. und dessen Stellvertreter K. unterschrieben sei; sie erhebt weiters den Vorwurf, die Behörde habe die Angaben des Sch., er habe den Wortlaut nicht genau gelesen und angenommen, dass es sich um ein Schreiben an die Landesleitung handle, nicht überprüft. Die Beschwerde führt weiters aus, es sei "sicherlich unwesentlich, wenn drei Leute unterschreiben, dass dann mit einem anderen Maß bei diesen anderen beiden gemessen wird". Diese Darlegungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil nicht das Verhalten Dritter, sondern jenes des Beschwerdeführers auf seine Qualität als Abberufungs- bzw. Widerrufsgrund zu beurteilen ist.

Im Hinblick darauf, dass die Behörde mängelfrei einen Sachverhalt festgestellt hat, durch den (kumulativ) sowohl die Tatbestände der gröblichen Verletzung der Pflichten eines Bezirksleiters bzw. eines Ortseinsatzleiters als auch jener der Verletzung der Pflichten eines Berg- und Naturwächters verwirklicht wird, kommt es nicht darauf an, ob die Behörde weitere im angefochtenen Bescheid dargelegte Sachverhalte mängelfrei festgestellt und zu Recht als Abberufungs- bzw. Widerrufsgründe gewertet hat. Auf die Beschwerdegründe, die auf die Geltendmachung von Rechtswidrigkeiten im soeben erwähnten Zusammenhang abzielen, war daher nicht einzugehen. Soweit die Beschwerde auf die Dauer der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Körperschaft, die Verleihung von Ehrenzeichen, ganz allgemein auf Verdienste des Beschwerdeführers und Erklärungen von Bürgermeistern und Mitgliedern der Körperschaft, mit dem Beschwerdeführer "solidarisch" zu sein, verweist, ist ihr zu erwidern, dass es darauf nicht ankommt. Im Verfahren über die Abberufung eines Bezirksleiterstellvertreters bzw. Ortseinsatzleiters sowie über den Widerruf der Bestellung zum Berg- und Naturwächter auf Grund der oben angeführten Vorschriften von Gesetz und Satzung hatte die Behörde allein zu prüfen, ob Pflichtverletzungen vorliegen, und gegebenenfalls deren Gewicht zu beurteilen; eine Abwägung gegen allfällige Verdienste des Betreffenden war der Behörde nach dem Gesetz nicht aufgetragen.

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor;

die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Einen Anspruch auf Aufwandersatz hat die belangte Behörde

nicht geltend gemacht.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens

erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 12. November 2001

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