VwGH 2001/10/0020

VwGH2001/10/002019.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache des Clemens P in Dornbirn, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen die Erledigung des Vorsitzenden des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck vom 3. Oktober 2000, Zl. TgbZl. 61/2000, betreffend Zulassung zu Prüfungen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
VwGG §34 Abs1;
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtenen Erledigung zufolge habe der Beschwerdeführer am 19. Juni 2000 beim Studiendekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck die Zulassung zum Kolloquium aus Betriebswirtschaftslehre und zur Teilprüfung aus Verfassungsrecht der zweiten Diplomprüfung des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck, jeweils zum Oktobertermin 2000, beantragt. Der Studiendekan habe diese Anträge mit Bescheid vom 27. Juni 2000 abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung erging die angefochtene Erledigung vom 3. Oktober 2000. Diese trägt den Briefkopf "Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck", die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Adressaten und sodann folgenden Text:

"Berufungsbescheid

Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hat über die Berufung des (Beschwerdeführers) vom 18.7.2000 gegen den Bescheid des Studiendekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck vom 27.6.2000, GZ 14/2000-1, und GZ 15/2000-1, entschieden:

Spruch:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 81 Abs 5 Z 3 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I 1997/idF BGBl. / 2000/77 iVm § 20 Abs 2 lit d der Geschäftsordnung für die Kollegialorgane an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck, Studienjahr 1997/98, 7. Stück Nr. 102, § 8 Abs 2 der Rechtswissenschaftlichen Studienordnung, BGBl 1979/148 idF BGBl 1988/595, § 9 Abs 1 und § 9 Abs 9 des Studienplanes für das Diplomstudium und das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 8.4.1994, Studienjahr 1993/94, 55. Stück, iVm § 4 Z 26, § 54 Abs. 1, § 55 Abs 1 und § 77 Abs 2 Universitäts-Studiengesetz, BGBl I 1997/48 idF BGBl I 2000/77 als unbegründet abgewiesen."

Nach Begründung und Rechtsmittelbelehrung findet sich die Bezeichnung "Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck", darunter der handschriftliche Vermerk "i.V." und ein unleserlicher Namenszug.

Gegen diese vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zu § 18 Abs. 4 AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 in Übereinstimmung mit der Lehre (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 193, 440, 442) die Auffassung, eine schriftliche Erledigung müsse, um im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG Bescheidqualität zu haben, den Namen des Genehmigenden enthalten (vgl. die Beschlüsse vom 26. Mai 1999, 99/12/0108, und vom 26. Jänner 2000, 98/03/0310, sowie das Erkenntnis vom 24. November 2000, 2000/19/0095). Diesem Erfordernis könne durch eine leserliche Unterschrift, durch die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden bei der Unterschrift oder durch eine andere geeignete namentliche Angabe des Genehmigenden entsprochen werden (vgl. auch dazu den oben erwähnten Beschluss vom 26. Mai 1999). Fehlt eine Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer diese genehmigt hat, liegt kein Bescheid vor.

Im Beschwerdefall ist die Erledigung nicht ordnungsgemäß gefertigt, weil die Unterschrift unleserlich ist und der Name des Unterfertigenden sich auch sonst aus der Erledigung nicht ergibt.

Da der angefochtenen Erledigung also kein Bescheidcharakter zukommt, fehlt eine Grundvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2001

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