Normen
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
LSchV Raab 1998 §5 Z1;
NatSchG Bgld 1990 §5 litb;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
LSchV Raab 1998 §5 Z1;
NatSchG Bgld 1990 §5 litb;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Erweiterung einer Nassbaggerung auf den Grundstücken Nr. 1325, 1326, 1329, 1330, 1331 und 1332 der KG W. unter Berufung auf § 5 Z 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der Bereiche des Bezirkes Jennersdorf südlich der Lafnitz zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Raab) und zum Naturpark (Naturpark Raab) erklärt werden, LGBl. Nr. 68/1997 (in der Folge: Landschaftsschutzgebietsverordnung), in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1 lit. a und c, 23 Abs. 7 und 81 Abs. 5 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990 - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 (Bgld NatSchG 1990), abgewiesen.
Nach der Begründung habe die beschwerdeführende Gesellschaft um die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Erweiterung einer Nassbaggerung auf den genannten Grundstücken angesucht. Die Grundstücke befänden sich im Landschaftsschutzgebiet und Naturpark "Raab". Der Sachverständige für Landschaftsschutz habe zum vorliegenden Ansuchen folgendes Gutachten abgegeben:
"Befund:
... Die geplante Erweiterungsfläche befindet sich im Anschluss an eine stillgelegte Abbaufläche in Form eines Teiches. Sie liegt nordwestlich des bebauten Ortsgebietes von Wallendorf im Nahbereich der Lafnitz. Die umliegenden Flächen werden landwirtschaftlich in Form von Ackerflächen genutzt. Auf der geplanten Erweiterungsfläche wurden bereits Erdarbeiten durchgeführt, sodass es sich um eine landschaftlich gestörte Fläche handelt (siehe Fotomontage).
Die Abbau- und Renaturierungsmaßnahmen sollen sich über eine Dauer von 15 Jahren erstrecken. Bzgl. der Einzelheiten der Ausführung wird auf die eingereichten Unterlagen hingewiesen. Die beiliegende Fotomontage ist Bestandteil von Befund und Gutachten.
Gutachten:
Die geplanten Abbaumaßnahmen stellen durch die Veränderung des natürlichen Geländeniveaus im Bereich der Lafnitztalebene im unmittelbaren Nahbereich des Lafnitzflusses, die Erdbewegungen und die maschinellen Einrichtungen zweifellos eine negative Beeinflussung des Landschaftsbildes und eine Störung des naturräumlichen Landschaftscharakters dar. Relativiert wird dieser Umstand durch die zeitliche Begrenzung (Zeitraum 15 Jahre) und die Rekultivierungsmaßnahmen nach Abbauende.
Zusammenfassend kann jedenfalls festgestellt werden, dass das geplante Vorhaben eine - wenn auch nur zeitlich begrenzte - Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Landschaftscharakter im Landschaftsraum des Lafnitztales bewirkt. Durch die Lage im Landschaftsschutzgebiet Raab kommt diesem Unstand eine besondere Bedeutung zu."
Der beschwerdeführenden Gesellschaft sei Parteiengehör gewährt worden. Sie habe die Auffassung vertreten, aus dem Gutachten könne nicht abgeleitet werden, dass das Vorhaben einen groben Eingriff in das Landschaftsbild darstelle. Beim gegenständlichen Projekt handle es sich lediglich um die Erweiterung einer bestehenden Nassbaggerung, die sich bereits auf einer landschaftlich gestörten Fläche befinde. Nach dem Gutachten werde die negative Beeinflussung des Landschaftscharakters durch den Umstand der zeitlichen Begrenzung und die geplanten Rekultivierungsmaßnahmen relativiert. Für die gegenständliche Anlage liege auch bereits eine bergrechtliche Gewinnungsbewilligung vor. Im Übrigen habe die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Schreiben vom 2. Juni 1998 mitgeteilt, dass "durch die gegenständlichen Maßnahmen keine naturschutzrechtlichen Interessen berührt werden". Die beschwerdeführende Gesellschaft habe daher im Vertrauen auf diese Mitteilung das gegenständliche Projekt weiter verfolgt, unter Vorlage entsprechender Unterlagen um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung angesucht und nicht unwesentliche Vorleistungen getätigt. In einer weiteren Stellungnahme (vom 25. September 2000) habe die beschwerdeführende Gesellschaft vorgebracht, die Biologische Station Neusiedler See habe zum gegenständlichen Vorhaben keine Einwände erhoben. Durch die geplante Erweiterung werde ein geschlossener Landschaftssee gebildet, wobei durch gezielte Pflege der Anlage darauf Bedacht genommen werden solle, dass sich der Landschaftssee in die Natur einfüge und eine Bereicherung für Vögel und Kleintiere geschaffen würde.
Nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsgrundlagen vertrat die belangte Behörde unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Landschaftsschutz, welches als richtig und schlüssig erachtet werde, die Auffassung, dass durch die gegenständliche Erweiterung einer Nassbaggerung das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst, der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt und der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört werde. Die geplanten Maßnahmen stünden infolge ihrer Wirkung auf das bestehende Landschaftsrelief im krassen Gegensatz zu dem von natürlichen Elementen geprägten Landschaftsraum, welcher durch die Lafnitz sowie großteils landwirtschaftlich genutzte Flächen charakterisiert sei. Das betroffene Gebiet liege im Landschaftsschutzgebiet und Naturpark "Raab". Ziel einer Schutzgebietsausweisung sei, ein Gebiet, das sich durch besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichne, für die Erholung der Bevölkerung oder den Tourismus besondere Bedeutung habe oder historisch bzw. archäologisch bedeutsame Landschaftsteile umfasse, durch Verordnung der Landesregierung vor die Landschaft beeinträchtigenden Maßnahmen in höherem Maße zu schützen, als Gebiete, bei denen diese Voraussetzungen nicht gegeben seien. Bei der Beurteilung von Vorhaben, welche in Landschaftsschutzgebieten bzw. in einem Naturpark verwirklicht werden sollten, sei daher ein strengerer Maßstab anzulegen. Der Schutzzweck bei Landschaftsschutzgebieten bzw. Naturparken sei die Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit oder Eigenheit bzw. die Sicherung des Erholungswertes einer Landschaft. Die begrenzte Dauer der geplanten Beeinträchtigung (insgesamt ca. 15 Jahre) ändere nichts daran, dass eben für diesen Zeitraum eine nachteilige Störung des betroffenen Landschaftsteiles erfolge. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, wonach im Gutachten des Sachverständigen die betroffene Fläche als bereits landschaftlich "gestörte" Fläche bezeichnet werde, sei zu sagen, dass diese Störung infolge der ohne naturschutzbehördliche Bewilligung begonnenen Erdarbeiten (Abtragung der Humusschicht) erfolgt sei. In dem von der beschwerdeführenden Gesellschaft erwähnten Schreiben der belangten Behörde vom 2. Juni 1998 werde im Übrigen keineswegs ausgeführt, dass für das Projekt keine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich sei. Die beantragte Bewilligung sei daher zu versagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass das von der beschwerdeführenden Gesellschaft geplante Vorhaben in dem mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 1997 erklärten Landschaftsschutzgebiet liegt.
Gemäß § 5 Z 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedarf unbeschadet der Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990 auf Flächen gemäß § 81 Abs. 5 leg. cit. die Errichtung und Änderung von Bauvorhaben aller Art, insbesondere von Straßen und Wegen, einer Bewilligung der Landesregierung.
Nach dem genannten § 81 Abs. 5 Bgld NatSchG 1990 idF LGBl. Nr. 66/1996 sind in Landschaftsschutzgebieten (§ 23) auf Flächen, auf denen gemäß § 5 eine Bewilligung erforderlich ist, und auf Verkehrsflächen gemäß § 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz Bewilligungen grundsätzlich nach Maßgabe des § 23 Abs. 7 zu erteilen.
Gemäß § 23 Abs. 7 Bgld NatSchG 1990 idF LGBl. Nr. 66/1996 sind Bewilligungen in Landschaftsschutzgebieten von der Landesregierung zu erteilen, wenn
a) die in diesem Gesetz für Bewilligungen festgelegten Voraussetzungen gegeben sind und
b) der jeweils in der Verordnung festgelegte Schutzgegenstand oder Schutzzweck nicht nachteilig beeinträchtig wird oder dies nicht zu erwarten ist.
§ 6 Abs. 5 und 7 findet sinngemäß Anwendung.
Nach § 6 Abs. 5 Bgld NatSchG 1990 kann eine Bewilligung im Sinne des § 5 entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Als öffentliche Interessen gelten dabei auch solche des Bergbaues.
Gemäß § 5 lit. b Bgld NatSchG 1990 idF LGBl. Nr. 66/1996 bedürfen die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen ausgewiesen sind, einer Bewilligung.
Bewilligungen im Sinne des § 5 sind gemäß § 6 Abs. 1 Bgld NatSchG 1990 zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst wird (lit. a), oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird (lit. c).
Eine nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist gemäß § 6 Abs. 3 Bgld NatSchG 1990 u.a. jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentliche gestört wird (lit. c).
In der Beschwerde wird zunächst angeregt, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich § 23 Bgld NatSchG 1990 bzw. § 5 Z 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung einleiten.
§ 23 Bgld NatSchG 1990, der die Grundlage der Landschaftsgebietsschutzverordnung bilde, fehle eine nähere inhaltliche Determinierung; § 5 Z 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung dehne die bewilligungspflichtigen Tatbestände des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990 (vgl. dessen § 5) unzulässig aus bzw. erweitere diese. Im Übrigen hätte auch die nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1984, G 81, 82/84, zwischen Bund und Ländern geltende Rücksichtnahmepflicht durch den Verordnungsgeber Beachtung finden müssen. Die ursprüngliche Betriebsanlage der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Schottergewinnung bestehe bereits seit 1988. Dies sei bei Erlassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Jahre 1997 jedoch nicht berücksichtigt worden. Vorkommen mineralischer Rohstoffe seien standortgebunden, ihre Aufsuchung und ihr Abbau sei nur dort möglich sei, wo solche in der Natur vorhanden seien.
Gemäß § 23 Abs. 1 Bgld NatSchG können Gebiete, die sich durch besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichnen, die für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung haben oder die historisch oder archäologisch bedeutsame Landschaftsteile umfassen, von der Landesregierung durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
Nach § 23 Abs. 2 Bgld NatSchG sind in einer Verordnung nach Abs. 1 die Schutzgebietsgrenzen und insbesondere der Schutzgegenstand, der Schutzzweck (Naturhaushalt, Landschaftsbild, Landschaftscharakter und dgl.), bewilligungspflichtige Vorhaben, Verbote sowie Ausnahmeregelungen festzulegen.
Schon im Hinblick auf diese Umschreibung werden die Bedenken der beschwerdeführenden Gesellschaft in Richtung einer mangelnden gesetzlichen Determinierung des § 23 Bgld NatSchG 1990 nicht geteilt, wozu kommt, dass bei Prüfung der Frage, ob eine bloß formalgesetzliche Delegation oder aber bereits der von Art. 18 Abs. 2 B-VG geforderte materiellrechtliche Rahmen für die Erlassung von Verordnungen gegeben ist, nicht bloß der Wortlaut einzelner Gesetzesstellen, sondern der gesamte Inhalt des Gesetzes zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VfSlg. 2381/1952 uam.).
Dass durch § 5 Z. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung die bewilligungspflichtigen Tatbestände des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990 ohne nähere Ermächtigung im Verordnungswege ausgedehnt bzw. erweitert werden, ist gleichfalls nicht ersichtlich, wird doch auch in § 5 lit. b Bgld NatSchG 1990 die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen zu den bewilligungspflichtigen Vorhaben gezählt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auch Maßnahmen, die der Bundeskompetenz "Bergwesen" unterliegen, unter Gesichtspunkten des Natur- und Landschaftsschutzes einer landesrechtlichen Regelung unterworfen werden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2000/10/0170, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Der oben wiedergegebene § 6 Abs. 5 Bgld NatSchG sieht auch eine der Berücksichtigungspflicht entsprechende Interessenabwägung vor.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung der beschwerdeführenden Gesellschaft zu entsprechen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt - gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen für Landschaftsschutz - die Auffassung zu Grunde, die von der beschwerdeführenden Gesellschaft geplante Erweiterung der Nassbaggerung verändere infolge der Erdbewegungen, der abgelagerten Materialien und der bestehenden technischen Einrichtungen das bestehende Relief des Lafnitztales, weshalb das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst und der Landschaftscharakter nachteilig beeinträchtigt werde.
Dagegen wendet die beschwerdeführende Gesellschaft ein, die von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Bestimmungen hätten im Beschwerdefall gar nicht zur Anwendung kommen dürfen. Nach § 5 Z 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedürfe die Errichtung und Änderung von Bauvorhaben aller Art einer Bewilligung der Landesregierung. Nach § 19 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes 1961 sei in Landschaftsschutzgebieten bei Bauvorhaben "vor Einholung der Baubewilligung" die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken gewesen. Daraus sei zu schließen, dass unter "Bauvorhaben" nur solche im Sinne von baurechtlichen Bestimmungen zu verstehen seien. Beim Projekt der beschwerdeführenden Gesellschaft handle es sich jedoch um kein Bauvorhaben, sondern um eine Schottergewinnung durch Nassbaggerung, die mit keinerlei baulichen Maßnahmen verbunden sei.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Nach § 5 Z 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedarf die Errichtung und Änderung von Bauvorhaben aller Art, insbesondere von Straßen und Wegen, einer Bewilligung der Landesregierung. Der Begriff "Bauvorhaben aller Art" ist dabei in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Um von einem "Bauvorhaben" im Sinne naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu sprechen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner Bewilligungspflicht nach der Bauordnung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0048, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Auch die Erweiterung einer Schottergewinnungsanlage ist daher als ein Bauvorhaben im Sinne des § 5 Z 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung anzusehen und bedarf somit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung der Landesregierung.
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist auch nicht im Recht, wenn sie sich zur Begründung ihres Standpunktes auf § 81 Abs. 15 Bgld NatSchG 1990 beruft und darauf verweist, dass die bestehende Anlage bereits 1988, also vor dem Inkrafttreten des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990, bewilligt worden sei.
Nach § 81 Abs. 15 Bgld NatSchG 1990 finden auf Vorhaben, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 oder der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen ist, die Bestimmungen des § 5 keine Anwendung. Zur tatsächlichen Inangriffnahme eines Vorhabens zählt danach jede auf die Errichtung gerichtete bautechnische Maßnahme, nicht jedoch eine Vorbereitungshandlung. Der Nachweis, dass mit der tatsächlichen Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist, hat der Verfügungsberechtigte zu erbringen.
Im Beschwerdefall steht jedoch die Bewilligung für ein neues Vorhaben in Rede, mit dessen tatsächlicher Inangriffnahme unbestrittener Maßen auch nicht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist.
Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegende Sachverständigengutachten bekämpft, kommt ihr allerdings aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht die Auffassung, dass erst eine auf hinreichende Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188). Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 95/10/0101). Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/10/0138).
Diesen Anforderungen entsprechen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht.
Aus den der Entscheidung zu Grunde gelegten Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt sich lediglich, dass die um das Projekt liegende Flächen landwirtschaftlich in Form von Ackerflächen genutzt werden. Die nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes bzw. die nachteilige Beeinträchtigung des Landschaftscharakters wird - dem Amtssachverständigen folgend - darin erblickt, dass die geplante Erweiterung infolge der Erdbewegungen, der abgelagerten Materialien und der bestehenden technischen Einrichtungen das bestehende Relief des Lafnitztales verändere. Dabei fehlt eine Beschreibung der (dem eingereichten Projekt entsprechend zum Vorhaben gehörenden) abgelagerten Materialien und technischen Einrichtungen nach Beschaffenheit und Abmessung. Ebenso fehlen Darlegungen, inwiefern das Vorhaben mit bestimmten, das Landschaftsbild bzw. den Landschaftscharakter prägenden Elementen in Widerspruch steht. Auch eine Darstellung, in welchem Bereich Auswirkungen des Vorhabens auf den Charakter der Landschaft bzw. das Landschaftsbild festzustellen wären, ist nicht vorhanden. Was den Hinweis auf "technische Einrichtungen" anlangt, so werden diese weder nach Lage (insbesondere mit Beziehung auf das Vorhaben) und Beschaffenheit umschrieben, noch zu den maßgebenden Elementen des Landschaftsbildes bzw. des Landschaftscharakters in Beziehung gesetzt. Auch Feststellungen, inwieweit der in der Landschaftsschutzgebietsverordnung festgestellte Schutzgegenstand bzw. Schutzzweck nachteilig beeinträchtigt wird, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat diesbezüglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich die Auffassung vertreten, dass bei Maßnahmen innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes ein strengerer Maßstab anzulegen sei, was sie jedoch nicht von Feststellungen der dargelegten Art entbindet. Mangels entsprechend konkreter Feststellungen ist es daher nicht möglich, die Auffassung der belangten Behörde die geplante Anlage verändere infolge der Erdbewegungen, der abgelagerten Materialien und der bestehenden technischen Einrichtungen das bestehende Relief des Lafnitztales, auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist auch insofern im Recht, als sie die Auffassung vertritt, die belangte Behörde habe eine Interessenabwägung im Sinne des § 6 Abs. 5 Bgld NatSchG 1990 unterlassen.
Die belangte Behörde vertritt dazu in ihrer Gegenschrift die Auffassung, die beschwerdeführende Gesellschaft habe hinsichtlich des Vorliegens von konkreten öffentlichen Interessen keine Angaben gemacht.
Darauf ist allerdings zu erwidern, dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Rahmen der Antragstellung auf die Abbaubewilligung der Berghauptmannschaft verwiesen hat (vgl. dazu etwa auch den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 12. April 2000). Im Zusammenhang mit berg- bzw. mineralstoffrechtlichen Flächenwidmungen und Bewilligungen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die Verwirklichung eines entsprechenden Bergbauvorhabens im betreffenden Gebiet als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen ist, wenngleich die naturschutzbehördliche Genehmigung damit nicht vorweggenommen wird, sondern die Gewichtung des öffentlichen Interesses an dem Bergbauvorhaben und seine Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Natur und Landschaft im Bewilligungsverfahren der Naturschutzbehörde vorbehalten bleibt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2000/10/0170).
Nachvollziehbare Feststellungen in qualitativer wie quantitativer Hinsicht über jene Tatsachen, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll, sind dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Derartige Feststellungen sind jedoch für eine ordnungsgemäße Interessenabwägung erforderlich.
Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 5. April 2004
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