VwGH 2001/09/0215

VwGH2001/09/021521.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Jänner 2001, Zl. UVS- 07/A/1/2481/2000/58, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2001 wurde die Beschwerdeführerin - unter Bedachtnahme auf die aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis übernommenen Spruchteile - der Begehung von drei Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der A Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin drei namentlich näher bezeichnete Ausländer (einen ungarischen, einen bulgarischen, einen bosnischen Staatsangehörigen) am 4. Juli 1999 an einer näher bezeichneten Baustelle (in S) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Bauarbeiter (zur Fertigstellung eines Kellers) beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschwerdeführerin nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG drei Geldstrafen in Höhe von jeweils S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils eine Woche und ein Tag) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 3. Oktober 2001, B 1075/01-3, ab und trat sie (entsprechend dem in der Beschwerde gestellten Eventualantrag) dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, nahm im Hinblick auf die Bescheidbegründung von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und stellte den Antrag, die Beschwerde unter Zuerkennung des Vorlageaufwandes als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 VStG (in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001) lautet (auszugsweise):

"(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmt räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

...

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist."

§ 28a Abs. 3 AuslBG (in der zufolge § 34 Abs. 15 leg. cit. mit 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen und zur Tatzeit inhaltlich unveränderten Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995) lautet:

"Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung diese Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG."

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides u.a. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich deshalb verantwortlich sei, weil (in tatsächlicher Hinsicht) nicht von einer rechtswirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten (im Sinne von § 9 Abs. 2 und 4 VStG iVm § 28a Abs. 3 AuslBG) auszugehen sei.

In den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Ausführungen der Beschwerde wird behauptet, G sei "als verantwortlicher Beauftragter" eingestellt worden; dieser sei für "die Abwicklung der Aufträge" und auch für "die Anstellung von Personal" zuständig gewesen.

Mit diesem Vorbringen wird kein Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit dargetan. Dass G vor dem 1. Jänner 1996 zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG bestellt worden sei, oder dass nach dem 1. Jänner 1996 eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung des G samt einem Nachweis seiner Zustimmung dem zuständigen Arbeitsinspektorat übermittelt worden sei, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Sie hat auch nicht nachgewiesen, dass G (jemals) zum verantwortlichen Beauftragten wirksam bestellt wurde. Mangels wirksamer Bestellung blieb daher die Beschwerdeführerin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift durch die A Gesellschaft mbH zufolge § 9 Abs. 1 VStG als handelsrechtliche Geschäftsführerin (als das zur Vertretung nach außen berufene Organ) dieser Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 2002/09/0058).

Insoweit die Beschwerdeführerin meint, es sei ihr im Hinblick auf die Ende Juni 1999 erfolgte Übernahme des Auftrages "nicht möglich und nicht zumutbar" gewesen in "einem derart kurzen Zeitraum" (gemeint bis zur Tatzeit 4. Juli 1999) ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, gesteht sie ausdrücklich selbst zu, dass von ihr kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet wurde und sie somit keine Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystem darzutun und nachzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0170, und die darin angegebene Judikatur). Das Vorbringen in der Beschwerde, aus zeitlichen Gründen ein wirksames Kontrollsystem (bis) zur Tatzeit nicht einrichten zu können, stellt ein von der Beschwerdeführerin zu vertretendes Unvermögen dar, mit dem ihr mangelndes Verschulden an den Verwaltungsübertretungen jedenfalls nicht dargetan wurde. Dass die Tatzeit "nur einen einzigen Tag umfasst" bedeutet nicht, dass deshalb die Beschwerdeführerin an den Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. Die Anlastung eines längeren Beschäftigungszeitraumes ist nur deshalb unterblieben, bzw. wurde die Tatzeit auf den Tag der Kontrolle eingeschränkt, weil "das Beweisverfahren keine gesicherten Ergebnisse erbracht hat, wann genau vor dem Tatzeitpunkt die A Gesellschaft mbH den Auftrag von der M übernommen hat" (vgl. Seite 9 der Bescheidausfertigung).

Die belangte Behörde ist somit ohne das Gesetz zu verletzen vorliegend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin die unerlaubte Beschäftigung der Ausländer durch die A Gesellschaft mbH zu verantworten habe.

Die Beschwerdeführerin bekämpft (auch) die Ermessensübung der belangten Behörde bei der Strafbemessung.

Die dazu ins Treffen geführten Umstände (monatlicher Arbeitslosengeldbezug S 11.000,--, Sorgepflicht für ein Kind, kurze - erwiesene - Beschäftigungszeit, keine einschlägige Vorstrafe) hat die belangte Behörde - wie der Bescheidbegründung zu entnehmen ist - berücksichtigt. Dass ihr Verschulden "gering" sei, behauptet die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Beschwerde, sie vermag allerdings dafür keine tauglichen Gründe darzulegen. Ihre im Verfahren nicht gezeigte Einsicht hat die belangte Behörde - entgegen den anderslautenden Beschwerdebehauptungen - nicht als erschwerend gewertet, sondern die belangte Behörde hat aus diesem Grund eine "weitere Strafherabsetzung" nicht für gerechtfertigt erachtet.

Die belangte Behörde hat somit auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen das Gesetz (bzw. das ihr bei der Strafbemessung eingeräumte Ermessen) nicht verletzt (bzw. nicht rechtswidrig ausgeübt), wenn sie im Beschwerdefall innerhalb eines Strafrahmens von S 10.000,-- bis S 60.000,-- (erster Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG) Geldstrafen im Bereich des untersten Viertel (nämlich S 16.000,--) über die Beschwerdeführerin verhängte. Ein Anspruch auf Verhängung bloß der Mindeststrafe besteht nicht (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 14. November 2002, Zl. 2000/09/0207, und vom 27. Februar 2003, Zl. 2000/09/0095).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Jänner 2004

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