VwGH 2001/09/0205

VwGH2001/09/020527.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des HR Dr. W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 28. Mai 2001, Zl. 55/6-DOK/01, betreffend 1.) Suspendierung, 2.) Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §17 Abs1;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §125a Abs3;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §46;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §92 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
B-VG Art20 Abs3;
StGB §27;
VwGG §41 Abs1;
AVG §17 Abs1;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §125a Abs3;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §46;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §92 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
B-VG Art20 Abs3;
StGB §27;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Beamter der Finanzverwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Die Behörde erster Instanz erstattete mit Schreiben vom 11. September 1998 gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige insbesondere wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Steuerfall "C GmbH" an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen und teilte mit, dass sie am 9. September 1998 eine diesbezügliche "Sachverhaltsdarstellung" an die Staatsanwaltschaft S übermittelt habe. Gleichzeitig verfügte die Dienstbehörde mit Bescheid vom 11. September 1998 die vorläufige Suspendierung.

Die Disziplinarkommission beschloss in ihrer Sitzung am 2. Oktober 1998, gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Steuerfällen "C GmbH" und "M GmbH." einzuleiten und es auf Grund der von der Finanzlandesdirektion für S an die Staatsanwaltschaft übermittelten Sachverhaltsdarstellung gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 zu unterbrechen.

Weiters wurde mit Bescheid vom gleichen Tag die Suspendierung des Beschwerdeführers ausgesprochen. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung hob die Disziplinaroberkommission die Suspendierung auf. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Disziplinaranwaltes an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Beschluss vom 10. März 1999, Zl. 99/09/0006, 0008, zurückgewiesen, weil dem Disziplinaranwalt diesbezüglich keine Beschwerdelegitimation zukommt.

Gegen den Einleitungsbeschluss vom 2. Oktober 1998 erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt. Mit deren Bescheid vom 19. Jänner 1999 wurde der Berufung gegen den Einleitungsbeschluss vom 2. Oktober 1998 hinsichtlich der Vorwürfe in Angelegenheit "M GmbH." stattgegeben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt, weil sich die Vorwürfe der Dienstbehörde offenkundig auf ein Unternehmen bezögen, das mit der genannten Gesellschaft nur die Kurzbezeichnung "M" gemeinsam habe, weshalb bezüglich des im Einleitungsbeschluss genannten Unternehmens "keinerlei Vorwürfe" bestünden.

Mit Ergänzungsanzeigen vom 12. Februar 1999, 1. März 1999, 27. Mai 1999 und 29. Juni 1999 erstattete die Dienstbehörde gegen den Beschwerdeführer weitere Disziplinaranzeigen wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen bei der Bearbeitung weiterer Steuerfälle.

In ihren Sitzungen am 17. Februar 1999 (betreffend den Steuerfall "M"), 15. März 1999 (betreffend die Steuerfälle RG/"M GmbH" und WL.H), 7. Juni 1999 (betreffend den Steuerfall MS) und 12. Juli 1999 (betreffend den Steuerfall "F KG") beschloss die Behörde erster Instanz, auf Grund der angeführten ergänzenden Disziplinaranzeigen der Dienstbehörde das bereits eingeleitete Disziplinarverfahren zu erweitern. Da von der Dienstbehörde vier der fünf den Gegenstand der Disziplinaranzeigen bildenden Sachverhalte auch an die Staatsanwaltschaft angezeigt worden waren, wurde das Disziplinarverfahren einerseits gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979, andererseits aus verfahrensökonomischen Gründen unterbrochen.

Der Beschwerdeführer erhob auch gegen alle erweiternden Einleitungsbeschlüsse Berufung. Die Berufungskommission bestätigte im Wesentlichen die Einleitungsbeschlüsse mit Modifikationen im Spruch.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge der Finanzlandesdirektion für O zur Dienstleistung zugewiesen. Sodann erfolgte durch Bescheid der Finanzlandesdirektion für S vom 5. Juli 2000 die Versetzung des Beschwerdeführers in eine Abteilung der Finanzlandesdirektion für S gegen den Willen des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Abberufung von seiner Funktion als Vorstand des Finanzamtes X. Die dagegen an die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport (früher Bundeskanzleramt) gerichtete Berufung wurde mit deren Bescheid vom 13. Dezember 2000 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes nach § 302 StGB gemäß § 90 StPO eingestellt worden sei. Die Gründe für die Einstellung gelangten der Behörde erster Instanz nicht zur Kenntnis. Die Behörde erster Instanz beschloss in ihrer Sitzung vom 13. Juli 2000, das unterbrochene Disziplinarverfahren fortzusetzen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit dem Verhandlungsbeschluss vom 23. August 2000 wurde das Disziplinarverfahren im Anschuldigungspunkt betreffend Steuerfall "F KG" eingestellt.

Die Behörde erster Instanz führte beginnend mit 16. Oktober 2000 eine vielfach erstreckte mündliche Verhandlung durch, in der zahlreiche Zeugen gehört und ein Sachverständigen"Gutachten" der (Amts-)Sachverständigen Dr. MD mit dieser erörtert wurden.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 28. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt, hinsichtlich anderer Anschuldigungspunkte freigesprochen, die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt und er gleichzeitig vom Dienst suspendiert.

Der Schuldspruch lautet:

"I: Hofrat Dr. W ist schuldig,

1.1. HR Dr. W hat durch die Weisung an die Leiterin und die Mitarbeiter der Veranlagungsleitstelle des Finanzamtes X, den Abgabenpflichtigen H ohne Identitätsprüfung lediglich auf Grund der Angaben aus dem Vorakt des Finanzamtes Y beim Finanzamt X steuerlich aufzunehmen, entgegen den Bestimmungen des Erlasses über die 'Reorganisation der Umsatzsteuerkontrolle (Phase 1)' vom 14. März 1996, GZ. 02 1918/1-IV/2/96, O760, gehandelt und daher seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, demzufolge ein Beamter die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat.

1.2. HR Dr. W hat in Bezug auf H durch das Unterlassen von Erhebungen über den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen und das Unterlassen der Aufklärung von widersprüchlichen Angaben in den Mitteilungen des steuerlichen Vertreters Dr. E für seinen Klienten H seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

1.3. HR Dr. W hat seine Dienstpflichten gem. § 45 Abs. 1 BDG 1979, wonach ein Vorgesetzter darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter dienstliche Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, i.V.m. § 58 BAO verletzt, weil er durch die Weisung, allein auf Grund der Mitteilung der Fa. C vom 12. Jänner 1998 über die Sitzverlegung der Fa. C von S nach E, die Neuanlage eines Steueraktes für die Fa. C am Finanzamt X durchführen hat lassen, obwohl die einschlägige Bestimmung der BAO auf den Ort der Geschäftsleitung abstellt und dieser sich zum Zeitpunkt der Neuaufnahme nicht im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes X befand.

1.4. Weiters hat HR Dr. W durch die Nichtveranlassung einer Nachschau zur Überprüfung der tatsächlichen Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung der Fa. C nach E, die aber bei widersprüchlichen Angaben erforderlich gewesen wäre, seine Dienstpflichten gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979, demzufolge ein Beamter die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat, i.V.m. dem Erlass über die 'Reorganisation der Umsatzsteuerkontrolle (Phase 1)' vom 14. März 1996, GZ. 02 1918/1-IV/2/96, O760, verletzt.

1.5. HR Dr. W hat durch das Unterlassen der Anregung, eine (neuerliche) Betriebsprüfung bei der Fa. C von der zuständigen Organisationseinheit der Finanzverwaltung (Großbetriebsprüfung) durchführen zu lassen, obwohl ihm auf Grund seines damaligen Wissensstandes die Zusammenhänge zwischen der Selbstanzeige Gs und dem C-Komplex und H zweifellos bewusst waren, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

1.6. HR Dr. W hat durch das Nichteinleiten der geeigneten Maßnahmen gegen H und die Fa. C gemäß § 80 Finanzstrafgesetz 1958, wonach die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung verpflichtet sind, wenn sie innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches Kenntnis von Finanzvergehen erhalten, hievon die gemäß § 58 FinStrG zuständige Strafbehörde erster Instanz zu verständigen, soweit sie nicht selbst als Finanzstrafbehörde erster Instanz einzuschreiten haben, seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. § 80 FinStrG (Mitteilung an die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz) verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

1.7. HR Dr. W hat durch die Nichtweitergabe von Informationen über die C und H betreffend den Zeitraum 1992 bis 1996 an die Organe der Großbetriebsprüfung, die bei der C eine Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 1998 durchführten und die in Kenntnis dieser Informationen in der Lage gewesen wären, unverzüglich eine Betriebsprüfung bei der C durchzuführen, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

1.8. HR Dr. W hat eine zur Klärung der Sachlage notwendige Betriebsbesichtigung des Objektes E, W-Weg 15, im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung durch die Großbetriebsprüfung verhindert, weil bei einer Besichtigung des Objektes in E unschwer festzustellen gewesen wäre, dass tatsächlich keine Verlegung des Sitzes und der Geschäftsführung der C an diese Adresse stattgefunden hat und daher die C nicht in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes X gefallen ist, weswegen die zuvor von HR Dr. W vorgenommene Anforderung der Akten der C vom Finanzamt Y zu Unrecht erfolgt ist; er hat damit seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

1.9. HR Dr. W hat durch die Weisung, während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit keine Verfahrensschritte in Bezug auf die C und H zu setzen, gegen seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verstoßen, wonach ein Vorgesetzter darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen und sie dabei anzuleiten und ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen sowie als Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

1.10. HR Dr. W hat weiters durch Weisungen an die ihm unterstellten Mitarbeiter, mit dem Zweck die Aktenabtretung zu verhindern, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und wonach ein Beamter in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

1.11. siehe unter II.

1.12. Weiters hat HR Dr. W durch die Weitergabe von amtsinternen Schriftstücken, wie eine Ablichtung des Schreibens der Großbetriebsprüfung an das Finanzamt Y vom 22. Juni 1998 über den Ort der Geschäftsführung der C und die Weitergabe einer Kopie der Weisung der Geschäftsabteilung 2 der Finanzlandesdirektion für

S an das Finanzamt X über die Abtretung der C-Akten an das Finanzamt Y, an einen Steuerpflichtigen ohne triftigen Grund, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

2. Handlungen gegen RG und Fa. M Ges. m. b. H. mit Sitz in H, G-Straße 13:

2.1. HR Dr. W hat den Mitarbeiter ADir. RR E angewiesen, Datenbankabfragen über die Person RG durchzuführen, obwohl kein Grund dafür vorlag und hat dadurch gegen § 158 BAO zuwidergehandelt, wonach Datenbankabfragen zum Zwecke der Abgabenerhebung, zulässig sind, wenn es der Abgabenbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben dient und die Ermittlungen daher eine konkrete Zielrichtung, nämlich die Abgabenerhebung verfolgen. Dadurch hat HR Dr. W seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Vorgesetzter darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter dienstliche Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen.

2.2. HR Dr. W hat gegen die Dienstanweisung Veranlagung (Abschnitt 17 DVL bzw. Kapitel 14 DVB - Dienstanweisung betriebl. Veranlagung) verstoßen, weil er Aktenstücke nicht der Vorschrift entsprechend aufbewahrt, sondern gesondert, zuerst für niemanden zugänglich abgelegt und auch den mit den Erhebungen in den Fällen G und M betrauten Mitarbeitern diese Aktenteile nicht zumindest in Kopie unaufgefordert zur Verfügung gestellt hat, und hat dadurch seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.

2.3. HR Dr. W hat durch die Weisung an seine Mitarbeiter in einer Dienstbesprechung am 22. Jänner 1998, der Prüfungsabteilung Strafsachen (PAST) Akteneinsicht (z.B. zur Umfelderhebung bei PAST-Maßnahmen) nur nach seiner vorherigen Information zu geben, nicht nur rasches und zweckmäßiges Handeln der PAST erschwert, sondern auch im Widerspruch zu den einschlägigen Vorschriften, insbesondere zu dem Erlass 'Dienstanweisung Prüfungsabteilung Strafsachen (Abschnitt 7.2.2. DPAST)' gehandelt und dadurch seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat.

2.4. HR Dr. W hat gegen § 45 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen, wonach der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen hat, weil HR Dr. W seine Mitarbeiter nur unzureichend und in groben Zügen über die Zusammenhänge bei der Bearbeitung der Selbstanzeige des Steuerpflichtigen RG und der von ihm vertretenen Fa. M informiert und auf diese Weise verhindert hat, dass die mit der Bearbeitung der Steuerfälle G/M befassten Mitarbeiter einen Überblick über den ganzen Sachverhalt erhalten konnten und es weiters unterlassen hat, den in der Selbstanzeige dargestellten Sachverhalt im Wege einer Betriebsprüfung klären zu lassen.

2.5. siehe unter II.

2.6. HR Dr. W hat seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, weil HR Dr. W über eine wichtige Besprechung mit dem Abgabepflichtigen G und seinem steuerlichen Vertreter, wo auf Grund dieses Gespräches (Abgaben)Bescheide an G und die von ihm geführte M über Summen in Millionenhöhe ergingen, keine Niederschrift gemäß § 87 Abs. 2 BAO abgefasst hat, obwohl gemäß § 87 Abs. 2 BAO über die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständige sowie über die Durchführung eines Augenscheines die Abfassung einer Niederschrift vorgesehen ist und HR Dr. W bei ähnlich bedeutenden Verfahrensschritten betreffend den Komplex G/H sehr wohl die Form der Niederschrift gewählt hat (Einvernahme von WH als Zeuge im Abgabenverfahren gegen G am 16. Juni 1998) und außerdem auch im Übrigen auf die formelle Dokumentation von verfahrensrechtlich relevanten Vorgängen großen Wert legt, wie z.B. auf die Gegenzeichnung von Aktenvermerken durch ihn, wenn er als Vorstand in einem Aktenvermerk zitiert wird oder sonst auf ihn Bezug genommen wird.

2.7. HR Dr. W hat durch die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen gegen G für 59 Mio. S betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer und gegen die M GmbH für 38 Mio. S betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, seine Dienstpflichten gemäß § 43 BDG 1979 i.V.m. § 232 BAO, der die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen normiert, verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

2.8. Weiters hat HR Dr. W gegen § 45 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, wonach der Vorgesetzte darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu erfüllen haben, indem er seine Mitarbeiter angewiesen hat, diese oben erwähnten Sicherstellungsaufträge für Einkommensteuer und Gewerbesteuer bei G sowie für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei der M zu erlassen, obwohl nicht alle gesetzlichen Voraussetzung gemäß § 232 BAO vorlagen.

2.9. HR Dr. W hat durch die Erteilung der Weisung an die ihm unterstellten Mitarbeiter, während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit (immerhin zwei Wochen) keine Verfahrensschritte in den Fällen G und M und damit allenfalls verbundenen Fällen, zu setzen, seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verletzt, wonach ein Vorgesetzter darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen und sie dabei anzuleiten und ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen sowie als Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

2.10. HR Dr. W hat seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. §§ 114, 115 Abs. 1 und 3 BAO verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat, weil er es unterlassen hat, alles was für die Bemessung der Abgaben sowohl von G als auch der M von Bedeutung war, gemäß § 114 BAO sorgfältig zu erheben, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gemäß § 115 Abs. 1 BAO von G und der M zu ermitteln und die Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände gemäß § 115 Abs. 3 BAO auch zu Gunsten der Abgabenpflichtigen G und M zu prüfen und zu würdigen, bevor er die Sicherstellungsaufträge für Einkommensteuer und Gewerbesteuer bei G sowie für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei der M erlassen hat.

2.11. HR Dr. W hat durch die Weisung an seinen Stellvertreter, HR Dr. B, einen Sicherstellungsauftrag gegen die Fa. M wegen Kapitalertragssteuern für die Jahre 1993 bis 1996 zu erlassen, obwohl nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 232 BAO vorlagen, seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. § 232 BAO verletzt, wonach der Vorgesetzte darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu erfüllen haben.

3. Handlungen in Bezug auf die Fa. M Limited (M):

3.1. HR Dr. W hat durch die Nichtbeachtung der Vorschriften des § 8 Z. 1 lit. a AVOG i.V.m. § 52 BAO und unter Missachtung des § 50 BAO seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, weil HR Dr. W die steuerliche Erfassung der Zweigniederlassung der Fa. M in H beim Finanzamt X vorbereitet hat, daher die Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Y für beschränkt steuerpflichtige Unternehmen nicht beachtet und seine Unzuständigkeit trotz wiederholter Hinweise nicht von Amts wegen wahrgenommen hat.

3.2. HR Dr. W hat durch die Abhaltung von Besprechungen mit dem Steuerberater Dr. E und teilweise auch mit Vertretern der Fa. M und durch die schriftliche Beurteilung an ihn herangetragener komplizierter steuerrechtlicher Sachverhalte, ohne seine Zuständigkeit in diesem Zusammenhang zu prüfen, entgegen den Bestimmungen des § 113 BAO und des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. 287/1987, gehandelt, und dadurch seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 3 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren hat.

3.3. siehe unter II.

3.4. HR Dr. W hat seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Vorgesetzter darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter dienstliche Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, weil HR Dr. W die Leiterin der Veranlagungsleitstelle, ADir. P, zur Aufnahme der Firma M beim Finanzamt X, wenn vielleicht auch nicht dezidiert angewiesen, so doch zumindest gedrängt hat, obwohl aus der Aktenlage eindeutig die Unzuständigkeit des Finanzamtes X ersichtlich war.

3.5. Weiters hat HR Dr. W seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, weil in weiterer Folge HR Dr. W trotz der vorliegenden Unzuständigkeit des Finanzamtes X für die Zweigniederlassung der Fa. M die Aktenabtretung an das zuständige Finanzamt Y durch das Beisichbehalten der Akten offenbar mutwillig hinausgezögert hatte.

3.6. HR Dr. W hat durch die auffällig oft durchgeführte, persönliche und ausführliche Behandlung von Steuerfällen, die durch die Kanzlei Dr. E vertreten wurden, und die zum Erwecken des Anscheines einer bevorzugten Behandlung dieser von Dr. E vertretenen Steuerpflichtigen geführt hat und eine Verletzung der gebotenen Objektivität bei der Abwicklung von Abgabenverfahren hat erkennen lassen, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

4. Handlungen im Steuerfall MS:

4.1. HR Dr. W hat durch die Anordnung, mit der Veranlagung des Abgabepflichtigen S für die Jahre 1992 und 1993 sei noch zuzuwarten, obwohl die Abgaben vorläufig festgesetzt werden hätten können, gegen seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verstoßen, wonach ein Vorgesetzter darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen und sie dabei anzuleiten und ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen sowie als Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

4.2. HR Dr. W hat durch das Unterlassen eines korrigierenden Eingreifens bzw. der Überprüfung der Qualität der Betriebsprüfung im Steuerfall MS und der Berichtigung des Einkommensteuerbescheides für 1993 bei einem so genannten Abteilungsleiterfall, bei dem die gesamte Leitung des Verfahrens dem Abteilungsleiter obliegt, gegen seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, wonach ein Vorgesetzter darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen und sie dabei anleiten und ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen.

4.3. siehe unter II.

Er hat dadurch schuldhaft gegen seine allgemeinen Dienstpflichten gemäß

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