VwGH 2001/09/0121

VwGH2001/09/012130.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Peter Zauner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Am Platz 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Februar 2001, GZ: UVS- 07/A/52/302/1999-9, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28;
VStG §19;
VStG §44a Z1;
VStG §7;
AuslBG §28;
VStG §19;
VStG §44a Z1;
VStG §7;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 3. Mai 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) sowie i.V.m. § 7 VStG für schuldig befunden, er habe am 21. März 1998 um 12:25 Uhr vier näher genannte jugoslawische Staatsbürger für eine Beschäftigung bei der S Bau- und HandelsgesmbH mit näher angeführtem Sitz zur Tatzeit in W angeworben und die Aufnahme von Spachtel- bzw. Fassadenarbeiten in dieser Gesellschaft veranlasst, im Wissen, dass (weder) diese und auch nicht die Gesellschaft im Besitz der erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Berechtigung zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung gewesen seien, einen ursächlichen Beitrag geleistet und somit vorsätzlich dazu beigetragen (Beihilfe geleistet), dass dadurch eine andere, nämlich V.S. (die Ehegattin des Beschwerdeführers) vier Verwaltungsübertretungen begeht, die als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S Bau und HandelsgesmbH mit Sitz in Wien zu verantworten habe, dass diese Ausländer von dieser Gesellschaft als Arbeitgeberin am 21. März 1998 mit Spachtel- bzw. Fassadenarbeiten beschäftigt worden seien, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder die Anzeigebestätigung oder die EU-Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vier Geldstrafen zu je S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen und acht Stunden) verhängt.

Auf Grund der nur gegen die Bemessung der Strafe vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurden mit dem angefochtenen Bescheid in deren teilweiser Stattgebung - nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vier Geldstrafen zu je S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Straferkenntnis in seinem Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen sei und der vorliegende Sachverhalt nur mehr so weit zu überprüfen gewesen sei, als dies für die Strafbemessung relevant gewesen sei. Das Gebot des § 3 Abs. 1 AuslBG diene dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat könne daher nicht als gering gewertet werden, zumal die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich - zu einer Wettbewerbsverzerrung führe. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei als erheblich anzusehen, weil ihm vorsätzliches Handeln anzulasten sei. Unter Bedachtnahme auf den jeweils von S 20.000,-- bis S 120.000,-- reichenden Strafrahmen, den Umstand, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei, und dem weiteren Milderungsgrund seines Geständnisses hätten sich die von der erstinstanzlichen Behörde in jeweils doppelter Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe verhängten Geldstrafen (und damit korrespondierend auch die Ersatzfreiheitsstrafen) als überhöht erwiesen. Demnach seien unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ausländer nach dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Straferkenntnisses nur für kurze Zeit beschäftigt gewesen seien, sowie der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers (Konkurs, Vermögenslosigkeit) und seiner Schuldeinsicht die Strafen entsprechend zu reduzieren gewesen, da sich der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach der Verantwortung für die gegenständliche Übertretung bewusst sei. Es habe daher davon ausgegangen werden können, dass die nunmehr verhängten Strafen ausreichten, um ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe sei jedoch angesichts der vorsätzlichen Tatbegehung und aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht gekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte unter Abstandnahme von der Verfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich aus der an ihn gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung des Magistrates der Stadt Wien eindeutig ergebe, dass die Verwaltungsübertretung auf einer näher bezeichneten Baustelle in G, im Bezirk W (Bundesland Steiermark) begangen worden wäre. Da gemäß § 27 Abs. 1 VStG die örtliche Zuständigkeit genau feststehe, bleibe für die subsidiären Regeln des § 27 Abs. 2 VStG oder des § 28 VStG kein Platz. Sowohl das Straferkenntnis als auch der angefochtene Bescheid seien daher von örtlich unzuständigen Behörden erlassen worden.

Dazu ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die Beihilfe zur Begehung von vier Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG durch V.S. gemäß § 7 VStG zur Last gelegt wird. Die Zuständigkeit einer Behörde im Strafverfahren gegen einen Täter begründet gemäß § 29 Abs. 1 VStG auch ihre örtliche Zuständigkeit gegenüber allen Mitschuldigen. Hiebei ist als Mitschuldiger auch derjenige anzusehen, der Beihilfe leistet, also jemandem vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert (vgl. § 7 VStG).

Die Zuständigkeit der Behörden - des Magistrates der Stadt Wien in erster und der belangten Behörde in zweiter Instanz - im Strafverfahren gegen die Haupttäterin V.S., der die Tatbegehung im Rahmen des § 9 VStG zur Last gelegt wurde, war jedoch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegeben. Gemäß dem hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2002, Zl. 2002/09/0126, ist als Tatort nämlich jener Ort anzusehen, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. der Ort, von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären; dies ist in aller Regel der Sitz der Unternehmensführung. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem der illegal beschäftigte Ausländer seine Arbeitsleistung erbracht hat, oder hier: an dem er angeworben wurde, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 10. März 1999, Zl. 98/09/0289, und vom 6. Mai 1999, Zl. 99/09/0055, m.w.N.). Da Sitz der S Bau und HandelsgesmbH jedoch unbestrittenermaßen Wien war, V.S. als deren handelsrechtliche Geschäftsführerin im Sinne des § 9 VStG belangt wurde, und sich die Zuständigkeit der belangten Behörde für den Beitragstäter wie oben ausgeführt, an der Zuständigkeit der Behörde für den Haupttäter richtet, liegt im vorliegenden Fall weder eine Unzuständigkeit der erstinstanzlichen noch der belangten Behörde vor.

Die Beschwerde führt dennoch zum Erfolg. Wenn die belangte

Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Strafbemessung

ausgeführt hat, dass "das Verschulden des Berufungswerbers ... als

erheblich anzusehen (ist), weil ihm vorsätzliches Handeln

anzulasten ist", und dass "eine weitere Herabsetzung der Strafe

... angesichts der vorsätzlichen Tatbegehung ... nicht in

Betracht" komme, so hat sie damit die vorsätzliche Tatbegehung auf unzulässige Weise gegen den Beschwerdeführer ins Treffen geführt. Gemäß § 7 VStG unterliegt nämlich nur wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Ist aber die Schuldform des Vorsatzes bereits dem Tatbestand immanent, so darf sie nicht als Kriterium für die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1988, Zl. 87/04/0209).

Da die belangte Behörde die vorsätzliche Begehung der Verwaltungsübertretung zur Begründung herangezogen hat, weshalb sie nicht die Mindeststrafe verhängt habe, war der angefochtene Bescheid aus den vorstehenden Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. Juni 2004

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