VwGH 2001/08/0007

VwGH2001/08/000726.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des M in A, vertreten durch Dr. Gerhard Stranzinger, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Schwanthalergasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 14. November 2000, Zl. 126.048/1-7/2000, betreffend Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Normen

BSVG §23 Abs5;
BSVG §23 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 23 Abs. 5 BSVG vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1999 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert war. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer einer Fischzucht und Pächter von Fischereirechten. Ab dem 1. Juli 1997 habe der Einheitswert seines Fischereibetriebes insgesamt S 27.000,-- betragen, sodass die für die Pflichtversicherung maßgebliche Wertgrenze von S 20.000,-- überschritten worden sei. Mit Wertfortschreibungsbescheiden des Finanzamtes Ried im Innkreis vom 17. November 1999 seien die Einheitswerte zum 1. Jänner 1999 berichtigt worden, sodass der Gesamteinheitswert des Fischereibetriebes die Einheitswertgrenze von S 20.000,-- unterschreite. Die erfolgte Berichtigung könnte an der in den Jahren 1997 bis 1999 eingetretenen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nur dann etwas ändern, wenn diese Berichtigung auch für den Bereich der Pensionsversicherung zurückwirken würde. Eine solche Rückwirkung sei jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht vorgesehen. Nach § 23 Abs. 5 BSVG wirkten Änderungen des Einheitswertes im Bereich der Sozialversicherung im vorliegenden Fall ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folge (im vorliegenden Fall sohin ab dem 1. Jänner 2000).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt beantragt in ihrer Gegenschrift, der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Bewertungsstelle des Finanzamtes Ried im Innkreis den Einheitswert falsch berechnet und rückwirkend korrigiert habe. Der Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, dass der jeweils richtige Einheitswert angewendet werde und nicht gerade jener, den die ermittelnde Behörde auf Grund falscher Berechnung für richtig erachte. In dem maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1999 sei keine Änderung im Umfang der Fischzuchtanlage und der Pachtrechte eingetreten, sodass nicht einzusehen sei, wieso von einem nachweislich falschen Einheitswert ausgegangen werde.

Nach dem (sowohl von der belangten Behörde als auch der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt zitierten) hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1990, Zl. 90/08/0069, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, regelt § 23 Abs. 5 BSVG alle denkbaren Fälle der Änderung eines Einheitswertes abschließend. Der erste Satz des § 23 Abs. 5 BSVG benennt jene Fälle, in denen die Änderung des Einheitswertes auch beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der der Änderung folgt, wirksam wird, in Form einer auf bestimmte Fallkonstellationen des § 23 Abs. 3 BSVG Bezug nehmenden taxativen Aufzählung, und er enthält eine Generalklausel zu Gunsten der von den genannten Fällen nicht umfassten sonstigen Änderungen des Einheitswertes, soweit sie durch Flächenänderungen bedingt sind. Der zweite Satz der genannten Gesetzesstelle enthält hingegen eine alle übrigen Fälle der Änderung des Einheitswertes abdeckende weitere Generalklausel und ordnet deren beitragsrechtliche Wirksamkeit mit dem auf die Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgenden ersten Tag eines Kalendervierteljahres an.

Diese Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. April 1999, Zl. 97/08/0031, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Mai 2004

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