Normen
AWG 1990 §33 Abs5;
AWG 1990 §39 Abs1 litb;
VerpackV 1992 §3 Abs6 litb;
VerpackV 1992 §5 Abs7 litb;
VerpackV 1992 Anl2;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
AWG 1990 §33 Abs5;
AWG 1990 §39 Abs1 litb;
VerpackV 1992 §3 Abs6 litb;
VerpackV 1992 §5 Abs7 litb;
VerpackV 1992 Anl2;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer folgender Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt:
"Herr (Beschwerdeführer) hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Computerberatungsgesellschaft m.b.H. (Unternehmenssitz): Wr. Neudorf) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 1. April 1997 bis 10. September 1998 der Verpflichtung nach § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 7 VerpackungsVO nicht nachgekommen ist. Dies deswegen, da es die C Computerberatungsgesellschaft m.b.H. als Hersteller und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen trotz Nichtteilnahme an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem unterlassen hat, die im Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. November 1996 angefallenen Massenanteile der in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs. 7 nachweislich wiederverwendet wurden, zu erfassen.
Übertretungsnorm:
§§ 3 Abs. 6 lit. b, § 5 Abs. 7 lit. b VerpackungsVO i.V.m.
§ 39 Abs. 1 lit. b AWG."
Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von
S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.
In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde
von folgendem Sachverhalt aus:
Die C-Computerberatungsgesellschaft m.b.H. habe im Zeitraum
vom 1. Juli 1996 bis 30. November 1996 im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit Transport- und Verkaufsverpackungen in Verkehr gebracht und diese praktisch zur Gänze wieder von den Kunden zurückgenommen. Die genannte Gesellschaft habe im angelasteten Tatzeitraum nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei im angelasteten Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft gewesen, weiters habe die Gesellschaft für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. November 1996 nicht innerhalb der dreimonatigen Frist nach Ablauf des jeweiligen Kalenderhalbjahres die Nachweise im Sinne des § 3 Abs. 6 und des § 5 Abs. 7 VerpackungsVO erstellt. Für den genannten Zeitraum seien diese Nachweise auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt erstellt worden. Die von der C-Computerberatungsgesellschaft m. b.H. zurückgenommenen Transport- und Verkaufsverpackungen seien dem Unternehmen S zur weiteren Entsorgung gegen Entgelt übergeben worden. Beim Unternehmen S handle es sich nicht um ein Unternehmen, das ein flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem im Sinne der §§ 3 Abs. 6 oder 5 Abs. 7 VerpackungsVO anbiete.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Anführung der angewendeten Bestimmungen der VerpackVO 1992 aus, unzweifelhaft sei die C-Computerberatungsgesellschaft m.b.H. im angelasteten Tatzeitraum Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen gewesen und es seien daher die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 6 und 5 Abs. 7 VerpackVO zur Anwendung gelangt. Durch die Nichtteilnahme an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem ergebe sich die Verpflichtung zur Nachweisführung im Sinne der genannten Bestimmungen.
Wenn in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer vorbringe, er sei der Auffassung gewesen, diese Nachweise nicht führen zu müssen, da die Entsorgung durch die S GesmbH erfolgt sei, so ändere dieser Umstand nichts daran, dass einerseits die Verpflichtungen nach der VerpackVO bestünden und andererseits die S GesmbH bzw. die von ihr vorgenommene Entsorgung nicht als flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem zu qualifizieren sei.
Zur Frage der Verjährung sei festzustellen, dass die Erstbehörde ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten in zweierlei Form vorgeworfen habe. Einerseits werde die Unterlassung der Nachweisführung vorgeworfen, andererseits das Nichtnachweisen gegenüber der zuständigen Behörde. Hinsichtlich der Nichtnachweisführung liege ein Dauerdelikt vor und beginne die Frist für den Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist mit Abschluss des rechtswidrigen Verhaltens. Dies bedeute, dass erst nach Nachholung der Aufzeichnungen bzw. ab jenem Zeitpunkt, ab dem die Nachholung objektiv betrachtet nicht mehr vorgenommen werden könne, die Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen beginne. Hinweise darauf, dass aus objektiven Gesichtspunkten die unterlassene Handlung nicht mehr nachgeholt werden könne, lägen nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf fehlende Unterlagen verweise, so seien die Gründe bei ihm gelegen.
Anders verhalte es sich hingegen beim Tatvorwurf des Nichtnachweisens gegenüber der zuständigen Behörde. Eine Verpflichtung zum Nachweis sei nur über Verlangen der Behörde gegeben. Dies bedeute einerseits, dass im Falle der Verweigerung trotz Verlangens die Tat mit der Verweigerung abgeschlossen sei und bereits zu diesem Zeitpunkt die Verfolgungsverjährung zu laufen beginne, andererseits sei für eine korrekte Tatbeschreibung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG erforderlich, dass im Spruch des Strafbescheides auch ausdrücklich erwähnt werde, dass eine Aufforderung der Behörde vorgelegen sei. Im vorliegenden Fall sei Derartiges nicht gegeben, sodass einerseits - sollte ein derartiges Verlangen vorgelegen sein - sowohl Verfolgungsverjährung als auch Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei. Aus diesem Grunde sei der Berufung teilweise Folge zu geben und der Tatvorwurf entsprechend einzuschränken gewesen. Weiters sei der Tatvorwurf deswegen einzuschränken gewesen, da hinsichtlich der in Verkehr gebrachten Verpackungen im zweiten Halbjahr 1996 eine Frist bis Ende März 1997 zur Nachweiserstellung eingeräumt gewesen sei. Das strafbare Verhalten habe somit erst mit 1. April 1997 begonnen.
Da die Erstbehörde bereits die Mindeststrafe verhängt habe, habe sich eine Prüfung im Sinne des § 19 VStG erübrigt. Lediglich die Ersatzfreiheitsstrafe sei herabzusetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die strafbare Tätigkeit habe mit 30. November 1996 geendet. In dem nachfolgenden sechsmonatigen Zeitraum seien keine Verfolgungshandlungen gesetzt worden. Die Übertretung sei daher verjährt. Die Aufzeichnungen über den fraglichen Zeitraum seien entgegen der Meinung der belangten Behörde auch nicht mehr nachholbar.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. November 1996 stand die Verpackungsverordnung BGBl. Nr. 645/1992 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 334/1995 (und der im Beschwerdefall nicht relevanten Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 457/1995 sowie der Kundmachung einer Aufhebung von Bestimmungen der VerpackVO durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. Nr. 775/1995) in Kraft. Ab 1. Dezember 1996 wurde sie abgelöst durch die Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr. 648.
§ 18 Abs. 2 der Verpackungsverordnung 1996 bestimmt, dass die Nachweise gemäß § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 7 und § 7 Abs. 3 der VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, i.d.F. BGBl. Nr. 457/1995 für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. November 1996 entsprechend der VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, i.d.F. BGBl. Nr. 457/1995 zu führen sind.
§ 3 Abs. 6 der VerpackVO 1992 lautete:
"(6) Soweit Hersteller oder Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, haben sie nachweislich
a) Maßnahmen zu treffen, um die in der lit. b normierten Rücklaufquoten zu erreichen und
b) folgende Massenanteile der im Kalenderhalbjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs. 7 nachweislich wieder verwendet werden, gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs. 6) zu erfassen:
(Es folgt eine Aufzählung von nach Zeiträumen gestaffelten Anteilen in Prozent, die zu erfassen sind).
Der Nachweis hat ab dem 1. Jänner 1996 halbjährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu erfolgen. Der Nachweis hat die im ersten Abschnitt der Anlage 2 festgelegten Angaben zu enthalten und ist auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln;
c) durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden."
§ 5 Abs. 7 VerpackVO 1992 enthält gleichartige Regelungen für die Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen.
In der Anlage 2 sind jene Angaben festgehalten, die als Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 6 und 5 Abs. 7 VerpackVO zu führen sind.
Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Bescheid vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass ein bestimmtes Unternehmen es unterlassen habe, die im Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. November 1996 angefallenen Massenanteile der in Verkehr gebrachten Verpackungen zu erfassen. Aus der Begründung wird deutlich, dass mit "erfassen" das in den §§ 3 Abs. 6 und 5 Abs. 7 VerpackVO 1992 geforderte "nachweisliche Erfassen" gemeint ist.
Was unter dem "nachweislichen Erfassen" gemeint ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 6 lit. b (und § 5 Abs. 7 lit. b) VerpackVO 1992. Danach hat der Nachweis (für das Erfassen) ab dem 1. Jänner 1996 halbjährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu erfolgen. Der Nachweis hat die im
1. Abschnitt der Anlage 2 festgelegten Angaben zu enthalten und ist auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln.
Die Verpflichtung, die im § 3 Abs. 6 lit. b VerpackVO 1992 genannten Massenanteile von Verpackungen nachweislich zu erfassen, bedeutet demgemäß, dass der verpflichtete Hersteller oder Vertreiber spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderhalbjahres, auf das sich die Erfassung bezieht, Aufzeichnungen nach den Vorgaben der Anlage 2 zur VerpackVO 1992 erstellt haben muss. Er muss diese Nachweise nicht aus eigenem der Behörde zur Kenntnis bringen, sondern nur auf deren Verlangen. Die Nachweise müssen aber beim Verpflichteten vorhanden sein. Die Bestimmung, dass die Nachweise (über die Erfassung der Massenanteile) der Behörde auf Verlangen entweder vorzulegen oder zu übermitteln sind, bildet in Verbindung mit § 33 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG), der den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Überwachung der Einhaltung der VerpackVO beruft, auch die Grundlage dafür, dass bei einer im Auftrag dieses Bundesministers durchgeführten Kontrolle auch das Vorliegen der Nachweise kontrolliert wird, wie das im Beschwerdefall der Fall war.
Dass die Nachweise nicht vorhanden waren, bestreitet der Beschwerdeführer selbst nicht. Er macht aber geltend, das strafbare Verhalten habe bereits am 30. November 1996 geendet, weshalb Verjährung eingetreten sei. Die unterlassene Nachweisführung könne auch nicht mehr nachgeholt werden.
Die Nachweise hatten sich auf Massenanteile von Verpackungen zu beziehen, die im Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. November 1996 in Verkehr gebracht worden waren. Nach § 3 Abs. 6 lit. b (und § 5 Abs. 7 lit. b) VerpackVO 1992 hatte der Verpflichtete bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Kalenderhalbjahres, auf das sich der Nachweis bezog, Zeit, um den Nachweis durch Herstellung der Aufzeichnungen nach der Anlage 2 zur VerpackVO 1992 zu erbringen. Erst wenn nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist (im Beschwerdefall also mit Ablauf des 31. März 1997) die Nachweise nicht vorhanden waren, begann das strafbare Verhalten. Da es sich beim Unterlassen des Führens von Nachweisen um ein Unterlassungsdelikt handelt, bestand dieses strafbare Verhalten so lange fort, so lange die Nachweise nicht vorhanden waren. Von einer Verjährung kann daher keine Rede sein. Dass der Beschwerdeführer mangels entsprechender Vorkehrungen nicht in der Lage war, nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nachweise zu führen waren, diese zu erbringen, befreit ihn nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, denn es wäre an ihm gelegen, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises rechtzeitig geschaffen wurden.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. Juni 2001
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