Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. August 1999 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich (kurz: LH) als Wasserrechtsbehörde erster Instanz der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur befristeten zusätzlichen Einleitung von Kondensat über einen bestehenden Sammelkanal in die Traun zum Zwecke der Erprobung der dritten Verdampferanlage bei Einhaltung näher genannter Nebenbestimmungen. Als Zweck wurde der Probebetrieb für den dritten Verdampfer angeführt. Diese Bewilligung wurde befristet bis zum 29. Februar 2000 erteilt.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2000 stellte die beschwerdeführende Partei beim LH den Antrag, die im Bescheid vom 23. August 1999 mit 29. Februar 2000 als Endtermin gesetzte Frist "um weitere vier Monate, also bis längstens 30.6.2000 zu verlängern bzw. als Endtermin den 30.6.2000 neu zu bestimmen". Ferner suchte die beschwerdeführende Partei "eventualiter in analoger Anwendung des § 21 Abs. 1 WRG um Wiederverleihung des mit Bescheid vom 23.8.1999 erteilten und bisher ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes unter gleichzeitiger Setzung eine neuen Endtermines (30.6.2000)" an.
Der LH wies mit Bescheid vom 29. Juni 2000 unter Spruchpunkt 1 den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verlängerung bzw. Neubestimmung der im Bescheid des LH vom 23. August 1999 mit 29. Februar 2000 als Endtermin festgesetzten Frist bis zum 30. Juni 2000 als unzulässig zurück. Ferner wurde unter Spruchpunkt 2 der Antrag auf Wiederverleihung des mit dem genannten Bescheid erteilten Rechtes zur befristeten zusätzlichen Einleitung von Kondensat über einen bestehenden Sammelkanal in die T bis zum 30. Juni 2000 als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. November 2000 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 AVG keine Folge.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. zu dem Ganzen den hg. Beschluss vom 18. Februar 1992, Zl. 92/07/0009, m.w.N.).
Unbestritten ist, dass die beschwerdeführende Partei eine Verlängerung oder Neubestimmung bzw. Wiederverleihung der Frist für das Wasserbenutzungsrecht für den Probebetrieb betreffend die dritte Verdampferanlage bis 30. Juni 2000 begehrte. Diese Frist war in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim Verwaltungsgerichtshof - das war im vorliegenden Fall der 28. Dezember 2000 - bereits abgelaufen.
Schon aus diesem Grund mangelt es im Beschwerdefall an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis. Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch eine in dem einem allfälligen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzenden Verwaltungsverfahren für den beantragten (mit 30. Juni 2000 abgelaufenen) Zeitraum erteilte Verlängerung bzw. Neubestimmung der Frist oder Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes bis zu diesem Zeitpunkt infolge zeitlichen Überholtseins von der beschwerdeführenden Partei nicht mehr realisiert werden und auch in keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin herbeiführen könnte (vgl. neuerlich den vorzitierten hg. Beschluss vom 18. Februar 1992).
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 8. Juli 2004
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