Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16. Mai 2001 wurde der mitbeteiligten Gesellschaft die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung eines teilweise unterkellerten (inkl. dreier PKW-Abstellplätze im offenen über der Erde erscheinenden Untergeschoß ostseitig), nach Norden fünfgeschossig erscheinenden Wohnhauses mit sieben Wohnungen in massiver Bauweise, dreier Abstellflächen (zwei südlich der Zufahrtsrampe gegen Osten, einen nordseitig des Untergeschoßes in Betonausführung), sowie einer Sickeranlage (50m2 Fläche/ 40m Stärke/ 20m3 Inhalt) auf dem Grundstück Nr. 1054 KG J unter Festsetzung von Auflagen (nachträglich) bewilligt. Der Bauplatz ist nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz als "Allgemeines Wohngebiet" gewidmet. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer an den Bauplatz angrenzenden Liegenschaft.
Gegen diesen Baubewilligungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie auch die Unschlüssigkeit der eingeholten abgas- und lärmtechnischen Sachverständigengutachten mit detailliertem Vorbringen bekämpfte.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Sie begründete ihren Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere wörtlicher Wiedergabe der Berufung, und der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen damit, die Bauwerberin sei durch die geplante Errichtung von sechs PKW-Abstellplätzen bei geplanter Errichtung von sieben Wohnungen der gesetzlichen Verpflichtung zur Errichtung von PKW-Abstellplätzen auf ihrem Grundstück nachgekommen, wobei die Mindestanzahl von PKW-Abstellplätzen noch unterschritten werde. Von der Behörde erster Instanz seien schalltechnische Gutachten des Amtssachverständigen der MA 23 - Umweltamt ua. für das Grundstück Nr. 1054, KG J, eingeholt worden, aus denen aufgrund der örtlichen Messungen am 11. Februar 1998 schlüssig und nachvollziehbar festgestellt worden sei, dass sowohl für den Tagesals auch für den Nachtzeitraum keine Überschreitungen des Widmungsmaßes durch das Summenmaß erfolge, wobei die dem Gutachten zugrundegelegten Verkehrszahlen durchaus einer Beurteilung der heutigen Situation standhalten könnten. Es werde lediglich im Nachtzeitraum die Istsituation um 1 dB erhöht, diese Erhöhung liege aber im Toleranzbereich von Messungenauigkeiten. Es werde aufgrund der 1998 gemessenen Istsituation im Vergleich mit dem geplanten Projekt das Widmungsmaß für den Tageszeitraum im "Allgemeinen Wohngebiet" eingehalten. Aus den Gutachten vom 12. Februar 1998 und vom 5. September 2000 ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar, dass durch die verfahrensgegenständlichen PKW-Abstellplätze eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin durch Immissionen nicht gegeben sei.
Insoweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Parteiengehörs durch die Unterlassung der Bekanntgabe der ergänzenden Stellungnahme der MA 23 - Umweltamt vom 5. April 2001 geltend mache, erscheine ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs jedenfalls im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeiten der Stellungnahme saniert. Die Beschwerdeführerin sei diesen Gutachten auch nicht durch ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; ihre Ausführungen bezüglich Lärm bzw. schalltechnischer Probleme seien nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen der MA 23 - Umweltamt aufkommen zu lassen. Die Berufungsbehörde schließe sich auch vollinhaltlich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen der MA Umweltamt bezüglich der Beurteilung der ablufttechnischen Situation an, die eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarin nicht erwarten ließen. Die Beschwerdeführerin gehe - wie im lärmtechnischen Bereich - primär von subjektiven Meinungen aus und nicht von objektiv getragenem Fachwissen auf Grundlage eines fundierten Gegengutachtens. Die schlüssigen gutachtlichen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen könnten damit ebenso wenig entkräftet werden, wie die durchaus den Gesetzen der Logik und den Erfahrungswerten des täglichen Lebens entsprechende Begründung der Behörde erster Instanz.
Die Heranziehung des § 13 Abs 12 Steiermärkisches Baugesetz, wonach größere Abstände vorgeschrieben werden könnten, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lasse, erübrige sich, da seitens des Amtssachverständigen eine Überschreitung des ortsüblichen Ausmaßes durch die geplante Anlage ausgeschlossen worden sei. Daher könne auch von der Einholung eines medizinischen Gutachtens abgesehen werden. Diese Vorgangsweise entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Frage, ob eine das "ortsübliche zumutbare Maß" übersteigende Belästigung vorliege, grundsätzlich stets der Beantwortung durch einen medizinischen Sachverständigen bedürfe, dass aber die Einholung eines derartigen Gutachtens dann nicht erforderlich sei, wenn aufgrund der Verfahrenslage gleichsam vorweg von einem ortsüblichen Ausmaß an Immissionen - wie im Gegenstandsfall - auszugehen sei.
Gemäß § 65 Abs 1 Stmk. BauG sei bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen seien so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, dass sie betriebssicher seien und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstünden. Aufgrund des im Verfahren erster Instanz eingeholten Gutachtens vom 11. Dezember 2000 bezüglich der Einwendung hinsichtlich der Niederschlagswässerbeseitigung (§ 65 Abs 1 iVm § 26 Abs 1 Z 5 Stmk. BauG) sei festzustellen, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten sei. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens aufkommen zu lassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung des im Flächenwidmungsplan für die Widmungskategorie enthaltenen Immissionsschutzes, in ihrem Recht auf Vorschreibung größerer Abstände im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG, sowie in ihrem Recht auf Vermeidung unzumutbarer Belästigungen durch Niederschlagswässer im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 5 iVm § 65 Abs. 1 Stmk. BauG verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn auch im Baubewilligungsverfahren nach dem Stmk. BauG in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Gemäß § 23 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, sind "allgemeine Wohngebiete" Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können.
Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
Nach § 13 Abs. 12 Stmk. BauG hat die Behörde größere Abstände (als die sonst gemäß § 13 leg. cit. vorgesehenen) vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.
Der Bauplatz liegt im vorliegenden Fall in einem als "Allgemeines Wohngebiet" gewidmeten Gebiet, in welchem Wohnbauten ohne jede Einschränkung und sonstige Gebäude nur, wenn sie den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, errichtet werden dürfen, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, zulässig sind. § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG 1995 gewährt im Zusammenhang mit der Widmungskategorie "Allgemeines Wohngebiet" gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG also nur insoweit einen Immissionsschutz, als es sich um sonstige Gebäude im Sinne dieser Bestimmung handelt, die keine Wohnbauten sind. Aus der Widmungsregelung des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG ergibt sich im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Wohnbebauung kein Immissionsschutz für den Nachbarn und damit kein Mitspracherecht dazu.
Die Beschwerdeführerin bekämpft das Vorhaben auch in ihrer Beschwerde gestützt auf § 13 Abs. 12 Stmk. BauG im Hinblick auf die zu erwartenden Lärm- und Abgasimmissionen sowie Belästigungen durch mangelhafte Entsorgung der Niederschlagswässer. Sie sei zum ergänzenden Gutachten des Umweltamtes vom 5. April 2001 nicht gehört worden und es habe für sie auch keine Möglichkeit gegeben, ihre Bedenken dagegen in der Berufung zu äußern, eine Sanierung des Mangels sei deshalb nicht erfolgt. Dieses Gutachten sei unschlüssig und als Entscheidungsgrundlage mangels Nachvollziehbarkeit nicht geeignet. Dieses Gutachten gehe von Messungen aus, die rund drei Jahre zurück lägen, wobei bereits das im Jahr 1998 erstellte Gutachten eine grenzwertige Istsituation ergäben habe. Die Zeiten der damaligen Messungen seien nicht repräsentativ gewesen. Die im Innenhof herrschenden Schallreflexionen seien im Gutachten überhaupt nicht berücksichtigt worden. Auch sei ein medizinischer Sachverständiger zu Unrecht nicht beigezogen worden.
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Die Begründung eines Bescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat, des Weiteren muss aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlagen ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen. Die Begründungserfordernisse nach § 58 Abs. 2 und § 60 AVG schließen nach Lehre und Rechtsprechung auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen wurde. Begründungslücken sind nach der hg. Rechtsprechung dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 95/06/0245, mit der dort wiedergegebenen Judikatur).
Diesen Kriterien wird der angefochtene Berufungsbescheid nicht gerecht.
Zwar liegt ein Begründungsmangel eines Bescheides nicht bereits dann vor, wenn die Behörde lediglich ausführt, dass das Gutachten, das ihr als Entscheidungsgrundlage gedient hat, schlüssig, widerspruchsfrei und den Denkgesetzen entsprechend sei, ohne selbst näher darzutun, woraus sich diese Schlüssigkeit ergebe, doch muss das entscheidungswesentliche Gutachten tatsächlich schlüssig und nachvollziehbar sein. Nur in diesem Falle kann der Hinweis in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf im Einzelfall ausreichen. Das der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde zugrundegelegte schall- und ablufttechnische Sachverständigengutachten vom 5. September 2000, ergänzt am 5. April 2001, enthält u.a. keine Stellungnahmen zu der Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2000, es sei wegen der spezifischen örtlichen Verhältnisse auch mit Schallreflexionen zu rechnen, die dann im Ergebnis zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn führen könnten. In ihrer Berufung weist die Beschwerdeführerin noch detaillierter darauf hin, aus welchen Gründen sie die Schlüssigkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens bezweifelt. Die belangte Behörde hat keine Ergänzung dieser gutachterlichen Äußerung eingeholt, was insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten Gutachtensmängel, wie unrepräsentative Messungszeiten insbesondere unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Grenzbelastung, der mangelnden Aktualität des Messungszeitraums, der durch die Innenhofsituation bedingten möglichen Schallreflexionen, erforderlich gewesen wäre. Sie erließ den angefochtenen Bescheid vielmehr ohne weiteres Ermittlungsverfahren; in der Begründung verweist sie lediglich pauschal auf die "Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit" der eingeholten Gutachten, ohne auf die konkreten beachtlichen Einwände der Beschwerdeführerin konkrete Antworten zu geben. Dadurch belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 18. Juni 2003
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