VwGH 2001/06/0133

VwGH2001/06/013322.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der Gemeinde M, vertreten durch Eisenberger - Herzog - Nierhaus - Forcher & Partner, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. August 2001, Zl. 03-12.10 M 124 - 01/29, betreffend Feststellung der Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG (mitbeteiligte Partei: JU in F), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 15. Oktober 1998 wurde gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG festgestellt, dass das auf dem näher angeführten Grundstück und im Eigentum des Franz S. stehende Einfamilienwohnhaus einschließlich der an der Nordostseite dieses Wohnhauses angebauten Terrasse rechtmäßig bestehe.

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 10. Februar 2000 wurde wiederum gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG festgestellt, dass die auf demselben Grundstück stehenden Zubauten gemäß dem vorliegenden Einreichplan und zwar

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