VwGH 2001/06/0108

VwGH2001/06/01084.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer über die Beschwerde des N in E, vertreten durch Dr. Alfred Lind, Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 5. April 2001, Zl. UVS- 303.17-12/2000-15, betreffend Bestrafung nach dem Stmk. Baugesetz (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §118 Abs2 Z11;
BauG Stmk 1995 §41 Abs1;
BauRallg;
VStG §44a Z1;
BauG Stmk 1995 §118 Abs2 Z11;
BauG Stmk 1995 §41 Abs1;
BauRallg;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß § 118 Abs. 2 Z. 11 des Stmk. Baugesetzes für schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe in Höhe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen) bestraft, weil er entgegen dem rechtskräftigen Baueinstellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom 29. März 2000, in welchem ihm untersagt worden war, die Bauarbeiten auf den Grundstücken Nr. .15/1 und 479/1 KG E (E, T-Gasse 20) fortzusetzen und ihm aufgetragen worden war, die Baustelle sofort einzustellen, zumindest bis zum 10. Juni 2000 im einzelnen bezeichnete Bauarbeiten und bis zum 17. Juli 2000 andere ebenfalls einzeln bezeichnete Bauarbeiten weitergeführt habe.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er u.a. sinngemäß geltend machte, der Tatzeitraum sei nicht hinreichend konkretisiert, bei einzelnen Arbeiten fehle jegliche Beweisgrundlage, es habe sich überdies bei diesen Arbeiten um nicht bewilligungspflichtige Arbeiten gehandelt, diese seien lediglich Bausicherungsmaßnahmen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. April 2001 gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der "Maßgabe", dass der Tatzeitraum, in dem Stemmarbeiten an der Außenfassade, Einmauern der Eckfenster, Arbeiten an der Dachrinne, Errichtung, Abbau, Verzinken und Einbau eines Balkongeländers, Fassadenanstrich sowie Stemmarbeiten im Inneren des Gebäudes zur Verlegung von Kabeln, Montieren von Sonnenkollektoren, Verlegung von Platten um den Bau sowie von Fliesen auf den Balkonen und Ausmalen im Inneren des Baus durchgeführt wurden, auf "17. Mai bis 17. Juli 2000" eingeschränkt, die Anschrift des Tatortes mit "T-Gasse 10" richtiggestellt und die Strafe auf "S 40.000 (EUR 2.901,91)" herabgesetzt wurde.

Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens traf die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung folgende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Grundstücke Nr. .15/1 und 479/1 KG E, auf welchen sich im Jahr 1998 ein Einfamilienhaus befunden habe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde E vom 9. Dezember 1998 sei dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für einen Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Da das Bauvorhaben nicht entsprechend der erteilten rechtskräftigen Baubewilligung errichtet worden sei, sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde E vom 29. März 2000 gemäß § 41 Stmk. BauG die sofortige Einstellung der widerrechtlichen Bauführung des Beschwerdeführers auf den Grundstücken Nr. .15/1 und 479/1 KG E verfügt worden. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 31. März 2000 zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen. Dennoch seien in der Folge weitere Baumaßnahmen durchgeführt worden, für welche der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11. Mai 2000 gemäß § 118 Abs. 2 Z. 11 Stmk. BauG zu einer Geldstrafe von S 30.000,-- (4 Tage Ersatzarrest) verurteilt worden sei. Dieses Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2000 durch persönliche Übernahme zugestellt worden. Ungeachtet dieses Bescheides seien bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt am 18. Mai 2000 Stemmarbeiten an der Außenfassade durchgeführt, am

19. und 24. Mai 2000 Eckfenster eingemauert, am 30. und 31. Mai 2000 die Dachrinnen teilweise erneuert und ergänzt, am 2. Juni und vom 5. Juni bis 10. Juni 2000 ein schmiedeeisernes Balkongeländer angepasst, anschließend wieder abgebaut, verzinkt und neuerlich eingebaut, vom 5. bis 10. Juni 2000 die Fassade gestrichen, am 13. Juni 2000 im Inneren des Objekts Stemmarbeiten zur Verlegung von Kabeln durchgeführt, am 21., 26., 27., 28. und 29. Juni 2000 Sonnenkollektoren montiert, vom 26. bis 29. Juni 2000 Platten um den Bau verlegt und vom 10. bis 15. Juli 2000 Fliesen auf den Balkonen verlegt und das Innere des Baues ausgemalt worden.

Rechtlich gelangte die belangte Behörde zu dem Schluss, da während der Tatzeit unbestritten entgegen dem Baueinstellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde E vom 29. März 2000 weitere bauliche Maßnahmen gesetzt worden seien, habe der Beschwerdeführer gegen § 118 Abs. 2 Z. 11 Stmk. BauG verstoßen und dies sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Nach rechtskräftiger Verfügung einer Baueinstellung dürften keinerlei bauliche Maßnahmen - sohin auch keine bewilligungsfreien - mehr gesetzt werden.

Bausicherungsmaßnahmen, die einen Notstand im Sinne des § 6 VStG hätten begründen können, seien nicht behauptet worden. Auch dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG sei durch das erstinstanzliche Straferkenntnis entsprochen worden, da sich aus der Zusammenschau der angeführten Taten unmissverständlich ergebe, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des Baueinstellungsbescheides vom 29. März 2000 und nach Erlassung des Straferkenntnisses vom 11. Mai 2000 bis zum 17. Juli 2000 die im einzelnen angeführten Arbeiten durchgeführt habe. Die Tatzeit sei in Hinblick auf die Zustellung des vorangegangenen Straferkenntnisses am 17. Mai 2000 und dem von diesem umfassten Tatzeitraum um den Zeitraum bis zur Zustellung des vorangegangenen Straferkenntnisses einzuschränken gewesen. Im Übrigen legte die Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides "bzw." die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die inkriminierten Arbeiten Maßnahmen gewesen seien, die nicht bewilligungspflichtig seien. Er wiederholt auch seine Argumente, es sei der Tatzeitraum zu wenig konkretisiert, überdies sei durch die belangte Behörde eine unzulässige Auswechslung der Tat hinsichtlich des Tatortes vorgenommen worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insofern der Beschwerdeführer damit argumentiert, die belangte Behörde habe keine Überlegungen dahingehend angestellt, ob die inkriminierten Arbeiten nicht ohnedies bewilligungsfrei gewesen sein könnten - ohne dies jedoch konkret zu behaupten - ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 41 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn

  1. 1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
  2. 2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 ausgeführt werden.

    Nach Abs. 2 leg. cit. kann die Baubehörde, wenn unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt werden, die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

    Nach § 118 Abs. 2 Z. 11 Stmk. BauG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen ist, wer die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält.

    Voraussetzung für eine Baueinstellung ist, dass noch nicht zur Gänze ausgeführte, also noch nicht vollendete bauliche Maßnahmen vorliegen. Mit der Anordnung der Baueinstellung gemäß § 41 Abs 1 Stmk. BauG soll die Fortsetzung der Bauausführung von bereits begonnenen baulichen Maßnahmen verboten werden. Im Beschwerdefall war von der rechtskräftig verfügten Baueinstellung das gesamte auf den bezeichneten Liegenschaften befindliche Objekt und alle, nicht näher definierten Baufortsetzungsarbeiten auf den Grundstücken Nr. .15/1 und 479/1 betroffen. Eine Einstellungsanordnung des Baues hinsichtlich auch bewilligter Baumaßnahmen ist dann aber zulässig, wenn von einem untrennbaren Zusammenhang auszugehen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. Januar 1990, Zl. 88/06/0218); dass es sich bei einzelnen konkreten Bauausführungsarbeiten, die der Beschwerdeführer nach Erlassung des Baueinstellungsbescheides noch durchführen ließ, um trennbare, bewilligte oder bewilligungsfreie gehandelt habe, hat er im Verwaltungsverfahren aber nie detailliert angegeben. Die Fortführung der Stemm-, Fassaden- und Innenarbeiten einschließlich der Anbringung der Balkongeländer wurden von der belangten Behörde daher ohne Rechtsirrtum als Baufortsetzungsarbeiten im Sinne der verfügten Baueinstellung qualifiziert.

    Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese muss also im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Dabei ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Das an Tatort und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, an Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, 970). Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Spruch hat daher die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen. Der im Straferkenntnis zum Ausdruck gebrachte Tatvorwurf war im Beschwerdefall aber so konkret, dass der Beschwerdeführer in die Lage versetzt war, Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen. Dabei wurde im gegenständlichen Fall die unrichtige oder missverständliche Bezeichnung des Tatortes vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Dass die - von der Strafbehörde erster Instanz zusätzlich und offenbar nur zur besseren Orientierung - auf Grund eines offenkundigen Versehens irrig angegebene (ohnedies nur in Klammern hinzugefügte) postalische Anschrift von der belangten Behörde korrigiert wurde, verletzte den Beschwerdeführer in keinem seiner Verteidigungsrechte, zumal der Tatort bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis durch genaue und richtige Angabe der Grundstücksnummern ausreichend bestimmt war und der Beschwerdeführer eine Verwechslungsmöglichkeit auch nicht behauptet hat.

    Wiederholt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde seine Behauptung, die Tatzeit sei zu wenig konkretisiert, so übersieht er, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides ein eindeutig umrissener Tatzeitraum genannt ist, nämlich "vom 17. Mai bis 17. Juli 2000", der einer weiteren Konkretisierung nicht bedarf. Zur Erfüllung des Konkretisierungsgebotes des § 44a VStG genügt gerade in Hinblick auf in unregelmäßigen Zeitabständen fortgesetzte Straftaten ein Rahmen, innerhalb dessen die Angabe weiterer konkreter Zeiten nicht mehr erforderlich (und oft für die Behörde auch nicht zumutbar) ist. Die Einschränkung des Beginns des inkriminierten Zeitraumes auf den 17. Mai 2000 hat die belangte Behörde ausreichend und auch zutreffend mit der Zustellung des ersten Straferkenntnisses, welches die vorangegangenen Tathandlungen bis zu diesem Zeitpunkt mit umfasste, begründet.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 4. April 2003

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