VwGH 2001/06/0064

VwGH2001/06/006430.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des OH in F, vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in 8280 Fürstenfeld, Hauptstraße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. April 2001, Zl. UVS 30.6-147/2000-9, betreffend Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes (weitere Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
BStFG 1996 §13 Abs1 idF 1999/I/107;
BStFG 1996 §7 Abs1 idF 1999/I/107;
VStG §44a Z2;
AVG §59 Abs1;
BStFG 1996 §13 Abs1 idF 1999/I/107;
BStFG 1996 §7 Abs1 idF 1999/I/107;
VStG §44a Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 6. November 2000 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 2. Juni 2000 um 23.50 Uhr auf dem Parkplatz Arnwiesen auf der Südautobahn A2 mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten PKW eine mautpflichtige Bundestrasse benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Bei einer Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Mautvignette gefehlt habe.

Dadurch habe der Beschwerdeführer "§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz" verletzt. Über ihn wurde gemäß "§ 13 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 656/96 i.d.g.F." eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als der Spruch "dahingehend präzisiert" wurde, "als die vom Berufungswerber verletzten Rechtsvorschriften die § 7 Abs. 1 i. V.m. § 12 Abs. 1 Z. 2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz" seien.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf Grund eines Gebrechens eine Nacht auf dem Autobahnparkplatz Arnwiesen zwischen Raststätte und Tankstelle gestanden sei. Bei der verwendeten Zufahrt von der B 65 habe sich links und rechts der Einfahrt je eine Fahrverbotstafel mit dem Zusatz "Ausgenommen Einsatzfahrzeuge und Zustelldienst" und zirka 20 bis 25 m danach ein Schranken befunden, wobei links und rechts von diesem Schranken eine bauliche Abtrennung zum Autobahnparkplatz Arnwiesen durch große Steine gegeben gewesen sei, welche eine Durch- bzw. Weiterfahrt verhinderten. Ein Hinweiszeichen im Sinne des § 53 Abs. 1 Z. 8a StVO "Autobahn" sei im gegenständlichen Bereich nicht vorhanden.

Der Gesetzgeber habe mit dem Wort "Benützung" in § 12 Abs. 1 Z. 2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz deutlich gemacht, dass nicht nur das Lenken von Fahrzeugen auf Bundesautobahnen, sondern jegliche Form der Nutzung mautpflichtig sei. Auch die Benützung von Parkplätzen im geschlossenen System einer Autobahn - und sei dies nur durch das Abstellen eines Fahrzeugs - sei mautpflichtig. Dem Beschwerdeführer sei auf Grund des im Bereich der Zufahrt von der B 65 angebrachten Vorschriftszeichens im Sinne des § 52 a Z. 1 StVO "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit dem Zusatz "Ausgenommen Einsatzfahrzeuge und Zustelldienst" ersichtlich gewesen, dass die Einfahrt nicht allgemein erlaubt sei. Durch die Missachtung des Fahrverbotsschildes sei der Beschwerdeführer bewusst ein Risiko eingegangen und habe davon ausgehen können, dass diese Übertretung Folgen habe.

Der gegenständliche Parkplatz sei in ein Autobahnnetz eingegliedert und befinde sich in relativer Nähe zur Fahrbahn der A 2. Diese wäre für den Beschwerdeführer ebenso einsehbar gewesen wie die Zu- und Ausfahrt vom Parkplatz auf die Fahrbahn der A 2 leicht erkennbar gewesen sei. Es seien auf dem Parkplatz selbst entsprechende Schilder betreffend Zufahrt zur Richtungsfahrbahn A 2 Graz bzw. A 2 Wien angebracht. Für den Beschwerdeführer sei damit der Autobahnparkplatz als solcher ebenso wie die bauliche Trennung der B 65 (durch Schranken, große Steine bzw. Zaun) vom Parkplatz erkennbar gewesen. Damit erübrige sich auf Grund des aufgestellten Fahrverbotes die Anbringung eines Hinweiszeichens "Autobahn", da eine Einfahrt im gegenständlichen Bereich nicht allgemein erlaubt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201 (BStFG) i.d.F. BGBl. I Nr. 107/1999, lautet auszugsweise:

"§ 7. (1) Die Benützung der Bundesstraßen gemäß § 1 Abs. 1 mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt einer zeitabhängigen Maut. ... Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten."

§ 12 Abs. 1 Z. 2 BStFG in der bis 14. Juli 1999 anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 656/1996, lautete:

"Strafbestimmungen

§ 12. (1) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen

...

2. mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben,

begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 60 000 S zu bestrafen."

§ 12 Abs. 1 BStFG i.d.F. BGBl. I Nr. 107/1999, die bis 29. Dezember 2000 in Geltung stand, lautet:

"Strafbestimmungen für die fahrleistungsabhängige Maut

§ 12. (1) Kraftfahrzeuglenker, die an gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Mautstellen die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 30 000 S zu bestrafen."

§ 13 Abs. 1 BStFG i.d.F. BGBl. I Nr. 107/1999, lautet:

"Strafbestimmungen für die zeitabhängige Maut

§ 13. (1) Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs. 1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 30 000 S zu bestrafen."

Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die belangte Behörde habe ihm in Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung eine Übertretung des § 12 Abs. 1 BStFG vorgeworfen.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.

Gemäß § 44a Z. 2 und Z. 3 VStG hat der Spruch eines Verwaltungsstrafbescheides die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z. 2), und die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z. 3) zu enthalten.

Dem § 44a Z. 2 VStG wird nach der hg. Judikatur (vgl. die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 828f, in E. 406-407 angeführte hg. Judikatur) dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Dazu zählt auch die Angabe ihrer richtigen Fundstelle.

Im erstinstanzlichen Spruch waren als durch die Tat verletzte Rechtsvorschriften "§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz" und als anzuwendende Strafnorm "§ 13 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 656/96 i. d.g.F." angeführt. Gemäß dem Spruch des angefochtenen Bescheides sind die verletzten Rechtsvorschriften "§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Z. 2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz". Im Spruch der belangten Behörde erfolgte somit in Bezug auf die verletzten Verwaltungsvorschriften überhaupt keine Angabe im Hinblick auf die anzuwendende Fassung, in Bezug auf die im Hinblick auf die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides angewendete Strafbestimmung erfolgte lediglich die Konkretisierung, dass die geltende Fassung dieser Bestimmung gemeint sei. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides waren aber diese Bestimmungen wiederum novelliert worden (BStFG-Novelle BGBl. I Nr. 142/2000).

Die belange Behörde hat damit nicht dem aus § 44a Z. 2 VStG sich ergebenden Gebot der entsprechenden Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmungen unter Anführung der Fundstelle entsprochen. Die im Zeitpunkt der Tat maßgeblichen Verwaltungsvorschriften im vorliegenden Fall waren § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 BStFG i.d.F. BGBl. I Nr. 107/1999. Mit dieser Novelle wurde die frühere Bestimmung für die zeitabhängige Maut in § 12 Abs. 1 Z. 1 und 2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (i.d.F. BGBl. Nr. 656/1996) in eine Bestimmung für die fahrleistungsabhängige Maut geändert. Indem die belangte Behörde als verletzte Verwaltungsvorschrift neben § 7 Abs. 1 BStFG § 12 Abs. 1 Z. 2 BStFG (offensichtlich gemeint i.d.F. BGBl. Nr. 656/1996, so auch in der Begründung) angeführt hat, hat sie sich auch auf eine im Zeitpunkt der Tat nicht mehr geltende Bestimmung bezogen, während § 12 Abs. 1 i.d.F. BGBl. I Nr. 107/1999 nicht mehr die zeitabhängige, sondern die fahrleistungsabhängige Maut betraf.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seine Inhaltes aufzuheben, sodass auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. März 2004

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