VwGH 2001/05/1125

VwGH2001/05/112527.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Dieter Müllner in Klagenfurt, vertreten durch Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, St. Veiter Straße 4, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5. Oktober 2001, Zl. 7-B-BRM-541/7/2001, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Juliana (auch: Julijana) Utner in Klagenfurt, Sonnengasse 11, 2. Gemeinde Reichenau, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;
EMRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;
EMRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. August 1999 wurde der erstmitbeteiligten Partei (kurz: Bauwerberin) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Fremdenpension sowie einer Senkgrube auf einem Grundstück im Gemeindegebiet erteilt. Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und zwei weitere Nachbarn Berufung, welcher (unter Abänderung zweier Auflagenpunkte) mit dem Berufungsbescheid vom 10. Februar 2001 keine Folge gegeben wurde.

Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und die beiden weiteren Nachbarn Vorstellung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2001 wurde der Berufungsbescheid vom 10. Februar 2001 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen, weil die Frage der schadlosen Abwasserbeseitigung nicht ausreichend geklärt worden sei.

Dagegen erhoben die beiden weiteren Nachbarn Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (Zl. B 836/01) ist noch anhängig.

Unterdessen war das Verfahren auf Gemeindeebene fortgesetzt worden. Mit Schreiben vom 25. Juni 2001 erstattete die O-GmbH eine "technische Beschreibung" zur Frage der erforderlichen Dimension von Sickergruben (und der Dimensionierung der Dachflächen), sowie zur Frage der Sickerfähigkeit des Bodens im Bereich der neu geplanten Sickergruben.

In einer Stellungnahme vom 4. Juli 2001 nahm der Amtssachverständige Ing. H. J. zur Frage der Versickerung der Dachflächenwässer Stellung und führte insbesondere aus, hinsichtlich der Sickerfähigkeit des Bodens sei ua. festzustellen, dass es bisher in dem gesamten Bereich - also bei allen Gebäuden "rundherum" und im Besonderen bei dem bereits bestehenden Gebäude der Bauwerberin - keine Probleme mit der Oberflächenwasser-Versickerung gegeben habe. Es sei daher aus seiner Sicht nicht anzunehmen, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Dachflächenwasserversickerungen, wie sie vorgesehen seien, besondere Probleme auftreten sollten. Die Sickerfähigkeit des vorhandenen Bodens sei auf jeden Fall vorhanden (Hinweis auf einen näher bezeichneten wasserrechtlichen Bescheid). Weiters heißt es:

"Hinsichtlich der Verbesserung der Sickerfähigkeit des Bodens könnte der Bauwerber zusätzlich noch Sickerschlitze im Boden herstellen, um für die Versickerung der Dachflächenwässer eine ausreichend wirksame Versickerung zu erreichen". Unter Berücksichtigung des Schreibens der O-GmbH vom 25. Juni 2001 könne aus seiner Sicht festgestellt werden, "dass die im Einreichplan dargestellten Sickergruben - wenn sie den Unterlagen entsprechend errichtet wurden - die anfallenden Regenwassermengen aufnehmen würden bzw. können. Die Berechnungen entsprechen dem derzeitigen Stand der Technik und können von der Baubehörde zur Kenntnis genommen werden".

Mit Erledigung vom 11. Juli 2001 brachte die Berufungsbehörde den Nachbarn und der Bauwerberin dieses Gutachten samt der technischen Beschreibung vom 25. Juni 2001 zur Kenntnis wie auch, dass sie im Hinblick hierauf beabsichtige, näher bezeichnete Auflagepunkte des erstinstanzlichen Bescheides in einer bestimmten (wörtlich wiedergegebenen) Weise abzuändern. Den Nachbarn und der Bauwerberin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche ab Erhalt des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

Diese Erledigung wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 13. Juli 2001 zugestellt.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2001 ersuchte dieser um Erstreckung der Frist um drei Wochen, weil er (Vertreter) auf Grund urlaubsbedingter Abwesenheit schon im Hinblick auf die postalischen Fristen nicht in der Lage sei, innerhalb der eingeräumten Frist eine entsprechende Stellungnahme abzugeben, zumal er die Angelegenheit noch mit seinem Mandanten besprechen müsse.

Mit Erledigung vom 24. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Stellungnahme bis 26. Juli 2001 verlängert.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2001 (Eingangsstampiglie vom 2. August) brachte der Beschwerdeführer vor, er könne im Hinblick auf urlaubsbedingte Abwesenheit die Stellungnahme erst "am heutigen Tag" erstatten. In der Erledigung der Berufungsbehörde vom 11. Juli 2001 werde ausgeführt, die zum Einbau vorgesehenen Sickergruben für die Aufnahme der Niederschlagswässer der Dachflächen seien ausreichend. Bis zum heutigen Tag seien allerdings keine Sickergruben erbaut worden und es könne daher nicht nachvollzogen werden, ob diese ausreichend dimensioniert seien oder nicht. Weiters sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es bis zum heutigen Tage den öffentlichen Kanal nicht gebe, sodass derzeit die Schmutz- und Fäkalwässer jedenfalls nicht entsorgt werden könnten. Zum vorgesehenen Auflagepunkt 19. sei festzuhalten, dass der Bauwerber genau werde angeben müssen, wo er auf der Ostseite zwei weitere Kraftfahrzeugstellplätze herstellen wolle, weil nach Ansicht des Beschwerdeführers hiefür nicht ausreichend Platz vorhanden sei. Außerdem sei schon jetzt festzuhalten, dass ursprünglich drei Kraftfahrzeugstellplätze vorgesehen gewesen seien. Durch die nunmehrige Reduktion auf zwei werde das erforderliche gesetzliche Mindestmaß an Stellplätzen unterstritten, sodass schon alleine aus diesem Grund eine Genehmigung für das Vorhaben nicht erteilt werden dürfe. Im Übrigen werde auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen.

Mit Berufungsbescheid vom 1. August 2001 wurde der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich der Auflagenpunkte 4., 5. und 19. abgeändert, und zwar dahin, dass im Punkt 4. hinsichtlich des Grundstückes gemäß § 6 des Gemeindekanalisationsgesetzes das Anschlussrecht an die öffentliche Kanalisationslage eingeräumt werde. Die Beseitigung der anfallenden Schmutz- und Fäkalwässer habe daher in die öffentliche Kanalisationsanlage zu erfolgen; gemäß Punkt 5. seien zum Schutz gegen das Abfahren von Dachlawinen in der Dachfläche entsprechende Schneefangvorrichtungen vorzusehen. Die Dachflächenwässer seien über Regenrinnen und senkrechte Fallrohre schadlos für die Anrainer wie folgt abzuleiten und zur Versickerung zu bringen: Für die Dachfläche Nord seien die Wässer in die im Lageplan im nordwestlichen und nordöstlichen Bereich des Grundstückes vorgesehenen zwei Sickergruben einer näher bezeichneten Type mit einer Regenauffangfläche von insgesamt 200 m2 und für die Dachfläche Süd in die im Lageplan im südwestlichen Bereich des Grundstückes vorgesehene Sickergrube einer näher bezeichneten Type mit einer Regenauffangfläche von 210 m2 einzuleiten. Gemäß dem Punkt 19. dürften die an der Westseite des Grundstückes vorgesehenen drei Kraftfahrzeugstellplätze nicht errichtet werden. Als Ersatz dafür seien an der Ostseite zwei weitere Kraftfahrzeugstellplätze herzustellen.

Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Die Berufungsbehörde stützte sich dabei im Wesentlichen (nur) auf die Ergebnisse des ergänzten Ermittlungsverfahrens.

Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und die beiden weiteren Nachbarn Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellungen als unbegründet abgewiesen. Dies wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit begründet, dessen Vorbringen, es sei ihm nicht ausreichend Parteiengehör gewährt worden, treffe nicht zu. Er habe eine Stellungnahme vom 1. August 2001 erstattet, und habe auch nicht dargelegt, welche Einwendungen er noch vorgebracht hätte, wäre ihm eine seiner Meinung nach ausreichende Frist zur Stellungnahme gewährt worden. Seinem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass die Auflagen erst dann zu erfüllen seien, wenn die Bauwerberin von der Baubewilligung Gebrauch mache. Der Baubeginn dürfe aber frühestens nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides erfolgen, vorliegendenfalls erst nach Abweisung der Vorstellungen (Hinweis auf § 20 der Kärntner Bauordnung 1996). Die Bauwerberin habe daher die von der Bewilligung auch erfassten Sickergruben noch gar nicht errichten dürfen. Es sei auch nicht von Belang, ob die Typenbezeichnungen der Sickergruben in den Planunterlagen angeführt worden seien oder nicht, weil der Bauwerberin mit der Auflage Punkt 5. vorgeschrieben worden sei, die Dachwässer in typenmäßig genau bezeichnete Sickergruben einzuleiten. Der technische Amtssachverständige habe zwar festgestellt, dass durch die zusätzliche Errichtung von Sickerschlitzen eine Verbesserung der Sickerfähigkeit gegeben wäre, er sei jedoch zweifelsfrei zur Schlussfolgerung gelangt, dass die Sickergruben die anfallenden Wässer aufnehmen könnten.

Hinsichtlich der Bestimmungen über die Anordnung von Stellplätzen stehe, wie bereits in der Vorstellungsentscheidung vom 11. April 2001 hervorgehoben worden sei, dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu.

Dagegen (inhaltlich insoweit, als die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde) richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des (fortgesetzten) Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt (Kostenersatz wird nicht angesprochen).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.

§ 23 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (K-BO 1996) enthält nähere Bestimmungen über die Parteien des Baubewilligungsverfahrens und umschreibt in seinem Abs. 3 demonstrativ ("insbesondere") deren Mitspracherecht; ein solches Mitspracherecht kommt dem Nachbarn nach Abs. 3 lit. i leg. cit. hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Immissionsschutz der Anrainer zu.

Daraus (§ 23 Abs. 3 lit. i leg. cit.) leitet der Beschwerdeführer ein Mitspracherecht hinsichtlich der Zahl der erforderlichen Abstellplätze ab: Normen über die Zahl von Abstellplätzen, welche bei einem Vorhaben gegeben sein müssten, seien seiner Auffassung nach "nun wohl als klassische Beispiele von Normen anzusehen", welche einen Immissionsschutz gewährleisten sollen. Im Hinblick auf § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 könne die Judikatur, wonach "derartige Normen" nicht auch den Interessen der Nachbarn dienten, sondern lediglich öffentlichen Interessen, zumindest für den Anwendungsbereich dieser Bauordnung nicht mehr aufrecht erhalten werden. Im Beschwerdefall sei die erforderliche Anzahl von Abstellplätzen aber nicht gegeben.

Dieser nicht näher begründeten Auffassung ist nicht beizutreten. Bestimmungen über die erforderliche Zahl von Abstellplätzen können nicht als Bestimmungen angesehen werden, die dem Immissionsschutz der Anrainer dienen sollen, sondern vielmehr nur als solche, die dem öffentlichen Interesse dienen, etwa um ein Verstellen öffentlicher Verkehrsfläche durch den ruhenden Verkehr wenn schon nicht überhaupt hintanzuhalten, so doch zu mindern. Auch nach der K-BO 1996 kommt daher dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Zahl an Abstellplätzen zu (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, Seite 267 f, angeführte hg. Judikatur).

Was nun die Frage der gehörigen Versickerung der anfallenden Regenwässer anlangt, meint der Beschwerdeführer zwar weiterhin, dass das ergänzende Berufungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil ihm keine ausreichende Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Ganz abgesehen davon, dass er Derartiges in seiner Stellungnahme vom 1. August 2001 nicht gerügt hat, zeigt er die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht auf, weil er nicht darlegt, was er vorgebracht hätte, wenn ihm ausreichend Zeit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre; auf sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 1. August 2001 ist die belangte Behörde ohnedies eingegangen. Was sein weiteres Beschwerdevorbringen anlangt, ist es zwar richtig, dass der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2001 gemeint hat, die zusätzliche Herstellung von Sickerschlitzen im Boden würde die Sickerfähigkeit des Bodens verbessern. Allerdings hat er, wie dem Schluss seiner gutachtlichen Stellungnahme zu entnehmen ist, die vorgesehenen Sickergruben schon für sich allein als ausreichend angesehen. Es kann daher die Beurteilung der Berufungsbehörde wie auch der belangten Behörde nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass die Verfahrensergebnisse zur abschließenden Beurteilung der Frage der Versickerung der Niederschlagswässer ausreichend waren, und, auf Grundlage dessen, dass eine schadlose Versickerung gewährleistet ist.

Ergänzend ist noch Folgendes anzufügen: Dem Verwaltungsgerichtshof ist die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 2003, B 836/01-12, bekannt, womit der Verfassungsgerichtshof beschlossen hat, gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Teilbebauungsplanes vom 7. Mai 1999 betreffend das zu bebauende Grundstück von Amts wegen zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte aber auf Grund der Beschwerde bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung seiner Vorstellung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wurde, diesen Bebauungsplan nicht heranzuziehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2003/08/0049).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Jänner 2004

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