VwGH 2001/05/0918

VwGH2001/05/091818.11.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, in der Beschwerdesache 1. des Herbert Achleitner und 2. der Stefanie Achleitner, beide in St. Georgen, beide vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart und Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. August 2001, Zl. 8 B-BRM-514/2/2001, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:

1. Gemeinde St. Georgen im Lavanttal, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Karl Kopp in St. Georgen, Matschenbloch 6), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs3;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauO Krnt 1996 §26;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 litb;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5;
UVPG 2000 §3;
UVPG 2000 Anh1 Z43;
AVG §68 Abs3;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauO Krnt 1996 §26;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 litb;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5;
UVPG 2000 §3;
UVPG 2000 Anh1 Z43;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 11. Jänner 1999 beantragte der Zweitmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von zwei Futtersilos, die Errichtung einer Flüssiggastankanlage zur Beheizung eines Hühnerstalls sowie die Errichtung eines Hühnerstalls im Ausmaß von 96,40 m x 18,60 m auf den Grundstücken Nr. 595, 596, 597 der KG Andersdorf. Der Hühnerstall ist für rund 30.000 Standplätze dimensioniert.

Die vorgenannten Grundstücke waren auf Grund des bestehenden Flächenwidmungsplanes zum Zeitpunkt der Einleitung des Baubewilligungsverfahrens als "Grünland-Landwirtschaft" gewidmet.

Mit einem an das "Gemeindeamt" der mitbeteiligten Gemeinde gerichteten Schriftsatz vom 17. März 1999 regte der Zweitmitbeteiligte die "Änderung des Flächenwidmungsplanes" betreffend die Grundstücke Nr. 596 und 597, KG Andersdorf, in der Größe von 3.500 m2 von der Widmung Grünland-Landwirtschaft in Grünland - landwirtschaftlicher Betrieb mit Intensivtierhaltung (IT) zwecks "Schaffung einer Widmungsfläche zur Errichtung eines Hühnerstalles" an. Auf Grund der Kundmachung vom 12. August 1999, Zl. 031-2/1999, betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes fasste der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde am 22. Dezember 1999 den "Beschluss der Umwidmung einer Teilfläche der Grundstücke Nr. 595, 596 und 597, KG Andersdorf, im Ausmaß von ca. 3.500 m2, von Grünland-Landwirtschaft in Grünland - landwirtschaftlicher Betrieb mit Intensivtierhaltung, § 5 Abs. 2 des K-GplG 1995". In der Niederschrift dieser Gemeinderatssitzung ist festgehalten, dass der Umwidmungsantrag in der Zeit vom 13. August 1999 bis 15. September 1999 öffentlich kundgemacht gewesen sei und während der Kundmachungsfrist von den Anrainern Stefanie und Herbert Achleitner (Beschwerdeführer) begründete Einwendungen fristgerecht eingereicht worden seien. Das Ergebnis der Vorprüfung durch die Abteilung 20 des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 9. August 1999 laute "positiv mit Auflagen". Gemäß der Vorbegutachtung handle es sich bei der gegenständlichen Umwidmung um keinen grundsätzlichen Widerspruch zum ÖEK (Örtlichen Entwicklungskonzept), da landwirtschaftliche Funktionen in diesem nicht spezifisch getrennt ausgewiesen seien. Die Umwidmungsmaßnahme stimme grundsätzlich mit dem ÖEK überein. Vom Sachverständigen der Abteilung 15 Umweltschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung sei ein Mindestabstand zu den Wohnhäusern im Dorfgebiet von 165 m errechnet worden. Das Wohnhaus der Beschwerdeführer liege in einer Entfernung von 210 m (Luftlinie) zur beabsichtigten Widmungsfläche. Durch dieses Gutachten sei abgeklärt, dass keine Geruchseinwirkungen beim Grundstück der Beschwerdeführer zu erwarten seien, die über das übliche zumutbare Maß eines Dorfgebietes bzw. ländlichen Gebietes hinausgingen, wenn der Mindestabstand von 165 m eingehalten werde. Hinsichtlich der Schallimmissionen sei im schallschutztechnischen Gutachten des Sachverständigen der Abteilung 15 des Amtes der Kärntner Landesregierung festgehalten, dass bei Stallgebäuden dieser Art eine relevante Änderung des üblichen Schallausmaßes auch im ländlichen Gebiet nicht eintrete, wenn die Mindestabstände der maßgeblichen Richtlinie eingehalten würden. Hinsichtlich eines behaupteten Widerspruches zu sonstigen Zielen des ÖEK und der örtlichen Raumplanung (St. Paula Mostland, Wanderwege, Gesundheitsregion, Fremdenverkehr) sei in der Stellungnahme der Abteilung 20 des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 22. November 1999 festgehalten, dass für die geplante Umwidmungsmaßnahme eine grundsätzliche Übereinstimmung mit dem ÖEK gegeben sei. Bei der Umwidmung handle es sich um eine landwirtschaftliche Funktion und im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde habe der Agrarsektor für die Wirtschaftsstruktur eine überdurchschnittliche Bedeutung.

Dem vorzitierten Gemeinderatsbeschluss der mitbeteiligten Gemeinde lag ein "Lageplan" zugrunde, in welchem die umgewidmete Fläche gekennzeichnet ist.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 ersuchte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 13 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995), LGBl. Nr. 23/1995, den genannten Umwidmungsantrag zu genehmigen und in der Landeszeitung kund zu machen.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. März 2000, Zl. 3/Ro-102/4/2000, wurde der Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Dezember 1999, mit welchem die gegenständliche Abänderung des Flächenwidmungsplanes festgelegt wurde, gemäß § 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 5 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, in der geltenden Fassung, genehmigt. In der Begründung ihres Bescheides führte die Kärntner Landesregierung im Wesentlichen aus, im Hinblick auf die Zielsetzungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes sei die verfahrensgegenständliche Umwidmung einer Vorprüfung unterzogen worden. Es seien Stellungnahmen der zuständigen Abteilungen der Landesregierung zu Fragen des Naturschutzes (landwirtschaftliche Einpassung, Landschaftsbild), der Wasserwirtschaft (Grundwasserbelastung, Flächennachweis für die Aufbringung des anfallenden Hühnermistes), der Straßenverwaltung (Zufahrt zum öffentlichen Verkehrsträger - keine unzumutbare Lärmbelästigung) sowie der Abteilung 15 des Amtes der Kärntner Landesregierung (Staub-, Geruchs- und Lärmimmissionen) eingefordert worden, um die Standorteignung und Konfliktfreiheit zu überprüfen. Raumordnungsfachlich werde gegenständlicher Umwidmungsantrag positiv begutachtet, da der Zielsetzung des örtlichen Entwicklungskonzeptes nicht grundsätzlich widersprochen werde, die landwirtschaftliche Einpassung möglich sei bzw. das Landschaftsbild nicht nachhaltig gestört werde, unzumutbare Nutzungskonflikte im Zusammenhang mit angrenzenden Siedlungsansätzen lägen nicht vor, die Verkehrserschließung sei gewährleistet. Eine Grundwasserbelastung durch den auszubringenden Hühnermist sei nicht zu erwarten, da Ausbringungsflächen im Ausmaß von 31,97 ha zur Verfügung stünden."

In der mündlichen Bauverhandlung vom 18. Februar 1999 wendeten die Beschwerdeführer ein, das Bauvorhaben verstoße gegen das Gemeindeplanungsgesetz, den Flächenwidmungsplan und das Kärntner Raumordnungsgesetz. Durch das Bauvorhaben sei der Emissionsschutz nicht gewährleistet, zumal den Anrainern eine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Lärm-, Geräusch- und Geruchsbelästigung drohe. Auf Grund der Zu- und Abfahrten auf der beabsichtigten Geflügelzucht sei mit ortsunüblichen Immission zu rechnen. Im Schriftsatz vom 18. April 2000 machten die Beschwerdeführer auch Gesundheitsbeeinträchtigung durch das projektierte Vorhaben geltend und beantragten die Vorlage einer Umweltverträglichkeitserklärung durch den Bauwerber.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Juni 2000 wurde die vom Zweitmitbeteiligten am 11. Jänner 1999 beantragte Baubewilligung auf der umgewidmeten Fläche unter Nebenbestimmungen erteilt. Die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen wurden zu einem wesentlichen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides erklärt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. September 2000 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid "bis auf zwei Auflagenpunkte" vollinhaltlich bestätigt. (Die Abänderung betrifft die Entsorgung der Tagwässer und anfallenden Schmutzwässer und die Abwässer aus der Stallreinigung.)

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2. Jänner 2001 wurde der Berufungsbescheid auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die zuständige Gemeindebehörde zurückverwiesen. Die Auflage bezüglich der Entsorgung der Tagwässer sei nicht hinreichend präzisiert. Das Aktengeschehen gäbe keinen Aufschluss darüber, ob der Boden sickerfähig sei. Auch fehle es an konkret vorgesehenen (planlichen) Maßnahmen, die eine schadlose Abwasserbeseitigung (Versickerung) für die Beschwerdeführer garantierten.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Juni 2001 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Baubeiwilligungsbescheid neuerlich abgewiesen und es wurden die Auflagenpunkte 9. und 10 (betreffend die Tagwässer und Schmutzwässer bzw. Abwässer aus der Stallreinigung neu gefasst.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, mit der Widmung "Grünland" im Sinne des § 5 Gemeindeplanungsgesetz 1995 sei kein Immissionsschutz verbunden. Durch die hier gegebene Sonderwidmung werde dokumentiert, dass gerade die dafür bestimmten Grundstücke für diesen Zweck besonders geeignet sind. Schon bei der Festlegung der Sonderwidmung sei auf den Schutz der Nachbarn Bedacht zu nehmen. Räume aber die Widmung "Grünland-Sonderwidmung" kein Mitspracherecht ein, dann erweise sich aber auch die Nichtbeiziehung eines Umweltmediziners im Hinblick auf die Verletzung subjektiver-öffentlicher Nachbarrechte als nicht wesentlich. Bezüglich der Mistlagerung verschwiegen die Beschwerdeführer, dass ausdrücklich vorgeschrieben worden sei, für die Zwischenlagerung einen Standort zu wählen, der von ständig bewohnten Anwesen mindestens 400 m in allen Richtungen entfernt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer behaupten auch vor dem Verwaltungsgerichtshof "enorme Umweltbeeinträchtigungen und damit Auswirkungen auf unsere Anrainerliegenschaften" durch das bewilligte Bauvorhaben. In diesem Zusammenhang wird den Baubehörden mangelhafte Sachverhaltsermittlung vorgeworfen und ausgeführt, es sei weder ein Standortgutachten eingeholt worden noch seinen Messungen hinsichtlich der Umweltbeeinträchtigungen durchgeführt worden. Ein von ihnen eingeholtes Gutachten habe ergeben, dass die Immissionen aus umwelthygienischer, umweltmedizinischer und umweltpräventivmedizinischer Sicht für das Sommerhalbjahr zumindest als starke Belästigung und für das Winterhaltjahr als unzumutbare Belästigung einzustufen seien. Mit der erforderlichen Entsorgung des anfallenden Hühnermists sei eine Gesundheitsgefährdung verbunden. Die in der Hühnermistanlage frei werdenden Geruchsstoffe würden mit der Abluft emittiert. Bei der Intensivtierhaltung und Produktionsstätten industrieller Prägung sei ein Immissionsschutz der Anrainer gegeben. Die Behörden hätten kein Gutachten eines Umweltmediziners eingeholt. Nur ein solcher wäre in der Lage gewesen, die Einwendungen hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit der Anrainer und des Immissionsschutzes zu bestätigen. Da die Landwirtschaft des mitbeteiligten Bauwerbers weitere "Belegflächen" für Schweine und Rinder aufweise, hätte jedenfalls von der Baubehörde geprüft werden müssen, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene zweitmitbeteiligte Partei beantragte Kostenzuspruch.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Allen österreichischen Bauordnungen ist gemeinsam, dass die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt ist; der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0204).

Auf das gegenständliche Baubewilligungsverfahren sind die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62, (K-BO 1996), anzuwenden. Die Bestimmung des § 23 leg. cit. lautet wie folgt:

"§ 23

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke …

(3) Anrainer im Sinn des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

  1. h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  2. i) den Immissionsschutz der Anrainer.

    …"

    Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von bebauten Grundstücken, die im Einflussbereich des hier zu beurteilenden Bauvorhabens liegen. Sie haben rechtzeitig Einwendungen erhoben.

    Das gegenständliche Bauvorhaben soll auf Grundstücken verwirklicht werden, die - in dem hier relevanten Umfang - die Widmung "Grünland-Landw. Betrieb mit Intensivtierhaltung" aufweisen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das bewilligte Bauvorhaben der zweitmitbeteiligten Partei als landwirtschaftlicher Betrieb mit Intensivtierhaltung zu qualifizieren ist.

    Die hiefür maßgeblichen Begriffsinhalte ergeben sich aus § 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (in der Folge: K-GplG). Diese Gesetzesstelle hat folgenden Wortlaut:

    "§ 5

    Grünland

(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit. a und lit. b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,

(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnutzung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, dass ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig ist.

(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.

…"

Im hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0093, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Widmung "Grünland" im Sinne des § 5 K-GplG kein Immissionsschutz verbunden ist. Dies gilt auch für jene Flächen, die nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gesondert auszuweisen sind. Durch Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist gewährleistet, dass im Grünland - unbeschadet der im Beschwerdefall nicht näher interessierenden Regelungen der Abs. 7 und 8 - nur diejenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind. Die durch widmungsgemäß errichtete Gebäude bzw. bauliche Anlagen entstehenden Immissionsbeeinträchtigungen und -belastungen sind von den Anrainern hinzunehmen.

Gemäß § 26 K-BO müssen jedoch Vorhaben den Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs, der Zivilisation sowie des Schutzes des Landschaftsbildes und des Ortsbildes nach den Erkenntnissen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, entsprechen. Nach § 23 Abs. 3 lit. h K-BO können Einwendungen der Anrainer auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützt werden. Auf Grund dieser ausdrücklichen Anordnung kann die Anforderung der "Gesundheit" im § 26 K-BO wohl nicht nur die Gesundheit der Benützer des Baugrundstückes betreffen, sondern muss auch als eine die Anrainer schützende Anforderung angesehen werden. Dem Nachbarn muss daher ein Recht darauf zugebilligt werden, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die Widmung keinen Immissionsschutz vorsieht.

Insoweit sich das Beschwerdevorbringen daher auf Beeinträchtigungen bzw. Belästigungen der Anrainer durch eine widmungsgemäße Immissionsbelastung aus der zulässigerweise auf der als Grünland - Landw. Betrieb, Intensivtierhaltung gewidmeten Grundfläche der zweitmitbeteiligten Partei zu errichtenden bewilligten baulichen Anlage bezieht, machen die Beschwerdeführer somit keine subjektiv - öffentlichen Rechte geltend, bezüglich deren ihnen im Beschwerdefall ein Mitspracherecht zukommt. Das bewilligte Bauvorhaben stimmt jedenfalls mit der Widmung Grünland - Landw. Betrieb, Intensivtierhaltung § 5 Abs. 2 lit. b K-GplG überein. Dagegen wird auch in der Beschwerde nichts vorgebracht. Dass mit dem bewilligten Bauvorhaben Emissionen und in der Folge Immissionsbelastungen für die Anrainer verbunden wären, die mit der bestehenden Widmung des zu bebauenden Grundstückes unvereinbar wären, hat das Verwaltungsverfahren nicht ergeben. Die Beschwerde enthält ebenfalls kein begründetes Vorbringen, aus welchem sich ergeben könnte, durch den Betrieb des bewilligten Bauvorhabens der zweitmitbeteiligten Partei sei für sie eine Gesundheitsschädigung verbunden. Auch der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von den Beschwerdeführern vorgelegte Bericht der DEF Austria International vom 7. September 2000 über die Beeinträchtigung der Luftgüte durch einen Hühnerstall vermag an der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache nichts zu ändern, weil in diesem (Privat-)Gutachten zwar auf die durch das bewilligte Bauvorhaben entstehenden Belästigungen der Ortschaft Matschenbloch hingewiesen wird, eine Gesundheitsschädigung durch diesen Betrieb jedoch nicht angenommen wird. Sollte durch den Betrieb des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens tatsächlich eine konkrete Gefährung der Gesundheit von Menschen verursacht werden, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Behörde gemäß § 68 Abs. 3 AVG vorzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 1993, Zl. 93/05/0007).

Die Beschwerdeführer haben den hier angefochtenen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG nicht angefochten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof behaupten sie allerdings - gedeckt durch § 23 Abs. 3 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 und damit zulässigerweise - eine gesetzwidrige Änderung des hier maßgeblichen Flächenwidmungsplanes und regen dessen Anfechtung durch den Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG an. Vor Änderung des hier präjudiziellen Flächenwidmungsplanes wurden jedoch unter Berücksichtigung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (ÖEK) der Gemeinde Matschenbloch Fachgutachten der zuständigen Abteilungen der Kärntner Landesregierung über die entstehenden Staub-, Geruch- und Lärmimmission im Falle einer Umwidmung der hier maßgeblichen Grundflächen in Grünland -Landw. Betrieb, Intensivtierhaltung eingeholt. In diesen Gutachten wurde auch die Verkehrssituation, die landwirtschaftliche Einpassung und die Grundwasserbelastung im Falle einer Umwidmung bewertet. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, es fehle für die erfolgte Umwidmung die erforderliche Grundlagenforschung, kann vom Verwaltungsgerichtshof demnach nicht geteilt werden. Die im Umwidmungsverfahren erhobenen Einwendungen der Beteiligten, insbes. der Beschwerdeführer, wurden inhaltlich behandelt. Das ÖEK der Gemeinde Matschenbloch beabsichtigt die Stärkung der Vollerwerbslandwirtschaft. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, die erfolgte Flächenwidmungsplanänderung beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit anzufechten.

Die Beschwerdeführer gehen selbst davon aus, dass das bewilligte Bauvorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 zu unterziehen war. Verfehlt ist die Annahme der Beschwerdeführer, bei Beurteilung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte die gesamte Landwirtschaft der zweitmitbeteiligten Partei mit einbezogen werden müssen. Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geht nämlich in der hier maßgeblichen Bestimmung der Z 43 in seinem Anhang I von einer bestimmten Größenordnung einer näher bezeichneten Anlage und nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb als solchen aus. Dass die beschwerdegegenständliche Anlage nicht den vom Gesetz vorgegebenen Schwellenwert überschreitet, ergibt sich aus der einen wesentlichen Bestandteil des Bewilligungsbescheides bildenden Betriebsbeschreibung, und es wird auch von den Beschwerdeführern nichts Gegenteiliges behauptet. Eine an einem Standort stattfindende Intensivtierhaltung stellt sich hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen und der erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen zwar als eine Einheit mit den bereits vorhandenen Betrieben bzw. Teilen eines (Land- und Forstwirtschaftlichen) Betriebes dar, auch wenn in zivilrechtlicher Hinsicht verschiedene Betriebe in wirtschaftlich selbständiger Weise an diesem Standort (d.h. in dieser Anlage) tätig sind (vgl. die Entscheidung des Umweltsenates vom 19. Juli 1999, 5/1998/6). Wesentlich ist jedoch, dass es sich um eine solche Einheit am Standort der zu bewilligenden Anlage handelt. Weder aus den vorliegenden Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen lässt sich aber eine solche Einheit auf den hier maßgeblichen Grundstücken der zweitmitbeteiligten Partei erschließen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Dem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Zweitmitbeteiligten steht ein Kostenersatz für die Gegenschrift nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269).

Wien, am 18. November 2003

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