VwGH 2001/05/0212

VwGH2001/05/021216.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde 1. des Ing. Karlheinz QUITT in 8570 Voitsberg, Buchenweg 9, 2. der Heidemarie QUITT in 8570 Voitsberg, Buchenweg 9, 3. des Bernhard SCHMELZER, 4. der Martina SCHMELZER, 5. der Maria SCHMELZER, alle in 8570 Voitsberg, Zangtalerstraße 60, 6. des Andreas HÖSELE in

8570 Voitsberg, Zangtalerstraße 48, 7. der Gertrude HÖSELE in

8570 Voitsberg, Zangtalerstraße 48, 8. des Josef HÖSELE in

8570 Voitsberg, Zangtalerstraße 87, 9. der Johanna HÖSELE in

8570 Voitsberg, Zangtalerstraße 87, 10. des Franz FUCHSBICHLER in

8570 Voitsberg, Zangtalerstraße , 11. der Elisabeth FUCHSBICHLER in 8570 Voitsberg, Zangtalerstraße 71, 12. der Elfriede LETZER in 8570 Voitsberg, Zangtalerstraße 67, 13. der Rosalinde TREPPE,

  1. 14. des Werner TREPPE, beide in 8570 Voitsberg, Buchenweg 1,
  2. 15. der Hedwig SAMIDE, 16. der Waltraud SAMIDE, beide in 8570 Voitsberg, Am Hügel 1, 17. des Gerald PÖSCHL, 18. der Renate PÖSCHL, beide in 8570 Voitsberg, Lobmingbergstraße 7, 19. des Anton KANIZSAJ in 8570 Voitsberg, Zangtalerstraße 40, 20. des Dieter SCHRIEBL in 8570 Voitsberg, Zangtalerstraße 87, 21. des Jürgen REINTHALER in 8570 Voitsberg, Zangtalerstraße 85, 22. der Elisabeth REINTHALER in 8570 Voitsberg, Zangtalerstraße 85,

    23. der Margit ZETTL, 24. des Gernot SCHROTTNER, beide in

    8570 Voitsberg, Zangtalerstraße 79, 25. der Susanne KAMPL in

    8570 Voitsberg, Zangtalerstraße 79, 26. der Renate SKUPA in 8570 Voitsberg, Zangtalerstraße 79, und 27. der Ludmilla SCHIRGI in 8570 Voitsberg, Kaltenwasserweg 72, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. April 2001, Zl. 2 - 5.0 Z/3 - 96/70, betreffend die veranstaltungsbehördliche Bewilligung für einen Schießplatz (mitbeteiligte Partei:

    GKB Bergbau GmbH in Voitsberg, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, Kalchberggasse 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §8;
GewO 1994 §77 impl;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 lita;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 litb;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs3;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs2;
VwRallg;
AVG §52;
AVG §8;
GewO 1994 §77 impl;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 lita;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 litb;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs3;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 181,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. April 1998 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 21, 22 und 36 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, i.d.F. LGBl. Nr. 10/1998, (VeranstG), für den "Europaschießplatz Zangtal" in Voitsberg-Tregist die Genehmigung als ortsfeste Betriebsstätte mit überörtlicher Bedeutung "nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen, die einen Teil dieses Bescheides bilden, und unter Zugrundelegung der Betriebsbeschreibung (Abschnitt A des Spruches) sowie einer Reihe von Auflagen (Abschnitt B des Spruches)".

Aus der "Betriebsbeschreibung" ergibt sich u.a.:

A.) BETRIEBSBESCHREIBUNG:

  

1. Modalitäten und zeitliche Beschränkung:

 

Montag:

Ruhetag

 

Dienstag-

Samstag

jeweils 09.00 - 18.00 Uhr

Wurfscheiben (Trap, nur Bunker 1),Kugelschießen,PPS PistolenschießenJagdparcoursdies unter Einhaltung einer zweistündigen ununterbrochenen Mittagspause, beginnend zwischen12.00 und 12.30 Uhr.

Sonn- und

gesetzliche Feiertage:

09.00 - 14.00 Uhr

Trap, nur Bunker 1,KugelschießenPPS- Pistolenschießen

    

Auf Vorschlag des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen wurden von der Behörde erster Instanz auch Auflagen zum Schutz der Nachbarn vorgeschrieben. In Auflage 6 wurde angeordnet, dass auf dem Jagdparcours, bestehend aus Kipp- und Rollhase, Flugwildstand und Entenstand pro Stunde nicht mehr als 150 Schüsse abgegeben werden dürfen. In Auflage 11 wurde die Ausgestaltung der Lärmschutzwand an der Nordwestseite des Bunkers I näher festgelegt.

Zur Frage einer möglichen ungebührlichen Belästigung der Nachbarschaft durch störenden Lärm ging der lärmtechnische Amtssachverständige in seinem von der Behörde erster Instanz herangezogenen Gutachten von einer Schießzeit von werktags 9 Stunden und sonntags 5 Stunden aus. Er legte seinem Gutachten zur Beurteilung der ortsüblichen Schallimmissionen Werte eines als "Projekt Dr. T." bezeichneten Projektes zugrunde und zog als Beurteilungsgrundlagen für die Bestimmung der spezifischen Schallimmissionen bestimmte, näher genannte ÖNORMEN, ÖAL-Richtlinien, die VDI-Richtlinie Nr. 3745 sowie die Richtlinien für die Errichtung von Schießstandanlagen des Deutschen Schützenbundes heran. Er ging hierbei - wie in der Folge der beigezogene medizinische Amtssachverständige - davon aus, dass diese dem Gutachten zugrunde gelegten technischen Normen und Richtlinien den Stand der Wissenschaft und Technik wiedergeben.

Zur Frage der Grenze der zumutbaren Störung wurde vom technischen Amtssachverständigen ausgeführt (diese Ausführungen wurden im erstinstanzlichen Bescheid wörtlich wiedergegeben)

"3.1.) Grenze der zumutbaren Störungen:

Die Grenze der zumutbaren Störung durch Schießlärm ist im Sinne der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, zu finden. Diese Grenze ergibt sich bei einer Steigerung des Beurteilungspegels über dem Grundgeräuschpegel um 10 dB. Als weiteres Maß der Beurteilung ist auch der äquivalente Dauerschallpegel der IST-Situation mit einem energetischen Mittelwert des LA.eq von 47 dB zu betrachten.

Die statistische Erhebung der LA.95-Werte ergibt einen arithmetischen Mittelwert von rund 34 dB mit einer Schwankungsbreite von +/- 3 dB. Dabei zeigt sich nach den Untersuchungen, dass wochentags eher ein Ansteigen bis LA.95 = 37 dB, an Sonntagen jedoch ein Abfallen auf LA.95 = 31 dB häufig gegeben ist.

Der statistisch erhobene Mittelwert des LA.95 stellt jedenfalls nur den in 95 % der Messzeit überschrittenen Abewerteten Schalldruckpegel der Schallpegelhäufigkeitsverteilung eines beliebigen Geräusches dar. Der Grundgeräuschpegel hingegen ist der geringste an einem Ort während eines bestimmten Zeitraumes gemessene A-bewertete Schalldruckpegel in dB, der durch entfernte Geräusche verursacht wird, und bei dessen Einwirkung Ruhe empfunden wird. Er ist der niedrigste Wert, auf welchen die Anzeige des Schallpegelmessers wiederholt zurückfällt. Er kann nur ermittelt werden, wenn benachbarte Betriebe oder andere Schallquellen, die an der Erzeugung von deutlich erkennbaren Schallereignissen beteiligt sind, abgeschaltet werden können.

Als Grenzwert ist grundsätzlich ein Beurteilungspegel Lr = 44 dB einzuhalten. Dazu ist zu bemerken, dass bereits die IST-Situation mit einem Mittelwert von 47 dB als LA.eq über diesem Grenzwert liegt. Darüber hinaus kann ein rein auf die Zahlenwerte bezogener Vergleich der ortsüblichen Verhältnisse mit Verkehrslärm, Fluglärm und anderen täglichen Lärmereignissen (wie z. B. Gartenarbeiten, Rasenmähen etc.) mit den spezifischen impulsartigen Geräuschen des Schießlärms zu einer nicht gehörgerechten Beurteilung führen. Weiters werden durch die Häufigkeit der Schussereignisse die in den ortsüblichen Verhältnissen entstehenden Lärmpausen aufgefüllt."

Der Amtssachverständige kam schließlich zu nachstehender

"Zusammenstellung der Geräuschverhältnisse:

Bezeichnung

A-Schalldruckpegel in dBin den Bezugspunkten

 

MP.1

MP.2

MP.3

Örtliche Schallimmissionen:

   

Grundgeräuschpegel LA.95

   
 

wochentags

34- 37

34-37

34-37

 

sonntags

31-34

31-34

31- 34

     

Mittelungspegel LA.eq

37

47

38-41

     

Spezifische Schallimmissionen:

   

Beurteilungspegel Lr lt. geändertem Antrag

  
 

Dienstag - Samstag

45

42

45

 

Sonntag

39

35

41

     

Überschreitung der ortsüblichen Verhältnisse:

 

über den Grundgeräuschpegel

   
 

Dienstag - Samstag

8- 11

5-8

8-11

 

Sonntag

5-8

1-4

7- 10

     

über den Mittelungspegel

   
 

Dienstag - Samstag

8

0

4-7

 

Sonntag

0

0

0- 3"

      

und erstellte nachstehende

"4.) Zusammenfassende Beurteilung:

Nach den Ergebnissen der Untersuchungen wird in lärmschutztechnischer Hinsicht festgestellt, dass die im Antrag vom 22.7.1997 eingeschränkten Betriebszeiten und Schießstände Lärmimmissionen erwarten lassen, die an den drei untersuchten Immissionsorten Wohnhaus Pöschl, Wohnhaus Quitt und Wohnhaus Aldrian nach wie vor zu Überschreitungen der Grundgeräuschpegelwerte bis zu 19 dB und des Mittelungspegels der örtlichen Verhältnisse bis zu 16 dB führen. Durch die neuerlichen Einschränkungen können diese Überschreitungen soweit vermindert werden, dass werktags der Grundgeräuschpegel maximal um 11 dB und sonntags maximal um 10 dB angehoben wird. Der Mittelwert des Mittelungspegels LA.eq wird werktags bis maximal 8 dB und sonntags bis zu 3 dB überschritten.

Insoweit diese noch auftretenden Erhöhungen des Grundgeräuschpegels, die auch von einer Vielzahl medizinischer und situativer Faktoren abhängig sind, Auswirkungen auf den Menschen hinsichtlich einer ungebührlichen Belästigung nach sich ziehen, bleibt letztlich auch der Beurteilung eines ärztlichen Sachverständigen vorbehalten.

In schalltechnischer Hinsicht sind zur Einhaltung der ermittelten Beurteilungswerte jedoch folgende Maßnahmen erforderlich:

a) Auf dem Jagdparcours, bestehend aus Kipp- und Rollhase, Flugwildstand und Entenstand, dürfen pro Stunde nicht mehr als 150 Schüsse abgegeben werden.

b) Die an der Nordwestseite des Bunker 1 befindliche Lärmschutzwand ist an der zum Trapschießstand gerichteten Seite hochschallabsorbierend auszuführen, wodurch gewährleistet werden muss, dass Reflexionen durch diese Lärmschutzwand in Richtung Messpunkt 3, Wohnhaus Aldrian, vermieden werden."

Das dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegende medizinische Sachverständigengutachten hat folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt:

"Jede Art von unerwünschten Geräuschen wird als Lärm bezeichnet. Lärm setzt das Vorhandensein von Geräuschen voraus. Zur Beurteilung, ob Geräusche geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung zu verursachen, müssen wir sie nach Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit beurteilen. Diesen Teil der Aufgabe kann teilweise die akustische Lärmtechnik bewältigen. Die Frage nach dem Unerwünschtsein der Erheblichkeit oder Zumutbarkeit ist im Einzelfall von nicht messbaren Einflussgrößen abhängig.

Als Gesundheitsschädigung gilt eine Einwirkung, die Krankheitszustände, Organschäden oder pathologische organische bzw. funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper und Organfunktion als signifikant überschreiten, herbeigeführt hat, oder nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung, durch die nach Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper und Organfunktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei einzelnen Bevölkerungsgruppen bzw. auch bei Einzelpersonen eintreten können. Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Bei Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens handelt es sich um eine subjektive Wahrnehmungsqualität. Jede Immission vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h. dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet, kann vom gesunden, normal empfindenden Menschen als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission stellt an sich noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen, wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation etc. Es sei betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zur Gesundheitsgefährdung werden können. Da es weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Störung getroffen werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu psychosomatischen Beschwerden bzw. zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die für die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind.

Die Grenze der zumutbaren Störung durch Schießlärm ergibt sich bei einer Steigerung des Beurteilungspegels über den Grundgeräuschpegel um 10 dB gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3. Auf Grund der Geräuschcharakteristik ist eine Anhebung des Grenzwertes nicht gerechtfertigt.

Bei Überschreitungen des angestrebten Grenzwertes kommt es zu Wirkungen auf psychischer Ebene. Das sind emotionale Reaktionen mit dem Auftreten von Gefühlen wie Flucht und Aggression oder Rückzug und Depression. Es kann zu Befindlichkeitsstörungen kommen, wie z.B. Kopfschmerzen, Ohrensausen, Brustbeklemmung, Herzbeschwerden und Ermüdungserscheinungen, weiters Nervosität und vegetative Labilität. Mit zunehmender Expositionsdauer nehmen diese Beschwerden zu. Es kommt weiters zu Beeinträchtigung von Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung. Aus diesen genannten Gründen muss aus ärztlicher Sicht eine mögliche Überschreitung des Grenzwertes ausgeschlossen werden.

Der Beurteilungspegel stellt eine Verhältniszahl dar, die sich aus der Bewertung von Dauer, Art, Häufigkeit und Lautstärke des Lärmereignisses ergibt. Da zur Zeit keine technischen Möglichkeiten gegeben sind, die Lärmbelastung zu reduzieren, in dem der einzelne Schuss weniger hörbar gemacht wird, kann eine Verminderung der Belastung nur durch weitere Einschränkungen der Betriebszeiten erfolgen. Aus ärztlicher Sicht wird daher vorgeschlagen, wochentags die Betriebszeiten von 09.00 - 18.00 Uhr einzuschränken, um auch dann die Einhaltung des angestrebten Grenzwertes zu gewährleisten. Unter diesen Voraussetzungen ist durch den Betrieb der Schießanlage keine Gesundheitsschädigung oder Gesundheitsgefährdung zu erwarten. Mit der vorgeschlagenen Betriebszeit ist die Lärmbelästigung auf ein solches Maß reduziert, dass erhebliche Belästigungen aus ärztlicher Sicht nicht mehr gegeben sind sowie ein ortsübliches Ausmaß an Lärmbelästigung nicht überschritten wird.

Unter Einhaltung der vorgeschlagenen Auflage ergeben sich hinsichtlich Lärmbelästigung aus ärztlicher Sicht gegen die Erteilung der Betriebsbewilligung keine Bedenken."

Zu der vom medizinischen Sachverständigen vorgeschlagenen Reduktion der Betriebszeit legte der lärmschutztechnische Amtssachverständige nachstehendes ergänzendes Gutachten vor:

"Im Gutachten des Amtes der Steierm. Landesregierung, Fachabteilung 1a vom 12.12.1997, GZ.: LBD-1a 51.501-1625/94-18/19, wurde als Gesamtbeurteilungspegel, ausgehend von einer Schießzeit:

Dienstag-Samstag von 08.00 - 19.00 Uhr ein Gesamtbeurteilungspegel an den drei untersuchten Immissionsorten Wohnhaus Pöschl, Wohnhaus Quitt und Wohnhaus Aldrian von 45/42/45 dB ermittelt. Durch diesen Beurteilungspegel kommt es im Vergleich mit den Grundgeräuschpegelwerten zu Überschreitungen von 8-11 dB.

Im nun mehr vorliegenden ärztlichen Gutachten der Fachabteilung für Gesundheitswesen vom 30.01.1998 wird vorgeschlagen, die Betriebszeit wochentags von 09.00 - 18.00 Uhr einzuschränken, um einen Grenzwert von max. 10 dB über dem Grundgeräuschpegel einhalten zu können.

In schalltechnischer Hinsicht wird dazu festgestellt, dass durch die Verminderung der Gesamtschießzeiten pro Tag von 9 Stunden auf 7 Stunden der Beurteilungspegel um 1,1 dB herabgesetzt wird, sodass als Gesamtbeurteilungspegel an den 3 Immissionspunkten bei Einhaltung dieser geforderten Betriebszeit Werte von 44/41/44 dB gegeben sind. Dadurch wird der Grundgeräuschpegel um max. 10 dB überschritten und die Einhaltung des angestrebten Grenzwertes von 44 dB gewährleistet."

In der rechtlichen Beurteilung führte die Behörde erster Instanz u.a. aus, dass die Richtlinie Nr. 3 des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung (kurz: ÖAL-Richtlinie Nr. 3) Grenzwerte ausweise, die den anerkannten Regeln der Technik für die jeweilige Widmungskategorie entsprechen. Diese Richtlinie gehe nicht nur mit der einschlägigen ÖNORM S 5021 konform, vielmehr würden deren Grenzwerte auch als Zielvorstellungen zur Lärmbekämpfung für die Grenzen unzumutbarer Lärmstörungen im Freien für Wohnhäuser in Wohngebieten von dem wissenschaftlichen Beirat für Umwelthygiene entsprechend internationaler Empfehlungen (ESO) empfohlen. Es existiere keine über die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 hinausgehende Darlegung des Wissensstandes über Lärmimmissionsgrenzwerte. Es gebe keine konkreten Lärmimmissionsgrenzwerte in den im gegenständlichen Genehmigungsverfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften, sodass es von der Behörde als vertretbar angesehen werde, dass von den beigezogenen Amtssachverständigen als Beurteilungsgrundlage das diesbezügliche technische Regelwerk ihrer Beurteilung zugrunde gelegt worden sei. Die herangezogenen Gutachten seien logisch nachvollziehbar und schlüssig. In der Beurteilung würden sowohl Geräuschspezifika (Intensität, Charakteristik, psychologische Wirkung) als auch die Dauer der Einwirkung sowie die Lärmpegelspitzen berücksichtigt.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung legten die Beschwerdeführer ein medizinisches Sachverständigengutachten des Distriktsarztes Dr. Walter W. vor, in welchem zunächst die vom medizinischen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz wiedergegebenen Definitionen für Grundgeräusch- und Basispegel um die Definition des "maximalen Schallpegel (LA.max)" nach der ÖAL Richtlinie Nr. 6/18/2.6.3. ergänzt wurden als "der höchste, während der Messzeit aufgetretene Schallpegel". Nach Wiedergabe der Definition des A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegels wies der (Privat-)Sachverständige unter Zitierung der genannten ÖAL-Richtlinie darauf hin, dass sich aus dem genannten Dauerschallpegel keine Rückschlüsse mehr auf Details des zeitlichen Ablaufes einer Schallimmission ziehen ließen und der Beurteilungspegel (LR) aus dem auf die jeweilige Bezugszeit (Tag, Nacht) bezogenen A-bewerteten Schallpegel und den für das jeweilige Geräusch betreffenden Pendelzuschlag berechnet werde. Die Erhöhung des Lärmpegels um 10 dB bedeute bereits eine Verdoppelung der empfundenen Lautstärke. Daraus folgerte dieser Sachverständige, dass der äquivalente Dauerschallpegel nur für länger anhaltende nahezu konstante Geräusche geeignet sei, eine Lärmcharakteristik wieder zu geben; für Schüsse eigne er sich nicht. Auch der Beurteilungspegel sei als über einen Beurteilungszeitraum gemittelter fiktiv berechneter Wert für die Darstellung von Schießlärm auch dann ungeeignet, wenn Pegelzuschläge, z.B. für Impulse, erfolgten. Die Lärmeinwirkung auf die Nachbarn könne im Beschwerdefall daher auf Grund der kurzen Schallpegelspitzen der einzelnen Schüsse ausschließlich durch den LA.max beurteilt werden - dies in seiner Lärmsteigerung zu den sonst ruhigen Phasen (Grundgeräuschpegel). Im Beschwerdefall sei am 17. Oktober 1997 der Grundgeräuschpegel mit 27 dB gemessen worden; der maximale Schusspegelwert habe 67 dB somit eine Lärmerhöhung um 40 dB ergeben. Schallpegelwerte von 60 bis 67 dB aber auch solche von 50 bis 60 dB seien wiederholt für Schussereignisse gemessen worden. Die Schießgeräusche führten daher zu einer vervielfachten Lärmstärkeeinwirkung auf die Nachbarn. Derart gravierende Belastungen seien im Ansatz ihrer gemessenen Lärmsteigerung auch ohne Hörprobe in ihren Auswirkungen auf die in der Nachbarschaft der Schießanlage lebenden Menschen als unzumutbar zu beurteilen. Die unterschiedlichen Zeitintervalle der einzelnen Schüsse mit den dazwischen liegenden ruhigen Phasen, die negative Informationshaltigkeit des Schießlärms sowie die hohe Anzahl der Schüsse führten zu einer zusätzlichen besonderen Lärmbelastung der Nachbarn. Die zu erwartenden häufigen und lauten Lärmstörungen durch die gemessenen Einzelschusspegel führten bei den Nachbarn zu einer laufend wiederkehrenden Störung ihrer sonstigen Tätigkeit auf ihren Wohnliegenschaften. Insbesondere würden die Lern- und Konzentrationsfähigkeit, die sprachliche Verständigung aber auch einfache Entspannungsphasen usw. beeinträchtigt. Dies könne bei laufend wiederkehrender Einwirkung zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führen. Es werde durch die vorliegende Intensität und Häufigkeit der Schießgeräusche aber nicht nur die Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt, sondern auch das Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt. Als Folge dieser Beeinträchtigung seien Befindlichkeitsstörungen zu erwarten, die sich in den Symptomen Kopfschmerzen, Ohrensausen, Brustbeklemmungen, Herzbeschwerden, Ermüdungserscheinungen, Schlafstörungen, Nervosität und vegetative Labilität, häufig auch in kombiniertem Auftreten, manifestierten. Die Lärmeinwirkungen aus der vorliegenden Schießanlage auf die in der Nachbarschaft lebenden Menschen seien wegen der Charakteristik und der Lärmsteigerung über den Grundgeräuschpegel der Schießgeräusche "so zu attestieren, dass diese zu einer deutlichen Verminderung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit, aber auch der allgemeinen Regenerations- und Erholungsmöglichkeit, des Weiteren zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens führen - diese folgen bereits dann, wenn der Schießbetrieb auch nur einige Stunden pro Tag erfolgt. Bei längerer und wiederkehrender Lärmeinwirkung durch die Schüsse ist nicht nur eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorliegend sondern in der Langzeitwirkung die Gesundheitsbeeinträchtigung vieler Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten".

Der lärmtechnische Amtssachverständige erstattete über Aufforderung der belangten Behörde am 15. Juni 1998 folgendes ergänzende Gutachten:

"a) örtliche Verhältnisse:

Die örtlichen Verhältnisse bilden generell die Grundlage für die Beurteilung von Lärmstörungen. Diese werden beschrieben im Grundgeräuschpegel, im Mittelungspegel und in den Lärmspitzen. Der Grundgeräuschpegel ist dabei der geringste, an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit gemessene A-bewertete Schalldruckpegel, der durch entfernte Geräusche verursacht wird und bei dessen Einwirken Ruhe empfunden wird. Durch die Vielzahl entfernter Geräusche (Verkehr, Natur, landwirtschaftliche Maschinen, Tiere, etc.) kann aber auch dieser Grundgeräuschpegel große Schwankungen aufweisen.

Durch statistische Erhebungen können mit Hilfe des Basispegelwertes LA.95, das ist der in 95 % des Messzeitraumes erreichte bzw. überschrittene A-bewertete Schalldruckpegel, zumindest die kurzfristigen Schwankungen zu höheren Schalldruckpegelwerten ausgeschaltet werden. Vorausgesetzt, dieser Basispegelwert wird nicht durch unmittelbar nahe liegende Geräusche (Verkehr, Gartenarbeiten, Bauarbeiten, etc.) beeinflusst. Diese Grundgeräusch- bzw. Basispegelwerte wurden an allen Immissionsorten im Laufe der langjährigen Untersuchungen unzählige Male gemessen und ausgewertet. Besonders mit Hilfe der automatischen Messstation, die seitens der GKB-Bergdirektion im Zuge des Probebetriebes beim Wohnhaus Quitt aufgestellt wurde, konnte die Schwankungsbreite der Basispegelwerte auch unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse genauestens eruiert werden. Bei der Auswertung dieser Messwerte wurde besonders darauf geachtet, dass offensichtliche Fremdbeeinflussungen mit Pegelwerten > 10 dB über dem jeweils niedrigsten gemessenen Wert herausgestrichen wurden.

Um nun eine einwandfreie und objektive Beurteilungsgrundlage zu erreichen, war es notwendig, die trotz Mittelung über einzelne Tagesverläufe gegebenen hohen Schwankungen weiter zu reduzieren, sodass letztlich die im Gutachten vom 12. Dezember 1997 im Pkt. 3.2.) 'Zusammenstellung der Geräuschverhältnisse' dargestellten Werte von 34 bis 37 dB für Werktage von Dienstag bis Samstag und 31 bis 34 dB für Sonn- und Feiertage der Beurteilung zugrunde gelegt wurden.

Der Mittelungspegel wurde durch den A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel LA.eq beschrieben. Dieser stellt den energetischen Mittelwert aller Schalldruckpegelwerte dar, die die ortsüblichen Verhältnisse an den jeweiligen Messpunkten und in den betrachteten Zeitabschnitten beeinflussen.

Auch diese Mittelungspegel wurden an den untersuchten Immissionsorten mehrmals ohne Einwirkung von Schießgeräuschen messtechnisch erfasst und ausgewertet. Mit Hilfe der automatischen Messstation der GKB-Bergdirektion beim Wohnhaus Quitt konnten auch für diesen Term der ortsüblichen Verhältnisse die Untersuchungsergebnisse zusammengefasst werden. Dabei wurden insbesondere die Tage ohne Schießbetrieb (Montag), Zeiten ohne Schießbetrieb laut Aufzeichnungen (Monatsberichte) der GKB und der Zeitraum September 1997 (Schließung der Schießarena) bei der Ermittlung eines energetischen Mittelwertes berücksichtigt. Auch in diesem Fall wurden besonders hohe Schalldruckpegelwerte, aus denen eine besondere Schallquelle ableitbar war, ausgeschlossen.

Die objektive Darstellung der Mittelwerte zeigt dann einen LA.eq von 37 dB beim Wohnhaus Pöschl, einen LA.eq von 47 dB beim Wohnhaus Quitt und einen LA.eq von 38 bis 41 dB beim Wohnhaus Aldrian.

Die Schallpegelspitzen der ortsüblichen Verhältnisse wurden ebenfalls in einem statischen Ermittlungsverfahren gefunden. Der LA,1, der jenen Schalldruckpegel darstellt, der in 1 % der jeweiligen Messeinheit erreicht bzw. überschritten wird, zeigt zwar nicht die absoluten Spitzen (LA.max) auf, durch diese Methode werden jedoch besondere Beeinflussungen im Nahbereich des Messmikrofons vermieden.

Die Messwerte zeigen wiederum enorm hohe Schwankungsbreiten.

So ergab die Ermittlung eines arithmetischen Mittelwertes für September 1997 Werte von 52 bis 58 dB an Werktagen, von 52 dB an Sonntagen. Die an den einzelnen Wochentagen auftretenden Schwankungsbreiten lagen zwischen rund 50 und 70 dB. Damit wird auch aufgezeigt, dass allein durch die ortsüblichen Schallpegelspitzen häufig Überschreitungen über den Grundgeräuschpegel um 16 bis 36 dB auftreten können.

Der objektive Mittelwert für Schallpegelspitzen der ortsüblichen Verhältnisse ist mit LA,1 = 52 bis 55 dB anzunehmen.

b) Ermittlungen der spezifischen Schallimmissionen:

Grundsätzlich wird zur Ermittlung der im Gegenstande anstehenden Schießlärmimmissionen festgestellt, dass es sich dabei um den letztlich eingeschränkten Zustand und nicht um den im Probebetrieb gegebenen Vollbetrieb handelt.

...

Auflagengemäß ist noch eingeschränkt, dass auf dem Jagdparcours, bestehend aus Kipp- und Rollhase, Flugwildstand und Entenstand pro Stunde nicht mehr als 150 Schüsse gegeben werden dürfen.

Die Einhaltung dieser Auflage ist durch eine entsprechende Einstellung der aufgestellten Zeitautomaten gewährleistet.

Grundlage für die Ermittlung von Schießgeräuschimmissionen sind europaweit Normen und Richtlinien, die in den jeweiligen Staaten ausgearbeitet wurden und speziell auf die Verhältnisse dieser Länder zugeschnitten sind. Diese Richtlinien und Normen gewährleisten eine objektive, nachvollziehbare und einheitliche Vorgangsweise für die jeweiligen Anwender. In Österreich gelten dafür die ÖNORMEN S 1240 - S 1242 und die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 4.

Bei der Ermittlung der Schießlärmimmissionen ist vorerst das anlagenbezogene Einzelschussereignis zu bilden. Dieses setzt sich aus dem energetischen Mittelwert von mindestens 10 Einzelschüssen pro Anlagentyp zusammen. Um bei den kritischen Anlagen Trap und Jagdparcours entsprechend abgesicherte Werte zu erhalten, wurden bei der Ermittlung des anlagenbezogenen Einzelschussereignisses mehr als 100 Schüsse gemittelt.

Auf Basis dieses Wertes ist sodann für jede Anlage ein Beurteilungspegel zu ermitteln. Dieser Beurteilungspegel berücksichtigt den Beurteilungszeitraum, die für jeden Anlagentyp möglichen Schusszahlen, die jeweilige Betriebszeit sowie die subjektiven Parameter Impulshaltigkeit, Informationshaltigkeit und im gegebenen Fall die auftretenden Reflexionen.

Bei der Ermittlung der Einzelschüsse wurde bereits darauf geachtet, dass diese ausschließlich bei vorherrschender Wetterlage, d.h. Mitwindsituation, gemessen wurden. In der Berechnung des Beurteilungspegels wurde sodann für die gesamte Beurteilungszeit diese vorherrschende Wetterlage einbezogen, sodass als Ergebnis der für die Nachbarn ungünstigste Zustand erfasst wurde.

Als Beurteilungszeitraum wurden dabei die acht ungünstigsten aufeinander folgenden Stunden des Tages in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr angenommen. In diesem Beurteilungszeitraum gilt der berechnete Beurteilungspegel als ständig hörbar.

Die besondere Belästigung von Schießgeräuschen durch die hohe Impulshaltigkeit wurde durch einen Zuschlag von 5 dB für alle ermittelten Einzelschussereignisse berücksichtigt. Dieser Zuschlag und die Darstellung, dass der Beurteilungspegel - wenn auch nur als fiktiver Wert - über den gesamten Beurteilungszeitraum hörbar ist, zeigen sodann dem ärztlichen Sachverständigen den Belästigungsgrad der ermittelten Lärmimmissionen an.

c) Schallpegelspitzen:

Da der Beurteilungspegel auf Grund seiner Einzahlangabe nicht mehr die Häufigkeit und zeitliche Anordnung sowie die Höhe einzelner Schallpegelspitzen anzeigt, sind diese getrennt zu beurteilen.

Dabei sollen diese Spitzen den Grundgeräuschpegel bei Tag in der Zeit von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr an Werktagen um nicht mehr als 35 dB, an Sonn- und Feiertagen um nicht mehr als 30 dB überschreiten. Als Grenzwerte ergeben sich demnach für Dienstgag bis Samstag 69 bis 72 dB, für Sonn- und Feiertage 61 bis 64 dB.

Vergleicht man dazu die tatsächlich gemessenen Einzelschussereignisse im Sinne des eingeschränkten Antrages, also ohne Skeetbewerb, so liegen diese bei maximal 60 dB. Die Schwankungsbreite der hörbaren Schüsse ist von 39 bis 60 dB gegeben. Die Häufigkeit der hörbaren Schüsse ist aber auch abhängig von den jeweiligen ortsüblichen Verhältnissen und der Anzahl der abgegebenen Schüsse bei den einzelnen Anlagen.

Die Höchstzahl der möglichen Schüsse ist dem Antrag nach bei

1.370 Ereignissen gegeben. Dies ist nur theoretisch anzunehmen, da durch örtliche Beeinflussungen (Verkehr, Garten- und Bauarbeiten, landwirtschaftliche Maschinen u.dgl.) lediglich nur 65 % hörbar sind. Somit ergibt sich eine Anzahl von rund 890 Schüssen pro Stunde bzw. ca. 15 Schüsse pro Minute.

d) Waffen und Munition:

Unter Hinweis auf die bereits im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg dargelegten Äußerungen zu den verwendeten Waffen und der Munition wird nochmals festgehalten, dass die konsensgemäß verwendeten Waffen und Munitionen für alle Schießstände im Gutachten des Schießsachverständigen angeführt sind. Der Sachverständige hatte darüber hinaus die Möglichkeit, an einem speziellen Seminar für Schießlärmimmissionen, veranstaltet durch DIN und VDI in Würzburg, teilzunehmen. Dabei wurden auch 'leisere' Munition und Flinten mit Schalldämpferwirkung vorgestellt. Diese Untersuchungen wurden in der Schweiz geführt. Derartige Munitionen und Waffen sind derzeit im freien Handel nicht erhältlich und werden auf Grund ihrer sehr geänderten Anforderungen an den einzelnen Schützen vorerst auch seitens der Vertreter von Sportschützenvereinen nicht angenommen.

Im Übrigen wird nochmals auf die ausführlichen Begründungen im Bescheid vom 14. April 1998 verwiesen.

e) Zusammenfassende Beurteilung:

Zusammenfassend wird in schalltechnischer Sicht festgestellt, dass die Beurteilung der gegenständlichen Anlage 'Europaschießplatz Zangtal' nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und den in Österreich gültigen ÖNORMEN und Richtlinien erstellt wurde.

Die ortsüblichen Verhältnisse wurden nicht nur für einen zufälligen Zustand eines Tages, sondern anhand der vielen Messergebnisse für einen repräsentativen Zustand und dem Gebietscharakter entsprechenden Verhältnissen dargestellt. Dabei wurde auch auf die besondere Sonn- und Feiertagsruhe Rücksicht genommen. Angemerkt wird dazu nochmals, dass auch diese örtlichen Schallimmissionen durch diverse Tätigkeiten im Nahbereich der jeweiligen Immissionsorte deutlich über dem Grundgeräuschpegel liegen können.

Diesen örtlichen Verhältnissen wurde sodann der ermittelte Beurteilungspegel gegenüber gestellt. Dieser Beurteilungspegel stellt zwar nur eine fiktive Einzahlangabe dar, berücksichtigt aber in dieser Zahl eine Reihe von Größen, die sich aus dem Anlagenbereich ergeben. Dies sind die Ermittlungen der Einzelschüsse bei Mitwindsituation, der Zuschlag von 5 dB für die Impulshaltigkeit, die Anzahl der möglichen Schusszahl pro Schießzahl entsprechend den Normen, die Dauer der gesamten Schießzeit laut Antrag, die Bezugszeit und eine mögliche Echowirkung durch Reflexionen. Die Berechnung erfolgte im Sinne der ÖNORM S 1240 bzw. ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 4, welche eine nachvollziehbare, vergleichbare und einheitliche Vorgangsweise gewährleistet.

Neben dieser Einzahlangabe als Beurteilungswert wurden auch die Schallpegelspitzen und deren Schwankungsbreite aus den Ergebnissen der Messungen aufgezeigt, wobei entsprechend dem letztgültigen Antrag die Messergebnisse herangezogen wurden. Die besonders lauten Schallpegelwerte, die durch das Skeetschießen verursacht werden, mussten unberücksichtigt bleiben.

In weiterer Folge wurde auch auf die verschiedenen Waffengattungen und Munitionen hingewiesen, die im Gutachten des Schießsachverständigen näher beschrieben und beurteilt wurden.

Die verschiedenen Schussrichtungen bei den Schießständen mit Schrotflinten ergeben sich aus der Wurfrichtung der Wurfscheiben und zeigen neben den witterungsbedingten Schwankungen auch die Schwankungsbreite der Messergebnisse auf. Deshalb wurden bei der Ermittlung des anlagenbezogenen Einzelschussereignisses nicht nur 10, sondern teilweise über 100 Einzelschüsse gemittelt.

..."

Die Fachabteilung für Gesundheitswesen der Steiermärkischen Landesregierung hat mit Schreiben vom 25. Juni 1998 folgende Stellungnahme abgegeben:

"Auf die einzelnen Kritikpunkte der Berufungsvorlagen kann weitgehend nur mit allgemeinen fachlichen Erwägungen eingegangen werden, da ohne Vorliegen der Originalgutachten sowohl des technischen als auch des medizinischen Amtssachverständigen die Vorhaltungen nicht nachprüfbar sind.

Zur Berufungsschrift vom 30.4.1998, ad 2.5):

Die Hinweise auf Impulshaltigkeit, kurzzeitige Schallpegelspitzen, Häufigkeit des Auftretens, unregelmäßige Zeitintervalle sowie Informationshaltigkeit sind in der medizinischen Begutachtung wesentlich mitzubeurteilen. Die nach ÖAL-Richtlinien herangezogene 'Grenze der zumutbaren Störung' mit einer maximal zulässigen Erhöhung der Ist-Verhältnisse um 10 dB als Dauerschallpegel wäre als alleinige Basis für eine medizinische Beurteilung selbst unter Zurechnung von Zuschlägen zum Beurteilungspegel nicht ausreichend. Für eine Orientierung zum Grundgeräuschpegel und schon vorhandenen anderen Störgeräuschen ist diese 'fiktive Berechnung' auch im vorliegenden Fall sinnvoll. Die übliche Mess- und Rechenzeit umfasst die acht ungünstigsten Stunden am Tag; die hier mehrmals angesprochene Ergebnisänderung bei Betriebszeiteneinschränkung von neun auf sieben Stunden kann aus obigen angeführten Gründen nicht nachvollzogen werden. Betriebszeiten an Sonn- und Feiertagen bzw. Ruhezeitenbedürfnisse sind auch vom medizinischen Sachverständigen anzusprechen; inwieweit auch schon Samstag oder Mittagsruhezeiten zu berücksichtigen sind, wäre einerseits im Rahmen der Ortsüblichkeit (Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse) und gesellschaftlich-rechtlich zu bewerten.

Grundsätzlich sind Immissionen nach ihrer Intensität, Art und Häufigkeit zu beurteilen. Immissionspegel von über 65 dB (höchst gemessener Wert offensichtlich 67 dB) können auch unabhängig von der bewussten Wahrnehmung unmittelbar auf das vegetative Nervensystem einwirken und so z.B. unwillkürlich zur Erhöhung von Pulsfrequenz und Blutdruck führen. Eine Gewöhnung ist hier nicht mehr möglich, bei entsprechend negativer Einstellung kann umgekehrt auf eine Sensibilisierung mit gesteigerter psychovegetativer Reaktion eintreten.

Zum Gutachten Dr. W.:

Die Schlussfolgerung einer deutlichen Verminderung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit sowie auch der allgemeinen Regenerations- und Erholungsmöglichkeit ist nachvollziehbar. Inwieweit Gesundheitsgefährdung angenommen werden muss bzw. 'Unzumutbarkeit' kann aus den hier vorliegenden Unterlagen allein naturgemäß nicht beantwortet werden.

Zur Berufung vom 4.5.1998:

B) 1. Zeitreduktion:

Die Betriebszeiteinschränkung zielt offenbar auf ausreichende Erholungszeiträume und kann die Belastung während der tatsächlichen Exposition unmittelbar nicht beeinflussen.

B) 2. Grenzwert:

Kann nur in Kooperation mit dem Lärmtechniker bearbeitet werden, zu vergleichen sind jeweilige Grundgeräuschpegel und Störlärmpegel ohne Schießanlage in verschiedenen Beurteilungszeiträumen.

B) 3. Dauer der Lärmbelastung:

Wurde grundsätzlich schon für die erste Berufungsschrift behandelt.

B) 4. Freizeitphase der Anrainer:

Wie oben."

Die Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei gaben zu den Sachverständigenäußerungen Stellungnahmen ab. Die Beschwerdeführer legten ein ergänzendes Gutachten des Distriktarztes Dr. Walter W. vom 3. Juli 1998 vor, in welchem unter Hinweis auf die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen angenommene Höchstzahl der möglichen Schüsse von 1.370 ausgeführt wird, dass die Lärmstörung der Nachbarn durch die Schüsse noch wesentlich häufiger auftrete als in seiner Beurteilung vom 24. April 1998 angenommen worden sei, wobei die ursprünglich niedrigere Anzahl darauf zurückzuführen sei, dass der technische Amtssachverständige in seinem früheren Gutachten nur für einzelne Anlagenbereiche mögliche Schussleistungszahlen jedoch keine Gesamtzahl angeführt habe. Der technische Amtssachverständige stelle die richtige bei den Nachbarn hörbare Anzahl von Schüssen mit 890 je Stunde fest. Dies beinhalte eine durchschnittliche Lärmstörung von ca. 15 Mal pro Minute bzw. 150 Mal in 10 Minuten oder ca. alle vier Sekunden eine Schießlärmeinwirkung. Die Schwankungsbreite der hörbaren Schüsse gebe der technische Amtssachverständige nunmehr mit 39 bis 60 dB an. Die hörbaren Schießgeräusche führten damit zumindestens zu mehr als einer Verdoppelung überwiegend zu einer mehrfach vervielfachten Lärmstärkeeinwirkung auf die Nachbar. Die Lärmeinwirkung auf die Nachbarn könne auf Grund der kurzen Schallpegelspitzen der einzelnen Schüsse ausschließlich durch den LA.max beurteilt werden - dies in seiner Lärmsteigerung über den Grundgeräuschpegel - unter Einbeziehung der Häufigkeit der Lärmstörungen.

Die mitbeteiligte Partei präzisierte mit Schriftsatz vom 11. September 1998 - nach der Bekanntgabe ihrer Rechtsstellung als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin und der von der Betriebsstätte erfassten Grundstücke - ihren Antrag wie folgt:

"Schießveranstaltungen, insbesondere jagdliche, sportliche und olympische Schießveranstaltungen sowie Übungsschießen mit Waffen der Kategorie A (ausschließlich für die Exekutive), B, C und D (gemäß Waffengesetz 1996) auf folgenden Schießständen:

  1. a) Schießkanal 28 m und 100 m
  2. b) 100 m Kugelschussanlage im Freien
  3. c) 50 m PPS Stand
  4. d) Wasserschießstand
  5. e) Vogelschießstand
  6. f) Trapstand Nr. 1
  7. g) Jagdparcours - Hasenstand
  8. h) Jagdparcours - Flugwildstand
  9. i) Jagdparcours - Entenstand"

    Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Oktober 1998 wurde der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 14. April 1998 erhobenen Berufung keine Folge gegeben und u.a. im Sinne des § 21 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes die Betriebsstätte "für öffentliche Schießveranstaltungen jagdlicher, sportlicher und olympischer Art" genehmigt.

    Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 2001, Zl. 98/02/0402, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der rechtlichen Beurteilung führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass der angefochtene Bescheid "keine nähere Darstellung darüber, was unter den in seinem Spruch genehmigten Arten von Schießveranstaltungen zu verstehen sein soll" enthält. "Unabhängig von dieser allgemeinen Unbestimmtheit des Spruches können aber schon vom Wortsinn her Schießveranstaltungen jagdlicher Art" nicht der Bestimmung des § 1 Veranstaltungsgesetz unterstellt werden. Die beantragte Genehmigung hätte für Durchführung von "Schießveranstaltungen jagdlicher Art" nicht erteilt werden dürfen, weil diese nicht unter den Veranstaltungsbegriff dieses Gesetzes subsumierbar und somit vom Regelungsbereich dieser Norm nicht umfasst sind.

    Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde u.a. der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 14. April 1998 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 1. die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgering der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau GesmbH zu gelten habe, im Spruchpunkt 2. die Grundstücke aufgezählt wurden, auf welche sich die Betriebsstättengenehmigung bezieht, und im Spruchpunkt 3. ausgesprochen wurde, dass im Sinne des § 21 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes die Betriebsstätte "für öffentliche Schießveranstaltungen sportlicher und olympischer Art genehmigt" wird. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer dem im Verfahren vor der Behörde erster Instanz beigezogenen medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten seien. Der lärmtechnische Amtssachverständige habe sein Gutachten nach dem Stand der Wissenschaft und Technik erstellt und komme zum Ergebnis, dass mit der vorgeschlagenen Betriebszeit die Lärmbelästigung auf ein solches Maß reduziert sei, dass erhebliche Belästigungen nicht mehr gegeben seien. Bezüglich der Beurteilung der Schallpegelspitzen werde den Darstellungen dieses Amtssachverständigen gefolgt.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

    Die belangte Behörde legte Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

    Die Beschwerdeführer ergänzten ihre Beschwerde und legten ihrem Schriftsatz eine Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 25. April 2003, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, bei, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass sich "Veränderungen der Ist-Situation" am Immissionspunkt 3, Wohnhaus A., ergeben hätten. Bei der Messung am 21. Jänner 2003 bei Messpunkt 1 (Familie P.) hätten sich bei Einzelschussereignissen aus dem bereits genehmigten Schießstand Trap, Bunker 1, Werte ergeben, die über den seinerzeit bei der Beurteilung des Schießstandes als Berechnungsgrundlage verwendeten lägen. Die aus den neuen Messwerten einzelner Anlageteile möglichen Beurteilungswerte lägen deutlich über den seinerzeitigen Beurteilungspegelwerten. Aller Wahrscheinlichkeit nach ergäben sich völlig andere Beurteilungswerte für den gesamten Schießplatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bewilligung einer ortsfesten Betriebsstätte nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969 (in der Folge: VeranstG), erteilt. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich:

"I. Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz findet auf alle öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (im Folgenden kurz: 'Veranstaltungen' genannt) Anwendung.

(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle Veranstaltungen, zu denen auch Personen Zutritt haben, die nicht vom Veranstalter persönlich geladen und ihm nicht schon vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung bekannt sind.

(3) Von örtlicher Bedeutung sind Veranstaltungen, die nach ihrer Art, dem Bereich der Betriebsstätte und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen.

...

VIII. Betriebsstätten

§ 20

Die Abhaltung von Veranstaltungen ist nur zulässig,

a) auf einer Stätte, die die Behörde für Veranstaltungen entsprechender Art genehmigt hat,

...

Genehmigung der Betriebsstätten

§ 21

Betriebsstätten sind unbeschadet ihrer Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften für eine bestimmte Art oder für einzelne Arten von Veranstaltungen zu genehmigen, wenn die Eignung nach § 22 vorhanden ist.

Eignung von Betriebsstätten

§ 22

(1) Für Erteilung der Genehmigung müssen:

1. Ortsfeste Betriebsstätten (Räume, ortsfeste Anlagen und Einrichtungen) durch ihre Lage, Beschaffenheit, bauliche Gestaltung und Ausstattung Gewähr dafür bieten, dass

a) bei ihrer widmungsgemäßen Benützung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Veranstaltungsbesucher sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit). ...

b) der Veranstaltungsbetrieb die Nachbarschaft nicht durch störenden Lärm ungebührlich belästigt;

...

(3) Die Genehmigung kann bei Erhaltung oder Eignung der Betriebsstätte unter Auflagen und in Anbetracht der Lage der Betriebsstätte im Zusammenhang mit der voraussichtlichen Entwicklung des Straßenverkehrs auch befristet erteilt werden.

(4) Die Behörde kann die Erteilung der Genehmigung für ortsfeste Betriebsstätten unter Bedingungen zusichern, deren Erfüllung zur Herstellung der Eignung der Betriebsstätten notwendig ist. Die Zusicherung ist entsprechend zu befristen. Sie verliert jedenfalls ihre Geltung, wenn die gesetzten Bedingungen nicht binnen zwei Jahren erfüllt worden sind.

...

Für genehmigungspflichtige Betriebsstätten zuständige Behörden

§ 26

(1) Die Erteilung (Zurücknahme) der Genehmigung für Betriebsstätten und die Besorgung der Aufgaben nach §§ 24 und 25 obliegt:

1. dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, soweit es sich um ortsfeste Betriebsstätten ohne besondere technische Einrichtungen handelt, die nur für Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 3) bestimmt sind;

2. sonst der Bezirksverwaltungsbehörde.

...

Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsstätte

§ 36

(1) Der Liegenschaftseigentümer (Pächter oder Fruchtnießer) oder mit dessen Zustimmung der Veranstalter hat um die Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte schriftlich anzusuchen.

(2) Ergibt die durchzuführende Vorprüfung, dass die Eignung der Betriebsstätte (§ 22 Abs. 1 Z. 1, § 22a Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2) nicht gegeben ist und auch nicht herbeigeführt werden kann, ist das Ansuchen abzuweisen. Andernfalls ist eine örtliche Verhandlung anzuberaumen, die unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen durchzuführen ist. Die Nachbarn, die durch den Veranstaltungsbetrieb infolge besonderer Einwirkungen, wie durch störenden Lärm, belästigt werden könnten, sind Parteien des Verfahrens.

..."

Unstrittig steht im Beschwerdeverfahren fest, dass der im Instanzenzug genehmigte "Europaschießplatz Zangtal in Voitsberg-Tregist" eine ortsfeste Betriebsstätte mit überörtlicher Bedeutung ist. Für die Erteilung der Genehmigung der beschwerdegegenständlichen Betriebsstätte war daher die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig.

Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides gemäß § 21 VeranstG die Betriebsstätte nur "für öffentliche Schießveranstaltungen sportlicher und olympischer Art genehmigt", jedoch nicht näher ausgeführt, ob der darüber hinaus gehende Antrag der mitbeteiligten Partei vom 11. September 1998, insbesondere betreffend die jagdlichen Schießveranstaltungen und das "Übungsschießen mit Waffen der Kategorie A (ausschließlich für die Exekutive), B, C und D (gemäß Waffengesetz 1996)" noch offen ist oder damit der darüber hinausgehende Antrag der mitbeteiligten Partei abgewiesen werden sollte.

Die mitbeteiligte Partei hat in ihrem Schriftsatz vom 11. September 1998 die von der Bewilligung der Betriebsstätte umfassten Schießstände taxativ aufgezählt; hierbei dürfte es sich offenkundig um die im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid unter der Rubrik "A.) Betriebsbeschreibung II. Befund des sicherheitstechnischen SV" aufgezählten Schießstände handeln. In der Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde im Anschluss an das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen davon aus, dass die so genannte "Skeetanlage" von der Bewilligung nicht umfasst sei. Diese Feststellung kann jedoch auf Grund des im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid beschriebenen Schießstandes "Sportlicher Schrotschuß" (dieser ist umschrieben mit "Trapanlage und zwei kombinierte Trap-Skeetanlagen") nicht nachvollzogen werden; im Spruch des angefochtenen Bescheides fehlt ebenfalls ein Hinweis auf diese Annahme. Im Hinblick auf die - soweit nicht eine Maßgabebestätigung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte - Bestätigung des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides ist vielmehr davon auszugehen wäre, dass der im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid bezeichnete Schießstand "sportlicher Schrotschuss" auch die Bewilligung einer Skeetanlage beinhaltet. Ob dies vom lärmtechnischen Amtssachverständigen bei Ermittlung der Lärmbelästigung aus der bewilligten Betriebsstätte berücksichtigt worden ist, kann daher vom Verwaltungsgerichtshof abschließend nicht beurteilt werden. Schon auf Grund der aufgezeigten Unbestimmtheit der erteilten Bewilligung leidet der angefochtene Bescheid jedenfalls an einer Rechtswidrigkeit.

Diese Rechtswidrigkeit führt auch unter Berücksichtigung der beschränkten Parteistellung der benachbarten Beschwerdeführer im Verfahren über die Betriebsstättengenehmigung nach dem VeranstG aus folgenden Erwägungen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die Beschwerdeführer machen vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung ihres durch § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. b VeranstG gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Schutz vor ungebührlicher Belästigung durch störenden Lärm beim Betrieb der bewilligten Betriebsstätte geltend.

Gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VeranstG haben die Nachbarn Parteistellung im Verfahren betreffend die Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte nach diesem Gesetz schon dann, wenn sie durch den Veranstaltungsbetrieb infolge besonderer Einwirkungen, wie durch störenden Lärm, belästigt werden könnten. Die so Parteistellung genießenden Nachbarn können in diesem Verfahren - von der hier nicht interessierenden Frage der Betriebssicherheit gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. a VeranstG abgesehen - zulässigerweise jedoch nur geltend machen, dass sie durch den Veranstaltungsbetrieb durch störenden Lärm ungebührlich belästigt würden (§ 22 Abs. 1 Z. 1 lit. b VeranstG). Auf Grund solcher zulässiger Einwendungen der Nachbarn hat daher die Behörde die Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte zu versagen, wenn auch durch Auflagen im Sinne des § 22 Abs. 3 VeranstG die ungebührliche Belästigung der Nachbarn durch störenden Lärm beim Betrieb der Anlage nicht verhindert werden kann.

Im VeranstG ist der Begriff der ungebührlichen Belästigung der Nachbarschaft durch störenden Lärm nicht näher umschrieben. Ausgehend von der für die Bewilligung einer (Betriebs-)Anlage vom Gesetzgeber des VeranstG getroffenen Wortwahl vermag der Verwaltungsgerichtshof dem in § 22 VeranstG verwendeten Begriff der ungebührlichen Belästigung im Wesentlichen keine andere Bedeutung beizulegen als dem im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der Gewerbeordnung verwendeten Begriff der unzumutbaren Belästigung.

Die Frage der Zumutbarkeit einer durch den Veranstaltungsbetrieb einer Anlage im Sinne des VeranstG bewirkten Störung der Nachbarschaft durch Lärm ist daher unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls immer dann gegeben ist, wenn eine derartige Störung durch Lärm für die Nachbarschaft als gesundheitsgefährdend zu qualifizieren ist.

Gesundheitsgefährdungen müssen ebenso wie unzumutbare Belästigungen vermieden werden. Belästigungen können jedoch - wie oben bereits erwähnt - durch entsprechende Auflagen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden, sofern dies möglich ist. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer solchen Belästigung der Nachbarn durch Lärm sind die verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse (d.i. das so genannte "Ist-Maß") auf einen gesunden normal empfindenden Menschen. Mangels entsprechender gesetzlicher Regelung kommt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit aber nicht auf die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften (so genanntes "Widmungsmaß") an.

Der Verwaltungsbehörde obliegt es daher im Verfahren über die Genehmigung einer Betriebsstätte nach dem VeranstG festzustellen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem Tatbestand einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn durch störenden Lärm entspricht. Im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn bedarf es der Festlegung der noch zumutbaren Immissionsgrenze (Grenze der zumutbaren Belastung;

Beurteilungsmaß). Es ist also jener Lärmpegel festzulegen, der bei Zusammenwirkung von Ist-Maß und einem Immissionsanteil der zu genehmigenden Anlage wegen ansonst zu befürchtender unzumutbarer Auswirkungen auf einen gesunden normalen Menschen nicht überschritten werden darf. Der aus dem Zusammenwirken des Ist-Maßes und des von der zu genehmigenden Anlage zu erwartenden Beurteilungspegel sich ergebende neue Immissionsstand (sohin das durch die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse sich ergebende neue Ist-Maß) darf das Beurteilungsmaß nicht überschreiten (vgl. Stolzlechner/Wendl/Zitta (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage, Ergänzungsband 1994, Rz 63).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zur Klärung der Fragen der Immissionsbelastung durch Lärm im Ermittlungsverfahren ausgeführt, dass sich die Behörde hiezu im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen und zwar im Wesentlichen eines (lärm)technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen hat. Dabei ist es Sache des lärmtechnischen Sachverständigen, über das Ausmaß der zu erwartenden Lärmimmissionen im aufgezeigten Sinn und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, sein Fachwissen hinsichtlich der Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0301, u.v.a.).

Im Beschwerdefall hat nun der lärmtechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten, welches Grundlage für den Bewilligungsbescheid der Behörde erster Instanz war, das Ist-Maß und das Beurteilungsmaß unter Zugrundelegung des energieäquivalenten Dauerschallpegels festgestellt und nach Ermittlung der durch die Anlage entstehenden spezifischen Schallimmissionen entsprechende Auflagen vorgeschrieben, welche seiner Ansicht nach die durch die Anlage entstehenden Lärmimmissionen für die Nachbarschaft zumutbar machen (diese Auflagen sind auch in den erstinstanzlichen Bescheid eingeflossen). Im Verfahren vor der belangten Behörde hat der lärmtechnische Amtssachverständige sein Gutachten näher erläutert und dargelegt, auf welche Weise von ihm die spezifischen Schießgeräuschimmissionen ermittelt worden sind. Der Sachverständige hat auch darauf hingewiesen, dass er die besondere Belästigung durch die Schießgeräusche wegen der hohen Impulshaltigkeit mit einem Zuschlag von 5 dB für alle ermittelten Einzelschussereignisse berücksichtigt hat. Gegen die Richtigkeit der vom lärmtechnischen Sachverständigen ermittelten Schallpegel bestehen seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken, zumal die Beschwerdeführer dem Gutachten dieses Sachverständigen nicht in fachkundiger Weise entgegen getreten sind. Ob dieses Gutachten auf Grund der Annahme des Sachverständigen, die Skeetanlage sei nicht Gegenstand der Anlagengenehmigung zutrifft, vollständig ist, kann vom Verwaltungsgerichtshof mangels hinreichender Klarstellung im angefochtenen Bescheid abschließend nicht beurteilt werden. Jedenfalls hat der Sachverständige nach seinen Angaben die Schallpegelwerte, die durch das Skeetschießen verursacht werden, unberücksichtigt gelassen.

Ob die vom lärmtechnischen Sachverständigen angewendete Methode für die Ermittlung der durch den Betrieb der bewilligten Anlage bewirkten, entscheidungsrelevanten Schießlärmimmissionen ausreicht, wurde jedoch von der belangten Behörde nicht geklärt. Dies hätte nur im Zusammenwirken mit einem medizinischen Sachverständigengutachten erfolgen können. Die Behörde erster Instanz hat nämlich ihrer Entscheidung ein Gutachten ihres medizinischen Amtssachverständigen zugrunde gelegt, welches zwar auf dem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen aufbaut, sich jedoch auf die Aussage beschränkt, dass der gemittelte Beurteilungspegel die Grenze der zumutbaren Störung durch Schießlärm mangels Steigerung über den Grundgeräuschpegel um 10 dB nicht überschreitet. Er folgerte daraus, dass durch den Betrieb der Schießanlage "keine Gesundheitsschädigung oder Gesundheitsgefährdung zu erwarten" ist. Ob unzumutbare Belästigungen der oben dargelegten Art, welche - wie bereits erwähnt - weder gesundheitsschädigend noch gesundheitsgefährdend sein müssen, trotz der vorgeschriebenen Auflagen entstehen können, wird in diesem medizinischen Amtssachverständigengutachten jedoch nicht erörtert.

Das medizinische Sachverständigengutachten hat aber bezüglich des Ausmaßes der durch die Anlage entstehenden Lärmimmissionen jedenfalls auch auf die Häufigkeit und die Klangcharakteristik der einzelnen Lärmereignisse, insbesondere die Lärmspitzen, Bedacht zu nehmen und die absoluten Werte in Relation zum herrschenden Grundgeräuschpegel zu setzen und daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen.

Im Hinblick auf das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten des Distriktsarztes Dr. W. und der Stellungnahme der Fachabteilung für Gesundheitswesen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hätte daher die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, ob die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ermittelten Werte der (offenbar gemittelten) Lärmpegel der Anlage aus medizinischer Sicht ausreichen, um abschließend beurteilen zu können, dass die Lärmbelästigung der Nachbarn die Zumutbarkeitsgrenze (nicht) überschreitet, oder ob - wie in der Stellungnahme des Distriktsarztes Dr. W. gefordert - im Beschwerdefall für die Beurteilung der Lärmbelästigung auf dem medizinischen Sachgebiet die Ermittlung eines Maximalpegels (LA.max; dies ist der höchste während der Messzeit auftretende A-bewertete Schalldruckpegel) erforderlich ist. Auch wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren durch Ergänzung des vorliegenden medizinischen Amtssachverständigengutachtens - allenfalls auch durch Ergänzung des lärmtechnischen Gutachtens - zu klären haben, ob durch den vom (lärm)technischen Sachverständigen vorgenommenen Zuschlag zu dem als A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel ermittelten Beurteilungspegel die durch die beschwerdegegenständliche Anlage erzeugte spezifische Lärmart hinsichtlich Tonhaltigkeit, Impulshaftigkeit und Informationshaltigkeit hinreichend berücksichtigt ist. Dieses Gutachten wird sich auch mit der - für den Verwaltungsgerichtshof ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehbaren - Feststellung des Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz auseinander zu setzen haben, wonach trotz der spezifischen Lärmart durch gehäufte kurze Lärmspitzen (hier: Schüsse) beim Betrieb der bewilligten Anlage eine Reduktion der Betriebszeit ausreichen soll, um die an sich unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn auf die Zumutbarkeitsgrenze herabzusetzen. Es bedarf auch näherer Erläuterungen darüber, welche Auswirkungen die festgestellte Lärmart auf den Organismus des menschlichen Körpers hat und ob diese - aus welchen Gründen immer - aus medizinischer Sicht zumutbar sind.

Sollte es zutreffen, dass die tatsächliche Lärmbelastung über die vom schalltechnischen Sachverständigen prognostizierten Werte hinaus geht, wird auch diesbezüglich das Verfahren zu ergänzen sein.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil die Beschwerdeführer nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten waren.

Wien, am 16. Dezember 2003

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